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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.07.2008
Aktenzeichen: 82 Ss OWi 53/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 13. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).
Ende der Entscheidung
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