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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 129/09
Rechtsgebiete: StPO, JGG, BtMG


Vorschriften:

StPO § 453 Abs. 2 Satz 3
JGG § 26
JGG § 26 Abs. 2
JGG § 88 Abs. 1
JGG § 88 Abs. 2 S. 2
BtMG § 35
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist durch Urteil der 2. großen Strafkammer als 2. große Jugendkammer des Landgerichts Köln vom 10.07.2008 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, wegen schwerer Brandstiftung und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. In dem Bewährungsbeschluss vom 10.07.2008 ist er unter Ziffer 5 angewiesen worden, keinerlei illegalen Drogen zu konsumieren und sich einem Urin-Drogenscreening sowie sofort einer Drogentherapie zu unterziehen. In Ziff. 7 ist er darauf hingewiesen worden, dass jeder Verstoß gegen die Auflagen und Weisungen zum Widerruf der Bewährung führen kann.

Das Urteil ist bezüglich des Beschwerdeführers seit dem 18.07.2008 rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 27.01.2009 hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Köln die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen .

Gegen diesen, seinem Verteidiger am 28.02.2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 03.03.2009, der am 04.03.2009 beim Landgericht Köln eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt, die nicht begründet worden ist.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Die Strafkammer hat die Strafaussetzung zur Bewährung zu Recht widerrufen. Auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, wo bei nur richtigzustellen ist, dass sich der Widerruf nach § 26 JGG richtet und Ziff. 5 des Bewährungsbeschlusses Weisungen und nicht Auflagen beinhaltet. Das ändert in der Sache aber nichts an der Einschätzung, dass sich die der Strafaussetzung zu Grunde liegende Erwartung nicht erfüllt hat. Wie die Strafkammer in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt hat, hat der Verurteilte gegen die ihm in Ziff. 5 erteilten Weisungen gröblich und beharrlich verstoßen.

Besonders gravierend ist aus Sicht des Senats der Rückfall in den Drogenkonsum seit November 2008, den der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung durch die Kammer am 25.02.2009 selbst eingeräumt hat. Sein Erklärungsversuch, nach einem Streit mit seinen Eltern seien die Drogen wieder auf seinen Weg gekommen zeigt, dass der Beschwerdeführer - der wegen Cannabiskonsums im Juli 2008 schon in Hauptverhandlungshaft genommen werden musste - die Weisung zur Drogenabstinenz nicht ernst genommen hat. Auf den Vorhalt, dass er weder die Drogenscreenings zuverlässig hat durchführen lassen, noch irgendwelche Bemühungen zur Durchführung der Drogentherapie entfaltet hat, wusste der Beschwerdeführer ebenfalls keinerlei Erklärung zu nennen, obwohl ihm nach dem Bewährungsbeschluss die Konsequenzen seines Verhaltens vor Augen stehen mussten.

In der mangelnden Therapiemotivation hat die Kammer mit Recht Anlass zu der Besorgnis gesehen, dass der Beschwerdeführer wieder straffällig wird. Da die Straftaten u.a. der Finanzierung des Konsums von Cannabis dienten, liegt es auf der Hand, dass der fortgesetzte Drogenkonsum neue Straftaten befürchten lässt.

Weniger einschneidende Maßnahmen als der Widerruf der Bewährung scheiden aus. Veränderungen in der Lebensführung des Beschwerdeführers, die es rechtfertigen könnten, gemäß § 26 Abs. 2 JGG vom Widerruf abzusehen, sind nicht ansatzweise erkennen. Die Haltung des Beschwerdeführers, die - eingestandene - mangelnde Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer auf persönliche Differenzen zurückzuführen, zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, Hilfe anzunehmen, um seinem Leben eine Wende zu geben. Die vom Verteidiger in der Anhörung insoweit angesprochenen Umstände - das (als fragil bezeichnete) Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und das durchgehaltene(inzwischen aber nicht mehr bestehende) Arbeitsverhältnis - können eine günstige Sozialprognose ersichtlich nicht rechtfertigen.

Im Hinblick auf die Unbelehrbarkeit des Verurteilten und seine fehlende Zuverlässigkeit sind mildere Maßnahmen zur Einwirkung auf ihn nicht mehr als ausreichend anzusehen.

Der Senat bemerkt abschließend, dass nach § 88 Abs. 1, 2 S. 2 JGG die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe von mehr als einem Jahr bereits nach Verbüßung von einem Drittel der Strafe zulässig ist, sofern dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Möglicherweise käme auch eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BTMG in Betracht. Voraussetzung ist aber, dass zuerst eine ernsthafte Bereitschaft zur Bekämpfung der Drogensucht entwickelt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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