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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 23.06.2006
Aktenzeichen: 6 U 13/06
Rechtsgebiete: ZPO, UWG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
UWG § 1 a.F.
UWG § 3
UWG § 4 Nr. 9 a
UWG § 9
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das am 16.12.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 89/04 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € zu unterlassen, ein Regalsystem für den Ladenbau gemäß den nachfolgenden Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:

pp.

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 4. Juli 2005 die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Nr. I 1 genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden, wobei die Beklagte die Richtigkeit ihrer Angaben durch Übermittlung entsprechender Belege nachzuweisen hat.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und der U Ladenbau GmbH, L, durch die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Juli 2005 entstanden ist oder noch entstehen wird.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- und des Rechnungslegungsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 200.000 € und hinsichtlich der Rechnungslegungsverpflichtung 10.000 €. Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin vertreibt in Nachfolge der U Ladenbau GmbH, L, Regalsysteme für den Ladenbau. Hinsichtlich der äußeren Aufmachung der Regale wird auf die aus dem Anlagenkonvolut ROP 1 ersichtlichen Abbildungen Bezug genommen. Die in Slowenien ansässige Beklagte vertreibt ihrerseits ein Regalsystem wie im Tenor dieses Urteils wiedergegeben.

Die Klägerin hält dieses für eine identische Nachahmung ihres eigenen Systems und nimmt die Beklagte unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten, nämlich wegen vermeidbarer betrieblicher Herkunftstäuschung sowie unangemessener Ausbeutung bzw. Beeinträchtigung der Wertschätzung ihrer Produkte, auf Unterlassung des Vertriebs, auf Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Mit Urteil vom 16.12.2005, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass es mit Blick auf das der Beklagten zuzubilligende Kompatibilitätsinteresse jedenfalls an der Vermeidbarkeit einer Herkunftstäuschung fehle und zu sonstigen Unlauterkeitsaspekten nicht schlüssig vorgetragen sei.

Hiergegen wendet die Klägerin sich mit der Berufung. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie die zuletzt vor dem Landgericht gestellten Klageanträge, welche unter dem Vorbehalt der nachstehenden Einschränkung der Tenorierung dieses Urteils entsprechen, weiter unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Behauptungen, den Rechnungslegungs- bzw. Schadensersatzfeststellungsantrag allerdings mit der Maßgabe, dass Verurteilung bereits ab dem 1. Januar 2001 begehrt wird. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die zulässige Berufung führt in der Sache zum Erfolg. Das Landgericht hat Ansprüche der Klägerin aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz zu Unrecht verneint. Das angegriffene Regalsystem stellt sich als wettbewerblich unlautere Nachahmung der klägerischen Regale i.S. von § 1 UWG a.F. bzw. §§ 3, 4 Nr. 9 a UWG dar.

1.

Nach den zu § 1 UWG a.F. entwickelten Grundsätzen, die nunmehr in §§ 3, 4 Nr. 9 a UWG verankert sind, können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Verwechslung unterlassen hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. zuletzt BGH GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen; BGH WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen). Dieser ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, sondern es muss wettbewerbliche Eigenart besitzen. Die erforderliche, nämlich im Fall der Nachahmung die Gefahr der Herkunftstäuschung begründende wettbewerbliche Eigenart ist gegeben, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen lassen sich im Streitfall feststellen.

a)

Das Regalsystem der Klägerin in der aus dem Anlagenkonvolut ROP 1 ersichtlichen Aufmachung verfügt von Hause aus über wettbewerbliche Eigenart. Es weist nämlich eine Reihe von Merkmalen auf, die in ihrer Kombination geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft der solcherart gestalteten Produkte hinzuweisen.

Auch wenn Einzelelemente dem für den Ladenbau geeigneten vorbekannten Formenschatz entstammen mögen, schließt dies nicht aus, dass die Kombination vorhandener Elemente zu einer eigenständigen, neuartigen und deshalb im wettbewerbsrechtlichen Sinne eigenartigen Form führen kann (vgl. BGH GRUR 2006, 79 - Jeans). So liegt der Fall auch hier. Die herkunftshinweisende Funktion ergibt sich aus der Anordnung und spezifischen Formgebung der Konsolen und der Fachböden, die an ihren Vorderseiten von unten nach oben abgeschrägt sind, sowie der eine charakteristische H-Lochung aufweisenden Säulen, wobei in Verbindung mit den vier schmalen Schlitzen an der vorderen Schmalseite der Fußteile eine prägnante und eigenständige Gesamtanmutung hervorgerufen wird.

b)

Die Beklagte wendet ohne Erfolg ein, dass das bei Eintritt der klägerischen Produkte in den deutschen Markt beziehungsweise das derzeit vorhandene wettbewerbliche Umfeld geeignet sei, die von Hause aus bestehende wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Regalsystems zu beseitigen.

Die äußere Gestaltung der von den Beklagten angeführten Modellreihen, so insbesondere die aus den Anlagenkonvoluten B 1 - 3, B 23 und B 24 ersichtlichen Konkurrenzerzeugnisse, aber auch die von der Klägerin in Bezug genommenen Regale von L, M, IK oder T gemäß dem Anlagenkonvolut ROP 2 weisen zwar den "U"-Regalen in verschiedenen Einzelelementen ähnliche Formen, aber in keinem Fall die besondere Kombination prägender Elemente auf, welche die klägerischen Produkte kennzeichnen mit der Folge, dass auch die Gesamtanmutung eine andere ist.

Im Übrigen gilt für die von der Beklagten aufgeführten Produkte, welche ausnahmslos von im - auch außereuropäischen - Ausland ansässigen Unternehmen stammen, dass der Senat mangels jeglicher Erkenntnisse zu Absatz-/Umsatzzahlen dieser Regalsysteme nicht in die Lage versetzt wird, eine relevante, d.h. zur Schwächung der originären wettbewerblichen Eigenart der klägerischen Regale geeignete Präsenz auf dem deutschen Markt festzustellen.

2.

Der Senat folgt der Klägerin darin, dass ihr Regalsystem bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit (vgl. hierzu BGH a.a.O. - Handtuchklemmen; BGH a.a.O. - Jeans) erreicht hat, welche erforderlich ist, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung durch den Vertrieb von Nachahmungen überhaupt erst entstehen zu lassen. Durch die von der Beklagten eingeräumte Strategie, mit den Produkten der Klägerin verbaubare eigene herzustellen, wird eine solche gerade bestätigt, denn ein Interesse an kompatiblen Nachbauteilen wird notwendig erst dann entstehen, wenn der Hersteller des Originals eine gewisse Marktposition erlangt hat.

3.

Die angegriffenen Produkte stellen sich entgegen der von dem Landgericht vertretenen Auffassung als unlautere Nachahmung der wettbewerblich eigenartigen Regalsysteme der Klägerin dar.

a)

Das beanstandete Regalsystem, wie es Gegenstand des Klageantrags ist, ist in augenfälliger Weise mit dem der Klägerin identisch. Die Beklagte stellt dies zu Recht nicht in Abrede.

Auch wenn einzelne Elemente wie etwa die H-Lochung der Säule, schräge Blenden oder die vier Schlitze am Fußteil auch, aber eben nicht nur technische Funktionen erfüllen mögen, ist es in Ansehung der aus den zur Akte gereichten Abbildungen von Konkurrenzprodukten ersichtlichen Vielfalt von im unmittelbaren Bewerberumfeld vorhandenen Regalsystemen nicht ersichtlich, dass ein Freihaltebedürfnis an einer alle Gestaltungseinzelheiten und deshalb auch die Gesamtanmutung der klägerischen Regale identisch nachahmenden Gestaltung bestünde.

b)

Infolge des identischen Gesamteindrucks der Regalsysteme besteht die Gefahr einer Herkunftstäuschung des Verkehrs i.S. des § 4 Nr. 9 a UWG, und zwar ungeachtet der von der Beklagten beschriebenen spezifischen Vertriebssituation an mit dem Markt an Ladenbau-Regalen besonders vertraute Käufer.

Der Senat hat für diese Entscheidung davon auszugehen, dass unmittelbar auf den angegriffenen Regalelementen keine bzw. keine herkunftshinweisenden Herstellerkennzeichnungen angebracht sind. Solche, z.B. in Form eines aufgeprägten Logos, sind aus den zum Gegenstand des Klageantrags gemachten Abbildungen nämlich nicht ersichtlich, wobei anzumerken ist, dass die Anbringung etwa von Nummern oder einem Einzelbuchstaben ("A") mangels für den Verkehr erkennbaren Bezugs zu dem Herstellerunternehmen für eine Unterscheidung ohnehin nicht ausreichend wäre.

Auch eingedenk des Umstandes, dass es für die Frage der Herkunftstäuschung nur auf die Situation in der Werbung und/oder beim Kauf ankommt (vgl. BGH GRUR 2005, 349 - Klemmbausteine III), reicht es nicht aus, wenn die Beklagte auf den Verpackungen, in denen die Regalteile ausgeliefert werden, ihre eigenen Unternehmenskennzeichen anbringt. Eine sich in der konkreten Kaufsituation auswirkende unmittelbare Verwechslung auch durch den fachkundigen Einkäufer kann auch daher rühren, dass der Interessent Regale der Klägerin zunächst bei ihrem Gebrauch im allgemeinen Verkehr wahrgenommen und sodann in einem Modell der Beklagten, welches ihm in einem Angebot begegnet, wiederzuerkennen glaubt.

c)

Der Vertrieb mit den Produkten der Klägerin identischer und mit diesen verwechslungsfähiger Regalsysteme stellt sich auch nicht deshalb als lauter dar, weil der Beklagten ein Kompatibilitätsinteresse zuzubilligen wäre.

Grundsätzlich ist das Interesse der Abnehmer schützenswert, auf ein zur "Original"-Ware kompatibles Konkurrenzprodukt ausweichen zu können, weil dieses z.B. billiger oder schneller lieferbar ist (vgl. BGH GRUR 2000, 521, 525 - "Modulgerüst"). Die Befriedigung eines Ersatz- oder Ergänzungsbedarfs durch den Vertrieb von Erzeugnissen, die mit den nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Konkurrenzprodukten eines Mitbewerbers uneingeschränkt verbaubar und gegen dieses austauschbar sind, ist deshalb trotz der Austauschbarkeit mit dem Originalerzeugnis solange wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wie keine unlauterkeitsbegründenden Merkmale hinzutreten (BGH a.a.O.). Die Voraussetzungen eines in diesem Sinne lauteren Nachbaus liegen im Streitfall indes nicht vor.

Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Regalsystem der Klägerin seiner Art nach überhaupt auf einen ständigen Ergänzungsbedarf ausgerichtet wäre. Wie die Klägerin nachvollziehbar erläutert, entspricht es eher der Regel, dass Ladenlokale nur einmal ausgestattet werden und Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen die Ausnahme sind, weshalb sich im Übrigen das Bereithalten reiner Einzel- und Austauschteile als unwirtschaftlich und kostenaufwändig darstellt. Auch die Beklagte bietet Komplett-(Erst-)Ausstattungen und nicht etwa nur austauschbare Einzelteile an.

Die Regalelemente der Klägerin sind überdies im Unterschied zu den Teilen eines Baugerüsts, welches Gegenstand der zitierten BGH-Entscheidung "Modulgerüst" war, kaum Verschleiß ausgesetzt, da sie im Regelfall nur einmal aufgebaut werden und nicht darauf ausgerichtet sind, wie die Elemente eines Gerüsts ständigen Neuanordnungen gerecht werden zu müssen. Außerdem bestehen sie aus Metall, was sie unempfindlich gegen Beschädigungen macht.

Im Übrigen wäre es gesetzt den Fall, dass ausnahmsweise ein Kompatibilitätsinteresse bestünde, unverzichtbar, dass der Hersteller eines kompatiblen und als solches nicht unlauteren Produkts durch sonstige mögliche und zumutbare Maßnahmen Herkunftsverwechslungen zu vermeiden hat (BGH "Modulgerüst" a.a.O. S. 526). Auch an diesen fehlt es aber, wie vorstehend schon ausgeführt.

4.

Gemeinschaftsrechtliche Aspekte sind nicht geeignet, den Vertrieb der angegriffenen Produkte, welche die Beklagte aus Slowenien importiert, in Deutschland zu rechtfertigen. Insbesondere steht die gemeinschaftsrechtliche Warenverkehrsfreiheit, Art. 28 EGV, dem begehrten Unterlassungsgebot nicht entgegen. Das aus § 4 Nr. 9 a UWG resultierende Verbot, identische und als solche verwechslungsfähige Nachahmungen eines fremden Erzeugnisses zu verbreiten, steht im Interesse der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes im Einklang mit Art. 28, 30 EGV (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 Rn. 9.16 m.w.N.).

5.

Die auf Rechnungslegung gerichteten Ansprüche, § 242 BGB, sowie der Schadensersatzfeststellungsanspruch, § 9 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 9 a UWG, stellen sich sowohl dem Grunde nach entsprechend der rechtlichen Beurteilung des Unterlassungsanspruchs als auch in ihrem gegenständlichen Umfang als gerechtfertigt dar. Lediglich hinsichtlich des Beginns des Zeitraums, für den Rechnungslegung und Feststellung begehrt werden, bleibt die Berufung teilweise erfolglos. Die Annexansprüche sind erst ab Rechtshängigkeit der Klage, dem 4. Juli 2005, begründet.

a)

Die Klägerin ist ausweislich der Abtretungserklärung vom 16./21.09.2005 (Anlage ROP 16) zur Geltendmachung von Rechnungslegungs- und Schadensersatzfeststellungsansprüchen aus abgetretenem und eigenem Recht aktivlegitimiert, ohne dass es auf die Abgrenzung ankäme, ab welchem konkretem Zeitpunkt sie von der Zedentin, der U Ladenbau GmbH, den Vertrieb übernommen und damit eigene Ansprüche erworben hat.

Rechtsgrundlage des Verlangens auf Rechnungslegung ist der der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs dienende, unselbständige Auskunftsanspruch des § 242 BGB. Der Inhalt dieses Anspruchs richtet sich in allen Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes grundsätzlich nur auf das, was zur Vorbereitung des Hauptanspruchs wirklich erforderlich ist, weshalb Inhalt und Zielsetzung dieses Hauptanspruchs maßgebliche Bedeutung zukommt (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., 38. Kap., Rn. 10).

Soweit die Klägerin Auskunft begehrt über die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer bzw. Angebotsempfänger, ist ihr Verlangen gerechtfertigt, weil es sich hierbei um sogenannte Kontrolltatsachen handelt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O. § 9 Rn. 4.14).

Die Vorlage von Belegen stellt sich im Fall einer identischen Leistungsübernahme, von der im Streitfall auszugehen ist, ausnahmsweise als begründet dar (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O. Rn. 4.7).

b)

Soweit die Klägerin den für die Annexansprüche relevanten Zeitraum auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung auf den 01. Januar 2001 datiert hat, fehlt es an jeglichen näheren Darlegungen zu einer ersten ihr bekannt gewordenen Verletzungshandlung der Beklagten, zumal ihr nach eigenem Bekunden erst im Laufe des Jahres 2005 bekannt geworden sein will, dass die Beklagte einen Vertrieb in Deutschland aufgenommen hat. Die fraglichen Ansprüche sind deshalb erst ab Rechtshängigkeit der Klage zuzusprechen.

6.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, nachdem der Entscheidungsschwerpunkt im tatrichterlichen Bereich liegt und die berührten grundsätzlichen Rechtsfragen bereits eine Klärung durch die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gefunden haben.

Ende der Entscheidung

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