Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: 17 W 87/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 98
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

17 W 87/06

In der Kostenfestsetzungssache

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1. vom 26.01.2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 20.12.2005 in der Fassung vom 04.01.2006 (bzw. - nach nochmaliger Berichtigung - in der Fassung vom 03.05.2006) - 24 O 29/01 - durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Waters als Einzelrichter

am 13. Juni 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde vom 26.01.2006 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 20.12.2005 in der gemäß § 319 ZPO berichtigten Fassung vom 03.05.2006 - 24 O 29/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Vergleichs des Oberlandesgerichts Köln vom 24.05.2005 sind von dem Beklagten an Kosten 21.333,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.07.2005 an den Kläger zu 1. zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 1.020,97 €

Gründe:

Die nach § 11 Abs.1 RPflG i.V.m. § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Rechtspflegers werden die Vergleichskosten von der Kostenregelung erfasst, die die Parteien in Ziff.4 des gerichtlichen Vergleichs vom 24.05.2005 getroffen haben; § 98 ZPO findet insoweit keine Anwendung.

Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - Az.: 17 W 79/06) in Übereinstimmung mit der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht, dass dann, wenn die Parteien anlässlich eines gerichtlichen Vergleichs zwar eine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreites nicht aber wegen der Vergleichskosten treffen, letztere von dieser Regelung erfasst werden (ebenso: OLG Frankfurt JB 1978, 1023; AnwBL. 1983, 186; OLG Hamm OLGR 2002, 163; OLG München MDR 1997, 787; LAG Köln, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 11 (7) Ta 39/96 - juris; grundsätzlich auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 1998 - 11 W 182/97 - juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auflage, § 98 Rn. 24 f, 40; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Auflage, § 98 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 98 Rn. 12).

Demgemäss war die in Ziff.4 des gerichtlichen Vergleichs enthaltene Kostenregelung dahingehend auszulegen, dass von den "Kosten des zweiten Rechtszuges einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens", die der Beklagte zu 75% und der Kläger zu 1. zu 25% tragen, auch die durch den Abschluss des Vergleichs entstehende Einigungsgebühr erfasst wird. Bestätigung findet diese Auslegung vorliegend auch darin, dass beide Parteien eine Einigungsgebühr zur Kostenausgleichung angemeldet haben.

Die damit auf beiden Seiten zu berücksichtigende 1,3 Einigungsgebühr beträgt jeweils 1.760,20 € netto = 2.041,93 € brutto; damit ergeben sich weitere ausgleichsfähige außergerichtliche Kosten der Parteien in Höhe von insgesamt 4.083,86 €. Unter Berücksichtigung der Kostenquote (25% Kläger zu 1.; 75% Beklagter) ergibt sich damit ein über den bereits titulierten Betrag hinaus vom Beklagten an den Kläger zu 1. zu erstattender Betrag von 1.020,97 €. Die Gesamtforderung beläuft sich mithin auf 21.333,05 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück