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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.11.2002
Aktenzeichen: 27 WF 214/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1565 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In Sachen
hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht Schmitz und Kleine und der Richterin am Landgericht Dr. Schmidt-Räntsch
am 8.11.2002 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26.9. 2002 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleiden vom 3.9. 2002 - 11 F 115/02 -teilweise abgeändert.
Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. in L. bewilligt.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Der Antragstellerin ist ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Nach § 76 Abs. 2a Nr. 2 BSHG, auf den § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug nimmt, sind von dem Einkommen Beträge in jeweils angemessener Höhe abzusetzen für Personen, die trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen. Den Personen, die für die Erwerbstätigkeit besonderer Tatkraft aufwenden müssen, ist demnach ein höherer Abzug zugute zu halten. Zu solchen Personen zählen unter anderem Erwerbstätige, die trotz der Betreuung von Klein- oder Grundschulkindern einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Randnote 265). Die Antragstellerin betreut außer der 9-jährigen noch grundschuldpflichtigen Tochter J. zwei weitere Kinder im Alter von 16 und 14 Jahren, so dass sie zu dem vorgenannten Personenkreis zu zählen ist. Nach der Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Kleine Schriften, Heft 55) ist als Mehrbedarf abzusetzen: der Betrag des bereinigten Erwerbseinkommens, soweit es 30 % des Eckregelsatzes nicht übersteigt; 30% vom Eckregelsatz zuzüglich 25% des darüber hinaus gehenden Einkommens bis zur Höhe von 36,67% des Eckregelsatzes, höchstens also insgesamt 66,67% (= 2/3) des Eckregelsatzes. Im Anschluss Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs (a. a. O.) und Zöller/Philippi (ZPO, 22. Aufl., § 115 Randziffer 30) folgt der Senat dieser Empfehlung. Der höchste Eckregelsatz, auf den es wegen der unterschiedlichen Beträge in den einzelnen Bundesländern ankommt (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs a. a. O.), beträgt derzeit 287,35 €. 30% des Eckregelsatzes sind 86,21 €. Der Zusatzfreibetrag berechnet sich danach wie folgt:
(708,75 € [bereinigtes Erwerbseinkommens] - 86,21 €) x 0,25 + 86,21 € = 241,85 €. Dar jedoch 66,67% = 191,58 € nicht überschritten werden sollen, ist dieser Betrag abzuziehen. Das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen der Antragstellerin beträgt danach (708,75 € -191,58 €) 517,17 €. Zu diesem Einkommen ist das Kindergeld in Höhe von 462,50 € hinzuzurechnen, so dass für die Berechnung der Prozesskostenhilfe von einem Einkommen von 979,67 € auszugehen ist. Nach Abzug der Freibeträge unter Berücksichtigung der drei Kinder und deren Einkommen sind keine Raten zu zahlen.
Ende der Entscheidung
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