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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.11.2000
Aktenzeichen: 15 W 133/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 888 | |
ZPO § 92 |
Entscheidung wurde am 22.07.2002 korrigiert: Metaangaben standen doppelt in der Entscheidung
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Verfahren
pp.
ergeht folgender Beschluss:
Tenor:
Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 12.10.1998 - 28 O 88/96 SH I - wird festgestellt:
Der Antrag des Gläubigers vom 05.06.1998 auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO ist durch den Tod des Schuldners W. Wi. erledigt.
Die Kosten von Antrag und Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Der verstorbene Schuldner ist zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung (Herausmessung einer bestimmten Grundstücksteilfläche und deren Übertragung auf den Gläubiger) verurteilt. Da er dem nicht nachkam, ist durch den streitigen Beschluss Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt worden.
Der Schuldner legte fristgerecht sofortige Beschwerde ein. Danach verstarb der Schuldner und wurde unbestritten von Frau E. Wi. beerbt. Der Titel ist nicht umgeschrieben.
Die Schuldnerin hält die Beschwerde aufrecht, der Gläubiger begehrt deren Zurückweisung, hilfsweise erklärt er das Verfahren für erledigt.
Es war auf den hilfsweisen Antrag des Gläubigers die Erledigung festzustellen.
Zwar wird grundsätzlich beim Tod des Schuldners eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung in den Nachlass fortgesetzt, so dass es nicht der Teitelumschreibung bedarf (§779 ZPO; vergl. MüKo-Schmidt, R 1 zu § 779 ZPO).
Dies gilt aber nicht, wenn es um die Vollstreckung wegen einer unvertretbaren Handlung geht. Nach h. M. (vergl. Wieczorek, ZPO, 3. Aufl. R 5 zu § 779 ZPO; Schuschke-Walker, R 1 zu § 779 ZPO) erledigt sich da durch den Tod des Schuldners das eingeleitete Vollstreckungsverfahren.
Dem schließt der Senat sich an, da der Beeinflussung des Willens durch Zwangsgeld zu unvertretbarer Handlung ein personales Element innewohnt, das es erforderlich macht, den Erben nach Titelumschreibung erneut eigenständig in der Vollstreckung in Anspruch zu nehmen.
Da der Gläubiger seinen Antrag in erster Linie weiterverfolgt und nur hilfsweise die Erledigung anerkennt, der Schuldner wiederum sich der Erledigung - des zuvor bedenkenfreien Antrages - nicht anschließt, waren die Kosten gemäß § 92 ZPO gegeneinander aufzuheben.
Beschwerdewert: 10.000,00 DM
Ende der Entscheidung
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