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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.07.2003
Aktenzeichen: 22 U 205/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 313 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO § 314 | |
ZPO § 320 | |
ZPO § 540 Abs. 1 n.F. |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
Anlage zum Protokoll vom 01.07.2003
Verkündet am 01.07.2003
In dem Rechtsstreit
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 17.06.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Richter, die Richterin am Oberlandesgericht Eickmann-Pohl und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Törl
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten vom 13.05.2003, den Tatbestand des Senatsurteils, vom 15.04.2003 - 22 U 205/02 - zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antrag ist unzulässig.
Zwar kommt auch bei Berufungsurteilen, die gemäß § 540 Abs. 1 ZPO n. F. keinen vollen Tatbestand mehr enthalten, eine Tatbestandsberichtigung in Betracht, wenn sie neben der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil eine Darstellung von Änderungen und Ergänzungen des erstinstanzlichen Tatbestands enthalten (Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 320 Rn. 5). Dann müssen jedoch ebenfalls die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Berichtigung des Tatbestands erfüllt sein.
Normzweck des § 320 ZPO ist, den Parteien einen Rechtsbehelf zur Berichtigung der Wiedergabe ihres Vorbringens im Tatbestand zu geben, da der Tatbestand gemäß § 314 ZPO den Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rn. 1; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 320 Rn. 1 m. w. N.). Daraus folgt, dass sich das Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO nur auf solche Angaben im Tatbestand bezieht, die der Beweisregel des § 314 ZPO unterliegen, also auf die Wiedergabe des Parteivorbringens (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 1983, 2030, 2032; Musielak, a.a.O., Rn. 2 m. w. N.). Angaben über Erklärungen des Gerichts und über das übrige Prozessgeschehen sind dagegen einer Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO nicht zugänglich (BGH, a.a.O.; OLG Koblenz, OLG Report 2000, 369 m. w. N.).
Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem der Beklagte die Streichung der Angabe begehrt, dass die Beiakten 11 O 215/99 LG Aachen und 11 OH 1/01 LG Aachen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Es handelt sich lediglich um die Wiedergabe von Prozessgeschehen, nicht aber von Parteivortrag. Soweit die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit zum Inhalt der beiden Beiakten vorgetragen haben, ist dies bereits von der Bezugnahme nach § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO erfasst. Die Angabe, dass diese Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ist insoweit ohne Bedeutung.
II.
Aber auch wenn die Zulässigkeit des Berichtigungsantrags zu bejahen wäre, könnte der Antrag keinen Erfolg haben, weil die Angabe, dass die beiden Beiakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, zutreffend ist.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung unstreitig gestellt, dass in der dem Senatsurteil vorangegangenen mündlichen Verhandlung vom 14.03.2003 nicht nur die Aussage der Zeugin E. in dem Beweisverfahren 1 OH 1/01 erörtert worden ist, wie dies aus dem Sitzungsprotokoll vom 14.03.2003 hervorgeht, sondern auch über die Auswirkungen der Verurteilung des Klägers in dem Verfahren 11 O 215/99 auf die Höhe seiner Schadensersatzforderung im vorliegenden Rechtsstreit gesprochen worden ist. Damit waren beide dem Senat vorliegenden Beiakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung, ohne dass es hierzu noch eines ausdrücklichen Hinweises durch den Senat bedurft hätte.
Ergänzend wird auf die im Sitzungsprotokoll vom 17.06.2003 wiedergegebenen Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung Bezug genommen.
Ende der Entscheidung
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