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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.04.2005
Aktenzeichen: 2 Wx 2/05
Rechtsgebiete: KostO, PGG


Vorschriften:

KostO § 14 III
KostO § 14 V
PGG § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 Wx 2/05

In der Grundbuchkostensache

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn sowie der Richter am Oberlandesgericht Sternal und Dr. Göbel

am 15. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Vertreters der Landeskasse gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23. Dezember 2004, 6 T 255/04, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

1.

Mit notariellen Urkunden vom 22. April 2004 sind zugunsten der Beteiligten zu 1), einem Kreditinstitut, von der Grundstückseigentümerin zwei Buchgrundschulden bestellt und deren Eintragung in das Grundbuch bewilligt worden. In den Urkunden heißt es weiter: "Die Kosten dieser Urkunde und ihres Vollzuges trägt der Eigentümer." Rechts neben diesem Text befindet sich in beiden Urkunden jeweils folgender Hinweis: "siehe Zusatz beim Zeichen/1:". Am Ende der Urkunden heißt es jeweils: "Zusatz zum Zeichen/1: Eigentümer versichert, dass die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 SGB X vorliegen und beantragt Kosten- und Gebührenbefreiung [...]. Der Eigentümer ist als mildtätig anerkannt."

Mit Schreiben vom 26. April 2004 (Bl. 148, 154 d.GA.) hat der Notar die Eintragungen der Buchgrundschulden in Namen der Beteiligten zu 1. und der Eigentümerin beantragt. Weiterhin heißt es in dem Schreiben, "Eigentümer beantragt Kosten- und Gebührenbefreiung. Er versichert Gebührenbefreiung. Er versichert, dass die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 SGB X vorliegen. Evtl. Auslagen trägt der Eigentümer." Nach Eintragung in das Grundbuch hat das Amtsgericht von der Beteiligten zu 1) zwei Gebühren nach § 62 Abs. 1 KostO in Höhe von insgesamt 759,-- € gefordert (Bl. 178 f. d.GA.). Die Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 22. Juni 2004 (Bl. 193 d.GA.) dem Kostenansatz widersprochen und auf die Gebührenbefreiung der Eigentümerin hingewiesen. Diese Eingabe hat das Amtsgericht als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 28. Mai 2004 ausgelegt und mit Beschluss vom 19. August 2004 (Bl. 195 d.GA.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Nichterhebung oder Herabsetzung der Gebühren nach § 13 KostO komme nicht in Betracht, da zwischen der Beteiligten zu 1) und der Eigentümerin keine Erstattungspflicht auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift, sondern ausschließlich auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung bestehe. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde vom 3. September 2004 (Bl. 199 ff. d.GA.) hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2004 (Bl. 226 ff. d.GA.) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den Kostenansatz nach § 13 KostO auf die Hälfte = 379,50 € herabgesetzt, da bei dem Kostenansatz die Gebührenbefreiung einer der beiden Kostenschuldner zu berücksichtigen sei. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde des Vertreters der Landeskasse vom 11. Januar 2005 (Bl. 230 ff. d.GA.). Während des weiteren Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) die ursprünglich in Ansatz gebrachten Kosten von 759,-- € ausgeglichen und mit Schreiben vom 1. Februar 2005 die Erstbeschwerde gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts zurückgenommen sowie die "Angelegenheit für erledigt erklärt." Der Vertreter der Landeskasse hat die weitere Beschwerde aufrecht erhalten, "soweit der Beschluss des Landgerichts vom 23. Dezember 2004 weiterhin Bestand hat." 2.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO statthaft, da sie vom Landgericht zugelassen worden ist. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) ist indes während des Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässig geworden.

a)

Der Senat hat über die weitere Beschwerde zu entscheiden. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren von der Kostenschuldnerin abgegebene Erklärung, sie nehme die Erstbeschwerde zurück, kommt keine Bedeutung zu. Zwar kann auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine erhobene Beschwerde zurückgenommen werden (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 15. Auflage 2003, § 19 Rn. 108; Jansen, FGG, 2. Auflage 1969, § 21 Rn. 15). Nach einer wirksamen Rücknahme darf keine Entscheidung des angegangenen Gerichts mehr ergehen, weil ein Rechtsmittel nicht mehr anhängig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob den erkennenden Richtern die Rücknahme bekannt ist oder nicht (BayObLGZ 1965, 347; OLG Stuttgart, OLGR 2003, 199; OLG Zweibrücken, OLGR 2001, 44; Bassenge, FGG, 10. Auflage 2004, Einl. Rn. 118; Keidel/Kahl, aaO, § 19 Rn. 108; jeweils für das FGG-Verfahren; sowie OLG Frankfurt, OLGR 2002, 250; OLG Koblenz, OLGR 2001, 331; jeweils für das ZPO-Verfahren).

Die Möglichkeit der Erklärung der Rücknahme wird indes zeitlich begrenzt durch den Erlass der Entscheidung des Beschwerdegerichts über das eingelegte Rechtsmittel. Nur bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Rücknahme möglich (vgl. BayObLGZ 1965, 347; OLG Stuttgart, OLGR 2003, 199; OLG Zweibrücken, OLGR 2001, 44; Bassenge, aaO, Einl. Rn. 117; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Auflage 1999, § 19 Rn. 20; Jansen, aaO, § 21 Rn. 15; Keidel/Kahl, aaO, § 19 Rn. 108; jeweils für die Beschwerde nach dem FGG; Demharter, GBO, 25. Auflage 2005, § 73 Rn. 11 für die Beschwerde nach der GBO; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Auflage 2005, § 130 Rn. 15; Rohs/Wedewer/Waldner, aaO, § 131 Rn. 10; jeweils für die Beschwerde nach der KostO; OLG Koblenz, OLGR 2001, 331; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Auflage 2005, § 572 Rn. 32; jeweils für die Beschwerde nach der ZPO). Erlassen ist ein Beschluss, der nicht verkündet wird, nicht schon mit der richterlichen Entschließung oder der Unterzeichnung der Entscheidung. Vielmehr wird ein derartiger Beschluss erst dann wirksam, wenn er aus dem inneren Geschäftsbereich des Gerichts herausgelangt ist(BGH, NJW-RR 2004, 1574; Senat, OLGR 1993, 233; OLG Düsseldorf, OLGR 1999, 432 [433]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage 2005, § 329 Rn. 6, 18 mwN).

Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung kann auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Rechtsmittel, über das bereits entschieden ist, nicht mehr wirksam zurückgenommen werden. Dies gilt erst Recht, wenn gegen diese Entscheidung weitere Beschwerde eingelegt worden ist. Ein Rechtsmittel hat den beschränkten Zweck, die Entscheidung der unteren Instanz zur Nachprüfung durch das Gericht der höheren Instanz zu stellen. Dieser Zweck ist erfüllt, wenn die Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz ergangen und in gesetzlicher Weise bekannt gemacht ist. Das Rechtsmittel hat sich erledigt und für seine Rücknahme ist kein Raum mehr (vgl. BGH, GRUR 1969, 562/563; OLG Frankfurt, OLGR 1995, 129; OLG Schleswig, SchlHAnZ 1957, 77).

b)

Die weitere Beschwerde ist nunmehr unzulässig. Die vorliegenden Grundbuchkostensache hat sich erledigt. In einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt - ohne dass es entsprechender Erklärungen der Beteiligten bedarf - Erledigung ein, wenn ein nach Einleitung des Verfahrens eingetretenes Ereignis die Sach- und Rechtslage so verändert, dass die Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand nicht mehr gegeben sind (z.B. BayObLG, FamRZ 2005, 640; Keidel/Kahl, aaO, § 19 Rn. 85 mwN in FN. 362). Hiervon ist auszugehen. Dadurch, dass die Beteiligte zu 1) die amtsgerichtliche Kostenrechnung unter Zurückstellung der anfänglichen Bedenken uneingeschränkt ausgeglichen und damit den Anspruch der von dem Beteiligten zu 2) vertretenen Landeskasse vollständig erfüllt hat, ist das Rechtsmittelverfahren, welches gerade der Überprüfung des Kostenansatzes diente, gegenstandslos geworden. Damit fehlt dem weiteren Beschwerdeführer nunmehr auch die bei § 14 Abs. 5 KostO notwendige Beschwer (vgl. nur Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO, § 14 Rn. 181). Das Erfordernis der Beschwer trägt der Tatsache Rechnung, dass Rechtsmittelverfahren der Möglichkeit der Korrektur gerichtlicher Entscheidungen auf Veranlassung des nachteilig Betroffenen, nicht aber der abstrakten Klärung von Rechtsfragen dienen. Hat sich eine Rechtssache in der vom dem Rechtsmittelführer vertretenen Auffassung erledigt, so besteht kein Bedürfnis mehr, die Entscheidung der Vorinstanz durch das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen zu lassen. Insoweit hat der Senat auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen die Tatsachen zu beachten, die nach Erlass der Erstbeschwerdeentscheidung eingetreten sind und nunmehr das ganze Verfahren gegenstandslos machen. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts; deshalb ist auch eine erst nach Einlegung gegenstandslos gewordene weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 27 Rn. 51, 53 für die FGG-Beschwerde; Demharter, aaO, § 77 Rn. 10 für die Grundbuchbeschwerde).

Die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung sieht weder das FGG (vgl. Keidel/Kahl, aaO, § 19 Rn. 94) noch die KostO vor. Der Vertreter der Landeskasse kann nicht abstrakt eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Senat erreichen. Eine entsprechende Anwendung der Sonderregelungen zur Überprüfung von Verwaltungsakten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, da mit der durch die Erledigung überholten Entscheidung des Landgerichts kein tiefgreifender Grundrechtseingriff verbunden war, der eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung gebieten könnte (vgl. zu dieser Notwendigkeit nur Keidel/Kahl, aaO, § 19 Rn. 86, 94).

2.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Regelung in § 14 Abs. 9 KostO nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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