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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 19.04.2002
Aktenzeichen: 1 U 1/02 RhSch
Rechtsgebiete: RhSchPV, EGZPO, BGB, ZPO


Vorschriften:

RhSchPV § 1.04
RhSchPV § 6.02
EGZPO § 26 Nr. 5
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 847
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
1. Eine Gefährdungshaftung besteht im Bereich des Binnenschifffahrtsrechts - so sehr man dies auch gerade hinsichtlich besonders schneller Wasserfahrzeuge wie Tragflächen- oder Jetbooten bedauern mag - nicht.

Den Führern solcher Wasserfahrzeuge (hier: eines mit 49 Fahrgästen und 4 Besatzungsmitgliedern besetzten Tragflächenbootes, das Geschwindigkeiten bis zu 70 km/h erreichte und dessen Manövrierbarkeit eingeschränkt ist), obliegt eine besondere Sorgfaltspflicht und Verantwortung dafür, dass nicht Leib und Leben anderer gefährdet werden.

2. Der Vertrauensgrundsatz, auf den sich beispielsweise im Straßenverkehr ein auf einer Vorfahrtsstraße fahrender Fahrzeugführer gegenüber einem sich rasch heran nahenden wartepflichtigen Fahrzeugführer im Vertrauen darauf berufen kann, dass dieser anhalten und warten werde, solange dieses möglich erscheint oder er nicht offensichtlich achtlos ist, gilt in entsprechender Weise auch für die Rheinschifffahrt.

Danach darf ein gemäß § 6.02 RhSchPV bevorrechtigter Führer eines Fahrgastschiffes auf dem Rhein darauf vertrauen, dass ein den Rhein überquerender Segelsurfer kollisionsvermeidend manövrieren werde.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE - Rheinschifffahrtsobergericht - Im Namen des Volkes Urteil

1 U 1/02 RhSch

Verkündet am: 19. April 2002

In Sachen

hat das Oberlandesgericht - Rheinschifffahrtsobergericht - auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2002 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts-Rhein-schifffahrtsgericht-Mainz vom 19. Dezember 2001 - 76 C 2/01 BSchRh - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 8.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt aus einer Kollision zwischen ihm als Segelsurfer und einem Tragflächenfahrgastschiff Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Am 27. Mai 2000 gegen 14:50 Uhr überquerte der Kläger mit seinem Segel-Surf-Brett den Rhein bei Kilometer 518,6. Es herrschte sonniges Wetter und starker Wind mit Windstärken von 5 bis 6 aus Südwest. Außer dem Kläger befanden sich etwa 25 andere Segelsurfer in der Nähe, teils auf dem Wasser, teils auf dem rechtsrheinischen Ufer in Oestrich-Winkel.

Zur gleichen Zeit befuhr das Tragflächenboot "R.", das damals im Eigentum der Beklagten Ziffer 2 stand und vom Beklagten Ziffer 1 als verantwortlichem Schiffsführer geführt wurde, den Rhein talwärts. "R." war seit einigen Jahren regelmäßig auf dem Rhein im Linienverkehr im Sommer täglich auf der Strecke ...... eingesetzt gewesen.

Das ankommende Tragflächenboot wurde vom Kläger beim Überqueren des Rheins vom geografisch rechten zum geografisch linken Ufer übersehen. Der Kläger geriet mit seinem Surfbrett gegen die hintere Steuerbordseite des Tragflächenbootes in Höhe des Einfühlstutzens für Ballastwasser. Durch die Kollision wurde der Kläger an beiden Beinen schwer verletzt. Durch die schnelle Hilfe anderer Surfer wurde er gerettet. In der Folgezeit musste ihm zunächst der rechte Unterschenkel und sodann auch der rechte Oberschenkel amputiert werden. Das linke Bein erlitt ebenfalls Frakturen. Das Surfbrett zerbrach. An "R." entstand kein Sachschaden, es gab lediglich Farbabrieb an der Kollisionsstelle.

Die aus dem Unfall entstandenen Schäden sind Gegenstand der Klage. Der Kläger hat im ersten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen:

Er sei zwar für den Unfall hauptsächlich verantwortlich. Den Beklagten Ziffer 1 treffe jedoch ebenfalls ein Verschulden. Zwar sei das Tragflächenboot vorfahrtsberechtigt gewesen; der Beklagte Ziffer 1 habe jedoch erkannt, dass sich beide Fahrzeuge auf Kollisionskurs befanden und sei gleichwohl mit unveränderter Geschwindigkeit von ca. 70 km/h gefahren; er habe kein Schallsignal abgegeben. Die Berufsschifffahrt dürfe in derartigen Situationen nicht auf ihr Kursrecht pochen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Schmerzensgeldbetrag von DM 75.000,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2000 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger unfallbedingte Mehraufwendungen in Höhe von DM 6.064,80 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.10.2000 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 40 % allen materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Schiffsunfall vom 27.05.2000 mit dem Schiff "R." der Beklagten zu 2. entstanden ist und noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben im ersten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen:

Den Erstbeklagten treffe kein Verschulden an dem Unfall. Der Kläger habe gewusst, dass "R." im Linienverkehr fuhr und habe auch die hohe Geschwindigkeit des Schiffes gekannt. Das Segel habe zudem die Sicht des Klägers behindert und darüber hinaus habe der Kläger die Warnungsrufe der Mitsegler überhört. Er habe also alle Regeln missachtet. "R." habe seine Geschwindigkeit auf ca. 40 km/h zurückgenommen und vorsorglich einen langen Ton abgegeben. Der Unfall sei somit allein auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen.

Das Rheinschifffahrtsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 03.08.2001 durch Vernehmung der Zeugen .........., .. ......., ........., ..........., .......... und ..............., sowie durch Verwertung der Akten der StA Mainz - 3358 JS 18.562/00 -.

Mit Urteil vom 19. Dezember 2001 - auf dessen Entscheidungsgründe wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird - hat das Rheinschifffahrtsgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Er wiederholt und vertieft im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Der Unfall sei für den Erstbeklagten vermeidbar gewesen. Er habe entweder einen langen Ton oder eine Folge sehr kurzer Töne abgeben müssen; lediglich einzelne Zeugen hätten die Behauptung des Beklagten gestützt, einmal einen Signalton abgegeben zu haben. Der Beklagte Ziffer 1 habe die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht verringert, sondern sei mit Höchstgeschwindigkeit von 60 bis 70 km/h durch den Unfallbereich gefahren; durch ein leichtes Abbremsmanöver habe der Schiffsunfall nach Auffassung des Klägers vermieden werden können. Eine Haftungsquote der Beklagten von 40 % sei daher angemessen.

Das Rheinschifffahrtsgericht habe die Rechtsprechung zur Abwägung von Verursachens- und Verschuldensanteilen zwischen Groß- und Kleinschifffahrt in vergleichbaren Fällen nicht berücksichtigt.

Der Kläger beantragt,

auf seine Berufung das Urteil des Rheinschifffahrtsgericht Mainz vom 19.12.2001 aufzuheben und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen, machen sich die Gründe des angefochtenen Urteils des Rheinschifffahrtsgerichts zu eigen und tragen ergänzend vor:

Die Beweiswürdigung des Rheinschifffahrtsgerichts sei nicht zu beanstanden. Bei allem Verständnis für den Kläger, der die erheblichen Folgen des Unfalls zu tragen habe, stehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein - wenn auch noch so geringes - Verschulden des Erstbeklagten fest. Der Erstbeklagte habe den Kläger nicht, wie dieser behaupte, "auf sein Kursrecht pochend überrannt". Vielmehr habe der Erstbeklagte davon ausgehen dürfen, dass der Kläger ihn ebenso wenig übersehen habe wie die anderen Surfer und deshalb noch rechtzeitig aufdrehen werde oder beabsichtige, hinter "R." zu kreuzen. Bei dem starken Wind, der herrschte, seien nur geübte Surfer unterwegs gewesen. Deshalb habe der Erstbeklagte davon ausgehen dürfen, dass auch der Kläger als geübter Surfer rechtzeitig noch ein Manöver einleiten würde, das jede Gefahr für diesen bannte. Wie auch der Zeuge .......... bestätigt habe, könne ein "Abdrehen eines Surfers in wenigen Sekunden" erfolgen. Aus der Fahrweise des Klägers habe der Erstbeklagte daher keinen Verdacht schöpfen müssen, sie werde zu einem Unfall führen.

Entgegen der Behauptung des Klägers habe der Erstbeklagte es nicht unterlassen, ein akustisches Signal zu geben. Vielmehr hätten die Zeugen ........., .............und ............. bestätigt, dass von "R." ein Signalton abgegeben worden sei. Alle der ca. 20 bis 25 Surfer, die im Revier gewesen seinen, hätten - bis auf den Kläger - wahrgenommen, dass sich ".R." näherte. Dies spreche dafür, dass allein der Kläger es an der notwendigen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen. Selbst die Zurufe seiner Surfkollegen habe er nicht beachtet.

Die weitere Behauptung des Klägers, der Erstbeklagte habe die Fahrt nicht aus "R." genommen, sei ebenfalls unbegründet. Ca. 1 Kilometer oberhalb des ersten Surfers habe der Erstbeklagte die Geschwindigkeit bereits auf ca. 40 km/h gedrosselt. Dann befinde sich das Achterschiff in Wasser, die vorderen Kuven noch in Gleitfahrt. Diese Lage ermögliche ein schnelles Stopmanöver im Notfall. Diese Lage werde auch nachgewiesen durch den Aufprall des Surfbretts im Rumpf des "R.". Wäre "R." noch in voller Fahrt gewesen, wäre der Kläger unter dessen Rumpf geraten und hätte nicht den Rumpf in ca. 1 Meter Höhe beim Gangbord getroffen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Auf das Berufungsverfahren sind nach § 26 Nr. 5 EGZPO die Vorschriften der ZPO in der bis 31.12.2001 gültigen Fassung anzuwenden.

2. Mit zutreffenden Gründen, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, hat das Rheinschifffahrtsgericht nach ausführlicher Beweisaufnahme und in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung sowie unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung die Klage abgewiesen. Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 1 bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1.04 RhSchPV, § 847 BGB sind nicht gegeben.

Soweit der Kläger mit der Berufung auf die Entscheidung des OLG - SchOG - Karlsruhe vom 04.12.1992 - U 7/91 BSch - (= NZV 1992, 443 m.w.N.) hinweist, in der (zutreffend) ausgeführt wird, dass in zahlreichen Entscheidungen über die Haftung bei Schifffahrtskollisionen zwischen Groß- und Kleinfahrzeugen auch bei überwiegendem Verschulden des Führers des Kleinfahrzeuges noch auf eine Haftung des Schiffsführers erkannt wurde, verhilft dies vorliegend nicht zum Erfolg, da keinerlei haftungsbegründendes Verschulden des Beklagten Ziffer 2 feststeht. Eine Gefährdungshaftung besteht im Bereich des Binnenschifffahrtsrechts - so sehr man dies auch gerade hinsichtlich besonders schneller Wasserfahrzeuge wie Tragflächen- oder Jetbooten bedauern mag - nicht (vgl. dazu Wussow/Kürschner Unfallhaftpflichtrecht 15. Aufl. 2002 Kap. 20 TZ 7 m.w.N.).

Dem Beklagten Ziffer 1 oblag als Schiffsführer des mit 49 Fahrgästen und 4 Besatzungsmitgliedern besetzten Tragflächenbootes, das Geschwindigkeiten bis zu 70 km/h erreichte und dessen Manövrierbarkeit eingeschränkt ist, eine besondere Sorgfaltspflicht und Verantwortung dafür, dass nicht Leib und Leben anderer gefährdet werden. Der Vorrang der Großschifffahrt gegenüber Kleinfahrzeugen lässt die Grundregel des Schiffsverkehrs unberührt, nach der die Schiffsführer über die Bestimmungen der einzelnen Polizeischifffahrtsverordnungen hinaus alle Vorsichtsmaßregeln zu treffen haben, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die berufliche Übung gebieten, um gegenseitige Beschädigungen der Fahrzeuge, Behinderungen der Schifffahrt sowie Beschädigungen der Ufer und von Anlagen jeder Art in der Schifffahrtsstrasse oder an ihren Ufern zu vermeiden. Deshalb muss die Großschifffahrt auch gegenüber Kleinfahrzeugen alle Vorsichtsmaßregeln treffen, damit diese nicht beschädigt oder nicht mehr als unvermeidbar behindert werden. Es ist von jeher anerkannt und ist angesichts der Zunahme von Kleinfahrzeugen auf bestimmten Binnenschifffahrtsstrassen noch in zunehmenden Maße von Bedeutung, dass die Schifffahrt die Pflicht zur Rücksichtnahme nicht außer Acht lassen und auf ihr Kursrecht pochend die Kleinfahrzeuge nicht überrennen darf (OLG Karlsruhe a.a.O. m.w.N.).

Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat indessen die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Verschulden des Beklagten Ziffer 1 an dem Zustandekommen der Kollision nicht nachgewiesen. Der Beklagte Ziffer 1 hat, als er sich dem späteren Unfallort näherte, jedenfalls einen Signalton abgegeben. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Aussagen der Zeugen ..........., ................ und .......... fest. Soweit andere Zeugen diesen Signalton nicht wahrgenommen haben, bzw. dessen Abgabe nicht bestätigen konnten, geht dies nicht zu Lasten des Erstbeklagten. Da die Voraussetzungen einer der Fallgruppen, in denen ein Beweis des ersten Anscheins gegen eine Partei streitet, nicht vorliegt, trägt der Kläger die Beweislast für ein rechtswidriges Verhalten des Erstbeklagten und damit für seine Behauptung, der Erstbeklagte habe überhaupt kein Schallzeichen abgegeben. Dieser Beweislast hat der Kläger nicht genügt.

Entsprechendes gilt für die vom Zweitbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit. Der Zeuge .........., der sich zusammen mit dem Erstbeklagten im Steuerstand des "R." befand, hat den Vortrag des Erstbeklagten bestätigt, wonach zunächst eine Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren und diese dann auf ca. 50 km/h gedrosselt wurde. Im übrigen haben die Beklagten plausibel und unwiderlegt vorgetragen, dass dann, wenn "R." sich noch in voller Fahrt befunden hätte, der Kläger unter dessen Rumpf geraten wäre und nicht den Rumpf in ca. 1 Meter Höhe beim Gangbord getroffen hätte.

Dass der Erstbeklagte die Geschwindigkeit darüber hinaus nicht weiter drosselte und auch keine weiteren Signaltöne abgab, gereicht ihm im vorliegenden Fall - der sich darin auch von dem der Entscheidung des SchOG Karlsruhe vom 04.12.1992 (a.a.O.) zugrunde liegenden Sachverhalt maßgeblich unterscheidet - deshalb nicht zum Verschuldensvorwurf, weil er darauf vertrauen durfte, dass der Kläger - ebenso wie alle anderen Segel-Surfer an diesem Tag und wie an anderen Tagen zuvor - rechtzeitig den Vorrang des "R." beachten und entweder abdrehen oder aufstoppen oder den Surfkurs so einrichten würde, dass er den Kurs des "R." nach dessen Passieren kreuzen würde. Angesichts der hohen Windstärke von 5 bis 6 durfte der Beklagte Ziffer 1 darauf vertrauen, dass nur geübte Surfer sich im Revier bewegten. In dieser Annahme hatte er auch hinsichtlich des Klägers recht. Denn bei diesem handelt es sich um einen ansonsten umsichtigen seit 20 Jahren erfahrenen Surfer, der auch wusste, dass zu jener Zeit regelmäßig das Fahrgastschiff "R." die Unfallstelle passierte. Damit, dass ein derart erfahrener Surfer trotz dieser Kenntnisse das Ankommen des "R." einfach übersehen würde, brauchte der Erstbeklagte in der konkreten Situation nicht anzunehmen.

Der Vertrauensgrundsatz, auf den sich beispielsweise im Straßenverkehr ein auf einer Vorfahrtsstraße fahrender Fahrzeugführer gegenüber einem sich rasch heran nahenden wartepflichtigen Fahrzeugführer im Vertrauen darauf berufen kann, dass dieser anhalten und warten werde, solange dieses möglich erscheint (vgl. dazu Hentschel StVR 36. Aufl. § 8 StVG Rdnr 50 m.w.N.) oder er nicht offensichtlich achtlos ist, gilt in entsprechender weise auch für die Rheinschifffahrt (vgl. dazu auch Bemm/von Waldstein, RhSchPV § 1.04 Rdn. 12 ff. m.w.N.). Der Vertrauensgrundsatz versagt dann, wenn ein verkehrswidriges Verhalten des anderen Fahrzeuges erkennbar geworden ist und Reaktionen noch möglich sind. Erst unmittelbar vor der Kollision erkannte der Beklagte Ziffer 2, dass der Kläger entgegen dem erwarteten Verhalten weiter auf Kollisionskurs blieb. Der Zweitbeklagte hat dann noch versucht, durch ein - von mehreren Zeugen bekundetes - Ausweichmanöver nach Backbord die Kollision zu verhindern. Dies gelang jedoch nicht, da der Kläger - wenn auch nunmehr im achterlichen Steuerbordbereich gegen "R." geriet.

Zu einem früheren Zeitpunkt musste der Beklage Ziffer 1 mit einem verkehrswidrigen Verhalten des Klägers, das zu einer Kollision führen würde, nicht rechnen, da - gerichtsbekannt - ein Surfbrett innerhalb kürzester Zeit durch Veränderung des Surfsegels (gegebenenfalls in Kombination mit Verlagerung des Standort des Surfers) zu einer Kursänderung (bis hin zum Wenden oder Halsen) oder zu einem Aufstoppen (Aufschiessen) gebracht werden kann. Schließlich besteht für Windsurfer auch zur Eigenrettung jederzeit die Möglichkeit, das Segel loszulassen und ins Wasser zu springen.

Im Rahmen des Vertrauensgrundsatzes konnte der Beklagte Ziffer 2 davon ausgehen, dass der Kläger wie jeder umsichtige Surfer, der den Rhein und damit auch die Fahrrinne überquert, sich selbst davon orientierte, ob dies gefahrlos möglich sein würde. Gemäß § 6.02 RhSchPV müssen einzeln fahrende Kleinfahrzeuge und ebenso Segelsurfer allen übrigen Fahrzeugen, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen. Die Großschifffahrt hat gegenüber Kleinfahrzeugen Vorrang. Deshalb ist es für einen Surfer wie für den Führer eines anderen Kleinfahrzeuges geboten, die Großschifffahrt sorgfältig zu beobachten. Kleinfahrzeuge müssen sogar auf vorschriftswidrige Fahrweise der Großschifffahrt reagieren und ausweichen. Der Beklagte Ziffer 2 durfte danach in der gegeben Situation darauf vertrauen, dass der Kläger dies alles beachten und entsprechend - wenn auch in letzter Sekunde - kollisionsvermeidend manövrieren würde.

3. Nach allem erwies sich die Berufung als unbegründet und war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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