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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 22.11.2002
Aktenzeichen: 1 W 1/02 RhSch
Rechtsgebiete: Mannheimer Akte, BRAGO, BinSchG


Vorschriften:

Mannheimer Akte Art. 34
Mannheimer Akte Art. 37
BRAGO § 118
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 3
BinSchG § 11
1. Auch wenn das Berufungsverfahren in der Hauptsache vor der Berufskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt durchgeführt worden war, ist zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde (bzw. "Berufung") gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eines Rheinschifffahrtsgerichts das Rheinschifffahrtsobergericht und nicht die Berufungskammer zuständig, wenn der angegriffenen Kostenfestsetzung keine Kostengrundentscheidung der Berufungskammer, sondern eine solche des Rheinschifffahrtsgerichts zugrunde liegt.

2. Im Verklarungsverfahren findet in der Regel nur eine Beweisaufnahme statt, die zugunsten des Anwalts eines Beteiligten die Geschäftsgebühr und die Beweisaufnahmegebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BRAGO auslöst. Die Erstattungsfähigkeit einer Besprechungsgebühr § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist regelmäßig nicht gegeben.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Rheinschifffahrtsobergericht

1 W 1/02 RhSch

Karlsruhe, den 22. November 2002

In Sachen

wegen Feststellung

hier: Kostenbeschwerde

Beschluss:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Rheinschifffahrtsgericht - Mannheim vom 30. Juli 2002 - 31 C 1/99 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 9.038,20 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Zur Entscheidung ist das angerufene Rheinschifffahrtsobergericht zuständig.

Der Fall, dass zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde (bzw. "Berufung") gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eines Rheinschifffahrtsgerichts die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zuständig ist, weil der Kostenfestsetzung eine Kostengrundentscheidung der Berufungskammer zugrunde liegt (vgl. dazu BK ZKR ZfB 1994, heft 14 S. 29 = Sammlung S. 1485), ist vorliegend nicht gegeben. Zwar war das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Mannheim vom 09.03.2000 bei der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anhängig. Deren Berufungsurteil enthält indessen keine eigene Kostengrundentscheidung; diese ist vielmehr dem Rheinschifffahrtsgericht übertragen worden. Im Kostenfestsetzungsverfahren streiten die Parteien auch lediglich über einzelne Positionen hinsichtlich des Verklarungsverfahrens. Die Erstattungspflicht richtet sich nach der vom Rheinschifffahrtsgericht getroffenen Kostengrundentscheidung, wonach von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz die Klägerin 1/10, der Beklagte 9/10 zu tragen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Mit zutreffenden ausführlichen Gründen hat der Rechtspfleger in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Juli 2002 die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 8.966,79 € festgesetzt.

Zu Recht hat das Rheinschifffahrtsgericht es abgelehnt, im Rahmen der Kostenfestsetzung des Hauptsacherechtsstreits für das Verklarungsverfahren zugunsten der Klägerin nicht nur Gebühren gemäß § 118 Abs. 1 Nr 1 und 3 BRAGO (vgl. zu deren Anfall und Erstattungsfähigkeit OLG Karlsruhe B. v. 8.5.1992 - W 1/92 BSch - = ZfB 1993, 1404 = VRS 83, 251; von Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschifffahrtsrecht, S. 105), sondern auch eine Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO festzusetzen. Die Besprechungsgebühr entspricht im Wesentlichen der Verhandlungsgebühr des § 31 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO (vgl. Hartmann Kostengesetze 31. Aufl. § 118 BRAGO Rdnr. 31 m.w.N.). Im Verklarungsverfahren findet in der Regel jedoch nur eine Beweisaufnahme statt, die zugunsten des Anwalts eines Beteiligten die Geschäftsgebühr und die Beweisaufnahmegebühr auslöst; dass ausnahmsweise darüber hinaus im vorliegenden Fall eine Verhandlung angeordnet oder vor dem Gericht mit dem Gegner oder einem Dritten durchgeführt worden wäre, ergibt sich weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin.

Auch in den von der Klägerin mit der Beschwerde im übrigen angesprochenen Punkten (Nichterstattungsfähigkeit einer Erhöhungsgebühr im vorliegenden Fall; mangelnde Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten F.; Beweisaufnahmegebühr gemäß § 118 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO zugunsten des Beklagten) rechtfertigt das Beschwerdevorbringen der Klägerin, das im Kern aus einer Wiederholung der bereits im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Rechtspfleger vorgetragenen und im Kostenfestsetzungsbeschluss ausführlich gewürdigten Gesichtspunkte besteht, keine andere Beurteilung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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