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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: 1 Ss 277/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 263
StGB § 253
StGB § 22
StGB § 23
1. Die rechtliche Bewertung eines Sachverhalts, welche eine Subsumtion von Tatsachen unter Rechtsnormen erforderlich macht, stellt ein Werturteil und nicht um eine Tatsachenbehauptung dar, so dass eine i.S.d. § 263 StGB relevante Täuschung hierüber nicht möglich ist.

2. Bei der Ankündigung, eine Angelegenheit einem Rechtsanwalt zu übergeben, handelt es sich um ein sozial adäquates Verhalten zur Klärung von Streitigkeiten vornehmlich im zivilrechtlichen Bereich und nicht die Androhung eines empfindlichen Übels i.S.d. § 253 StGB.


Im Namen des Volkes Urteil

aus

wegen Verdachts des versuchten Betrugs

Das Oberlandesgericht Karlsruhe - 1. Strafsenat - hat in der Sitzung vom 06. Juni 2002, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts K. vom 04. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Nach den Feststellungen betrieb die Angeklagte im Jahre 2000 in K. eine "Telefonsexagentur", für welche sie in Zeitschriften warb. Am 18.04.2000 meldete sich fernmündlich auf ihrem Anrufbeantworter eine männliche Stimme, welche eine Telefonnummer angab. Nach Feststellung des Anschlussinhabers anhand einer "Telefondiskette" rief die Angeklagte diese Rufnummer an und forderte den Gesprächspartner zum Rückruf auf. Ein solcher erfolgte jedoch nicht. Mit am 18.09.2000 beim Anschlussinhaber, dem Zeugen M., eingegangenem Schreiben stellte die Angeklagte diesem für die Anmeldung eines "Telefonsex-Gespräches" - eine bloße Zahlungs-aufforderung hatte die Angeklagte bereits zuvor übersandt - den Betrag von € 50 nochmals in Rechnung und kündigte an, bei Nichtzahlung innerhalb einer Frist von zehn Tagen die Angelegenheit ihrem Rechtsanwalt zu übergeben. In der Hauptverhandlung konnte nicht geklärt werden, von welchem Anschluss die erste Kontaktaufnahme zur Angeklagten erfolgte und mit welcher Person diese bei ihrem Rückruf sprach.

Das Amtsgericht K. hat in der Vorgehensweise der Angeklagten ein Vergehen des versuchten Betruges erblickt und diese am 27.06.2001 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht K. dieses Urteil am 04.10.2001 aufgehoben und diese frei gesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

II.

Die nach Rücknahme der Verfahrensrüge noch auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht sowohl eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen versuchten Betruges als auch wegen versuchter Erpressung verneint.

1. Eine Bestrafung wegen versuchten Betruges kommt nicht in Betracht, weil der mit der Versendung des Mahnschreibens ins Werk gesetzte Tatplan der Angeklagten (§ 22 StGB) nicht auf eine Täuschung i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB gerichtet war.

a. Die Täuschungshandlung des § 263 Abs. 1 StGB besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder in der Unterdrückung wahrer Tatsachen. Die Täuschung setzt eine Einwirkung auf die Vorstellungen des Getäuschten voraus, nämlich ein Verhalten des Täters, das objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen (BGHSt 47, 1 ff., 5). Eine solche Reaktion sollte nach den Vorstellungen der Angeklagten mit dem Mahnschreiben nicht erreicht werden. Nach den Feststellungen hatte die Anmeldung eines Telefonsexgesprächs nämlich tatsächlich stattgefunden, so dass die entsprechende Angabe in der Mahnung zutreffend war. Auch soweit in dem Schreiben die Gesprächsanmeldung dem Zeugen zugeordnet wurde, fehlt es an einer Täuschung im Sinne des Betrugstatbestandes, ohne dass es auf die im Urteil offengebliebene Frage ankommt, ob der Zeuge selbst oder - worauf sich der bedingte Vorsatz der Angeklagten auch erstreckte - ein unbekannter Dritter die Anmeldung vorgenommen hatte. War das Gespräch vom Zeugen selbst bestellt worden, erweist sich die diesbezügliche Mitteilung in dem Mahnschreiben schon objektiv als richtig. Sofern aber nicht der Zeuge, sondern ein unbekannter Dritter das Telefonsexgespräch initiiert hatte, war es - wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat - für die Angeklagte offensichtlich, dass der Zeuge sich als angeblicher Gesprächspartner darüber im Klaren war, das Gespräch nicht selbst bestellt zu haben. Dass die Angeklagte glaubte, dem Zeugen durch das Mahnschreiben der Wahrheit zuwider vorspiegeln zu können, er habe das Gespräch angemeldet, ist nicht festgestellt und liegt im Übrigen fern. Aus der Sicht der Angeklagten war die Zahlungsaufforderung somit weder geeignet noch bestimmt, bei dem Adressaten eine entsprechende Fehlvorstellung hervorzurufen.

b. Soweit dem Mahnschreiben schließlich die konkludente Behauptung entnommen werden kann, allein aus der Gesprächsbestellung resultiere ein durchsetzbarer, nicht durch Sittenwidrigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts in Frage gestellter Zahlungsanspruch, handelt es sich nicht um eine Täuschung über Tatsachen i.S.d. § 263 StGB. Als Tatsache ist nur das tatsächlich oder angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen, sofern ihm das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewissheit eigen ist (BGHSt 47, 1 ff., 3). Nicht darunter fallen Werturteile oder Meinungsäußerungen. Hierzu zählen auch Rechtsausführungen, welche die rechtliche Bewertung eines bestimmten Sachverhalt zum Ausdruck bringen (vgl. BGH JR 1958, 106; OLG Stuttgart NJW 1979, 2573 f.; OLG Zweibrücken JR 1989, 390 f.; OLG Frankfurt NJW 1996, 2172; Samson/Günther, SK-StGB, § 263 Rn.16 a; Tiedemann, LK, 11. Aufl. § 263 Rn. 18 f.), jedenfalls soweit sie vom Erklärenden - wie hier - nicht mit dem Anspruch auf Maßgeblichkeit und Verbindlichkeit verbunden werden (Tiedemann a.a.O.).

Für ihre gegenteilige Auffassung kann sich die Revision nicht auf das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2001 (BGHSt 47, 1 ff.; vgl. auch Graul JZ 1995, 595) berufen. Der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein Fall zugrunde, in welchem der Täter Angebotsschreiben planmäßig so abfasste, dass bei den Empfängern der Eindruck einer sich auf eine früher abgeschlossene Vereinbarung beziehenden Rechnung entstand. Gegenstand der bei den Adressaten hervorgerufenen Fehlvorstellung war dort aber gerade nicht die rechtliche Bewertung eines bestimmten Sachverhalts, sondern der Rechnungscharakter des tatsächlich lediglich ein Vertragsangebot enthaltenen Schreibens und die Existenz einer bereits früher abgeschlossenen Vereinbarung. Beides sind Tatsachen i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB. Es kann dahinstehen, ob bereits die Behauptung der sachverhaltsunabhängigen Existenz oder Nichtexistenz abstrakter Rechtssätze bestimmten Inhalts als Tatsachenbehauptung i.S.d. Betrugstatbestandes angesehen werden kann (Graul JZ 1995, 595, 601; ähnlich auch Samson/Günther a.a.O.; Tiedemann a.a.O. Rn. 19), jedenfalls handelt es sich bei der rechtlichen Bewertung eines bestimmten Sachverhalts, welcher eine Subsumtion von Tatsachen unter Rechtsnormen erforderlich macht, um ein Werturteil und nicht um eine Tatsachenbehauptung. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich dem Mahnschreiben zudem eine konkludente Aussage über die abstrakte Geltung bestimmter Rechtsnormen, insbesondere des § 138 Abs. 1 BGB, nicht entnehmen.

2. Durch die Versendung des Mahnschreibens hat die Angeklagte auch keine versuchte Erpressung nach §§ 253 Abs. 1 und 3, 22 StGB begangen. Bei der Androhung, eine Angelegenheit einem Rechtsanwalt zu übergeben, handelt es sich nämlich um ein sozial adäquates Verhalten zur Klärung von Streitigkeiten vornehmlich im zivilrechtlichen Bereich, welches in einem Rechtsstaat vom Bürger hingenommen werden muss. Aus diesem Grund kann auch die in einer auf ein Telefonsexgespräch bezogenen Zahlungsaufforderung enthaltene bloße Ankündigung, im Falle der Nichtzahlung einen Rechtsanwalt einzuschalten, kein empfindliches Übel i.S.v. § 253 Abs. 1 StGB darstellen (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe NStZ-RR 1996, 296). Vom Adressaten kann nämlich, unabhängig davon, ob dieser das Telefonsexgespräch tatsächlich geführt hat oder nicht, bei normativer Bewertung erwartet werden, der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten. Für die normative Bewertung, ob eine Drohung geeignet ist, einen besonnenen Durchschnittsmenschen in seiner Entscheidung unfrei zu machen und zu dem vom Täter gewünschten Verhalten zu bestimmen, kommt es ausschließlich auf die Perspektive des Adressaten der Drohung an (BGH NStZ 1992, 278). Daher ist es entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft für die Bewertung eines Übels als empfindlich irrelevant, ob der Drohende, wie in dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall, hinsichtlich des Bestehens der Forderung gutgläubig oder - wie im vorliegenden Fall - möglicherweise bösgläubig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.

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