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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 07.02.2005
Aktenzeichen: 1 U 211/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 578 Abs.2
BGB § 566 Abs. 1
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 139
1. Eine in einem Mietvertrag über Ladenräume enthaltene Konkurrenzklausel kann nach § 138 BGB mit Blick auf die nach Art. 12 GG (Berufsfreiheit) zu beachtende Wertentscheidung der Verfassung sittenwidrig sein, wenn der Mieter mit der Übernahme des Geschäftes an den bisherigen Betreiber und Eigentümer eine Ablöse für den Goodwill bezahlt. In diesem Fall scheidet auch eine geltungserhaltende Reduktion nach § 139 BGB aus.

2. Die Frage, ob die Rechte und Pflichten aus einer in einem Mietvertrag über Ladenräume enthaltenen Konkurrenzklausel nach §§ 578 Abs. 2, 566 Abs. 1 BGB auf den Erwerber des Grundstücks übergehen, ist danach zu beurteilen, ob nach den Umständen des Einzelfalls die Wettbewerbsabrede integraler Bestandteil des Mietvertrags ist.


Oberlandesgericht Karlsruhe 1. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 1 U 211/04

Verkündet am 07. Februar 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2005 durch Richter am Landgericht Platten als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24.09.2004 - 10 O 457/04 - im Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines vertraglichen Wettbewerbsverbots.

Der Zeuge S. war Eigentümer des Hausanwesens in N... In den zum Hausanwesen gehörigen Ladenräumen betrieb er ein Friseurgeschäft. In der Folgezeit eröffnete der Zeuge S. in P. einen neuen Salon und verpachtete das Geschäft in N. zeitweilig.

Im Jahr 1994 vereinbarten die Klägerin, die zuvor in D. ein Friseurgeschäft betrieben hatte, und der Zeuge S. die Übernahme des Friseursalons. Die Klägerin kaufte zum Preis von 60.000,00 DM das Inventar sowie den Kundenstamm. Der Goodwill wurde im Vertrag mit 10 % des Kaufpreises veranschlagt. Daneben schlossen der Zeuge S. und die Klägerin einen Mietvertrag. Als Mietzweck wurde der Betrieb eines Friseursalons in die Urkunde aufgenommen. Die Bruttomiete belief sich auf 1.552,50 DM. Die Mietzeit wurde auf 10 Jahre befristet, wobei der Mietbeginn auf den 01.08.1994 festgesetzt wurde. Unter § 16 des schriftlichen Mietvertrags wurden unter der Überschrift "Schlussbemerkung" folgende Regelungen getroffen:

Der Vertrag tritt nur in Kraft, wenn gleichzeitig der Kaufvertrag über den Friseursalon abgeschlossen und von beiden Vertragspartnern vor Mietbeginn erfüllt wird.

Während der Dauer dieses Vertrages und bis drei Jahre danach darf keiner der Vertragspartner einen Friseursalon in N., Ö., E., E., W., W., W. und P. betreiben oder sich an einem solchen beteiligen.

Hiervon ausgenommen ist die Filiale in J., welche bereits jetzt vom Vermieter bzw. dessen Gesellschaft betrieben wird.

Sollte der Vermieter das Haus verkaufen, so hat die Vermieterin ein Vorkaufsrecht.

Im Übrigen wird auf den Inhalt des schriftlichen Mietvertrags vom 11.07.1994 (Anl., AS. 1. ff.) Bezug genommen.

Am 01.08.1994 erwarben die Beklagten das Hausanwesen vom Zeugen S.. In der Folgezeit verabredeten die Parteien eine Ergänzung zum Mietvertrag, wobei sie neben einer Anpassung der Mietfläche erklärten, dass der bisherige Mietvertrag weiter gelte. Auf den Inhalt der schriftlichen Vereinbarung vom 13.01.1997 (Anl., AS. 9 ff.) wird Bezug genommen.

Die Klägerin kündigte zum 31.07.2004 das Mietverhältnis und eröffnete unter der Adresse M. in N. einen neuen Friseursalon. Sie räumte das Ladengeschäft in N.; die Räume stehen seitdem leer. Beide Hausanwesen befinden sich im Ortsteil Ö., in dem ca. 3.000 bis 4.000 Einwohner beheimatet sind. Die gesamte Gemeinde N. hat ca. 14.000 Einwohner. Im Ortsteil Ö. gibt es ein weiteres Friseurgeschäft, in der Teilgemeinde N. existieren vier weitere Salons.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24.09.2004 (Band I, AS. 81 ff) wird Bezug genommen.

Ursprünglich beantragte die Klägerin:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten nicht verpflichtet ist, in den Gemeinden N., Ö., E., E., W., W., W. und P. den Betrieb eines Friseursalons zu unterlassen.

Die Beklagte beantragten:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten haben aber im Rahmen einer Widerklage gleichzeitig den Antrag gestellt:

1. Die Klägerin wird verurteilt, es bis zum 31.07.2007 zu unterlassen, einen Friseursalon in den Orten N., Ö., E., E., W., W., W. und P. zu betreiben oder sich an einem solchen zu beteiligen.

2. Der Klägerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 200.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Mit Blick auf die Widerklage erklärten beide Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage übereinstimmend für erledigt.

Das Landgericht hat der Widerklage stattgegeben.

Das Wettbewerbsverbot sei Teil des ursprünglich abgeschlossenen Mietvertrags und finde nach § 566 BGB zwischen den Parteien Anwendung. Der Mietvertrag sei mit Blick auf das in ihm enthaltene Vorkaufsrecht nicht formnichtig, da die im Mietvertrag enthaltene salvatorische Klausel eine Gesamtnichtigkeit verhindere. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen, da die Dauerhaftigkeit der Konkurrenzklausel ausdrücklich im Mietvertrag geregelt worden sei.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil.

Sie ist - unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags - der Auffassung, dass die Rechte aus der Konkurrenzklausel weder nach § 566 BGB noch aufgrund der Vertragsergänzung vom 13.01.1997 auf die Beklagten übergegangen seien. Im Übrigen verstoße die Geltendmachung des Wettbewerbsverbots mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.

Die Klägerin beantragt:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 29.01.2004 - 10 O 457/04 - wird die Widerklage abgewiesen.

Die Beklagten beantragen:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagten verteidigen - unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags - die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das streitgegenständliche Ladengeschäft könne aufgrund der sachlichen Gegebenheiten nur als Friseursalon vermietet werden. Die Tätigkeit der Klägerin beeinträchtige die Chancen einer weiteren Vermietung der Räume.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2005 wurden die Parteien auf eine mögliche Nichtigkeit der Wettbewerbsklausel nach § 138 BGB hingewiesen. Die Rechtsfrage wurde mit den Parteien erörtert.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Den Beklagten steht kein Anspruch auf die verfolgte Unterlassung zu, da das angeführte vertragliche Wettbewerbsverbot zwischen den Parteien keine Wirkungen entfaltet.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wettbewerbsklausel mit Blick auf das unter § 16 des Mietvertrags vereinbarte Vorkaufsrecht nicht bereits nach §§ 311 b Abs. 1 S. 1, 125 S. 1 BGB nichtig ist.

Nach § 16 S. 3 des Mietvertrags sollte der Klägerin ein Vorkaufsrecht auf das Hausanwesen eingeräumt werden. Nach dem Wortlaut sollte zwar nur der "Vermieterin" ein solches Recht eingeräumt werden. Nach den Grundsätzen des §§ 133, 157 BGB ist der Vertrag aber dahin auszulegen, dass der "Mieterin" dieses Recht zugestanden werden sollte. Unstreitig war der tatsächliche Wille des Zeugen S. und der Klägerin auf eine solche Abmachung gerichtet.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 72, 385; 148, 108) bedarf die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts nach § 311 b Abs. 1 S. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Die Notwendigkeit der Beurkundung erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung auch auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche, zur Auflassung verpflichtende Rechtsgeschäft zusammensetzt. Das trifft jedenfalls dann zu, wenn die Vereinbarungen derart voneinander abhängig sein sollen, dass sie miteinander stehen und fallen (vgl. BGH NJW 1988, 2880 f.).

Nach dem Vortrag der Beklagten sollen die unter § 16 des Mietvertrags getroffenen Regelungen, insbesondere auch die dort enthaltene Wettbewerbsklausel, integraler Bestandteil des streitgegenständlichen Mietvertrags sein.

Um eine Wirksamkeit der Wettbewerbsklausel zu erhalten, müssten die Beklagten nach den Grundsätzen des § 139 BGB darlegen und beweisen, dass die Regelung auch ohne das Vorkaufsrecht vorgenommen worden wäre. Mit Blick auf die unter § 13 des Mietvertrags enthaltene salvatorische Klausel kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Mietvertrag in seinen Grundzügen abgeschlossen worden wäre (vgl. BGH NJW 1983, 2027 f.). Ob allerdings auch das in einem Paragraphen mit dem Vorkaufsrecht zusammengefasste Wettbewerbsverbot abgeschlossen worden wäre, erscheint aber fraglich. Die weitgehenden, die berufliche Ausübung der Vertragspartner erheblich beeinträchtigenden Regelungen verlören mit Blick auf das Vorkaufsrecht wenigstens teilweise an Schärfe, da es der Klägerin die Möglichkeit einräumen würde, sich ihre berufliche Existenz durch den Ankauf der Mietsache zu sichern.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die sich aus der Wettbewerbsabrede ergebenden Rechte und Pflichten nach §§ 578 Abs. 2, 566 Abs. 1 BGB auf die Beklagten übergegangen sind bzw. ob die Parteien diese Regelung durch die Ergänzungsvereinbarung vom 13.01.1997 originär untereinander getroffen haben.

Nach §§ 578 Abs. 2, 566 Abs. 1 BGB tritt der Erwerber nur in Rechte und Pflichten ein, die sich aus dem bestehenden Mietverhältnis ergeben. Welche der zwischen dem Alteigentümer und dem Mieter bestehenden Vereinbarungen zum Mietvertrag zuzurechnen sind und gesetzlich auf den Erwerber übergehen sollen, ist nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. OLG Celle NJW-RR 1990, 974 f.).

Im vorliegenden Fall erscheint die Wettbewerbsabrede nicht als integraler Bestandteil des Mietvertrags. Eine Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die unter § 16 des Mietvertrags gefassten Regelungen als eine individualrechtliche Absprache zweier in der selben Branche tätigen Gewerbetreibender zu verstehen ist. Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung dieser Abreden, welche in der Vertragsurkunde unter der Überschrift "Schlussbemerkung" am Ende des Regelungskatalogs erscheinen. Die typischerweise am Ende eines Vertrags stehenden Regelungen über den Erfüllungsort und Gerichtsstand sowie die bereits angesprochene salvatorische Klausel stehen voran. Die Abreden sind so deutlich von den typischen mietvertraglichen Regelungen abgesetzt. Ihre eingeschränkte Bedeutung wird weiter dadurch deutlich, dass in § 16 S. 1 des Mietvertrags die gesamten zwischen dem Zeugen S. und der Klägerin getroffenen Vereinbarungen miteinander verknüpft werden. Die Wirkung des Mietvertrags wird so von der Erfüllung des Kaufvertrags über den Friseursalon abhängig gemacht. Letztlich spricht aber auch die Ausgestaltung der Konkurrenzklausel für deren mangelnde Übertragbarkeit. Die räumliche Geltung der Wettbewerbsabrede orientiert sich an den jeweiligen Geschäftstätigkeiten des Zeugen S. und der Klägerin. Speziell die Ausnahmeregelung hinsichtlich der vom Zeugen S. betriebenen Filiale in J. zeigt auf, dass hier einzig und allein die Einflusssphären des Zeugen S. und der Klägerin voneinander abgegrenzt werden sollten. Nicht nur die Übernahme dieser Ausnahmeregelung wirkt sinnlos, sondern es ist insgesamt nicht nachvollziehbar, inwieweit die in § 16 S. 2 des Mietvertrags getroffene gegenseitige Verpflichtung, in den genannten Orten keinen Friseursalon zu betreiben, zwischen der Klägerin und den Beklagten, welche nicht im Friseurgewerbe tätig sind, Bedeutung gewinnen soll.

Vor diesem Hintergrund erscheint es auch fraglich, ob die Parteien in der Ergänzung zum Mietvertrag vom 13.01.1997 die unter § 16 des Mietvertrags getroffenen Regelungen bestätigen wollten, dies insbesondere mit Blick auf die dort auch verankerte formnichtige Einräumung eines Vorkaufsrechts.

3. Die streitige Wettbewerbsabrede ist nach § 138 Abs. 1 BGB jedenfalls nichtig.

a) Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1997, 3089 f.) ist ein vertraglich niedergelegtes Wettbewerbsverbot im Rahmen des § 138 BGB mit Rücksicht auf die bei der Auslegung dieser zivilrechtlichen Generalklausel in Form des Art. 12 GG zu beachtenden Wertentscheidung der Verfassung nur zulässig, wenn es örtlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschreitet. Ihre Rechtfertigung findet die wettbewerbsbeschränkende Abrede allein in dem anerkennenswerten Bestreben des von ihr begünstigten Teils, sich davor zu schützen, dass der andere Teil die Erfolge seiner Arbeit illoyal verwertet oder sich in sonstiger Weise zu seinen Lasten die Freiheit der Berufsausübung missbräuchlich zu Nutze macht; soweit dieses Interesse nicht betroffen ist, beschränken derartige Abreden die Freiheit der Berufsausübung unangemessen und sittenwidrig.

Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf das von den Beklagten angeführte Interesse an der weiteren Vermietung des Ladenlokals als Friseursalon bereits die zeitliche Ausdehnung des Verbots über den Zeitraum von drei Jahren als unangemessen zu erachten. Eine Ausschaltung der Klägerin kann nach den obigen Grundsätzen nicht für eine längere Zeit beansprucht werden, als den Beklagten oder deren neuem Mieter durch die geschäftlichen Beziehungen der Klägerin eine Konkurrenz droht (vgl. BGH NJW 1964, 2203 f.). Da sich erfahrungsgemäß die Bindung eines Kundenkreises im Laufe der Zeit verflüchtigt, ist mit Blick auf die bestehende örtliche Konkurrenzsituation von fünf weiteren Friseursalons in N. und der Größe der Einwohnerzahl von ca. 14.000 eine spürbare Beeinträchtigung durch einen geschäftlichen Wiedereinstieg der Klägerin bereits nach ein bis zwei Jahren nicht mehr ernsthaft zu befürchten. Auch die räumliche Erstreckung der Wettbewerbsabrede ist zu weitgehend. Nach der getroffenen Regelung ist nicht nur eine Tätigkeit am Geschäftssitz in N. ausgeschlossen, sondern es sind auch eine Mehrzahl von Gemeinden unterschiedlicher Größe, welche jeweils den Amtsgerichtsbezirken Pforzheim und Maulbronn angehören, erfasst. Ein negativer Einfluss auf die Marktchancen eines Nachfolgers ist auch in Zeiten gestiegener Mobilität durch eine Tätigkeit der Klägerin in einer dieser Gemeinden nicht zu befürchten, da im Rahmen der Beurteilung der Konkurrenzsituation die im selben räumlichen Einzugsbereich gelegenen Friseurgeschäfte im nahen Oberzentrum P. mit einbezogen werden müssen.

Letztlich ergibt sich die Sittenwidrigkeit der Abrede aber aus einer Zusammenschau dieser zeitlich und räumlich unangemessenen Festlegungen und der Tatsache, dass die Klägerin die Erfolge des Zeugen S. bzw. seiner Rechtsnachfolger, der Beklagten, nicht illoyal verwertet. Zwar ist es anzuerkennen, dass ein Verpächter oder Vermieter eines Ladenlokals grundsätzlich ein schützenswertes Interesse daran hat, den Konkurrenzbetrieb des ausscheidenden Mieters oder Pächters vor Ort bis zur Einführung und Konsolidierung des Nachfolgers am Markt zu verhindern. Der Verpächter und Vermieter hat ein Interesse am Erhalt des am Markt bekannten und eingeführten Standorts. Dieser sich im Laufe der Zeit einstellende Faktor ist Teil des mit einem Gewerbebetrieb verbundenen Goodwill (vgl. OLG Stuttgart WRP 1978, 476 f.; OLGR Celle 2000, 225 f.). Dieser Goodwill wurde aber vorliegend im Zusammenhang mit der Vermietung des Ladenlokals gemeinsam mit dem Inventar vom Zeugen S. an die Klägerin verkauft. Der Zeuge S. ließ sich in seiner Doppelfunktion als Eigentümer und Betreiber des Friseursalons seine um den Goodwill erfolgten Bemühungen abkaufen. Dadurch entwidmete der Zeuge S. faktisch das Ladenlokal, jedenfalls aber verschwand dadurch ein weitergehendes schützenswertes Interesse an der Standorterhaltung der Geschäftsräume als Friseursalon.

b) Die Wettbewerbsabrede kann auch nicht angepasst werden.

Eine in entsprechender Anwendung des § 139 BGB geltungserhaltende Reduktion ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1997, 3089 f.; OLGR Celle 2000, 225 f.) ausgeschlossen, wenn die Sittenwidrigkeit der wettbewerbsbeschränkenden Regelung nicht allein in der zeitlichen oder räumlichen Ausdehnung liegt, sondern weitere zur Anwendbarkeit des § 138 BGB führende Gründe hinzutreten. In einem solchen Fall müssten nicht nur die bloß quantitativ zu weitgehenden Regelungen auf das zulässige Maß zurückgeführt werden, sondern es müsste auch auf den übrigen Inhalt des sittenwidrigen Geschäftes rechtsgestaltend eingewirkt werden, um den Einklang mit der Rechtsordnung wiederherzustellen. Dies überschreitet nicht nur den den Gerichten eingeräumten Gestaltungsspielraum, da die unterschiedlichsten Regelungen denkbar sind, um einen sachgerechten, die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen berücksichtigenden Interessenausgleich herbeizuführen, sondern widerspricht auch dem von § 138 BGB verfolgten Zweck, den Betroffenen das Risiko zuzuweisen, dass eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung sittenwidrig und nichtig ist.

Ein solcher Fall liegt hier vor, da neben den zu rügenden quantitativen Überschreitungen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht die Sittenwidrigkeit des Wettbewerbsverbots auch aus den weiteren Umständen der Vereinbarung herrührt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.



Ende der Entscheidung

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