Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 28.11.2005
Aktenzeichen: 1 U 156/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 432
BGB § 709
BGB § 730
ZPO § 50
ZPO § 51
Zu einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung eines Jagdpachtvertrages ist grundsätzlich nur die Jagdpachtgesellschaft (GdbR), nicht aber ein einzelner Jagdpächter (gegen den Willen der Mitpächter) befugt.
Oberlandesgericht Karlsruhe 1. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 1 U 156/05

Verkündet am 28. November 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2005 durch als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 20. Juli 2005 - 7 O 112/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe: I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Jagdpachtvertrages. Die Beklagte sowie die Jagdgemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und den nicht am Rechtsstreit beteiligten S. und R., schlossen am 31.03.2003 einen Jagdpachtvertrag über den Eigenjagdbezirk X auf Gemarkung Y. In § 13 Abs. 3a des Jagdpachtvertrages ist geregelt, dass der Verpächter den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos kündigen kann, wenn der Pächter den Abschussplan nicht erfüllt oder Anordnungen der Unteren Jagdbehörde über die Verminderung des Wildbestandes nicht nachkommt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgelegten Jagdpachtvertrag Bezug genommen. Der Abschussplan für das Jagdjahr 2004/2005 sah 30 Stück Rotwild vor. Die entsprechende Verfügung des Kreisjagdamtes des R.-Kreises erging am 07.06.2004. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B 4 Bezug genommen. Die sofortige Vollziehung des festgesetzten Abschlussplanes für Rotwild für den Jagdbezirk X wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Gegen den Abschussplan hat der Kläger Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden worden ist. Im Jagdjahr 2004/2005 wurden 22 Stück Rotwild erlegt. Mit Schreiben vom 07.03.2005 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger sowie den Herren S. und R. die außerordentliche Kündigung des Jagdpachtvertrages vom 31.03.2003 zum 31.03.2005 unter Berufung auf die Regelung des § 13 Abs. 3 a des Pachtvertrages. Die Beklagte führte im Kündigungsschreiben aus, dass die Pächter bereits im Jagdjahr 2003/2004 die im Abschlussplan vorgegebene Abschusshöhe von 30 Stück Rotwild nicht erfüllten, woraufhin die Pächter mit Schreiben vom 22.04.2004 abgemahnt worden waren mit dem Hinweis, dass bei nochmaliger Nichterfüllung der geforderten Abschusszahl die außerordentliche Kündigung ausgesprochen werde. Die Pächter R. und S. erklärten mit Schreiben vom 10.03.2005 gegenüber der Beklagten, dass sie die Kündigung des Jagdpachtvertrages akzeptierten. Der Kläger hat im ersten Rechtszug im Wesentlichen behauptet, die Voraussetzungen für eine Kündigung des Jagdpachtvertrages auf der Grundlage der Vertragsbestimmung § 13 Abs. 3 a seien nicht gegeben, da der dem Vertrag zugrundegelegte und vom Kläger verwaltungsrechtlich angefochtene Abschussplan rechtswidrig sei und nicht habe erfüllt werden können. Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Jagdpachtvertrag bezüglich des Reviers X durch die Kündigung der Beklagten vom 07.03.2005 nicht beendet wurde. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der Kläger sei selbst dafür verantwortlich, dass der streitgegenständliche Abschussplan nicht erfüllt worden sei. Während die Mitpächter prozentual gesehen ihren Anteil erfüllt hätten, sei dies dem Kläger aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht gelungen, weshalb die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 a des Jagdpachtvertrages vorlägen. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass dem Kläger bereits die Klagebefugnis fehle, da der Jagdpachtvertrag von der Beklagten mit drei Pächtern geschlossen wurde und der Kläger allein nicht berechtigt sei, die Fortdauer des Jagdpachtvertrages geltend zu machen, während die beiden anderen Pächter die Beendigung des Vertragsverhältnisses akzeptierten. Der Kläger hat hierauf erwidert, eine Klagebefugnis ergebe sich bereits daraus, dass die Mitpächter mit der Beklagten kollusiv zusammengewirkt hätten, um das streitgegenständliche Jagdpachtverhältnis zu beenden. Während eine weitere Jagd durch den Kläger nicht erwünscht sei, habe die Beklagte den Mitpächtern R. und S. Begehungsscheine erteilt, so dass diesen weiterhin ermöglicht werde, auf die Jagd zu gehen. Dies werde dem Kläger aus nicht nachvollziehbaren Gründen verwehrt. Mit Urteil vom 20. Juli 2005, auf dessen Gründe wegen aller weiteren Feststellungen und sonstigen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht befugt, den Feststellungsanpruch allein, d.h. ohne Mitwirkung der beiden anderen Mitpächter, gerichtlich geltend zu machen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die beiden Mitpächter hätten mit der Beklagten kollusiv zusammengearbeitet und durch die fristlose Kündigung erreicht, dass der Kläger aus dem Jagdpachtvertrag ausgeschieden sei. Der Kläger habe vergeblich versucht, die beiden Mitpächter davon zu überzeugen, dass die fristlose Kündigung angefochten werden sollte. Diese hätten jedoch die Kündigung akzeptiert und u.a. erklärt, dass sie nicht über die finanziellen Mittel für den Rechtsstreit gegen die Beklagte verfügten. Der Kläger beantragt,

auf seine Berufung das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 20. Juli 2005 - 7 O 112/05 - aufzuheben und nach seinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Mit zutreffenden Erwägungen, die der Senat teilt, und die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger ist als einzelner Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft nicht dazu befugt, gegen den Willen der anderen Mitgesellschafter die Unwirksamkeit der gegenüber allen drei Gesellschaftern ausgesprochenen Kündigung des Jagdpachtvertrages feststellen zu lassen. Seine Klage ist unzulässig.

Klagt ein Gesellschafter im eigenen Namen einen Anspruch ein, den er als eigenen Anspruch bezeichnet, der sich aber als Anspruch der Gesellschaft herausstellt, so ist die Klage mangels Sachlegitimation des klagenden Gesellschafters unbegründet (vgl. hierzu Wieser MDR 2001, 421). Klagt ein Gesellschafter, der nicht oder nicht allein vertretungsberechtigt ist, im Namen der Gesellschaft einen Anspruch ein, so ist die Klage mangels gesetzlicher Vertretungsmacht des Gesellschafters unzulässig (§ 56 ZPO). Klagt ein Gesellschafter im eigenen Namen einen Anspruch ein, den er als Anspruch der Gesellschaft bezeichnet, so ist die Klage grundsätzlich mangels Prozessführungsbefugnis des klagenden Gesellschafters unzulässig. Doch kann ein Gesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft oder auf Leistung an sich selbst klagen, wenn ihm (nach den Regeln der gewillkürten Prozessstandschaft) eine entsprechende Ermächtigung von den vertretungsberechtigten Gesellschaftern erteilt wurde und er ein eigenes rechtliches Interesse an der Klage hat. Ein Gesellschafter kann ferner in bestimmten Ausnahmefällen ohne Zustimmung der Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft klagen (dazu unten Ziffer 3). Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Klage, mit der eine Gesellschaftsforderung eingezogen werden soll, sondern entsprechend auch für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines zwischen den Parteien geschlossenen (Jagdpacht-) Vertrages.

Ihre Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet, dass der Kläger alleine nicht zur Erhebung der Feststellungsklage befugt ist. Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob die Jagdpachtgesellschaft als Innen- oder als Außengesellschaft zu werten ist. 1. Erachtet man die Gesellschaft als Innengesellschaft, so bedeutet dies:

Nach §§ 709 Abs. 1, 730 Abs. 2 BGB gilt - wenn, wie hier, nichts anderes vereinbart ist - der Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretung der Gesellschafter durch alle Gesellschafter, so dass es der Geltendmachung des Feststellungsanpruchs durch den Kläger und die beiden anderen Mitpächter als weiteren Gesellschaftern der Jagdpacht-GbR bedurft hätte. 2. Erachtet man - wovon vorliegend auszugehen ist (vgl. zu vergleichbaren Bewertungen bei Vermieter- oder Mietergesellschaften auch Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. Rdnr. 35) - die Jagdpachtgesellschaft als Außengesellschaft, so gilt Folgendes:

Die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 146, 341; NJW 2002, 1207 und 3389; NJW-RR 2003, 228) als Außengesellschaft rechts- und parteifähige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist durch den Kläger nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten. Nach §§ 709 Abs. 1, 730 Abs. 2 BGB gilt - wenn wie hier nichts anderes vereinbart ist - der Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretung der Gesellschaft durch alle Gesellschafter, so dass die ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung der Gesellschaft grundsätzlich der - hier nicht erteilten - Zustimmung der beiden anderen Mitpächter als weiteren Gesellschaftern der Jagdpacht-GdbR bedurft hätte (vgl. dazu auch Wieser a.a.O.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 50 Rdnr. 18; §51 Rdnr. 4). 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist der einzelne Gesellschafter allerdings in besonders gelagerten Fällen prozessführungsbefugt und damit zur Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen berechtigt, wenn die anderen Gesellschafter sich unter Zurückstellung der Gesellschafterinteressen weigern, an der Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung mitzuwirken und zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist (BGHZ 17, 340; 39, 14; 102, 152). Zwar geht es bei einer Außengesellschaft dann eigentlich nicht mehr um die Frage der Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Gesellschafters, sondern um die Frage der gesetzlichen Vertretung der BGB-Gesellschaft. Da es aber für die Klage eines einzelnen Gesellschafters, eine der Gesamthand zustehende Forderung gegen einen Dritten im eigenen Namen gem. § 432 BGB geltend zu machen, nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft kein Bedürfnis mehr gibt und es im Verhältnis zu einem Dritten nur noch einen "richtigen" Kläger - nämlich die BGB-Gesellschaft - geben kann (Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 1749 f.), erscheint es nur folgerichtig, die vorstehenden Grundsätze nunmehr entsprechend auch auf den Fall zu übertragen, dass sich einer von mehreren vertretungsberechtigten Gesellschaftern aus gesellschaftswidrigen Gründen weigert, an der gerichtlichen Geltendmachung der Gesellschaftsforderung durch die Gesellschaft gegen einen Dritten mitzuwirken. Insoweit teilt der Senat die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2003, 513).

Anders als in dem dort entschiedenen Fall, dem ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag, sind vorliegend jedoch die Voraussetzungen für die zulässige Erhebung einer auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Jagdpachtverhältnisses gerichteten Klage durch einen einzelnen Gesellschafter nicht gegeben: Die vom Kläger selbst vorgetragenen Gründe für die mangelnde Mitwirkung der beiden Mitpächter an dem vorliegenden Rechstreit beruhen - soweit dies vorliegend beurteilt werden kann - ersichtlich nicht auf gesellschaftswidrigen Motiven. Die beiden Mitpächter haben die Kündigung akzeptiert, weil sie die Kündigungsvoraussetzungen (Nichterreichen der Abschusszahlen) nicht in Frage stellen und im Übrigen das Prozessrisiko offenbar so hoch einschätzen, dass sie aus finanziellen Gründen sich an der Klage nicht beteiligen möchten. Sollte der Kläger gleichwohl der Überzeugung sein, dass seine Mitpächter aus gesellschaftsrechtlichen Gründen zu einem klageweisen Vorgehen gegen die ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung verpflichtet seien, so hätte er - wie das Landgericht richtig erkannt hat und worauf der Kläger auch im Berufungsverfahren gemäß § 139 Abs. 3 ZPO hingewiesen wurde - versuchen müssen, eine derartige Mitwirkungsverpflichtung in einem eigenem Prozess zu erwirken. Ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit den beiden anderen Mitgesellschaftern des Klägers zu dessen Nachteil ist jedenfalls nicht zu erkennen. Wie das Landgericht im Einzelnen ausgeführt hat, kann in dem Umstand, dass die Beklagte nach Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung an die Mitpächter R. und S. Begehungsscheine ausgab, wodurch diesen im Gegensatz zum Kläger selbst die weitere Jagd ermöglicht wurde, kein missbilligenswertes Verhalten gesehen werden. Die Beklagte hat als Waldeigentümerin ein elementares Interesse daran, dass die jährlichen Abschusszahlen möglichst erreicht werden. Die von der Beklagten vorgetragenen Folgen eines zu hohen Rotwildbestandes sind gerichtsbekannt: Verbissschäden führen zu Störungen des Höhenwachstums von Pflanzen und zur Einschränkung der Nutzholzproduktion sowie der Gefahr beachtlicher wirtschaftlicher Schäden. Ein zu hoher Rotwildbestand führt ferner zu sogenannten Schälschäden. Durch das Abziehen der Rinde mit den Zähnen, dem sogenannten Schälen, entstehen Verletzungen an den Baumstämmen, wodurch es in der Folge zu Pilzbefall und Holzzersetzungen kommen kann. Schälschäden führen in der Regel zu Zuwachsverlusten, erhöhtem Sturmschadensrisiko und geringeren Holzerlösen. In ihrem Schreiben vom 10.3.2005, das die Mitpächter R. und S. (auf die gegenüber der Jagdgemeinschaft - nach vorausgegangener Abmahnung - erfolgte Kündigung des Jagdpachtvertrages) an die Beklagte richteten, führten sie aus: "Wie Sie wissen, haben wir (S. / R.) alles versucht, den Abschuss an Rotwild zu erfüllen trotz massiven Widerstandes unseres Mitpächters G...." (d.h. des Klägers).

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte Begehungsscheine an diese beiden Mitpächter ausgab, weil sie davon ausgehen konnte, dass diese - anders als der Kläger - ernsthaft daran interessiert und bemüht sein würden, die Abschusszahlen zu erreichen. Nach allem bleibt der Berufung der Erfolg versagt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück