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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 03.07.2008
Aktenzeichen: 1 U 135/08
Rechtsgebiete: BGB, StVO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 254
StVO § 14 Abs. 2 S. 1
ZPO § 139 Abs. 2
1. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur dann die Rede sein, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Endentscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der die unterlegene Partei nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Ein Überraschungsurteil liegt insbesondere vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung im gerichtlichen Verfahren niemals erkennbar thematisiert worden war.

2. An die Sorgfalt bei der Sicherung eines Kfz-Bootstrailer-Gespanns an einer Slipanlage (hier: Wässerungsrampe mit bis zu 15 % Gefälle) gegen Wegrollen sind hohe Anforderungen zu stellen, zumal je nach Verlauf, Strömung und Wellengang verschiedene, im Einzelnen nicht vorhersehbare Kräfte einwirken, die über die Vertäuung am Trailer auch auf das Gespann übertragen werden können.


Oberlandesgericht Karlsruhe

1. Zivilsenat

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 1 U 135/08

Verkündet am 03. Juli 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzforderung

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2008 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. November 2007 - 5 O 508/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Beifahrerin auf Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in Anspruch, das mitsamt einem Trailer und dem darauf befindlichen Schlauchboot rückwärts in einer Slipanlage in den Rhein rollte.

Eine Slipanlage ist eine schräge Ebene, auf der Boote vom Land in das Wasser gelassen werden können. Dazu fährt man mit einem Kraftfahrzeug-Anhänger - dem Trailer - (oder auch mit einem speziellen Slipwagen) rückwärts in das Wasser, bis das auf dem Anhänger befindliche Wasserfahrzeug aufschwimmt, aus seiner Befestigung entfernt und der leere Anhänger wieder aus dem Wasser gezogen werden kann.

Am 01.06.2003 wollte der Geschäftsführer der Klägerin auf einer Slipanlage im Pionierhafen in Karlsruhe-Maxau ein auf einem Trailer befindliches Schlauchboot zu Wasser lassen. Zu diesem Zweck fuhr er mit dem Zugfahrzeug der Klägerin vom Typ Mercedes Vito den Trailer rückwärts die dort befindliche Rampe hinunter, bis der Trailer so weit im Wasser stand, dass das Boot zu Wasser gelassen werden konnte. Beifahrerin war die Beklagte. Der Geschäftsführer stellte das Gespann ab und ging ins Wasser, um das Boot vom Hänger frei zu machen. Unter Umständen, die zwischen den Parteien streitig sind, setzte sich das Gespann rückwärts in Bewegung und rollte ins Wasser, wo das Zugfahrzeug durch die Einwirkung des Wassers erheblich beschädigt wurde.

Die Klägerin hat behauptet, das Gespann sei deshalb ins Wasser gerollt, weil die Beklagte, die sich eine Zigarette habe anzünden wollen, mit der Verschnürung des Ärmels ihrer Bluse am Schalthebel des Fahrzeugs hängen geblieben sei und dadurch den eingelegten Gang gelöst habe. Die Klägerin ist der Auffassung, dies führe zu einer vollen Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat 50 % des eingetretenen Schadens (€ 5.863,00) reguliert. Gegenstand der Klage sind die weiteren 50 % des Schadens.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 5.863,00 nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 04.05.2005 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, den Gang des Fahrzeugs gelöst zu haben. Dies sei nur unter erheblichem Kraftaufwand möglich. Jedenfalls liege ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von mindestens 50 % vor.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Erhebung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. K., der sein Gutachten schriftlich ergänzt mündlich erläutert hat.

Mit Urteil vom 09.11.2007, auf dessen Gründe wegen der Feststellungen und der sonstigen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Es handele sich um ein "Überraschungsurteil". Das Landgericht postuliere einen Sorgfaltsanspruch zu Lasten der Klägerin, den die Rechtsordnung in dieser Weise nicht kenne.

Die Klägerin gehe allerdings mit dem Landgericht davon aus, dass ihr Geschäftsführer zunächst die Feststellbremse angezogen und sodann einen Gang eingelegt habe. Die Sorgfaltspflicht habe nicht geboten, zuerst einen Gang einzulegen und danach die Feststellbremse anzuziehen.

Jedenfalls könne ein etwaiges Mitverschulden nicht mit 50 % sondern müsse deutlich geringer bewertet werden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Landgerichtsurteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 5.863,00 nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 04.05.2005 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, verteidigt das Landgerichtsurteil, wendet sich gegen dessen Einschätzung als "Überraschungsurteil" und trägt ergänzend vor:

Die Klägerin passe ihren Vortrag zum Geschehensverlauf immer den Ergebnissen der jeweiligen Gutachten an. Entgegen ihrem anfänglichen Vortrag habe sie erst nach Vorlage des Gutachtens überhaupt behauptet, dass ihr Geschäftsführer die Feststellbremse angezogen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht, gestützt auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, die Klage abgewiesen. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

1. Das Landgericht hat nicht seine Hinweispflicht verletzt oder eine Überraschungsentscheidung erlassen. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur dann die Rede sein, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Endentscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der die unterlegene Partei nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Ein Überraschungsurteil liegt insbesondere vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung im gerichtlichen Verfahren niemals erkennbar thematisiert worden war. Um dies auszuschließen, sind in der mündlichen Verhandlung gemäß § 279 Abs. 3 ZPO die maßgebenden Rechts- und Tatsachenfragen zu erörtern, soweit sie nicht ohnehin bereits Gegenstand des schriftsätzlichen Vortrags der Parteien waren oder ohne Weiteres auf der Hand liegen. Das erfordert auch nicht, dass das Gericht den Beteiligten bereits die möglichen Entscheidungsgrundlagen darlegt oder die Würdigung der von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen vorwegnimmt.

Gegenstand des Rechtsstreits waren von Anfang an die Fragen des - unter technischen Gesichtspunkten überhaupt möglichen - tatsächlichen Geschehensverlaufs sowie die beiden Parteien anzulastenden etwaigen Sorgfaltspflichtverletzungen. Das Landgericht hat hierzu beiden Parteien ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

2. Eine über die bereits erstattete Quote von 50 % hinausgehende Haftung der Beklagten für die Beschädigung des Fahrzeugs besteht nicht. Die Würdigung des Beweisergebnisses durch das Landgericht hält den Berufungsangriffen stand.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. K., die sich der Senat ebenso wie das Landgericht nach Prüfung zu eigen macht, kann es nur dann zum Abrollen des Gespanns ins Wasser gekommen sein, wenn es dergestalt gegen Wegrollen gesichert war, dass zunächst die Feststellbremse gezogen (aber nicht voll gezogen) und dann der Gang eingelegt wurde und der Gang anschließend gelöst worden ist. Bei allen anderen denkbaren Konstellationen ist nicht erklärbar, weshalb das Gespann, das zunächst unstreitig auf der Rampe gestanden ist, überhaupt ins Rollen gekommen ist (so bei voll angezogener Feststellbremse), oder wie der Gang trotz der Spannung auf dem Antriebsstrang gelöst werden konnte (so z.B. wenn das Gespann nur durch einen eingelegten Gang - ohne angezogene Feststellbremse - gesichert war oder wenn zuerst der Gang eingelegt und dann zusätzlich noch die Feststellbremse gezogen wurde) oder weshalb die Beklagte, die in der Tür der Fahrzeugs stand, nach dem Lösen des Gangs von dem herunterrollenden Fahrzeug nicht ins Wasser gezwungen wurde.

Bei dieser Sachlage konnte das Landgericht dahinstehen lassen, ob die Beklagte tatsächlich für das Lösen des Gangs in der von der Klägerin behaupteten Weise verantwortlich ist. Selbst wenn man hiervon ausgeht, ist bei der gebotenen Abwägung der Verursachungsbeträge nach § 254 Abs. 1 BGB von einem mindestens hälftigen Mitverschulden des Geschäftsführers der Klägerin auszugehen, das sich diese zurechnen lassen muss.

Der Beklagten kann bei dem hier unterstellten Verlauf allenfalls leichteste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Schon das Verhängen der Verschnürung des Ärmels im Schalthebel ist ein unwahrscheinlicher Verlauf. Dass aber dieses Verhängen und die dabei ausgeübte geringe Kraft ausreichen würde, um den Gang zu lösen und das Gespann dadurch - weil die Feststellbremse nicht voll angezogen war - ins Rollen zu bringen, lag sehr fern; insofern hatte der (hier unterstellte) Vorgang auch schicksalhaften Charakter. Jedenfalls aber - und schon dies genügt zur Annahme eines hälftigen Mitverschuldens - musste die Beklagte mit einer leichten "Lösbarkeit" des Gangs schon bei geringer Krafteinwirkung nicht in höherem Maße rechnen als der Geschäftsführer der Beklagten, der das Fahrzeug kannte, der die Verantwortung für seine Sicherung gegen Abrollen trug und der zumindest durch eine Veränderung der Reihenfolge Vorkehrungen gegen ein Herausspringen des Gangs treffen konnte.

§ 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zu Grunde, dass ein Geschädigter für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat, insbesondere wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren. Ein schuldhaftes Verhalten, das eine Haftung gegenüber einem anderen begründen könnte, ist nicht erforderlich.

Nach § 14 Abs. 2 S. 1 StVO muss der Kfz-Führer bei Verlassen des Fahrzeugs die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Dazu gehört die Pflicht, das Fahrzeug gegen Wegrollen ausreichend zu sichern. Welche Maßnahmen hierzu nötig sind, richtet sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Abstellens. An die Sorgfalt bei der Sicherung eines Kfz-Trailer-Gespanns an einer Slipanlage gegen Wegrollen sind hohe Anforderungen zu stellen. Das hohe Maß an Sorgfalt oblag dem Geschäftsführer der Klägerin vorliegend umso mehr, als die Slipanlage nach den Feststellungen des Sachverständigen ein erhebliches Gefälle von bis zu 15 % aufweist, an der (rekonstruierten) Standposition des Trailers sogar 18,5 %. An dem Fahrzeug hing der Trailer mit dem Schlauchboot, auf das gerade beim Zuwasserlassen - wie der Sachverständige ebenfalls überzeugend ausgeführt hat - je nach Verlauf, Strömung und Wellengang verschiedene, im Einzelnen nicht vorhersehbare Kräfte einwirken, die über die Vertäuung am Trailer auch auf das Gespann übertragen werden können. Hinzu kam, dass die Beklagte - wie der Geschäftsführer der Klägerin wusste - sich im oder nahe beim Fahrzeug befand, so dass bei einem Abrollen nicht nur Sach-, sondern auch Personenschaden drohte.

Indem der Geschäftsführer der Klägerin unter diesen Umständen das Gespann abstellen und aussteigen wollte um das Boot vom Trailer zu lösen und zu Wasser zu lassen, war er bei pflichtgemäßer Sorgfalt gehalten, nicht nur ein Mindestmaß an Vorkehrungen gegen das Wegrollen zu treffen, sondern auch "Sicherheitsreserven" vorzusehen. Wenn beim dem Fahrzeugtyp Mercedes Vito ohne Spannung auf dem Antriebsstrang der Gang so leicht herausspringen konnte, dass dafür auch das (hier unterstellte) Hängenbleiben mit einem Blusenärmel ausreichte, dann traf ihn als verantwortlichen Fahrzeugführer die Pflicht, ein solches Herausspringen des Gangs nach Möglichkeit zu verhindern. Hierzu hätte es nach den Feststellungen des Sachverständigen ausgereicht, wenn zuerst der Gang eingelegt worden wäre, so dass sich Spannung auf dem Antriebsstrang aufbauen konnte, und dann erst die Feststellbremse gezogen worden wäre; bei diesem Vorgehen wäre ein Herausziehen des Gangs nicht leicht möglich gewesen. Wenn er diese Reihenfolge nicht beachtete, hätte er die Feststellbremse so vollständig anziehen müssen, dass diese auch ohne eingelegten Gang das Gespann hätte halten können; dies wäre nach den Feststellungen des Sachverständigen möglich gewesen. Gegen beide Sorgfaltsanforderungen hat der Geschäftsführer der Klägerin nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Landgerichts, der sich der Senat anschließt, verstoßen.

Unter den beschriebenen besonderen Umständen hätte der Geschäftsführer der Klägerin darüber hinaus auch eine weitere Absicherung des Gespanns durch Unterlegkeile (Bremsschuhe) an den Hinterrädern des Zugfahrzeuges vornehmen können und müssen, um etwaigen Schäden durch ein ungewolltes Rückwärtsrollen des Gespannes vorzubeugen.

Da nach allem die Beklagte jedenfalls nicht mit einer höheren Quote als 50 % haftet, sind etwaige Ansprüche der Klägerin durch die Leistungen des Haftpflichtversicherers der Beklagten bereits erfüllt, so dass die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen waren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, lagen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).



Ende der Entscheidung

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