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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.01.2003
Aktenzeichen: 8 W 1/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO §§ 42 ff. | |
ZPO § 567 | |
ZPO § 574 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch die Richter am Oberlandesgericht Ketterle und Dr. Brenner sowie die Richterin am Landgericht Dr. Schmitz
am 10.01.2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 26.11.2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 07.11.2002 - 2 S 219/02 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Schleiden zur Zahlung von 4.623,36 € verurteilt worden. Hiergegen hat er Berufung eingelegt. Die Berufungskammer hat einen Antrag des Beklagten (persönlich) auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem amtsgerichtlichen Urteil zurückgewiesen. Im Hinblick hierauf hat er die Mitglieder der befassten Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Aachen vom 07.11.2002 richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, wegen deren Begründung auf den Schriftsatz vom 26.11.2002 verwiesen wird.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und daher zu verwerfen.
Nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 (BGBl I S. 1887, ZPO-RG) am 01.01.2002 ist gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die ein gegen im Beschwerde- oder - wie hier - Berufungsverfahren befasste Richter ausgebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO) unzulässig. Gegen die ergangene Ablehnungsentscheidung des Landgerichts kommt allein die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) in Betracht.
Zwar sieht § 46 Abs. 2 ZPO gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, wie bisher die sofortige Beschwerde vor. Sie ist nach § 567 Abs. 1 ZPO aber nur statthaft, soweit es sich bei dem anzufechtenden Beschluss um eine Entscheidung handelt, die im ersten Rechtszug ergangen ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rdn. 2). Diese Einschränkung ist nach dem Gesetzeswortlaut zwingend. § 46 Abs. 2 ZPO ist lediglich die Vorschrift, die die "ausdrückliche Bestimmung" des Gesetzes im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO enthält. Sie entbindet daher nicht von der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO. Diese weiteren Voraussetzungen sind aber nicht gegeben, wenn das Landgericht nicht in erster Instanz, sondern im Beschwerde- oder - wie hier - im Berufungsverfahren über den Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit entschieden hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob durch die getroffene Entscheidung Beteiligte möglicherweise erstmals beschwert worden sind. Entscheidend ist, in welcher Instanz sich das Verfahren in der Hauptsache befindet (vgl. zum Ganzen auch BayObLG NJW 2002, 3262-3263).
Gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Beschwerde- oder Berufungsgerichts ist nach neuem Recht daher unter den Voraussetzungen der §§ 574 ff. ZPO nur die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 133 GVG) gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 4.623,36 €
Ende der Entscheidung
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