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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.06.2008
Aktenzeichen: 24 U 38/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 520 Abs. 2 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Januar 2008 verkündete Urteil der 7.Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 183/07 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil weder die Berufungsbegründung innerhalb der in § 520 Abs.2 ZPO vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt noch vor Ablauf dieser Frist ein Verlängerungsantrag eingereicht worden ist.
Nachdem der Senat durch Beschluss vom 20.Mai 2008 das Gesuch des Klägers um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen hat, ist die Berufung daher gemäß § 522 Abs.1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 40.578,79 € (35.578,79 € + 5.000,- €)
Ende der Entscheidung
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