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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.07.2005
Aktenzeichen: 9 U 36/05
Rechtsgebiete: ZPO, VHB 84
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 | |
VHB 84 § 19 Ziff. 1 | |
VHB 84 § 19 Ziff. 1 c |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.01.2005 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 117/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe:
Zur Begründung des gemäß den §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO ergehenden Beschlusses wird auf die fortbestehenden Gründe des Senatsbeschlusses vom 13.06.2005 Bezug genommen.
Der Schriftsatz des Klägers vom 11.07.2005 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Daraus, dass Uhren bekannter und geschätzter Hersteller, die nicht zumindest teilweise aus Gold oder Platin bestehen, möglicherweise trotz eines hohen Wertes und Diebstahlsanreizes nicht unter § 19 Ziffer 1 der dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrunde liegenden VHB 84 fallen, kann nicht geschlossen werden, dass es sich bei der Uhr des Klägers nicht um eine Sache aus Gold im Sinne des Buchstabens c der Vertragsbestimmung handelt. Es kommt allein darauf an, dass es sich um eine Sache aus Gold handelt, nicht darauf, ob es im Einzelfall konsequent ist, dass andere wertvolle Uhren nicht der Entschädigungsgrenze des § 19 Ziffer 1 der VHB 84 unterworfen sind. Wie in dem Beschluss vom 13.06.2005 ausgeführt worden ist, handelt es sich bei der Uhr des Klägers um eine Sache aus Gold im Sinne des § 19 Ziffer 1 c VHB 84, weil mit dem Rahmen ein wesentlicher Teil der Uhr aus Gold besteht.
Ende der Entscheidung
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