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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 10.03.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 230/02
Rechtsgebiete: StVollZG, StPO


Vorschriften:

StVollZG § 3 Abs. 1
StVollZG § 70 Abs. 1
StVollZG § 70 Abs. 2 Nr. 2
StVollZG § 111 Abs. 1 Nr. 1
StVollZG § 111 Abs. 2
StVollZG § 116
StVollZG § 118
StPO § 37 Abs. 2
StPO § 44
1. a. In einer Strafvollzugssache ist auch das Justizministerium als zuständige Aufsichtsbehörde der Vollzugsbehörde zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer berechtigt.

b. Die Zustellung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer an die Vollzugsbehörde setzt jedoch auch für die Aufsichtsbehörde die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Lauf. Eine zusätzliche Zustellung der Entscheidung an die Aufsichtsbehörde ist weder gesetzlich vorgesehen, noch hat sie den Beginn einer eigenständigen Rechtsbeschwerdefrist zur Folge.

c. Das Recht auf ein rechtsstaatliches und faires Verfahren gebietet von Amts wegen die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs auf einer jahrelang ausgeübten gerichtlichen Verfahrenspraxis beruht.

2. a. Einem Strafgefangenen kann auch in einer Haftanstalt mit erhöhten Sicherheitsniveau ein Anspruch auf Besitz einer Spielkonsole der Marke "Playstation II" zustehen, da den durch das Gerät durch Anschluss eines Modems oder eines Netzwerkadapters ausgehenden Gefahren eines unzulässigen Informationsaustausches durch auf Kosten des Gefangenen vorzunehmende Versiegelung und Verplombung der Hohlräume und Schnittstellen zureichend begegnet werden kann.

b. Das Recht zum Besitz der Spielkonsole beinhaltet jedoch nicht zugleich auch einen Anspruch auf Besitz eines jeden hierfür im Handel erhältlichen Programms. Gerade bei Spielen mit gewaltverherrlichendem, rassistischem oder pornografischem Inhalt wird die Gefährdung des Vollzugszieles ein Verbot solcher Datenträger nahe legen.


1 Ws 230/02

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Strafvollzugssache

Beschluss vom 10. März 2003

hier: Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG

Tenor:

1. Dem Justizministerium wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer- X. vom 31. Mai 2002 gewährt.

2. Die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer- X. vom 31. Mai 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass neben den Hohlräumen auch die Schnittstellen zum Anschluss eines Modems oder Netzwerkadapters zu versiegeln bzw. zu verplomben sind.

3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Gefangenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last .

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 31.05.2002 hat die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht X. auf den Antrag des Gefangenen die JVA Y. unter Aufhebung deren Verfügung vom 19.01.2001 verpflichtet, dem Gefangenen die Beschaffung und den Besitz einer Spielkonsole der Marke Play Station II nach Maßgabe näher bezeichneter Bedingungen zu gestatten. Dieser Beschluss wurde aufgrund Verfügung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 31.05.2002 an das Justizministerium und den Verurteilten formlos übersandt sowie der JVA Y. am 07.06.2002 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21.06.2002 bat das Justizministerium um Zustellung des Beschlusses des Landgerichts X. vom 31.05.2002, da beabsichtigt sei, Rechtsbeschwerde einzulegen. Aufgrund Zustellungsverfügung des Vorsitzenden vom 03.07.2002 wurde der Beschluss daraufhin auch dem Justizministerium am 08.07.2002 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23.07.2002, beim Landgericht X. eingegangen am 30.07.2002, legte das Justizministerium gegen den Beschluss vom 31.05.2002 Rechtsbeschwerde ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist - nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - zulässig.

1. Das Justizministerium ist als Aufsichtsbehörde befugt, Rechtsbeschwerde gem. § 116 StVollzG gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer einzulegen. Gem. § 111 Abs.1 StVollzG sind Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens der Antragsteller und die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat, im vorliegenden Fall also die Justizvollzugsanstalt Y.. Das Justizministerium als zuständige Aufsichtsbehörde ist gem. § 111 Abs. 2 StVollzG erst in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof Beteiligte nach § 111 Abs.1 Nr. 2 StVollzG. Die Frage, ob die Vollzugsbehörde, die Aufsichtsbehörde oder beide zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt sind, ist nicht einheitlich entschieden (vgl. Schwind/Böhm, § 111 Rdnr. 5; Feest, AK StVollzG § 111 Rdnr.5; Calliess/Müller-Dietz § 111 Rdnr. 3, 4 m.w.N.). Der Senat hält an der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe fest, dass das Justizministerium als zuständige Aufsichtsbehörde zur Einlegung der Rechtsbeschwerde berechtigt ist (Beschluss vom 25.11.1977, ZfStrVo SH 78, 9, 11; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 528; OLG Stuttgart NStZ 1997, 152). Die Rechtsmittelbefugnis der Aufsichtsbehörde ergibt sich aus der Tatsache, dass die in § 116 Abs. 1 StVollzG vorgesehene Rechtsbeschwerde nicht auf bestimmte Verfahrensbeteiligte beschränkt ist (OLG Karlsruhe a.a.O.) sowie der Tatsache, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren, an dem die Aufsichtsbehörde gem. § 111 Abs. 2 StVollzG beteiligt ist, bereits mit der Einlegung des Rechtsmittels bei der Strafvollstreckungskammer beginnt (OLG Stuttgart NStZ 1984, 528 m. Hinw. auf die amtl. Begründung: BT-Drucks. 7/918, S. 84).

Neben der Aufsichtsbehörde bleibt jedoch auch die Vollzugsbehörde als Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens gem. § 111 Abs.1 Nr. 2 StVollzG zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt (OLG Karlsruhe NStZ 1993, 557; ebenso KG NStZ 1983, 576 m.abl. Anm. v. Kerner/Streng NStZ 1984, 95).

Aufgrund der sich insoweit ergänzenden Vorschriften der §§ 111 und 116 Abs.1 StVollzG steht die Rechtsbeschwerdebefugnis also gleichzeitig der Vollzugs- sowie der Aufsichtsbehörde zu (so auch Ullenbruch NStZ 1993, 517).

2. Die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums wäre jedoch unzulässig, da sie nicht innerhalb der durch die Zustellung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer an die JVA Bruchsal in Lauf gesetzten Monatsfrist des § 118 Abs. 1 StVollzG erhoben wurde.

Maßgeblich für die Berechnung der Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde ist die gem. §§ 118 Abs. 1 StVollzG zu bewirkende Zustellung der anzufechtenden Entscheidung (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.1999, 2 Ws 101/99). Diese Zustellung hat aber nur an die gem. § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG am gerichtlichen Verfahren beteiligte Vollzugsbehörde zu erfolgen. Eine derartige an die Vollzugsbehörde bewirkte Zustellung setzt auch gegenüber der Aufsichtsbehörde den Lauf der Rechtsbeschwerdefrist des § 118 Abs. 1 StVollzG in Gang. Eine weitere Zustellung der Entscheidung auch an die Aufsichtsbehörde, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfahrensbeteiligt ist und deren mögliche Beteiligung auch noch nicht abzusehen ist, ist nicht angezeigt.

Die im vorliegenden Fall dennoch nach der entsprechenden Aufforderung an das Justizministerium bewirkte Zustellung entfaltet daher nicht die Wirkung, eine neue eigenständige Rechtsbeschwerdefrist in Lauf zu setzen. Eine analoge Anwendung von § 37 Abs. 2 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StVollzG scheidet aus. Voraussetzung für die Fristberechnung nach einer gem. § 37 Abs. 2 StPO zuletzt bewirkten Zustellung ist die Zustellung an einen von mehreren Empfangsberechtigten. Empfangsberechtigt sind neben dem Betroffenen der Zustellungsbevollmächtigte, der Pflichtverteidiger sowie derjenige Wahlverteidiger, dessen Verteidigervollmacht sich bei den Akten befindet (Löwe-Rosenberg-Wendisch, StPO, 25. Aufl. 1999, § 37 Rdnr. 75, KK-Maul, StPO, 4.Aufl.1999, § 37 Rdnr. 9). Das Justizministerium erfüllt im Verhältnis zur Vollzugsanstalt vor Einlegung der Rechtsbeschwerde keine diesen Fallgruppen vergleichbare Funktion und ist daher auch nicht empfangsberechtigt i.S.v. § 37 Abs. 2 StPO. Dass das Justizministerium sich durch Rechtsbeschwerdeeinlegung selbst die Stellung eines Verfahrensbeteiligten verschaffen kann, besagt darüber hinaus nichts zu der Frage, ob eine Zustellung an einen (noch) nicht am Verfahren Beteiligten neue Fristen eröffnet.

Die am 07.06.2002 gegenüber der JVA Y. bewirkte Zustellung hat daher auch den Lauf der Rechtsbeschwerdefrist für das Justizministerium in Gang gesetzt, die am 08.07.2002 (Montag) abgelaufen ist. Die an diesem Tage an das Justizministerium bewirkte weitere Zustellung hat auf den Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist keinen Einfluss; die am 30.07.2002 eingegangene Rechtsbeschwerde des Justizministeriums vom 27.07.2002 war somit nicht mehr fristgerecht.

3. Dem Justizministerium war jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Der Anspruch des Justizministeriums, das sich durch Rechtsbeschwerdeeinlegung als Aufsichtsbehörde am Verfahren vor dem Oberlandesgericht beteiligen kann, auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren gebietet bei einer durch die Änderung einer jahrelangen gerichtlichen Verfahrenspraxis veranlassten Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfes von Amts wegen die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist (vgl. BVerfG Beschluss vom 07.10.1996 -1 BvR 1183/95-). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Änderung der Verfahrenspraxis ansonsten zu dem Verlust eines Rechtsmittels führen würde (BVerfGE 78, 126). Wie der Senat im Wiedereinsetzungsverfahren festgestellt hat, war es - wie übrigens auch im vorliegenden Fall - übliche Praxis, dass Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern in Strafvollzugssachen auf Anforderung nochmals dem Justizministerium zugestellt wurden. Aufgrund dieser Übung durfte das Justizministerium davon ausgehen, dass die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer für die Aufsichtsbehörde erst durch die an das Ministerium bewirkte Zustellung in Lauf gesetzt werde.

Nachdem der Senat aus den unter Nr. 2. dargelegten Erwägungen eine derartige Zustellung für nicht veranlasst ansieht und eine erfolgte Zustellung nunmehr für die Aufsichtsbehörde die Rechtsbeschwerdefrist nicht erneut in Lauf setzt, was entgegen der bisherigen Übung zur Verfristung der Rechtsbeschwerde vom 23.07.2002 führen würde, war dem Justizministerium insoweit unabhängig von dem im Schreiben vom 20.12.2002 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung aufgrund der durch die Verfügung vom 11.12.2002 ersichtlichen Änderung der Rechtsprechung des Senats von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. auch BayVGH München BayVBl 1999, 637; BVerwG NVwZ 2000, 66; OVG Lüneburg NVwZ 2000, 1059).

4. Die Rechtsbeschwerde ist auch darüber hinaus zulässig, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Sie gibt dem Senat Anlass, sich grundsätzlich zu den Fragen zu äußern, ob Entscheidungen nach § 115 StVollzG an die Aufsichtsbehörde zuzustellen sind, ob diese befugt ist, hiergegen Rechtsbeschwerde einzulegen, und ob sich ein Strafgefangener zur Freizeitbeschäftigung eine Spielkonsole der Marke Playstation II anschaffen darf.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat die Verweigerung der Erlaubnis zur Beschaffung einer Spielkonsole der Marke Playstation II zu Recht aufgehoben und die JVA Y. verpflichtet, dem Gefangenen die Beschaffung des Gerätes nach Maßgabe der sich aus dem Tenor ergebenden näheren Bestimmungen zu gestatten.

1. Das Recht des Gefangenen zum Besitz der Spielkonsole als Gegenstand zur Freizeitbeschäftigung bemisst sich nach § 70 StVollzG. Da Ausschlussgründe nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG nicht gegeben sind und die Übersichtlichkeit des Haftraumes gem. § 19 Abs. 2 StVollzG nicht betroffen ist, kommen als Ausschlussgründe gem. § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG lediglich eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder des Vollzugszieles in Frage. Die Beurteilung der generellen Gefährlichkeit eines solchen Telespielgerätes ist überwiegend tatsächlicher Natur (BVerfG NStZ-RR 2002, 128) und hat sich neben dem Sicherheitsgrad der betroffenen Justizvollzugsanstalt an den konkreten örtlichen und den persönlichen Verhältnissen des Gefangenen zu orientieren (OLG Karlsruhe Beschluss vom 27.06.2000 - 2 Ws 179/99 -; OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56).

Demgemäss sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung rechtsfehlerfrei ergangene Einzelfallentscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen möglich geworden. Teilweise wurden Besitz und Betrieb von Telespielgeräten für zulässig erachtet (OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 191; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 222; OLG Hamm StV 2002, 270), während in anderen Fällen die Erwerb und Besitz von Telespielgeräten versagenden Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern gem. § 116 Abs. 1 StVollzG mangels eines Erfordernisses zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht nachgeprüft wurden (OLG München BlStVKunde 2001, Nr. 4/5, 2-3; OLG Nürnberg ZfStrVo 2002, 188). In einem die Playstation II betreffenden Verfahren wurde die Sache mangels hinreichender Feststellungen zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen (OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56).

2. Die Strafvollstreckungskammer hat die im vorliegenden Fall generell - abstrakte Gefahr der Spielkonsole Playstation II zutreffend erkannt und darüber hinaus beschrieben, wie dieser Gefahr durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann. Wenn aber einem Gegenstand aufgrund seiner generell abstrakten Eignung, in einer die Sicherheit und Ordnung gefährdenden Weise eingesetzt zu werden, mit den im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht anzuwendenden Kontrollmitteln der JVA begegnet werden kann, liegt ein Versagungsgrund nach § 70 Abs. 2 StVollzG nicht vor (vgl. BVerfG NStZ-RR 1996, 252). In die Abwägung hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend die Tatsache eingestellt, dass es sich bei der Justizvollzugsanstalt Y. zwar um eine Anstalt mit höchstem Sicherheitsniveau handelt, andererseits aber der Gefangene bereits eine Playstation I besitzt (die er bereit ist im Austausch gegen das Nachfolgemodell abzugeben) und in der JVA Y. CD-Spieler mit ausfahrbarem Plattenteller zulässig sind. Insofern kommt einer Playstation II als mögliches Versteck für verbotene Gegenstände kein generell höherer Gefährdungsgrad zu als dem Vorgängermodell oder einem CD-Spieler.

Eine mögliche potentiell größere Gefahr ergibt sich allerdings aus der Tatsache, dass durch die Verbindung mit weiteren Geräten ein Zugang zum Internet geschaffen werden kann und somit in vielfältiger Weise Informationen austauschbar werden. Die Strafvollstreckungskammer hat jedoch hierzu zutreffend festgestellt, dass zu diesem Zweck neben einem Telefonanschluss bzw. einem Mobiltelefon mindestens noch ein Modem oder ein Netzwerkadapter erforderlich wären, die sich der Gefangene - da ersichtlich nicht genehmigungsfähig - illegal beschaffen müsste. Sollte dem Gefangenen dies gelingen, wäre es jedoch erforderlich, diese Geräte über die entsprechende Schnittstelle mit der Playstation zu verbinden. Dieser Gefahr kann jedoch durch eine Versiegelung bzw. Verplombung dieser Schnittstellen wirksam begegnet werden, was sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt. Insoweit erfolgte die durch den Senat im Tenor weitergehende Verpflichtung zur Versiegelung bzw. Verplombung lediglich zur Klarstellung. Derartige Sicherungen sind auch in kurzen Intervallen ohne großen Aufwand leicht zu kontrollieren. Aufgrund der auch für den Senat nachvollziehbaren Ausführungen der Strafvollstreckungskammer war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.

3. Soweit das Landgericht in seine Gesamtabwägung weder die Gefährlichkeit der Person des Gefangenen noch die Tatsache erkennbar eingestellt hat, dass dieser vor einigen Jahren ein Mobiltelefon in die Anstalt eingeschmuggelt hatte, führt dies nicht zur Aufhebung der Entscheidung. Die seither vergangene Zeit wie auch die Tatsache, dass es in der Zwischenzeit offensichtlich keine weiteren ähnlich relevanten disziplinarischen Vorfälle mehr gab, lassen der individuellen Gefährlichkeit des Gefangenen kein derartiges Gewicht zukommen, das eine andere Beurteilung rechtfertigen würde.

4. Eine Gefährdung des Vollzugsziels durch eine häufige Benutzung von Telespielgeräten durch eine Isolation und Minderung der Kommunikationsfähigkeit steht ebenfalls nicht zu befürchten. Diese Gefahr ist mit jeder Benutzung eines Gegenstandes zur Freizeitbeschäftigung verbunden. Gem. § 3 Abs. 1 StVollzG soll das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich angeglichen werden. Telespiele sind als Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung auch außerhalb des Vollzuges für Erwachsene weit verbreitet, weshalb dies bei einem Gefangenen nicht anders bewertet werden kann (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 191; OLG Celle NStZ 1994, 360; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 222; OLG Rostock ZfStrVo 2003, 56).

Allerdings weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Recht zum Besitz der begehrten Spielkonsole nicht automatisch auch das Recht zum Besitz eines jeden hierfür erhältlichen Spieles impliziert. Gerade bei Spielen mit gewaltverherrlichendem, rassistischem oder pornografischen Inhalt wird es die drohende Gefährdung des Vollzugszieles nahe legen, entsprechende Datenträger zu verbieten. Deshalb kann sowohl die Beschaffung des Gerätes als auch der Spielprogramme grundsätzlich nur durch die Vermittlung der Anstalt erfolgen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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