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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 06.12.2006
Aktenzeichen: 13 U 37/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 128 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 307 Abs. 1 |
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Januar 2006 - 3 O 329/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.903,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. 05. 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt einschließlich der notwendigen Auslagen der Streithelferin der Klägerin; die Streithelferin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 18. 10. 2006 hinsichtlich des weiteren Verfahrensgangs mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet hat und die Beklagte innerhalb der gesetzten Schriftsatzfrist mit am 13. 11. 2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Klageforderung, soweit diese von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht teilweise zurückgenommen worden ist, anerkannt hat, ist die Beklagte gemäß § 307 Abs. 1 in Verbindung mit § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Anerkenntnis gemäß im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis zum 18. 10. 2006: 41.951,53 € und danach: 40.903,35 €.
Ende der Entscheidung
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