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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 28.03.2003
Aktenzeichen: 1 W 10/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 2
ZPO § 3
ZPO § 281
ZPO § 513 Abs. 2
ZPO §§ 850 f Abs. 2
GKG § 11 Abs. 2
GKG § 24
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 4
Anders als eine Gebührenstreitwertfestsetzung kann eine zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit erfolgte Streitwertfestsetzung nicht gesondert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Daran hat die Neugestaltung des Beschwerde- und des Berufungsrechts durch das Zivilprozessreformgesetz nichts geändert, auch wenn nunmehr gemäß § 513 Abs. 2 ZPO die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.


Oberlandesgericht Karlsruhe 1. Zivilsenat

Geschäftsnummer: 1 W 10/03

28. März 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung

hier: Beschwerde gegen Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes

Beschluss

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 07. März 2003 - 7 O 47/03 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf Euro 1.600,00 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat beim Landgericht Heidelberg zur Vorbereitung eines Antrags nach § 850 f Abs. 2 ZPO Klage eingereicht mit dem Antrag festzustellen, dass ihre in einem Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Ansprüche gegen den Beklagten auf vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen beruhen (vgl. dazu BGHZ 109, 275).

Das Landgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Streitwert der erhobenen Feststellungsklage gemäß § 3 ZPO an dem Interesse der Klägerin auszurichten sei. Dessen Bemessung orientiere sich daran, dass das Vollstreckungsgericht trotz Antrags der Klägerin als Gläubigerin gemäß § 850 f Abs. 2, 3 ZPO die Herabsetzung des unpfändbaren Betrages versagte, weil sich das Vorliegen einer unerlaubten Handlung aus dem Vollstreckungstitel nicht ergebe. Der Streitwert könne daher nicht mit der zu vollstreckenden Hauptforderung gleich gesetzt werden, sondern habe sich lediglich an dem Betrag (u. U. einem vielfachen) auszurichten, um den die begehrte Herabsetzung bislang verwehrt wurde. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag.

Mit Beschluss vom 07.03.2003 hat das Landgericht Heidelberg den Zuständigkeitsstreitwert auf Euro 2.000,00 festgesetzt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass es der Klägerin als Vollstreckungsgläubigerin darauf ankomme, mehr als den Betrag von monatlich 2,00 Euro zu vollstrecken, der sich aus den Beschränkungen des § 850 c ZPO errechne. Mangels weiterer konkreter Anhaltspunkte z.B. über das monatliche Nettoeinkommen des Vollstreckungsschuldners und dessen Unterhaltspflichten schätzte das Landgericht den monatlich begehrten Differenzbetrag nach Herabsetzung des unpfändbaren Betrages auf maximal ca. 160,00 Euro und setzte so unter Berücksichtigung eines Jahresbetrages den Streitwert auf Euro 2.000,00. fest

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Streitwertbeschwerde, zu deren Begründung sie unter anderem ausführt, weitere Angaben könne sie nicht machen, da die Höhe des unpfändbaren Betrages individuell von jedem Rechtspfleger nach eigenem Ermessen festgesetzt werde. Es werde beantragt, den Streitwert (in Anlehnung an eine Entscheidung einer anderen Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg in einer anderen Sache) in Höhe von 80 % des Hauptsachestreitwertes festzusetzen; die titulierte Hauptforderung belaufe sich auf DM 24.683,37, die Gesamtforderung einschließlich Zinsen und Kosten betrage derzeit Euro 28.403,28.

II.

1. Das als Streitwertbeschwerde bezeichnete, als sofortige Beschwerde i.S.d. § 567 ZPO zu wertende Rechtsmittel der Klägerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Durch den angegriffenen Beschluss hat das Landgericht Heidelberg nicht den mit der Beschwerde gemäß § 25 Abs. 2 GKG anfechtbaren Gebührenstreitwert (§ 11 Abs. 2 GKG) festgesetzt sondern ausdrücklich den Zuständigkeitsstreitwert (§ 2 ZPO, § 24 GKG).

a) Danach kommt eine Gebührenstreitwertbeschwerde gemäß § 25 Abs. 3 GKG - die im übrigen deshalb unzulässig wäre, weil die Klägerin an der Feststellung eines höheren Gebührenstreitwertes kein schutzwürdiges Interesse hat (vg. OLGR Köln 1999, 322 m.w.N.) - vorliegend nicht in Betracht.

b) Eine Streitwertfestsetzung, die zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit vorgenommen wurde, kann nicht gesondert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sondern nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache. Hierüber besteht Einigkeit in der Rechtssprechung und im Schrifttum (vgl. OLG München MDR 1988, 973 und OLGR 1992 158 sowie MDR 1998, 1242; OLG Düsseldorf OLGR 1994, 275; OLGR Köln 1999, 322; Zöller-Herget, ZPO 23. Auflage, § 3 Rdnr. 7 und 16 Stichwort Streitwertbeschwerde a. E.; Schneider-Herget Streitwert-Kommentar 11. Auflage Rdnr. 4182 m. w. N). Daran hat auch die Neugestaltung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nichts geändert (vgl. Zöller a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 61. Aufl. Einf. §§ 3-9 Rdnr. 10). Denn die Wertfestsetzung stellt - auch wenn sie unmittelbare Auswirkungen auf die sachliche Zuständigkeit hat - nur eine vorläufige Einschätzung dar. Unanfechtbar sind auch weiterhin Verweisungsbeschlüsse gemäß § 281 ZPO. Allerdings kann gemäß § 513 Abs. 2 ZPO auch die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Sollte das Landgericht mangels Verweisungsantrags der Klägerin die Klage als unzulässig abweisen, so bliebe ihr die Anfechtungsmöglichkeit im Wege einer Berufung.

c) Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" an die nächst höhere Instanz ist seit der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr gegeben (vgl. Senat, Beschl. v. 12.11.2002 - 1 W 44/02 - m.w.N.). Im übrigen würden deren inhaltliche Voraussetzungen hier nicht vorliegen, da das Landgericht sich bei der Streitwertfestsetzung am Interesse der Klägerin orientiert und dies in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt hat.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG betrifft ausschließlich das Beschwerdeverfahren wegen der Festsetzung des Gebührenstreitwerts (vgl. dazu auch OLGR Düsseldorf 1994, 275). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurde gemäß § 3 ZPO in Höhe eines Bruchteils von etwa 1/5 der Differenz zwischen beantragtem und festgesetztem Streitwert bemessen.

Ende der Entscheidung

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