Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 17.09.2003
Aktenzeichen: 1 U 9/03
Rechtsgebiete: HGB, BGB


Vorschriften:

HGB § 89 a Abs. 2
BGB § 628 Abs. 2
Der Schutzzeck der Norm des § 89 a Abs. 2 BGB, der den Schadensersatzanspruchs des berechtigterweise fristlos Kündigenden zeitlich begrenzt, gebietet bei unterschiedlichen ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten der Vertragsparteien darauf abzustellen, wann der Kündigungsgegner seinerseits hätte ordentlich kündigen können. Es kommt nicht auf die ordentliche Kündigungsmöglichkeit des Kündigenden an, denn dieser ist bis zu dem Zeitpunkt schutzwürdig, zu dem er mit einer fristgerechten Kündigung des anderen Teils hätte rechnen müssen.
Oberlandesgericht Karlsruhe 1. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 1 U 9/03

Verkündet am 17. September 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nach dem Sach- und Streitstand vom 15. August 2003 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Kürschner Richter am Oberlandesgericht Kämmerling Richterin am Landgericht Herschlein

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18.12.2002 - 5 O 130/00 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des von ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach fristloser Kündigung eines Handelsvertretervertrages.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18.12.2002 wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 69.141,55 (= DM 135.229,11) nebst 8 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung der Klage stattgegeben. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus: Dem Kläger stehe aufgrund der unberechtigten fristlosen Kündigung der Beklagten vom 10.12.1997 wegen schuldhafter Vertragsverletzung Ersatz des Verdienstausfalles für die Zeit vom 10.12.1997 bis zu seiner eigenen Kündigung vom 15.01.1998 i.H.v. 22.357,42 DM zu. Die von der Beklagten ohne vorherige Abmahnung ausgesprochene fristlose Kündigung vom 10.12.1997 sei unwirksam. Dem Kläger könne keine derart schwerwiegende Vertragsverletzung nachgewiesen werden, die eine sofortige Kündigung ohne die grundsätzlich erforderliche Abmahnung rechtfertige. Daneben schulde die Beklagte gemäß § 89 a Abs. 2 HGB Ersatz des Minderverdienstes des Klägers für das Jahr 1998 i.H.v. 112.872,11 DM. Der Kläger sei berechtigt gewesen, wegen der unberechtigten Kündigung der Beklagten seinerseits am 15.01.1998 fristlos zu kündigen. Da die Beklagte diese Kündigung durch ihr Verhalten zu vertreten habe, sei sie zum Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs für das Jahr 1998 schätze das Gericht unter Zugrundelegung der Provisionseinnahmen des Klägers für die Jahre 1995 - 1997, abzüglich der vom Kläger erzielten Einkünfte aus Geschäftsführertätigkeit, Einkünften aus einem Gewerbebetrieb und Bilanzgewinn einer GmbH. Eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen etwaigen Mitverschuldens des Klägers sei abzulehnen, da das Fehlverhalten der Beklagten deutlich überwiege.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihr Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt und im Wesentlichen ausführt:

Das Landgericht habe nicht hinreichend den Schutzzweck des § 89 a Abs. 2 HGB beachtet, der den Schadensersatzanspruch begrenze. Die Vorschrift solle es dem Kündigenden ersparen, ein unzumutbar gewordenes Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder einer vereinbarten Beendigung fortsetzen zu müssen. Dieser Zwang solle auch nicht durch wirtschaftliche Gründe entstehen. Die ratio legis sei deshalb, nur Ersatz des Schadens zu gewähren, der bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehe. Es komme nicht darauf an, ob tatsächlich gekündigt worden wäre. Der Handelsvertretervertrag sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gewesen. Der Kläger habe den Vertrag gemäß § 89 Abs. 1 S. 2 HGB mit einer Frist von sechs Monaten, also zum 31.07.1998, kündigen können, sodass auch nur bis zu diesem Zeitpunkt Schadensersatz verlangt werden könne. Keine Rolle spiele es, dass die Beklagte ihrerseits das Handelsvertretervertragsverhältnis nicht mehr ordentlich habe kündigen dürfen.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18.12.2002 (Az. 5 O 130/00) wird abgeändert und im Kostenpunkt aufgehoben:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass es für die Begrenzung des Schadensersatzanspruchs aus § 89 a Abs. 2 HGB nur darauf ankomme, ob der Vertragsverletzer die Möglichkeit gehabt habe, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Da die Beklagte unstreitig wegen der langjährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers vertraglich auf ein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet habe, müsse dies auch im vorliegenden Kündigungsfall seine Auswirkungen haben. Die Beklagte würde geradezu belohnt werden, wenn man dem Unternehmen nunmehr die kurze Kündigungsfrist des ordnungsgemäß handelnden Vertragspartners zugute kommen lassen würde. Gegenstand der Klagforderung und damit des vorliegenden Rechtsstreits sei nur ein enger Zeitraum; ob und inwieweit dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt sei, bis zum 65. Lebensjahr Schadensersatz zu verlangen, sei nicht Streitgegenstand.

Wenn man die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 89 a Abs. 2 HGB und des gleichlautenden § 628 Abs. 2 BGB betrachte, so sei allerdings schon fraglich, ob man überhaupt den Schadensersatzanspruch zeitlich begrenzen müsse. Nach der Rechtssprechung des Reichsgerichts und der damaligen Literatur sei man zunächst auch davon ausgegangen, dass die Ersatzpflicht zeitlich nicht begrenzt sei und der Berechtigte auch Schäden für die Zeit nach einer potentiellen ordnungsgemäßen Beendigung ersetzt verlangen könne. Diese ergebe sich aus den Motiven zum BGB, aus denen sich entnehmen lasse, dass man eine zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs als nicht angemessen erachtet habe. Erst durch die Entstehung moderner Schadensersatztheorien seien Literatur und Rechtsprechung zur Auffassung gelangt, dass eine zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs bis zu der Zeit, zu der das Vertragsverhältnis durch ordentliche Kündigung hätte beendet werden können, oder durch Ablauf der Vertragsdauer geendet hätte, sinnvoll erscheine. Entscheidend sei die potentielle Dauer des Vertragsverhältnisses, denn mit Ablauf dieses Zeitraums sei der ursächliche Zusammenhang zwischen Vertragswidrigkeit und dadurch erwachsenem Schaden beendet (Schutzzweck der Norm). Allerdings habe die Rechtsprechung nicht mit hinreichender Klarheit die Frage beantwortet, durch wen die ordentliche Kündigung herbeigeführt werden könne. Es sei aber sachgerecht, auf die Kündigungsmöglichkeit des die Kündigung provozierenden Teils abzustellen. Der Kündigende habe kein Interesse an der Beendigung des Vertragsverhältnisses, er habe sich vertragstreu verhalten und sei allein durch das vertragswidrige Verhalten des anderen zur Kündigung gezwungen worden. Würde man auf die Kündigungsmöglichkeit des Kündigenden abstellen, so könnte der sich vertragswidrig Verhaltende die für ihn ungünstigen Kündigungsfristen durch sein vertragswidriges Verhalten umgehen.

Bei Erlass der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Beschränkung des Schadensersatzanspruchs aus § 89 a Abs. 2 HGB (auf den Zeitraum bis zum durch ordentliche Kündigung herbeiführbaren Vertragsende) (BGHZ 122, 9ff) habe man in der Kommentarliteratur vertreten, dass der Kündigende so zu stellen sei, als hätte der Vertragsverletzer den Vertrag ordentlich zu Ende gebracht. Auf diese Kommentarliteratur habe der BGH in seiner Urteilsbegründung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung allein gegen den Umfang und insoweit auch nur gegen die zeitliche Dauer des zuerkannten Schadensersatzanspruchs.

Der Senat ist der Auffassung der Beklagten, dass es für den Schadensersatzanspruch aus § 89 a Abs. 2 HGB entscheidend darauf ankommt, ob und gegebenenfalls wann der Kündigungsgegner, also der "andere Teil", der durch sein Verhalten die Kündigung aus wichtigem Grund veranlasst hat, - vorliegend die Beklagte - sich seinerseits von dem Handelsvertreter-Vertragsverhältnis lösen konnte. Nur insoweit gebietet es der Schutzzweck der Norm, den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch des Kündigenden zu begrenzen.

a) Der Umfang des Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach § 249 ff BGB. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne die veranlasste fristlose Kündigung stünde. Er kann Ausgleich des sogenannten Verfrühungsschadens verlangen, der gerade durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden ist. Der Anspruch geht auf das volle Erfüllungsinteresse (vgl. BGHZ 122, 9 ff).

b) Allerdings würde die Zuerkennung eines "Endlosschadens" weder dem Wortlaut der Norm noch ihre Entstehungsgeschichte entsprechen.

Den Motiven der Entstehung des § 628 Abs. 2 BGB, dem die Vorschrift des § 89 a Abs. 2 HGB nachgebildet ist, lässt sich entnehmen, dass in der 1. Kommission zum Entwurf des BGB der Antrag, dieser Norm eine auf die Kündigungsfristen bezogene Beschränkung beizufügen, abgewiesen wurde und in der Beratung der 2. Kommission ein entsprechender Unterantrag nur deswegen zurückgezogen wurde, weil sich die Beteiligten bei den Beratungen darüber einig waren, dass der zum Schadensersatz Verpflichtete so zu behandeln sei, als wenn er seinerseits gekündigt habe, sobald dies nach der Kündigung des anderen Teils statthaft gewesen sei (vgl. dazu Jacobs/Schubert, Die Beratung des bürgerlichen Gesetzbuchs II 1980, §§ 626-628, 814-827). Es ging also um den sogenannten "Verfrühungsschaden". Dies entsprach auch dem Umstand, dass jeder Vertragspartner mit einer ordentlichen Kündigung des anderen stets rechnen musste.

Demgemäss geht der Bundesgerichtshof, worin ihm der erkennende Senat folgt, sowohl für den § 89 a Abs. 2 HGB, als auch für § 628 Abs. 2 BGB davon aus, dass der Schadensersatzanspruch zeitlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht, nicht aber darüber hinaus. § 89 a Abs. 2 HGB soll es dem Kündigenden ersparen, ein unzumutbar gewordenes Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung fortsetzen zu müssen. Dazu soll der Kündigende auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht gezwungen sein (vgl. dazu BGHZ 122, 9 ff).

c) Allerdings enthält dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 122, 9 ff) keine ausdrückliche Aussage dazu, worauf bei unterschiedlichen Kündigungsmöglichkeiten für den Kündigenden einerseits und den Vertragsverletzer andererseits abzustellen ist.

Das Bundesarbeitsgericht (NJW 2002, 1593 ff) versteht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 122, 9 ff) so, dass der Schadensersatz bis zum Ablauf des Zeitpunkts, zu dem der andere Vertragspartner ordentlich kündigen könnte, zu gewähren ist. So wird dies auch in (einem Teil) der Kommentarliteratur gesehen und deutlich gemacht (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 89 a Rn. 34, Schlegelberger/Schröder, HGB, 5.Aufl., § 89 a Rn. 25, Erman/Belling, BGB, 10. Aufl. § 628 Rn. 16, 28; die übrige Literatur äußert sich zu dieser Frage nicht), auf die der Bundesgerichtshof auch verwiesen hat.

Auch der Senat ist der Auffassung, dass es bei unterschiedlichen ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten für die Vertragsparteien in der Frage der sich aus dem Schutzzeck der Norm ergebenden zeitlichen Begrenzung des Schadensersatzanspruchs des berechtigterweise fristlos Kündigenden nicht auf dessen ordentliche Kündigungsmöglichkeit ankommt, sondern allein darauf, wann der Kündigungsgegner seinerseits hätte ordentlich kündigen können. Denn schutzwürdig ist der Kündigende bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er mit einer fristgerechten Kündigung des anderen Teils hätte rechnen müssen (so auch BAG a.a.O. und Hinweis auf BGH a.a.O.). Wie der Kläger zurecht hervorhebt, hätte es ansonsten ein Unternehmer in der Hand, einen Handelsvertreter, dessen Vertragsverhältnis er nicht durch ordentliche Kündigung lösen könnte, durch gezieltes vertragswidriges Verhalten zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zu bewegen, ohne seinerseits weitere Folgen befürchten zu müssen. Er könnte so die für ihn ungünstigen Kündigungsfristen durch sein vertragswidriges Verhalten umgehen, bzw. sich von seinem ursprünglichen vertraglich abgesicherten Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht lösen.

Von entsprechenden Erwägungen lässt sich auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung (NJW 2002, 1593 ff) leiten, wonach im Falle einer durch den Arbeitgeber veranlassten fristlosen Kündigung dem Arbeitnehmer, der unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, zusätzlich zu dem auf auf den reinen Verfrühungsschaden reduzierten Schadensersatzanspruch ein weiterer Ausgleich zugestanden wird. Das BAG sieht in diesem Fall den begrenzten Schadensersatzanspruch nicht im Einklang mit den gesetzlichen Wertungen zum Kündigungsschutz, weil nicht hinreichend berücksichtigt werde, dass der Arbeitnehmer, veranlasst durch das vertragswidrige Verhalten des Arbeitgebers, auf den durch die Kündigungsschutzbestimmungen vermittelten Bestandschutz verzichte. In diesem Falle soll der Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB neben der entgangenen Vergütung auch eine angemessene Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz umfassen. Diese Grundüberlegungen werden bei aller Unterschiedlichkeit zwischen einem Arbeits- und einem Handelsvertreterverhältnis auch der vorliegenden Sachlage gerecht: Der Kläger hätte das Vertragsverhältnis von sich aus nicht gelöst, sondern sah sich allein wegen der Vertragsverletzung der Beklagten hierzu veranlasst.

d) Ob freilich ein Schadensersatzanspruch bis zum möglichen Vertragsende, gegebenenfalls bis zum Eintritt des Rentenalters, besteht, erscheint - wie der Kläger selbst einräumt - äußerst zweifelhaft, da sich der Schadensersatzanspruch in erheblicher Höhe aufsummieren kann, und deshalb nach dem Gebot von Treu und Glauben, § 242 BGB, eine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs in Erwägung zu ziehen ist . Diese Frage braucht für den vorliegenden Rechtsstreit indessen noch nicht abschließend entschieden zu werden. Für den von der vorliegenden (Teil-) Klage erfassten Zeitraum (bis Ende 1998) ist der Schadensersatzanspruch jedenfalls begründet.

2. Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück