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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: 27 WF 177/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 124 Nr. 2 |
Beschluss
In Sachen
hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht Schmitz, Kleine und Dr. Küpper
am 19.9.2001
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin von 31.7.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg von 20.7.2001 - 32 F 85/01 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Die Pflichtverletzung kann darin liegen, dass die Partei die geplante oder bereits eingeleitete Veräußerung eines Grundstücks verschweigt (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl. § 124 Rdn. 7). Die Antragstellerin hat den notariellen Veräußerungsvertrag betreffend das Grundstück am 21.2.2001 abgeschlossen. Damit stand fest, dass sie aus der Veräußerung einen erheblichen Kapitalbetrag zu erwarten hatte. Die in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 8.2.2001 gemachten Angaben erwiesen sich damit im Hinblick auf die nachgesuchte Prozesskostenhilfe als unrichtig. Sie war gehalten, dem Gericht vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ihre jedenfalls nunmehr nicht mehr zutreffenden Angaben richtig zu stellen. Das hat sie aus grober Nachlässigkeit unterlassen. Im Hinblick auf die Höhe des zu erwartenden Kapitalbetrages wäre für sie ohne weiteres erkennbar gewesen, dass sie dadurch, dass sie ihre Angaben nicht berichtigte, eine fehlerhafte Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkte.
Ende der Entscheidung
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