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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.11.1999
Aktenzeichen: 2 Wx 37/99
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

FGG § 27 Abs. 1 Satz 1
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
ZPO § 550
ZPO § 416
ZPO § 440 Abs. 2
BGB § 2247
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 Wx 37/99 11 T 143/99 Landgericht Köln 7 VI 119/99 Amtsgericht Wipperfürth

In dem Erbscheinssache

betreffend den Nachlaß des zwischen dem 20. und dem 21. Oktober 1995 verstorbenen Herrn K. E. J. S.,

an der beteiligt sind

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger sowie der Richter am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn und Sternal am 5. November 1999

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), des Herrn M Sch, gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. August 1999 - 11 T 143/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der den Beteiligten zu 1), 3) und 4) im Verfahren der weiteren Beschwerde erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

Gründe:

Die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG statthafte und in rechter Form (§ 29 Abs. 1 FGG) eingelegte, an keine Frist gebundene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß und warum es sich bei der Urkunde vom 24. Juli 1996 um ein formgültiges Testament des Erblassers K. E. J. S. handelt, so daß sich die Rechtsnachfolge nach dem Bestimmungen dieses Testaments richtet und der Beteiligten zu 1) ein Erbschein als Alleinerbin des Erblassers entsprechend der Ankündigung in dem mit der Erstbeschwerde angefochtenen Vorbescheid des Amtsgerichts Wipperfürth vom 6. Juli 1999 zu erteilen ist.

Das Landgericht hat die Anforderungen an die Unterschrift eines eigenhändigen Testaments (§ 2247 BGB) zutreffend beurteilt. Es hat nicht verkannt, daß die Unterschrift des Erblassers beim eigenhändigen Testament - auch im hier gegebenen Fall eines gemeinschaftlichen Testaments, bei der einer der Ehegatten das Testament in der in § 2247 BGB vorgesehenen Form errichtet, es also eigenhändig schreibt und unterschreibt (§ 2247 Abs. 1 BGB), während der anderes Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mit unterzeichnet (§ 2267 Satz 1 BGB), - eine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung ist, weil nur sie die Ernstlichkeit und die abschließende Willensbildung des Erblassers garantiert (vgl. Senat, OLGZ 1967, 69 [70]; Senat, Rpfleger 1968, 25; Senat FamRZ 1994, 330; Staudinger/Baumann, BGB, 13. Bearb. 1996, § 2247, Rdn. 84). Unterschrieben ist eine Testamentsurkunde nur, wenn und soweit der Namenszug die Erklärung des Testierenden abdeckt, wenn er also in einem solchen räumlichen Verhältnis zu dem Text der letztwilligen Verfügung steht, daß er als deren Abschluß und nach der Verkehrsauffassung als diese deckend angesehen werden kann (vgl. BGH NJW 1974,1083 [1084]; BayObLGZ 1981, 79 [85]; BayObLG, FamRZ 1986, 728 [730]; Senat, Rpfleger 1968, 25; Senat FamRZ 1994, 330; Staudinger/ Baumann, a.a.O., § 2247, Rdn. 90). Demgemäß stellt eine Zeichnung des Namens am Rande der Erklärung in der Regel keine Unterschrift dar (vgl. Senat, Rpfleger 1968, 25). Etwas anderes gilt aber - je nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1986, 728) - dann, wenn auf der betreffenden Seite unter dem Text kein Raum für eine Unterzeichnung mehr war und sich deshalb der neben den Text gesetzte Namenszug des Testierenden als räumlicher Abschluß der Urkunde darstellt (vgl. RG LZ 1920, 161, Nr. 10; BayObLG, FamRZ 1986, 729 [730]; Senat, Rpfleger 1968, 25; Senat, FamRZ 1994, 330; Bengel in Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 2. Aufl. 1986, § 2247 BGB, Rdn. 28; Burkart in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, § 2247, Rdn. 25; Palandt/Edenhofer, BGB, 58. Aufl. 1999, § 2247, Rdn. 13; Staudinger/Baumann, a.a.O., § 2247, Rdn. 93). So liegt es nach den rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hier. Die Unterschriften des Erblassers und die ihr beigefügte Angabe über Ort und Datum der Unterschriftsleistung sind hiernach wegen Platzmangels nicht unter, sondern neben den Text der Testamentsurkunde gesetzt worden, den sie damit räumlich abschließen. Dies gilt auch für die gleichfalls neben diesen Text gesetzte Unterschrift der Beteiligten zu 1) selbst, mit der sie die gleichen Verfügungen von Todes wegen getroffen hat wie der Erblasser. Daraus, daß der Satz "Dies ist auch mein letzter Wille" nicht über, sondern unter dem Namenszug der Beteiligten zu 1) steht, ergibt sich hier schon deshalb nichts anderes, weil hier bereits daraus, daß sie ihre Unterschrift neben den Text der wechselbezügliche Verfügungen enthaltenen Testamentsurkunde gesetzt hat, folgt, daß auch sie entsprechend testiert hat.

Der Hinweis der Beschwerde auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 1992 betreffend einen neben eine Quittung gesetzten Schriftzug (BGH NJW 1992, 829 ff) veranlaßt - wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat - keine abweichende Beurteilung. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 20. November 1990 (BGHZ 113, 48 ff) den auf den oberen Rand eines Überweisungsformulars über die vorgedruckte Zeile "Unterschrift für nachstehenden Auftrag" gesetzten Namenszug deshalb nicht als Unterschrift im Sinne der §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO gelten lassen, weil er nach der Gestaltung des Vordrucks die Funktion einer Unterschrift zukommende Funktion, den Urkundentext räumlich und zeitlich abzuschließen, nicht erfüllen könne (vgl. BGHZ 113, 48 [51 f]; BGH NJW 1992, 829 [830]). Aus demselben Grunde hat er in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung auch einen links neben einen Quittungstext gesetzten Namenszug ("Nebenschrift") nicht als Unterschrift der Quittung im Sinne der §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO anerkannt (vgl. BGH NJW 1992, 829 [830]). Der vorliegende Fall ist indes - wie dargestellt - deshalb anders gelagert, weil hier die in den einzig verbleibenden freien Raum neben den Text der Testamentsurkunde gesetzten Namenszüge des Erblassers und der Beteiligten zu 1) nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts bestimmt und geeignet waren, den Text der Urkunde abzuschließen und damit inhaltlich zu decken.

Die weitere Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückgewiesen werden.

Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde bis DM 40.000,-- (§§ 131 Abs. 2, 30 KostO).

Ende der Entscheidung

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