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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 13.03.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 183/06
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 11 Abs. 1
StVollzG § 11 Abs. 2
StVollzG § 115 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe vom 14. Juli 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Gründe:

I. Mit Verfügung vom 22.11.2005 hatte die Justizvollzugsanstalt B. den Antrag des Strafgefangenen vom 20.11.2005, ihn zu seiner in C. wohnhaften Mutter auszuführen, abgelehnt. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 12.4.2006 wies die Justizvollzugsanstalt B. mit Bescheid vom 15.5.2006 erneut das Begehren des Strafgefangenen zurück. Seinen hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23.5.2006 verwarf das Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 14.7.2006.

Mit seiner hiergegen gerichteten, form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde rügt der Antragsteller die Verletzung materiellen Rechts.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

III. Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg.

Die angegriffene Entscheidung ist nicht hinreichend begründet. Die von der Strafvollstreckungskammer vorgenommene pauschale Verweisung auf den Bescheid der Justizvollzugsanstalt B. vom 15.5.2006 und den Antrag des Verurteilten vom 23.5.2006 ermöglicht es dem Senat nicht zu prüfen, ob die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer rechtlichen Bedenken begegnet. Auch das unter Bezugnahme auf die Verfügung der Justizvollzugsanstalt B. vom 15.5.2006 erfolgte vollständige Absehen von einer eigenen Begründung ist rechtsfehlerhaft.

1. Der Senat hat zu den an die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nach § 115 StVollzG zu stellenden, auch nach der Neufassung des § 115 Abs.1 StVollzG fortgeltenden Darlegungs- und Begründungsanforderungen in seinem Beschluss vom 23.2.2007 - 1 Ws 199/05 - grundsätzlich Stellung genommen. Er hat in dieser Entscheidung ausgeführt:

"Die Rechtsbeschwerde nach dem Strafvollzugsgesetz ist revisionsähnlich ausgestaltet (Calliess/Müller-Dietz StVollzG 10. Aufl., § 116 Rn. 1). Die Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen durch das Rechtsbeschwerdegericht ist auf eine Rechtskontrolle beschränkt; die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, dass also eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 116 Abs. 2 StVollzG). Eine Nachprüfung der Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht ist dem Rechtsbeschwerdegericht - von engen Ausnahmefällen aufgrund einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge abgesehen - verwehrt (Calliess/Müller-Dietz, aaO., § 119 Rn. 2). Die Begründung der angegriffenen Entscheidung muss deshalb so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen und ob die Entscheidung auf einer möglichen Gesetzesverletzung beruht (vgl. Calliess/Müller-Dietz, aaO., § 115, Rn. 10).

Diesen an den unabdingbaren Erfordernissen des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu messenden Begründungsanforderungen ist die Strafvollstreckungskammer auch durch die Neufassung des § 115 Abs. 1 StVollzG durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 23.03.2005 (BGBl. I, 930), das dem bisherigen Absatz 1 die Sätze 2 bis 4 angefügt hat, nicht enthoben.

Nach dieser Neufassung muss der Beschluss den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen stellen. Wegen der Einzelheiten soll auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftstücke Bezug genommen werden. Darüber hinaus kann das Gericht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Die Novellierung verfolgt - wie der Gesetzeswortlaut und die Gesetzesmaterialien zeigen - den Zweck, Richter und Schreibkräfte von "unnötige[r] Schreibarbeit" durch die Eröffnung der Möglichkeiten einer Bezugnahme auf Antragsbegründungen und Erwiderungen zu entlasten, ohne dass hierdurch Verständlichkeit und Qualität der Entscheidungen gemindert werden soll (vgl. BRDrucks 697/03, S. 3; BTDrucks 15/2252, S. 6; BTDrucks 15/4537 S. 1). Die entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Gesichtspunkte müssen daher auch dann, wenn die Strafvollstreckungskammer von den Vereinfachungsmöglichkeiten des § 115 Abs. 1 StVollzG Gebrauch macht, wiedergegeben werden. Der Tatbestand des Beschlusses muss - trotz Bezugnahme auf das Vorbringen der Beteiligten hinsichtlich der Einzelheiten - das Antragsvorbringen der Strafgefangenen in seinem Kerngehalt wiedergeben, da andernfalls nicht geprüft und entschieden werden kann, ob die Strafvollstreckungskammer dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG). Darüber hinaus muss der Beschluss die Tatsachengrundlage so vollständig und zutreffend umschreiben, dass sie eine aus sich heraus verständliche und klare Grundlage für die anschließende rechtliche Würdigung der Strafvollstreckungskammer bietet (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2005, 356 [357]; HansOLG Hamburg, NStZ 2005, 592; Beschluss des OLG Nürnberg vom 21.12.2005 - 1 Ws 1055/05 -, Tenor veröffentlicht in juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 2 Ws 123/05; Beschluss vom 30. Mai 2006 - 2 Ws 89/06). Schließlich muss die Entscheidung auch diejenigen Gründe anführen, die für die Überzeugungsbildung und die rechtliche Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Einzelnen maßgeblich gewesen sind. Ein völliges Absehen von einer eigenen Begründung der Entscheidung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Antragsgegners, die sich rasch dem Vorwurf mangelnder effektiver Rechtskontrolle ausgesetzt sieht (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), wird daher allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen."

2. Diesen Darlegungs- und Begründungsanforderungen wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht.

a) Die Entscheidung enthält weder Ausführungen zum Vorbringen des Strafgefangenen noch gibt sie die tragenden Erwägungen wieder, welche die Justizvollzugsanstalt B. erneut zur Ablehnung des Antrags des Strafgefangenen bewogen haben. Vielmehr verweist sie pauschal und vollumfänglich auf deren Verfügung vom 15.5.2006 und den vom Strafgefangenen hiergegen erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23.5.2006. Damit fehlt es bereits an der auch bei einer Verweisung auf Schriftstücke aus den Gerichtsakten nach § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG grundsätzlich erforderlichen gedrängten Zusammenstellung des Sach- und Streitstandes.

b) Auch das unter Bezugnahme auf den Bescheid der Justizvollzugsanstalt B. vom 15.5.2006 erfolgte vollständige Absehen der Strafvollstreckungskammer von einer eigenen Begründung ist unzureichend.

Der Strafgefangene begehrt vorliegend lediglich die Ausführung zu seiner in C. wohnhaften Mutter (§ 11 Abs.1 Nr. 2, 1. Alt. StVollzG). Bei einem solchen durch Anstaltsbedienstete begleiteten Ausgang beurteilt sich das Tatbestandsmerkmal der Fluchtgefahr (§ 11 Abs.2 StVollzG) danach, ob trotz dieser Sicherungsmaßnahmen die Gefahr des Entweichens des Strafgefangenen droht, etwa weil diese in Anbetracht der Gefährlichkeit des Strafgefangenen nicht ausreichend sind oder weil von außenstehenden Dritten gewalttätige Befreiungsaktionen drohen. Hierzu verhält sich die Verfügung der Justizvollzugsanstalt B. vom 15.5.2006 nicht, vielmehr stellt sie lediglich darauf ab, dass nach derzeitiger Vollzugsplanung der Strafgefangene sich ohne Durchführung einer sozialtherapeutischen Behandlung bis zur Endstrafe im Jahre 2011 in Haft befinden werde, er bereits mehrfach straffällig geworden sowie drogenabhängig sei und im Rahmen einer früheren Haftverbüßung im Jahre 1996 aus einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt sei.

Soweit die Justizvollzugsanstalt unter Bezugnahme auf frühere Verstöße des Strafgefangenen gegen die Anstaltsordnung vom Vorliegen einer Missbrauchsgefahr ausgeht (§ 11 Abs. 2 StVollzG), ist zwar durchaus zu sehen, dass die Übergabe geringer Mengen von Rauschgift auch bei einer Ausführung des Strafgefangenen nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, da die Vollzugsbediensteten nicht jeden Körperkontakt zwischen dem Strafgefangenen und Dritten ausschließen können. Auch Situationen, in welche der Strafgefangene - etwa beim Aufsuchen der Toilette - kurzfristig unbewacht sein könnte, sind möglich. Die diesbezüglichen Ausführungen der Justizvollzugsanstalt lassen aber die gebotene umfassende Darstellung und Abwägung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte des Einzelfalles vermissen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 94). So setzt sich die Behörde nicht mit der Frage auseinander, ob auch bei der vom Strafgefangenen konkret begehrten Ausführung zu seiner Mutter die Gefahr der Übergabe von Rauschgift besteht und dieser Besorgnis durch geeignete Kontrollmaßnahmen bei Rückkehr des Strafgefangenen in die Vollzugsanstalt begegnet werden könnte.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die Gewährung von Lockerungen nach § 11 Abs.1 StVollzG im pflichtgemäßen Ermessen der Anstalt steht und deshalb auch bei Strafgefangenen, bei denen nicht vom Vorliegen von Flucht- oder Missbrauchsgefahr auszugehen ist, Lockerungen nicht gewährt werden müssen. Hierfür sind insbesondere Umstände maßgebend, welche den Stand des Behandlungsprozesses und die Geeignetheit der Maßnahme im Hinblick auf das Vollzugsziel betreffen (Callies/Müller-Dietz, aaO, § 11 Rn. 14). Insoweit darf vorliegend unter Abwägung des Interesses des Strafgefangenen an einer Ausführung durchaus berücksichtigt werden, dass sich dieser erst seit 2003 im Strafvollzug befindet, Wiedereingliederungsmaßnahmen noch nicht unmittelbar anstehen, seine Mutter in örtlicher Nähe zur Vollzugsanstalt wohnt und diese den Strafgefangenen ohne weiteres besuchen kann. In die Erwägung dürfen auch der mit einer Ausführung verbundene Aufwand und - in eingeschränktem Umfang - die hierfür zur Verfügung stehenden Personal- und Sachmittel eingestellt werden (vgl. hierzu Senat Die Justiz 2004, 131 ff. a.E.)

IV. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer war vorliegend bereits aus formalen Gründen aufzuheben. Diese wird nunmehr unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates zu entscheiden haben, ob der Bescheid der Justizvollzugsanstalt B. rechtlichen Anforderungen genügt oder wegen Begründungsmängeln aufgehoben werden muss.

Ende der Entscheidung

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