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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.06.2005
Aktenzeichen: 17 W 86/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

17 W 86/05

In dem Rechtsstreit

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) vom 4. April 2005 gegen die Kostenentscheidung im Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Köln vom 18. März 2005 - 32 0 332/04 - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dallmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Heitmeyer und Schütz

am 27. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 1).

Gründe:

I.

Auf die Klageerhebung beraumte das Landgericht Termin zur Güteverhandlung und frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung an. Es bestellten sich die heutigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zunächst nur für die Beklagte zu 1). Sie rügten die örtliche Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Köln, ohne im übrigen die Stellung eines Sachantrages anzukündigen. In der Klageerwiderung machte die Beklagte zu 1) zunächst zur Frage der Zulässigkeit Ausführungen. Sodann folgte umfangreicher Vortrag zum Grund des Anspruchs mit den einleitenden Worten, dass der Vortrag der Klägerin aus der Klageschrift unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den Klageantrag rechtfertigen könne. Für die Beklagte zu 2) bestellte sich zunächst ein Rechtsanwalt Dr. E, der ebenfalls Zuständigkeitsrüge erhob, daneben aber Klageabweisung zu beantragen ankündigte. Es folgte Vortrag sowohl zur Zulässigkeit als auch zur Begründetheit der Klage. Sodann legte Rechtsanwalt Dr. E das Mandat nieder und die Rechtsanwälte C & Partner bestellten sich nunmehr auch für die Beklagte zu 2). Auch sie kündigten den Antrag auf Klageabweisung zu stellen schriftlichsätzlich an.

Im Termin wurde im Rahmen der Güteverhandlung die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Das Landgericht wies darauf hin, es halte sich für örtlich zuständig und sehe den geltend gemachten Anspruch gegen beide Beklagte als gegeben an. Es regte deshalb die Abgabe eines Anerkenntnisses durch diese an. Gleichwohl kam es zur Antragstellung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Nunmehr erkannte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) den Anspruch für diese an unter Verwahrung gegen die Kostenlast.

Im Teilanerkenntnis- und Schlussurteil wurden den Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites auferlegt mit der Begründung, zu Gunsten der Beklagten zu 1) lägen die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO nicht vor. Hiergegen richtet sie sich mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 Abs. 2 zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte zu 1) kann sich nicht auf § 93 ZPO berufen.

Die Frage, ob von einem Anerkenntnis als sofortig auch dann noch auszugehen ist, wenn der Beklagte vor Abgabe seines Anerkenntnisses in erster Linie die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Das Reichsgericht (Z 137, 71, 73) hat hierzu ausgeführt, dass ein Anerkenntnis auch dann noch als sofortig im Sinne des § 93 ZPO zu behandeln ist, wenn es vom Beklagten nach Verweisung an das zuständige Gericht dort erklärt wird. Diese Ansicht wird auch vom Kammergericht (KGR 1998, 321) sowie den Oberlandesgerichten Düsseldorf (ZIP 1990, 1423) und Koblenz (NJW-RR 2002, 1171, 1173) und in der Literatur (von Belz, in : MK-ZPO, 2. Auflage, § 93 Rdn. 13 "Verweisung"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Auflage, § 93 Rdn. 88, 104 und Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 93 Rdn. 10) vertreten (a. A. OLG Karlsruhe OLGZ 85, 495; Herget, in: Zöller ZPO, 25. Auflage, § 93 Rdn. 6 "Unzuständigkeit" und "Verweisung"). In gleicher Weise wollen das OLG Saarbrücken (MDR 1981, 676) und Belz, (a. a. O.), den Fall behandeln, dass der Beklagte erfolgreich Verweisung an die Kammer für Handelssachen beantragt und dort die Klageforderung anerkennt, während Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann (§ 93 Rdn. 95, 104) Wolst (in: Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 93 Rdn. 34) und Hüßtege (in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 93 Rdn. 9) dem ausdrücklich widersprechen, da die Zivilkammer bis zum Verweisungsantrag nach § 98 GVG schon endgültig zuständig gewesen sei. Das OLG Köln (HRR 1932 Nr. 1238) hat ein Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO auch dann noch als gegeben angesehen, wenn der Beklagte zuvor die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozesskosten erhoben hatte.

Welcher Ansicht zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall letztlich keiner Entscheidung. Auf Grund der hier gegebenen Umstände des Einzelfalls kann sich die Beklagte zu 1) zu ihren Gunsten schon aus anderen Gründen nicht auf § 93 ZPO berufen. Dem von ihr abgegebenen Anerkenntnis fehlt es an der Sofortigkeit. Sofort anerkannt wird der Klageanspruch nur, wenn das Anerkenntnis vorbehaltlos vor Verlesung der Sachanträge (KG KGR 1998, 20; OLG Düsseldorf OLGR 1999, 410; OLG München WRP 1985, 446) abgegeben wird. Ebenso wenig reicht es aus, dass das Anerkenntnis "unter Druck" nach einem gerichtlichen Hinweis abgegeben wird (OLG Brandenburg OLGR 1997, 12; OLG Hamburg WRP 1991, 116).

Zum einen spricht bereits der Umstand, dass sich die Beklagte zu 1) in der Klageerwiderung umfangreich dagegen gewandt hatte, dass der Klägerin der Klageanspruch überhaupt zusteht, gegen ein sofortiges Anerkenntnis. Zum anderen kann angesichts des Ablaufs der mündlichen Verhandlung nicht von Sofortigkeit ausgegangen werden. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass zunächst die Sach- und Rechtslage eingehend im Rahmen der Güteverhandlung erörtert wurde. Anlässlich dessen wies die Kammer darauf hin, dass sie nicht nur die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln für gegeben erachte, sondern auch die Klage gegen beide Beklagten als begründet ansehe. Deshalb regte sie, so lässt es sich dem Sitzungsprotokoll weiter entnehmen, an, beide Beklagten sollten den geltend gemachten Anspruch anerkennen. Sodann stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Antrag aus der Klageschrift mit einer Modifizierung, woraus zu schließen ist, dass der Güteversuch gescheitert war, weil sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für seine Mandaten nicht entschließen konnte, sich wegen des Klageanspruchs zu vergleichen oder diesen anzuerkennen. Letzteres ist auch bereits im Rahmen der Güteverhandlung möglich (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, § 307 Rnr. 3; Wieser MDR 2002, 10, 11), wenn auch für den Erlass eines Anerkenntnisurteils der Übergang in die mündliche Verhandlung erforderlich ist, § 307 Rnr. 1 ZPO (Zöller/Greger, § 278 Rnr. 3).

Erst nunmehr, also nachdem die Kammer klar zu erkennen gegeben hatte, dass es das Begehren der Klägerin als berechtigt ansieht und der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin einen Sachantrag gestellt hatte, erkannte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) den geltend gemachten Anspruch an. Nach alledem liegt kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vor.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: der nach einem Gegenstandwert von 27.000,-- € zu bemessende Kostenwert.

Ende der Entscheidung

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