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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: 16 U 18/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.03.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (4 O 99/06) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 22.408,59 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Berufung der Klägerin ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 20.06.2007 zurückzuweisen.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 10.07.2007 enthält keine neuen Argumente und gibt deshalb keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Falls für die zahlreichen Gäste der Hotelanlage keine ausreichend große und - infolge von Sportbootverkehr - auch keine zum Schwimmen geeignete Meeresfläche zur Verfügung gestanden habe sollte, so mag dies möglicherweise zur Minderung des Reisepreises berechtigen, ist aber für die Frage, ob der Beklagten eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen ist, ohne Belang, da sich der Unfall der Klägerin außerhalb des zum Baden deutlich abgegrenzten Bereichs ereignet hat.
Ende der Entscheidung
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