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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 10.09.2004
Aktenzeichen: 1 U 72/04
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 129
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 143
Zur Anfechtbarkeit gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn ein privater Krankenversicherer nicht an seinen Versicherungsnehmer (Insolvenzschuldner), der eine Arztrechnung bei ihm eingereicht hatte, sondern auf dessen Weisung hin unmittelbar an den Gläubiger (Arzt) die Versicherungsleistung auszahlt.
Oberlandesgericht Karlsruhe 1. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 1 U 72/04

Verkündet am 10. September 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO (Ende des Schriftsatzrechtes: 27. August 2004) durch Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Kürschner als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22. März 2004 - 3 O 20/04 - im Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.762,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 18.02.2003 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über den Nachlass des ... im Wege einer auf § 131 Nr. 1 InsO gestützten Insolvenzanfechtung gemäß § 143 InsO Rückgewähr eines Betrages, den die private Krankenversicherung des Insolvenzschuldners auf eine Honorarforderung des beklagten Arztes gezahlt hat.

Der Insolvenzschuldner..., vormals Inhaber des Sanitätshaus ..., war Patient u. a. des Beklagten. Während stationärer Krankenhausaufenthalte des Insolvenzschuldners vom 15.08.2002 bis zum 05.09.2002 und vom 13.09.2002 bis zum 25.10.2002 erbrachte der Beklagte an diesen Wahlleistungen, die er mit Rechnungen Nr. ... über 3.092,22 € und Nr. ... über 2.670,17 € , beide vom 13.01.2003, ordnungsgemäß abrechnete.

Mit Schreiben vom 21.01.2003 reichte der Insolvenzschuldner u. a. diese beiden Rechnungen bei seiner privaten Krankenversicherung, "mit der Bitte um Direktregulierung" ein.

Am 04.02.2003 beantragte die AOK ... die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners.

Mit einem an den Insolvenzschuldner gerichteten Schreiben vom 13.02.2003 kündigte die Krankenversicherung des Beklagten an, aufgrund des Erstattungsantrages beide Rechungen durch Überweisung auf ein Bankkonto des Beklagten zu begleichen. Dort ist das Geld spätestens am 18.02.2003 eingegangen.

Am 01.05.2003 hat das Amtsgericht K. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzschuldner ist am 21.07.2003 verstorben; das Insolvenzverfahren betrifft seither dessen Nachlass.

Mit Schreiben vom 07.10.2003 setzte der Kläger den Beklagten über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners in Kenntnis und machte Ansprüche gegen ihn aus Insolvenzanfechtung in Höhe beider Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen geltend. Die Firma ... teilte dem Kläger daraufhin im Auftrag des Beklagten mit Schreiben vom 27.20.2003 mit, dass eine Rückerstattung der bezahlten Rechnungsbeträge abgelehnt werde.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug im wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte dadurch, dass nicht der Insolvenzschuldner selbst, sondern auf dessen Veranlassung dessen Krankenversicherung unmittelbar an den Beklagten gezahlt habe, eine inkongruente Befriedigung i. S. d. § 131 Abs. 1 (Fall 2: "nicht in der Art") Nr. 1 InsO erlangt habe, da er keinen Anspruch auf Befriedigung durch die Krankenversicherung des Insolvenzschuldners gehabt habe. Deswegen stehe dem Kläger gemäß § 143 InsO ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten an die Insolvenzmasse zuzüglich der gezogenen Nutzungen zu, die entsprechend dem Zinssatz des § 288 Abs. 1 BGB errechnet werden könnten.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.762,39 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.03.2003 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat im ersten Rechtszug im wesentlichen ausgeführt, dass kein insolvenzrechtlicher Anfechtungstatbestand erfüllt sei, namentlich eine inkongruente Befriedigung nicht vorliege, da die Leistung der Krankenversicherung des Insolvenzschuldners wegen dessen Anweisung wie eine Leistung des Insolvenzschuldners selbst zu bewerten sei. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung aufgrund kongruenter Deckung lägen nicht vor.

Mit am 22. März 2004 verkündetem Urteil, auf das wegen aller Einzelzeiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar könne eine Gläubigerbenachteiligung i. S. d. § 129 InsO darin gesehen werden, dass die Krankenversicherung mit schuldbefreiender Wirkung unmittelbar an den Beklagten geleistet hat. Dadurch sei den Gläubigern insofern eine Befriedigungsmöglichkeit verloren gegangen, als der Anspruch des Insolvenzschuldners gegen seine Krankenversicherung erloschen sei, ohne dass das zur Erfüllung Geleistete dem Vermögen des Insolvenzschuldners - auch nur kurzzeitig - zur Verfügung stand. Wäre die Zahlung nicht erfolgt, stünde der Masse noch der Anspruch gegen die Krankenversicherung des Insolvenzschuldners zu, der zum Zwecke der Verteilung auf alle Insolvenzgläubiger noch eingezogen werden könnte. Dass der Insolvenzschuldner bei Leistung der Krankenversicherung an ihn die Geldsumme ebenfalls bereits verbraucht oder an den Beklagten weitergeleitet haben könnte, stehe der Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen; denn bei der Bewertung eines Vorganges als Gläubigerbenachteiligung seien solche hypothetischen Erwägungen außen vor zu lassen.

Der Bundesgerichtshof habe zwar entschieden, dass grundsätzlich auch die Zahlung aufgrund einer nicht gegenüber dem Anweisungsempfänger angenommenen Anweisung anfechtbar sei. Dem könne sich das Landgericht jedoch nicht anschließen. Die Zahlung des angewiesenen Drittschuldners an den Gläubiger des Insolvenzschuldners wirke nämlich wie eine Zahlung des Insolvenzschuldners an diesen.

Die Frage könne aber letztlich für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen. Denn auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofes solle eine Zahlung nach Anweisung nur dann eine inkongruente Deckung darstellen, wenn sie nicht verkehrsüblich sei. Die Direktzahlung einer Krankenversicherung an den leistungserbringenden Arzt oder die leistungserbringende Einrichtung sei aber allgemein verkehrsüblich.

Die Annahme einer inkongruenten Deckung scheide schließlich auch deswegen aus, weil die unmittelbare Zahlung der Krankenversicherung an den behandelnden Arzt rechtlich und wirtschaftlich ihre Rechtfertigung in der Art des Anspruchs des Versicherungsnehmers finde. Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit der Zahlung an den Beklagten nach § 130 InsO seien vom Kläger weder dargetan, noch stütze dieser sein Begehren überhaupt auf diese Vorschrift.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Das Landgericht verkenne, dass die Rechtsvorschriften, auf die der Kläger seinen Anspruch stütze, keine Gläubigerbenachteiligungsabsicht als Anspruchsvoraussetzung kenne.

Bei der Überprüfung, ob eine kongruente oder eine inkongruente Deckung vorliegt, sei stets der Blick auf das Forderungsrecht des Leistungsempfängers zu richten. Der Leistungsanspruch des Beklagten sei ein gegen den Insolvenzschuldner gerichteter Zahlungsanspruch. Dass der Insolvenzschuldner über eine private Krankenversicherung sich von der Versicherung seine Aufwendungen aus den Krankheitskosten ersetzen lassen konnte, stehe außerhalb des zwischen dem Beklagten und dem Insolvenzschuldner begründeten Behandlungsvertrages. Zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Beklagten sei vereinbart worden, dass "wahlärztliche Leistungen" vom Insolvenzschuldner selbst zu bezahlen waren. Es sei danach nicht zutreffend, wenn das Landgericht eine nicht erhebliche Abweichung von der vereinbarten Leistungsart annehme.

Der Kläger beantragt,

auf seine Berufung das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22.03.2004 aufzuheben und nach seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er verteidigt das Landgerichtsurteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend trägt er vor: Die hier vorliegende Direktregulierung einer Krankenversicherung an den leistungserbringenden Arzt sei als verkehrsüblich anzusehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und bis auf einen ganz geringen Teil des Zinsanspruchs begründet.

Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, die er nicht in dieser Art zu beanspruchen hatte (inkongruente Deckung), wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Anfechtungsnorm sind erfüllt.

Die Deckung, die der Beklagte durch Zahlung der Krankenversicherung aufgrund der Weisung des Insolvenzschuldners vom 21.01.2003 (spätestens) am 18.02.2003 erhalten hat, war inkongruent. Dem Beklagten stand damals allerdings ein fälliger Anspruch gegen den Insolvenzschuldner zu. Dieser wurde jedoch in einer Weise erfüllt, die der Gläubiger nicht zu beanspruchen hatte.

Das Berufungsgericht sieht - entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung - keinen Grund, von den in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die im Schrifttum Zustimmung gefunden haben, abzuweichen. Danach ist die Kongruenz zwischen Anspruch und Deckungsleistung im Interesse der Gläubigergleichbehandlung nach strengen Maßstäben zu beurteilen (BGHZ 33, 389, 393; BGH NJW-RR 2003, 842; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 11). Lediglich geringfügige Abweichungen von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung, die der Verkehrssitte (§§ 157, 242 BGB) oder Handelsbräuchen (§ 346 HGB) entsprechen, schaden nicht (Kreft, in HK-InsO, 2. Aufl. § 130 Rn. 10, § 131 Rn. 9, 17). So sind Leistungen durch bargeldlose Überweisung und eigene Schecks kongruent. Das gilt auch für Abbuchungen im Lastschriftverfahren aufgrund einer Einziehungsermächtigung des Insolvenzschuldners (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO). Bei der Bewertung sonstiger Leistungen durch Dritte ist dagegen zu beachten, dass Insolvenzschuldner erfahrungsgemäß im Geschäftsverkehr nicht bereit sind, mehr oder etwas anderes zu gewähren als das, wozu sie rechtlich verpflichtet sind (BGH ZIP 1997, 513, 515). Stellt der Insolvenzschuldner, statt einen fälligen und eingeforderten Anspruch zu erfüllen, von sich aus im Wege der Abtretung eine Sicherheit mit der Absicht zur Verfügung, dass der Gläubiger sich daraus befriedigt, so gewährt er damit eine inkongruente Deckung. Dasselbe trifft zu im Falle der an einen Dritten gerichteten, durch Ausführung der Zahlung angenommenen Anweisung, weil der Beklagte keinen Anspruch auf diese Art der Erfüllung besaß (vgl. BGHZ 123, 320, 324 f; ferner BGH ZIP 1998, 2008, 2011). Leistet der Dritte nicht an den Insolvenzschuldner, sondern auf dessen Anweisungen an einen seiner Gläubiger - im Bauvertragsrecht etwa gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B - so handelt es sich nicht um eine verkehrsübliche Zahlungsweise, sondern im Verhältnis zwischen Gläubiger und Insolvenzschuldner um eine der Art nach inkongruente Deckung unabhängig davon, ob ein eigenes Forderungsrecht des Insolvenzgläubigers begründet wurde (vgl. BGH NJW-RR 2003, 842; BGH ZIP 1998, 2008; Beschl. v. 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; OLG Dresden ZIP 1999, 2161, 2165; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rdnr. 35).

Ob es als verkehrsüblich angesehen werden kann, dass mitunter von vornherein eine Direktabrechnung zwischen einem privaten Krankenversicherer und einem Krankenhausträger wegen bestimmter Krankenhausleistungen vereinbart wird, kann dahin stehen. Entscheidend ist nämlich das Abweichen der konkreten Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses, das zwischen dem Insolvenzgläubiger und dem Insolvenzschuldner besteht. Bei einem Vertrag ist maßgeblich, was die Beteiligten tatsächlich vereinbart haben, nicht, was sie hätten vereinbaren können (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rdnr. 9 m.w.N.). Zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Beklagten bestand ein vertragliches Schuldverhältnis, das die Verpflichtung zur Bezahlung der Wahlleistungen begründete. Die fälligen Zahlungen waren danach grundsätzlich durch ihn selbst zu erbringen, wie in den vom Kläger im zweiten Rechtszug gemäß § 532 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässigerweise vorgelegten Schreiben dokumentiert wird (Vereinbarung des Insolvenzschuldners mit dem Universitätsklinikum Heidelberg und dem Beklagten über wahlärztliche Leistungen unter Bezugnahme auf eine Patienteninformation). Der Zahlungsanspruch des Beklagten richtete sich gegen den Insolvenzschuldner. Einen Anspruch auf direkte Befriedigung durch den Krankenversicherer hatte und hat der Beklagte nicht.

Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig. Am Insolvenzverfahren nehmen zahlreiche Ärzte mit ihren Forderungen als Insolvenzgläubiger teil. Geschuldet war für die vorliegende Behandlung ebnso wie für andere Behandlungen durch andere Ärzte eine Auszahlung des Erstattungsbetrages durch den privaten Krankenversicherer an den Insolvenzschuldner. Damit wären die Beträge in dessen Vermögen geflossen und er hätte alle Gläubiger gleichmäßig befriedigen können. Durch die direkte Überweisung der Rechnungsbeträge an den Beklagten sind diese am Vermögen des Insolvenzschuldners wobei direkt an den Beklagten geflossen. Hierin liegt - wie auch das Landgericht insoweit nicht verkennt - auch objektiv eine Gläubigerbenachteiligung. Einer dahin gehenden Absicht bedurfte es nicht.

Die Rechtshandlung fiel in den gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO maßgeblichen Zeitraum; denn der Antrag der AOK, der am 01. Mai 2003 zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat, war am 04. Februar 2003 beim Amtsgericht K. eingegangen.

Mit einem an den Insolvenzschuldner gerichteten Schreiben vom 13. Februar 2003 (AHK 6) kündigte die Krankenversicherung des Beklagten an, aufgrund des Erstattungsantrages des Insolvenzschuldners vom 21. Januar 2003 (AHK 5) beide Rechnungen durch Überweisung auf ein Bankkonto des Beklagten zu begleichen. Dort ist das Geld (spätestens) am 18.02.2003 eingegangen.

Der Beklagte hat die empfangene Leistung gemäß § 143 Abs. 1 InsO zurückzugewähren. Die gewährte Leistung besteht aus dem Hauptbetrag in Höhe von Euro 5.762,39 sowie den gezogenen Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rdnr. 63 m.w.N.). Ihre Höhe ist unter den Parteien unstreitig. Schlüssig dargelegt ist der Zinsbeginn allerdings erst ab 18. Februar 2003, dem Zeitpunkt, ab dem der Beklagte Nutzungen ziehen konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO), liegen keine vor.

Ende der Entscheidung

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