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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.09.1999
Aktenzeichen: 27 WF 126/99
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 115 Abs. 2 | |
GKG § 11 Abs. 2 |
27 WF 126/99 29a F 184/99 AG Bergisch Gladbach
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In der Familiensache
pp.
hat der 27. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 09.08.1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 22.07.1999 - 29a F 184/99 - unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Koall sowie der Richter am Oberlandesgericht Müller und Kleine
am 1. September 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
Das Familiengericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit Recht verweigert, weil diese einen als Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Antragsgegner hat. Allerdings ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen volljährige Kinder von ihren Eltern einen Prozesskostenvorschuss verlangen können (vgl. etwa Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1610 Rn. 34; Wendl/Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 6 Rn. 24, jeweils m.w.N.). Der Senat ist schon bisher der Auffassung gefolgt, dass volljährige Kinder von ihren Eltern einen Kostenvorschuss fordern können, solange sie noch keine von diesen unabhängige Lebensstellung erreicht haben (z. B. Senatsbeschluss vom 25.01.1994 - 27 WF 3/94 -). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie berücksichtigt, dass die Eltern bis zum Erreichen einer selbständigen Lebensstellung durch ihre Kinder noch eine gesteigerte Verantwortung für diese haben (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 621 f Rn. 9; im Ergebnis auch Büttner NJW 1999, 2326). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss sind im vorliegenden Fall erfüllt, da die Antragstellerin noch Studentin ist, es sich bei dem Unterhaltsprozess um eine persönliche lebenswichtige Angelegenheit handelt und der Antragsgegner nach den eigenen Angaben der Antragstellerin zu seinen Einkommensverhältnissen den erforderlichen Kostenvorschuss ohne weiteres leisten kann.
Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1952 des Kostenverzeichnisses: 50,-- DM
Ende der Entscheidung
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