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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: 1 U 7/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 2087 Abs. 2
BGB § 2102
BGB § 2106
BGB § 2150
BGB § 2190
BGB § 2191
Eine Anwendung der Vorschriften der §§ 2191 Abs. 2, 2102 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel der eingesetzte Vermächtnisnehmer als Ersatzvermächtnisnehmer gilt, kommt nur dann in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Testamentsauslegungsmöglichkeiten doch ernsthafte Zweifel bestehen, ob jemand als Ersatz- oder als Nachvermächtnisnehmer eingesetzt ist.
Oberlandesgericht Karlsruhe 1. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 1 U 7/03

Verkündet am 10. September 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 (Ende des Schriftsatzrechts: 29. August 2003) durch

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Kürschner Richter am Oberlandesgericht Kämmerling Richterin am Landgericht Dr. Scheuble

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 19. Dezember 2002 - 7 O 159/02 - in Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Auslegung des Testaments der am 02.03.2000 in Heidelberg verstorbenen Frau S..

Das Notariat 4 - Nachlassgericht - Heidelberg erteilte am 1. August 2000 einen gemeinschaftlichen Erbschein (6 GR N 116/200), wonach vier Personen, darunter der Kläger und die Mutter der Beklagten Erben zu je 1/4 Erbteil geworden sind.

Die Erblasserin hatte am 11.08.1997 ein handschriftliches Testament erstellt, in welchem sie u.a. verschiedene Vermächtnisse bezüglich einer Vielzahl von Grundstücken anordnete. Über folgende Formulierung besteht zwischen den Parteien Streit:

"Mein Haus in der L.gasse Lgb xxx sowie Garten yyy soll mein Stiefsohn W... geb. am ... nach meinem Tod erhalten als Alleineigentum, als Nacherben sollen die Kinder meiner Nichte M. P geb...., sowie U. geb.... und J. geb..."

Die Parteien gehen zwar übereinstimmend davon aus, dass eine Nacherbschaft nicht angeordnet wurde, sind sich jedoch uneins, ob die Erblasserin ein Nachvermächtnis oder ein Ersatzvermächtnis angeordnet hat.

Die in dieser Bestimmung des Testaments genannten Grundstücke waren Gegenstand eines Umlegungsverfahrens, das vor dem Tod der Erblasserin eingeleitet worden war und nach ihrem Tod beendet wurde. Die genannten Grundstücke wurden ersetzt durch die im Grundbuch von N. Nr.... eingetragenen Grundstücke: ...

Im Umlegungsverfahren entstand ein Ausgleichsanspruch i.H.v. DM 245.568,00; nach Zahlung der Erschließungskosten für die Grundstücke Flst. ... verblieb ein Umlegungsguthaben i.H.v. DM 146.288,00.

Zur Ausführung des Testaments wurde am 26.10.2001 ein notarieller Vermächtniserfüllungsvertrag geschlossen. Darin wurden die aus dem Umlegungsverfahren hervorgegangenen Grundstücke lfd. Nrn. ... dem Kläger zu Alleineigentum übertragen und ihm das Recht eingeräumt, die Auszahlung des Umlegungsguthabens an sich selbst zu verlangen. Zur Sicherung möglicher Ansprüche der Beklagten Ziff. 1 bis 3 wurde die Eintragung einer Vormerkung zu ihren Gunsten bewilligt und beantragt. Darüber hinaus verpflichtete sich der Kläger, das Umlegungsguthaben in entsprechender Anwendung der §§ 1805-1809 BGB mündelsicher zu Gunsten der Beklagten Ziff. 1 bis 3 anzulegen. Es wurde vereinbart, dass der Kläger in der Verfügung über diesen Geldbetrag erst frei wird und die Vormerkung erst gelöscht werden darf, wenn feststeht, dass eine Nacherbschaft bzw. ein Nachvermächtnis nicht angeordnet ist. Der Nachweis hierüber kann nach dem Vermächtniserfüllungsvertrag entweder durch schriftliche Erklärungen der Beklagten Ziff. 1 bis 3 oder durch rechtskräftiges Urteil, eine andere rechtskräftige Entscheidung bzw. einen gerichtlichen Vergleich geführt werden.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug vorgetragen,

dass die über keine juristischen Kenntnisse verfügende Erblasserin entgegen dem Wortlaut "Nacherbe" weder eine Nacherbschaft noch ein Nachvermächtnis im juristischen Sinn habe anordnen wollen, sondern lediglich ein Ersatzvermächtnis. Denn der Kläger als Stiefsohn der Erblasserin habe die Möglichkeit erhalten sollen, nach ihrem Tod als unbelasteter Rechtsnachfolger beliebig mit dem Grundstück zu verfahren. Der Kläger habe zu der Verstorbenen ein sehr enges Verhältnis gehabt; er habe sich um alle anfallenden Arbeiten im Anwesen Lgasse ... in N. gekümmert und alle anfallenden Reparaturen im Haus und anderen von der Verstorbenen vermieteten Wohnungen durchgeführt sowie den Garten gepflegt. Es sei daher davon auszugehen, dass die von der Verstorbenen als "Nacherben" bezeichneten Kinder ihrer Nichte erst dann zum Zuge kommen sollten, wenn ihr Stiefsohn als Erbe nicht mehr zur Verfügung stehe. Von der Verstorbenen sei daher lediglich ein Ersatzvermächtnis zugunsten der Beklagten Ziff. 1 bis 3 angeordnet worden.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass im Testament der am 02.03.2000 verstorbenen Frau S., geb.... vom 11.08.1997 zugunsten der Beklagten Ziff. 1 bis 3 hinsichtlich der früher im Grundbuch von N. Nr. ... eingetragenen Grundstücke ein Nachvermächtnis nicht angeordnet ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben im ersten Rechtszug vorgetragen,

zugunsten der Beklagten Ziff. 1 bis 3 sei ein Nachvermächtnis angeordnet worden. Die Beklagten seien im Testament ausdrücklich als "Nacherben" bezeichnet worden. Sie seien daher als "Nachvermächtnisnehmer" und gerade nicht als "Ersatzvermächtnisnehmer" anzusehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Verstorbene die Beklagten Ziff. 1 bis 3 nur dann habe berücksichtigen wollen, wenn ihr Stiefsohn nicht mehr als Erbe zur Verfügung stehe. Es sei unwahrscheinlich, dass die Verstorbene diesen fernliegenden Fall im Testament regeln wollte, zumal eine entsprechende Regelung für den ebenfalls bedachten, älteren Bruder des Klägers im Testament fehle. Außerdem hätte die Verstorbene dann nicht den Begriff des "Nacherben" verwendet. Für die Annahme eines Nachvermächtnisses spreche ferner, dass der Kläger kinderlos sei und die Verstorbene durch ihre Anordnung habe sicherstellen wollen, dass das Grundstück nicht in dritte Hände falle sondern in der Familie bleibe.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin R.; auf die Vernehmungsniederschrift vom 31.10.2002 wird Bezug genommen (AS 107 ff.).

Mit am 19. Dezember 2002 verkündetem Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen ergänzend vor:

Das Testament sei so zu behandeln, als stünde dort anstatt " Nacherben" "Nachvermächtnisnehmer". Die vom Landgericht angenommene Mehrdeutigkeit des Testamentswortlauts sei nicht gegeben; vielmehr sei der Wortlaut in der entscheidenden Frage, ob ein Nach- oder ein Ersatzvermächtnis angeordnet wurde, eindeutig.

Es streite kein triftiger Grund für ein Ersatzvermächtnis, mehrere Umstände würden dagegen dafür sprechen, dass die Erblasserin - möglicherweise unter Befreiung des Vorerben - ein Nachvermächtnis habe anordnen wollen.

Die Beklagten beantragen,

auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19.12.2002 - 7 O 159/02 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, verteidigt das Landgerichtsurteil und trägt ergänzend vor:

Zurecht sei das Landgericht von einem Zweifelsfall i. S. von § 2102 Abs. 2 BGB ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sehe das Landgericht richtigerweise die Formulierung der Erblasserin im Testament, dass der Kläger das streitgegenständliche Objekt "als Alleineigentum" erhalten solle, als wichtiges Indiz dafür an, dass vorliegend ein Ersatzvermächtnis angeordnet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen und Bezug genommen. Dem Senat lagen zu Informationszwecken die Akten 6 GR N 116/2000 des Notariats 4 - Nachlassgericht - Heidelberg vor.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

1. Die negative Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellungklage erforderliche rechtliche Interesse ist gegeben. Denn der Kläger verpflichtete sich im Vermächtniserfüllungsvertrag, das Umlegungsguthaben in entsprechender Anwendung der §§ 1805-1809 BGB mündelsicher zu Gunsten der Beklagten Ziff. 1 bis 3 anzulegen. Dieser Vereinbarung entsprechend wurde hinsichtlich der Grundstücke eine Vormerkung zu Gunsten der Beklagten bewilligt und deren Eintragung beantragt. Der Kläger soll nach der Vereinbarung erst dann berechtigt sein, frei über das Guthaben zu verfügen und die Vormerkung löschen zu lassen, wenn feststeht, dass eine Nacherbschaft bzw. ein Nachvermächtnis zugunsten der Beklagten nicht angeordnet ist. Den Nachweis kann der Kläger nach Vereinbarung mit den Beklagten durch ein rechtskräftiges Urteil führen. Der Kläger hat daher ein besonderes Interesse daran, gerichtlich klären zu lassen, wie die strittige Testamentsformulierung auszulegen und damit das Rechtsverhältnis zwischen ihm und den Beklagten ausgestaltet ist, insbesondere, ob kein Nachvermächtnis angeordnet ist.

2. Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Erblasserin - unter Befreiung des Vorerben - ein Nachvermächtnis zugunsten der Beklagten Ziff. 1-3 hinsichtlich der früher im Grundbuch von N. Nr. ... eingetragenen Grundstücke, Flst. Nr. ... angeordnet hat.

a) Richtig ist der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts: Danach kommt eine Anwendung der Vorschriften der §§ 2191 Abs. 2, 2102 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel der eingesetzte Vermächtnisnehmer als Ersatzvermächtnisnehmer gilt, nur dann in Betracht, wenn sich aus einem Testament nicht zweifelsfrei ergibt, ob ein Nach- oder Ersatzvermächtnis von der Erblasserin angeordnet wurde. Ist der Wortlaut des Testaments mehrdeutig, so ist eine Auslegung des Testaments erforderlich, wobei nicht auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen ist, sondern der Wille der Erblasserin nach § 133 BGB zu erforschen ist, ohne an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; vielmehr sind auch Umstände außerhalb des Testaments verwertbar, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens beitragen können; es geht nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was die Erblasserin mit ihren Worten sagen wollte. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass die Erklärende mit ihren Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was sie zum Ausdruck bringen wollte (vgl. BGH NJW 1993, 256).

b) Unter den Parteien besteht auch im zweiten Rechtszug Einigkeit darüber, dass mit der Bezeichnung der Beklagten Ziff. 1-3 im Testament als "Nacherben" keine Nacherbschaft im Sinne der §§ 2100 ff BGB angeordnet werden sollte. Vielmehr verfügte die Erblasserin in ihrem Testament über die Verteilung des Grundeigentums im Wege von Vorausvermächtnissen im Sinne des § 2150 BGB. Dies ergibt sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - aus § 2087 Abs. 2 BGB, da die dem Kläger zugewandten Nachlassgegenstände den Nachlass nicht erschöpfen. Ob die Verteilungsanordnung der Erblasserin dahingehend zu verstehen ist, dass ein Nachvermächtnis gemäß § 2191 BGB (wovon die Beklagten ausgehen) oder ein Ersatzvermächtnis gemäß § 2190 BGB (wovon der Kläger ausgeht) angeordnet ist, lässt sich dem Wortlaut des Testaments nicht völlig eindeutig entnehmen. Allerdings spricht der Wortlaut "Nach - ..." bereits deutlich stärker für den Willen, ein Nachvermächtnis anordnen zu wollen, als für die Annahme, ein Ersatzvermächtniss sei gewollt; das Wort "Ersatz" wird im Testament nicht verwendet.

c) Gegen die Annahme, die Erblasserin habe ein Ersatzvermächtnis anordnen wollen, sprechen darüber hinaus weitere Umstände: Sie war bei Abfassung des Testaments 72, der Kläger 47 Jahre alt. Mangels besonderer Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass die Erblasserin für den Fall des Vorversterbens des Klägers Vorsorge treffen wollte; dies gilt umso mehr, als sie auch für keine der anderen mit Grundstücken bedachten Personen eine entsprechende Regelung getroffen hat und dies, obgleich diese Personen teilweise bereits älter waren als der Kläger, wie z. B. dessen Bruder oder der Onkel der Beklagten, F..

d) Aus der Bestimmung im Testament, dass der Kläger, der (Stief-)Sohn der Erblasserin, die näher bezeichneten Grundstücke "als Alleineigentum", ... die Beklagten dagegen "als Nacherben" ... nach dem Tode der Erblasserin erhalten sollen, kann nach Überzeugung des Senats nichts Durchgreifendes gegen die Annahme einer gewünschten Anordnung eines Vorvermächtnisses zugunsten des Klägers und eines Nachvermächtnisses zugunsten der Beklagten abgeleitet werden.

aa) Die Verwendung des Begriffes "Alleineigentum" kann zum Einen - was nahe liegt - zur Klarstellung und Abgrenzung erfolgt sein gegenüber anderen im Testament Begünstigten, die - wie beispielsweise gerade die Beklagten - nur als (künftige) Miteigentümer bedacht wurden.

bb) Selbst wenn man darüber hinaus in der Verwendung des Begriffs "Alleineigentum" den Ausdruck besonderer befreiender Begünstigung des Bedachten sieht, so steht dies der Annahme einer Vor- und Nachvermächtnisanordnung nicht entgegen. Der Erblasserin stand es frei, den Vorvermächtnisnehmer im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung von der gesetzestypischen Pflicht zur Erhaltung des Vermächtnisgegenstandes im Interesse der Nachvermächtnisnehmer zu befreien und zu bestimmen, dass das Nachvermächtnis nur anfallen solle, wenn der Vermächtnisgegenstand beim Tode des Vorvermächtnisnehmers noch vorhanden sei (vgl. dazu OLGR Frankfurt 1999, 112, 114).

Dafür, dass die Erblasserin den Kläger als "befreiten" Vorvermächtnisnehmer einsetzen wollte spricht, dass sie zu diesem ein sehr gutes Verhältnis hatte, und dass die Zeugin R. bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht bekundete, die Erblasserin habe ihr gegenüber erklärt, nach ihrem Tod solle Haus, Garten und Grundstück dem Kläger gehören.

e) Wie das Landgericht insoweit zutreffend ausführt, deutet die Verwendung des Begriffs "Nacherbe" auf einen Wunsch der Erblasserin hin, nach Möglichkeit die zugewendeten Grundstücke, falls sie beim Tod des Sohnes noch vorhanden sein sollten, in der Familie zu belassen. Die Annahme, ein Nachvermächtnis sei gewollt, wird dadurch gestärkt, dass die Ehe des Klägers kinderlos geblieben ist, sodass die Erblasserin durch die Bestimmung der Kinder ihrer Nichte zu "Nacherben" den Verbleib des Grundstücks in der Familie ermöglichen konnte. Im Testament der Verstorbenen wurden auch andere entferntere Verwandte mit Grundstücken bedacht.

Wie sich aus einem (von den Beklagten zitierten) Schreiben des den Kläger damals vertretenden Rechtsanwalts N. vom 18.05.2000 an das Nachlassgericht (beigezogene Akten S. 31 ff, 37) ergibt, fand zwischen der Erblasserin und dem Kläger ein Gespräch statt, in dem sie sich ausdrücklich danach erkundigte, ob die Ehe des Klägers kinderlos bleiben werde. Nachdem der Kläger erklärte, dass Kinder nicht geplant seien, erscheint es jedenfalls plausibel, dass die Erblasserin, um die Grundstücke, wenn möglich, in der Familie zu erhalten, die Beklagten als Nachvermächtnisnehmer bedenken wollte und tatsächlich bedacht hat.

f) Schließlich ist auch aus dem Umstand, dass die Erblasserin in dem Testament den Zeitpunkt nicht bestimmt hat, in dem das Nachvermächtnis anfallen soll, nichts gegen die Annahme eines Nachvermächtnisses abzuleiten: In diesem Falle fällt das Nachvermächtnis mit dem Tod des ersten Vermächtnisnehmers an (§ 2191 Abs. 2 i.V.m. § 2106 Abs. 1; vgl. Müller-Christmann in Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl., § 2191 Rn. 5).

g) Unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der mündlichen Verhandlung einschließlich der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat daher der Überzeugung, dass alle maßgeblichen Gesichtspunkte für die Auslegung des Erblasserwillens als Anordnung eines - befreiten - Vorvermächtnisses zugunsten des Klägers und eines Nachvermächtnisses zugunsten der Beklagten sprechen. Die gemäß § 2191 Abs. 2 BGB auch im Verhältnis Ersatz- und Nachvermächtnis anwendbare Auslegungsregel des § 2102 BGB kommt somit im vorliegenden Falle nicht zum Tragen, da sie nur dann eingreift, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmöglichkeiten doch ernsthafte Zweifel bestehen, ob jemand als Ersatz- oder als Nachvermächtnisnehmer eingesetzt ist (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 62. Aufl., § 2102 Rn. 4 m.w.N.).

3. Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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