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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 14.07.2004
Aktenzeichen: 1 U 46/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 275
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 283
BGB § 535
BGB § 688
BGB § 695
1. Das Anbringen eines gut lesbaren Hinweisschildes am Eingang einer gegen einen Entgelt nutzbaren Parkfläche mit der Aufschrift: "Die Parkplätze werden überwacht." ist ein Umstand, der nach der allgemeinen Verkehrsanschauung den Willen des Betreibers erkennbar macht, über das Zurverfügungstellen eines Parkplatzes hinaus durch geeignete Kontrollmaßnahmen den Kunden vor rechtswidrigen Zugriffen Dritter zu schützen.

2. Im Hinblick auf die daraus resultierende Verpflichtung zur schadensfreien Rückgabe des Fahrzeugs aus der Obhut kommen die Regelungen des Verwahrungsrechtes zur Anwendung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die entstandene Obhutsverpflichtung die getroffene Vereinbarung zu einem reinen Verwahrungsvertrag werden lässt oder ein gemischter Vertrag aus Miet- und Verwahrungselementen entstanden ist.


Oberlandesgericht Karlsruhe 1. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 1 U 46/04

Verkündet am 14. Juli 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren nach dem Sach- und Streitstand vom 14. Juni 2004 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Kürschner Richter am Oberlandesgericht Kämmerling Richter am Landgericht Platten

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29.01.2004 - 3 O 217/03 - im Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.893,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 % Zinsen, hieraus seit 18.07.2003 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 4/11 und die Beklagte zu 7/11.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger fordert von der Beklagten, der zeitweiligen Betreiberin eines "überwachten Parkplatzes", aus eigenem und abgetretenem Recht Ersatz für Gepäckstücke, die aus seinem abgestellten Fahrzeug nach einem Aufbruch entwendet worden sein sollen.

Die Beklagte veranstaltete im Zeitraum vom 17. bis 20.05.2002 ein Golfturnier. Der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin P., welche sich auf der Durchreise in den Urlaub befanden, besuchten am 18.05.2002 die Veranstaltung. Die Beklagte hatte auf Wiesenflächen in der Nähe des Golfplatzes mittels Trassierbändern größere Parkflächen abgesteckt, die gegen ein Entgelt von 3,00 € ganztätig benutzt werden konnten. An den Parkflächen stellte sie Schilder auf, die u.a. den Hinweis enthielten: "Die Parkplätze werden überwacht."

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29.01.2004 (Band I, AS. 139 ff) wird Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.000,00 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Kammer sah es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Kläger sein Fahrzeug gegen ein Entgelt auf einem der "überwachten Parkplätze" abgestellt hatte und dass in der Folge aus diesem Fahrzeug ein Vielzahl von Gepäckstücken entwendet wurde. Das Landgericht qualifizierte die geschlossene Vereinbarung als Verwahrungsvertrag, dessen Schutzwirkung auch die Eigentums- und Besitzrechte der Ehefrau an den sich im Wagen befindlichen Gegenstände erfassen würde. Durch den Diebstahl sei der Beklagten ihre Rückgabeverpflichtung teilweise unmöglich geworden. Diese Unmöglichkeit habe sie auch zu vertreten, da sie keine Überwachungsmaßnahmen veranlasst habe. Ein wirksamer Haftungsausschluss sei nicht ersichtlich, ebenso fehle es an einem Mitverschulden des Klägers. Bei der Berechnung des Schadens berücksichtigte das Landgericht einen auszugleichenden Vorteil "neu für alt" und reduzierte im Wege der richterlichen Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO den zu leistenden Ersatz auf 10.000,00 €. Im Übrigen wies es die Klage in der Hauptsache ab.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil.

Sie ist - unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages - der Auffassung, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung als befristetes Mietverhältnis anzusehen sei, in dem die Beklagte keinerlei Obhutspflicht übernommen habe. Aus diesem Grund entwickele der Vertrag auch keine Schutzwirkung zu Gunsten der Ehefrau des Klägers, der Zeugin P.. Im Übrigen sei durch den Einsatz der Einweiser und die Bestreifung der Polizei eine ausreichende Überwachung des Parkplatzes gewährleistet gewesen.

Weiter sei unklar, inwieweit der Kläger nicht bereits entsprechenden Ersatz durch seine Versicherung erhalten habe. Eine Ersatzleistung über die üblichen Versicherungsobergrenzen hinaus sei im Übrigen unzumutbar.

Der Kläger habe den Schaden auch mitverschuldet. Das wertvolle Gepäck sei nicht in einem separat verschließbaren Kofferraum verstaut gewesen; der Wagen habe über keine Alarmanlage verfügt. Des Weiteren hätte der Kläger auf das wertvolle Gepäck hinweisen müssen, um Schutzmaßnahmen der Beklagten zu ermöglichen. Schließlich hätte der Kläger durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung den eingetretenen Schaden mindern können.

Der vorgenommene Abzug "neu für alt" sei zu niedrig. Die streitigen hochwertigen Modeartikel würden einem raschen Wertverfall unterliegen.

Die Beklagte beantragt:

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 29.01.2004 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger verteidigt - unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages - die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Er weist darauf hin, dass sich die entwendeten Gegenstände in einem Stauraum befunden hätten, welcher durch eine Abdeckung unter der Heckklappe vollständig gegen eine Einsicht von außen geschützt gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Dem Kläger steht im Hinblick auf die entwendeten Gegenstände nach §§ 280 Abs. 1, 283 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu, allerdings nicht in der vom Landgericht Heidelberg zugesprochenen Höhe.

A.

Die Beklagte verstieß schuldhaft gegen eine ihr im Hinblick auf die entwendeten Gegenstände erwachsene Obhutspflicht.

1. Durch den Verkauf der Parkkarte übernahm die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Obhutspflicht im Hinblick auf das abgestellte Fahrzeug und die darin enthaltenen Gegenstände.

Für die Annahme einer solchen Obhutsübernahme müssen über die bloße Zurverfügungstellung einer Parkfläche hinaus weitere Umstände erkennbar sein, die auf einen entsprechenden Vertragswillen der Parteien schließen lassen (vgl. OLGR Naumburg 2003, 186-187). Es ist aus der allgemeinen Verkehrsanschauung heraus zu beurteilen, ob der Betreiber den Kunden erkennbar vor rechtswidrigen Zugriffen Dritter schützen will (vgl. HansOLG VersR 1989, 1266-1267). Es ist insoweit entscheidend, ob die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen für den durchschnittlichen Kunden den Eindruck erwecken, dass über die Regelung des technischen Ablaufs der Parkvorgänge hinaus weitere Kontrollaufgaben wahrgenommen werden (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1607-1608).

Die Abgrenzung der Parkfläche mit Trassierband bzw. der Einsatz von Parkeinweisern lassen aus sich heraus eine weitergehende Kontrollwahrnehmung noch nicht erkennen. Diese Maßnahmen dienen ersichtlich lediglich der geordneten Regelung des Parkverkehrs, welche mit Blick auf die eingeschränkte Eignung der Wiesen als Parkfläche auch geboten erscheinen. Auch das verhältnismäßig niedrige Tagesentgelt von 3,00 € lässt aus sich heraus eine weitergehende Überwachungspflicht noch nicht erwarten. Andererseits ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 63, 333 ff.) anerkannt, dass vor Ort angebrachte Hinweisschilder ein für den Rechtsverkehr erkennbaren Aufschluss darüber geben, inwieweit der Betreiber entsprechende weitere Kontrollpflichten wahrnehmen will. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte unstreitig am Eingang der Parkfläche ein gut lesbares Hinweisschild mit der Aufschrift angebracht: "Die Parkplätze werden überwacht." Ein solcher Ausspruch kann nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte als Betreiberin auch nach Abschluss der Beparkung die Wiesenfläche weiter räumlich überwacht und insoweit den typischen Autoabstellrisiken wie Diebstahl, Einbruch und Beschädigung entgegenwirken will. Diese Annahme verstärkt sich mit Blick auf die im Zeitpunkt des Einparkens noch vorhandenen Einweiser: Aus deren Anwesenheit durfte der durchschnittliche Kunde in Verknüpfung mit dem Erklärungsinhalt des Schildes ohne weiteres die Erwartung begründen, dass sich vor Ort ganztätig Personal der Beklagten befinden wird, um die Parkfläche durch entsprechende Rundgänge zu überwachen.

Ob diese Obhutsverpflichtung die getroffene Vereinbarung nun zum reinen Verwahrungsvertrag werden lässt oder ein gemischter Vertrag aus Miet- und Verwahrungselementen entstanden ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, da im Hinblick auf die Verpflichtung zur schadensfreien Rückgabe aus der Obhut auf jeden Fall die Regelungen des Verwahrrechtes zur Anwendung kommen (vgl. BGH NJW 1968, 1718-1720; OLG Köln NJW-RR 1994, 25-26).

2. Durch die Entwendung der Gegenstände ist der Beklagten deren Rückgabe subjektiv unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 Alt. 1).

Die Obhutsverpflichtung erstreckt sich kraft seiner Eigenart auf die tatsächliche Gesamtheit der übergebenen Sache, gleich ob diese nun aus einem einzelnen oder aus einer Zusammenfassung mehrerer rechtlich und tatsächlich selbständiger Gegen-stände besteht (vgl. BGH NJW 1969, 789 ff.). Damit unterliegen auch die im Fahrzeug des Klägers zu Beginn des Parkens vorhandenen Gepäckstücke der Rückgabeverpflichtung der Beklagten.

3. Die Beklagte hat dieses Unvermögen zu vertreten. Die Beklagte kann sich von der Pflichtverletzung nicht entlasten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Nach § 276 BGB hätte die Beklagte die Sorgfalt wahren müssen, die der normale Verkehr von einem ordentlichen Menschen in der konkreten Lage erwarten kann. Art und Umfang der zur Wahrung der Obhutsverpflichtung notwendigen Maßnahmen ist nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu bestimmen. Im Falle eines bewachten Parkraums kann nach der Verkehrsauffassung in der Regel ein lückenloser Schutz gegen Diebstahl und Beschädigung nicht erwartet werden (vgl. BGH NJW 1972, 150 ff.).

Nach unstreitigem Parteivortrag unternahm die Beklagte aber überhaupt keine eigenen Überwachungsmaßnahmen. Die Beklagte setzte nach eigenem Vortrag das eigene Personal lediglich dazu ein, die anfahrenden Besucher in die Parkräume einzuweisen. Weitere Kontrollaufgaben wurden nicht wahrgenommen.

Der Verweis auf die von der örtlichen Polizeidienststelle anlässlich der Veranstaltung verstärkt durchgeführten Streifenfahrten entlastet die Beklagte nicht. Die Tätigkeit der Polizei erfolgte zur allgemeinen Gefahrenabwehr. Der gerechtfertigten Erwartung des Klägers an einer durch die Beklagten gewährleisteten, gesteigerten Sicherung des abgestellten Fahrzeugs wurde dadurch nicht genüge geleistet.

B.

Der Kläger ist Inhaber des geltend gemachten Schadensersatzanspruches.

1. Von einem Übergang der Forderung nach § 67 VVG auf ein Versicherungsunternehmen muss nicht ausgegangen werden.

Die von der Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Behauptung, dass der Kläger möglicherweise bereits von seiner eigenen Schadensversicherung Ersatz erhalten habe, kann nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigt werden. Die Beklagte stützt ihr neues Verteidigungsmittel auf den Inhalt eines Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.07.2002 (Anlageheft d. Kl., AS. 5). Dieses Schreiben wurde in der ersten Instanz zusammen mit der Klagschrift vorgelegt, ein qualifiziertes Bestreiten der Aktivlegitimation des Klägers hätte von der Beklagten somit ohne weiteres bereits in der Erwiderung auf die Klagschrift erfolgen können.

2. Der Kläger ist durch die Abtretungsvereinbarung mit seiner Ehefrau, der Zeugin P., jedenfalls auch Inhaber des Ersatzanspruches geworden, welchen die Beklagte aufgrund der Entwendung von derem Reisegepäck trifft. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit Zustimmung der Zeugin P. selbst aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation einen entsprechenden Anspruch geltend machen kann oder ob der Zeugin P. aus den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein eigener Ersatzanspruch zusteht, den sie an den Kläger abgetreten hat.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurden in der vorliegenden Fallkonstellation die Voraussetzungen für eine Drittschadensliquidation bejaht (vgl. BGH NJW 1969, 789 ff.). Der Parkvertrag wurde aber auch schon als ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten mitreisender Angehöriger ausgelegt (vgl. OLG Koblenz VRS 96, 243). In beiden Lösungsansätzen wird darauf abgehoben, dass im Rahmen eines entgeltlichen Vertrags über die Zurverfügungstellung eines bewachten Parkplatzes die ergänzende Vertragsauslegung gebietet, dass ein Dritter, dem entweder das Fahrzeug selbst oder Gegenstände innerhalb des Fahrzeugs gehören, den Schutz der vertraglichen Haftpflicht des Betreibers erhalten muss, und zwar unabhängig von der Frage inwieweit der Betreiber über die Eigentumslage abschließend informiert ist.

C.

Durch die Entwendung der Gegenstände ist dem Kläger ein zurechenbarer Vermögensschaden in Höhe von 6.893,13 € entstanden.

1. Die Einvernahme der Zeugin P. hat einen ausreichenden Nachweis darüber erbracht, dass die in der Klagschrift vom 18.06.2003 unter Ziffer III. 3. (Band I, AS. 19), in der Anlage K 6 (Anlageheft d. Kl., AS. 13) in der Anlage K 7 (Anlageheft d. Kl., AS. 15) sowie in der Anlage K 9 (Anlageheft d. Kl., AS. 61) aufgeführten Gegenstände aus dem Fahrzeug entwendet wurden. Auf die widerspruchsfreie und nachvollziehbare Beweiswürdigung des Landgerichts kann verwiesen werden; die Zeugin P. konnte u.a. anhand der vorgelegten Quittungen detailliert die einzelnen Zusammenstellungen darlegen.

2. Bei der Schadensbemessung ist im Wege der Vorteilsausgleichung ein Abzug "neu für alt" zu berücksichtigen. Der Kläger fordert im Rahmen seines Schadens wirtschaftlich die Ersetzung gebrauchter Sachen durch neue, was im Hinblick auf den durch die Nutzung bereits eingetretenen Wertverlust zu einer ungerechtfertigten Vermögensvermehrung führen würde.

Die Berechnung des Abzuges ist an der Relation der jeweiligen Nutzungsdauer der alten und neuen Gegenstände zu bemessen. Die voraussichtlich längere Nutzungsdauer ist im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO für die einzelnen Sachgruppen zu schätzen.

a) Für die in der Anlage K 6 (Anlageheft d. Kl., AS. 13) aufgeführten Kleidungsstücke des Klägers ist eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 5 Jahren anzusetzen. Mit Blick auf den Schadenseintritt am 18.05.2002 und den jeweils genannten Anschaffungsdaten ergibt dies Abzüge von 20 - 40 %; was rechnerisch letztlich einen Schadensbetrag von 1.087,06 € ergibt.

b) Für die in der Anlage K 7 (Anlageheft d. Kl., AS. 15) aufgeführten Kleidungsstücke der Zeugin P. sind die selben Grundsätze anzuwenden, was einen Schadensbetrag von 1.464,07 € rechtfertigt.

c) Für die in der Klagschrift vom 18.06.2003 unter Ziffer III. 3. (Band I, AS. 19) genannten Kleidungsstücke des Klägers und der Zeugin P. sind mit Blick auf die Anschaffungsdaten Abzüge von 20 - 60 % gerechtfertigt; was einen Schadensbetrag von 3.421,01 € begründet.

d) Für die in der Klagschrift vom 18.06.2003 unter Ziffer III. 3. (Band I, AS. 19) und in der Anlage K 9 (Anlageheft d. Kl., AS. 61) aufgeführten anderen Gebrauchsgegenstände ist eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 10 Jahren anzunehmen, was mit Blick auf die Anschaffungsdaten Abzüge von jeweils 10 - 90 % rechtfertigt und einen Schadensbetrag von insgesamt 920,99 € zur Folge hat.

Dies ergibt einen Gesamtschadensbetrag von 6.893,13 €.

3. Der von der Beklagten zweitinstanzlich erstmals erhobene Einwand, dass ein Schadensersatz über die in einer möglichen Schadensversicherung der Beklagten festgesetzten Höchstbeträge hinaus nicht zumutbar wäre, kann nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden. Ein solches Vorbringen wäre ohne weiteres bereits in erster Instanz möglich gewesen.

Der Vortrag ist im Übrigen auch unsubstantiiert, da konkrete Angaben über die möglicherweise einschlägigen Höchstgrenzen von der Beklagten nicht genannt werden. Die Frage des tatsächlichen Überschreitens und eines berechtigten Interesse des Klägers (vgl. BGH NJW 1972, 150 ff.) ist somit nicht abschließend aufklärbar.

D.

Ein Mitverschulden des Klägers bzw. ein ihm zurechenbares Verschulden der Zeugin P., welches die Schadenshöhe mindern würde, ist nicht ersichtlich (§ 254 BGB).

1. Die Verstauung der Gepäckstücke unter der mit einer Abdeckung versehenen Heckklappe stellt aus sich heraus keinen Umstand dar, welcher den erfolgten Diebstahl förderte oder provozierte (vgl. OLG Köln NJW-RR 1994, 25-27). Die darlegungspflichtige Beklagte hat weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die gestohlenen Gegenstände von außen erkennbar waren.

Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, dass man Gepäckstücke nur in separat abschließbaren Kofferräumen zurücklassen darf, existiert nicht. Das Schloss zu einem Kofferraum ist gegen ein Aufbrechen in keiner Weise besser geschützt als die Türschlösser eines Fahrzeugs. Ebenso besteht keine Obliegenheit, dass man Gepäckstücke nur in Fahrzeugen mit Alarmanlage zurücklassen darf. Dies würde die Anforderungen, welche nach der Verkehrsauffassung an eine ordentliche und verständige Verwaltung eigener Vermögensgegenstände zu stellen sind, überspannen.

2. Der von der Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einwand, der Kläger habe vor dem Abstellen des Fahrzeugs auf das wertvolle Gepäck nicht hingewiesen und so weitere Schutzmaßnahmen der Beklagten verhindert, kann nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigt werden. Die Beklagte hätte diesen Vortrag ohne weiteres schon im Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg leisten können.

Es kann insoweit dahingestellt bleiben, inwieweit ein solcher Hinweis den Schaden tatsächlich verhindert hätte. Die Beklagte trägt nicht vor, welche Schutzmaßnahmen sie nach einem entsprechenden Hinweis getroffen hätte.

Im Übrigen sind die entwendeten Gegenstände im einzelnen nicht als wertvoll zu erachten und hätten aus sich heraus keine gesonderte Verwahrung erfordert. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1969, 789 ff.; OLG Karlsruhe VersR 1991, 193 ff.) ergibt sich eine solche Hinweisobliegenheit des Geschädigten nur bei Wertgegenständen wie Bargeld, Schmuck, Uhren oder einen teueren Pelzmantel, für welche einer besondere Verwahrung, beispielsweise in einem Safe, geboten und auch technisch möglich wäre. Vorliegend resultiert der hohe Schaden daraus, dass die Diebe eine Vielzahl von Dingen entwendeten.

3. Der von der Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einwand, der Kläger habe durch den Abschluss einer Schadensversicherung den eingetretenen Schaden mindern können, kann wegen §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da ein entsprechender Vortrag ohne weiteres schon in erster Instanz möglich gewesen wäre.

Im Übrigen erscheint der Vortrag aber auch widersprüchlich, da die Beklagte in zweiter Instanz - wie oben bereits dargestellt - behauptet, der Kläger habe seinen Schaden genau über eine solche Schadensversicherung bereits erstattet erhalten.

Die zuerkannte Verzinsung des Schadensbetrags ergibt sich aus §§ 291 S.1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB; es wird insoweit auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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