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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: 6 U 216/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 156 | |
ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative | |
ZPO § 540 Abs. 2 | |
ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1 |
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.11.2002 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 88/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Darstellung der Entscheidungsgründe bedarf es nicht, weil ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll vom 04.04.2003 aufgenommen worden ist, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Der Vortrag des Beklagten in seinem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.04.2003 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, sein Vater habe das klägerische Schreiben vom 04.04.2002 nicht gekannt und den von der Klägerin geforderten Betrag von 20,54 EUR zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt, kommt es auf den Empfängerhorizont und damit auf die Sichtweise der Klägerin an. Für sie konnte die Zahlung des nach Verrechnung verbleibenden Betrages von 20,54 EUR aber nur das Einverständnis des Beklagten mit der vorgeschlagenen Verfahrensweise bedeuten. Zu einer einvernehmlichen oder durch einseitige Erklärung bewirkten Aufhebung dieser Vereinbarung hat der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Dass die nach seinem Vortrag irgendwann später gegenüber einer Mitarbeiterin des anwaltlichen Vertreters der Klägerin erfolgte Erklärung, man akzeptiere die Verrechnung im Schreiben vom 04.04.2002 nicht, den durch die Zahlung bewirkten Vertragsschluss nicht zu Fall gebracht hat, ist evident und bedarf keiner weiteren Begründung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht ersichtlich nicht.
Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 687,43 EUR.
Ende der Entscheidung
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