Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: 1 Ws 291/04
Rechtsgebiete: StVollzG, VwVfG


Vorschriften:

StVollzG § 14 Abs. 2
StVollzG § 88 Abs. 1 Nr. 3
StVollzG § 88 Abs. 3
StVollzG § 91 Abs. 1
StVollzG § 102
StVollzG § 103 Abs. 1 Nr. 3
StVollzG § 115 Abs. 5
VwVfG § 49
1. Die Ablösung eines Strafgefangenen von seinem Arbeitsplatz ist auch zulässig, wenn dieser auf Dauer dort nicht mehr tragbar ist.

2. Zur Zulässigkeit der "Roten Karte" im Strafvollzug.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 1. Strafsenat

1 Ws 291/04

Strafvollzugssache

Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG

hier: Ablösung von der Arbeit; Rote Karte

Beschluss vom 29. Juni 2005

Tenor:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Y. vom 05. Juli 2004 aufgehoben, soweit der Antrag die Anordnung einer "Roten Karte" betrifft.

Es wird festgestellt, dass die am 05. April 2004 erfolgte Anordnung einer "Roten Karte" seitens der Justizvollzugsanstalt Z. rechtswidrig war.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Y. vom 05. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, soweit dies die Entscheidung über die Ablösung von der Arbeit betrifft.

3. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil deren Zulassung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

4. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Von den außergerichtlichen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen die Hälfte der Staatskasse zur Last, im Übrigen behält der Verurteilte diese auf sich.

5. Der Gegenstandswert wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer wurde der in der Buchbinderei in der Justizvollzugsanstalt Z. eingesetzte Verurteilte mit Verfügung vom 5.4.2004 von seinem Arbeitsplatz abgelöst, weil wegen seines den Arbeitsprozess störenden Verhaltens eine im Interesse des geordneten Ablauf des Arbeitsalltages gebotene sachgerechte Zusammenarbeit nicht mehr möglich gewesen sei. Zugleich verhängte die Anstalt gegen den Verurteilten die in der Hausordnung unter V Nr. 2 der Justizvollzugsanstalt Z. vom 09.10.2002 bei einem Antrag auf Widerruf der Arbeitseinteilung oder schuldhafter Nichtarbeit eines Strafgefangenen vorgesehene "Rote Karte". Diese beinhaltet entsprechend der Ergänzung der Hausordnung vom 12.07.1999 folgende im vorliegenden Fall auch vollumfänglich vollzogene Sanktionen:

1) Hofgang von Montag bis Freitag zwischen 1.30 Uhr und 11.30 Uhr

2) Hofgang an Wochenenden und an Feiertagen von 12.30 Uhr bis 13.30 Uhr

3) Die Teilnahme an Veranstaltungen des Flügels ist möglich, soweit diese nicht durch Disziplinarmaßnahmen oder durch besondere Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen ist

4) Duschen nach dem Hofgang

5) Keine Teilnahme am Sport der übrigen Gefangenen

6) Keine Teilnahme am Abendhof

7) Keine Teilnahme am Umschluss, ausgenommen am Nachtumschluss an Wochenenden und an Feiertagen

8) Haftraumumschluss nach Frühstücks- und Mittagsessensausgabe; Zellenaufschluss nachmittags um 16.00 Uhr

9) Keine Berechtigung zum Besitz und Betrieb eines eigenen Fernsehgerätes. Gegebenenfalls ist bei Arbeitsverweigerung das Gerät aus dem Haftraum zu entfernen

Die Strafvollstreckungskammer hat die Anträge des Verurteilten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Ablösung, auf Verpflichtung ihn als Hilfsschänzer einzusetzen und ihn von der Zahlung von Haftkosten zu befreien, mit Beschluss vom 5. Juli 2004 als unbegründet und seinen Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall als unzulässig zurückgewiesen. Über seinen weiteren Antrag vom 8.5.2004 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhängung der Roten Karte, deren Anordnung die Strafvollstreckungskammer als rechtmäßig ansieht, hat diese nur in den Gründen entschieden.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen, die, soweit sie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen war, teilweise Erfolg hat.

II.

1. Zu Recht ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass die Ablösung des Strafgefangenen von seiner Arbeit in der Buchbinderei rechtsfehlerfrei war. a. Die Entscheidung der Vollzugsanstalt über die Ablösung des Antragstellers von seiner Tätigkeit in der Buchbinderei ist als Widerruf einer den Antragsteller begünstigenden Maßnahme an den zu § 49 VwVfG, 14 Abs. 2 StVollzG entwickelten Grundsätzen zu messen (OLG Frankfurt ZfStrVo 2001, 372). Allerdings steht der Vollzugsanstalt hinsichtlich der Beurteilung der einen Widerruf rechtfertigenden Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen der Anstalt und anderen für eine Ablösung vom Arbeitsplatz in Betracht kommenden Gründen im Hinblick auf ihre besondere Sachnähe und die ihr obliegende Verantwortung für die Anstaltssicherheit ein Beurteilungsspielraum zu (Senat, Beschluss vom 06.05.2004, 1 Ws 95/04; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage 2005, § 11 Rn 15). Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung der Vollzugsanstalt nur in Anwendung der Grundsätze des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist. Die gerichtliche Prüfung ist insbesondere darauf beschränkt, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie bei ihrer Entscheidung den Grundsatz des Vertrauensschutzes bedacht und ob sie die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat.

b. Die Entscheidung der Vollzugsanstalt hält einer derartigen Nachprüfung stand. Eine Ablösung von der Arbeit kommt nämlich nicht nur bei groben Pflichtenverstößen in Betracht, sondern auch bei anderen verhaltensbedingten Gründen, wie etwa Arbeitsverweigerung oder sicherheitsgefährdendes Verhalten am Arbeitsplatz, wenn sich hieraus die Ungeeignetheit der Strafgefangenen für den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz ergibt und das Verhalten des Strafgefangenen nicht auf anderen Ursachen beruht. Auch die von der Strafvollstreckungskammer angeführte Störung des Arbeitsfriedens fällt hierunter. Zwar würden hierfür bloße sachliche Auseinandersetzungen mit dem Betriebsleiter nicht ausreichen, die Grenze ist jedoch dort überschritten, wo ein gedeihliches Miteinander nicht mehr möglich ist und das Verhalten des Strafgefangenen den Arbeitsablauf im Betrieb insgesamt gefährdet. Erforderlich ist daher, dass der Gefangene auf Dauer und nicht nur kurzzeitig an dem innegehabten Arbeitsplatz nicht mehr tragbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11.4.2005, 1 Ws 506/04).

c. Die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer tragen diese Annahme noch, insbesondere ergibt die Sachdarstellung, dass die Anstalt den Strafgefangenen zuvor auf die von ihm ausgehenden Störungen - wenn auch nicht in Form einer deutlichen Abmahnung - hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Abänderung seines Verhaltens gegeben hat, so dass auch wegen der nur zeitlich kurzen Tätigkeit des Strafgefangenen in der Buchbinderei die Grundsätze des Vertrauensschutzes noch als gewahrt angesehen werden können. Auch Ermessenfehler weist die erfolgte Ablösung nicht auf.

2. Anders ist die Sachlage aber bei der Anordnung der "Roten Karte" zu beurteilen.

a. Die mit der Ablösung von der Arbeit verbundene Feststellung, dass der Gefangene verschuldet ohne Arbeit ist, hat in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung, weil eine Verschuldensprüfung insoweit nicht stattfindet. Eine Ablösung von der Arbeit kann auch zulässig sein, wenn den Gefangenen kein Verschulden trifft, er aber dennoch für den weiteren Betriebsablauf untragbar ist. Sofern ein Verschulden des Gefangenen als Zulässigkeitsvoraussetzung für weitere Maßnahmen erforderlich ist, die die Vollzugsbehörde an die Ablösung von der Arbeit knüpfen will, obliegt diese Prüfung dem Vollzugsbeamten, der die Maßnahme verhängt.

b. Nach vorläufiger Beurteilung ist der Senat der Auffassung, dass die mit der Verhängung der "Roten Karte" regelmäßig einhergehenden Absonderungsmaßnahmen als besondere Sicherungsmaßnahmen (§ 88 Abs. 3, 91 Abs.1 StVollzG) anzusehen sind. Deren Anordnung nach § 88 Abs.3 i.V.m. § 88 Abs.1 Nr. 3 StVollzG ist nur zulässig, wenn eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann. Ob dies vorliegend aufgrund übergeordneter, in der angefochtenen Entscheidung allerdings nicht näher dargestellter, Erwägungen der Anstalt bereits der Fall war, braucht der Senat vorliegend nicht abschließend zu entscheiden, denn bei Erlass von besonderen Sicherungsmaßnahmen ist allgemein der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch ist zu sehen, dass sowohl die Frage, ob eine Anordnung überhaupt ergeht als auch deren Umfang im Ermessen der Anstalt steht. Dass solche Erwägungen angestellt wurden, vermag der Senat indes nicht zu erkennen, vielmehr ist davon auszugehen, dass die "Rote Karte" bei "Arbeitsunwilligen" oder bei erfolgter "Ablösung vom Arbeitsplatz" eher schematisch verhängt wird.

c. Ein gegen den abgelösten Gefangenen verhängter Fernsehentzug kann nach Auffassung des Senats nur im Wege einer Disziplinarmaßnahme nach § 102, 103 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG erfolgen. Insoweit ist gesondert zu prüfen und ggf. festzustellen, ob der Gefangene mit dem Verhalten, das zur Ablösung von der Arbeit geführt hat, schuldhaft gegen die Arbeitspflicht verstoßen hat.

d. Soweit an die Ablösung von der Arbeit die weitere Maßnahme geknüpft wird, den Gefangenen mit einem Haftkostenbeitrag zu belasten, ist auch insoweit gesondert zu prüfen, ob der Gefangene schuldhaft ohne Arbeit ist.

e. Schließlich bedarf die Anordnung der als Maßnahmenhäufung so bezeichneten "Roten Karte", welche der Senat - bei Vorliegen der formellen Anordnungsvoraussetzungen (§ 91 Abs. 1 StVollZG) - grundsätzlich in zeitlich eingeschränktem Umfang für rechtlich zulässig hält, einer weiteren Einschränkung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet nämlich in jedem Fall die Prüfung, ob die in der Hausverfügung des Anstaltsleiters vom 12.07.1999 vorgesehenen Maßnahmen in Anbetracht der Schwere des jeweiligen Verstoßes zur Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung (Arbeitsmoral) überhaupt notwendig sind und es darüber hinaus in jedem Fall der Verhängung sämtlicher einschränkender Bestimmungen bedarf oder ob, etwa bei weniger gewichtigen Verstößen, die Anordnung einzelner Sanktionen ausreicht.

3. Die Sache ist spruchreif. Da sowohl die erledigte Maßnahme der Anstalt im konkreten Fall als auch die Hausverfügungen des Anstaltsleiters die Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht erkennen lassen, war aufgrund des sich aus Gründen der Wiederholungsgefahr ergebenden Feststellungsinteresses die Rechtswidrigkeit der am 5.4.2004 erfolgten Anordnung der "Roten Karte" festzustellen und auszusprechen.

4. Im übrigen war die Rechtsbeschwerde nicht zulässig, da es nicht geboten ist, diese zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Soweit der Strafgefangene mit Antrag vom 12.4.2004 die Befreiung von der "Zahlung der Haftkosten" begehrt, war ergänzend lediglich zu bemerken, dass ein solcher Antrag bereits unzulässig ist, weil die Auferlegung von Haftkosten den Erlass eines begründeten und mit der Anfechtungsklage anfechtbaren Bescheides voraussetzt (Senat a.a.O) und die Erhebung einer vorbeugenden Anfechtungs-, Feststellung- oder Verpflichtungsklage vorliegend nicht zulässig war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 StVollzG, 465 StPO; die Festsetzung des Geschäftswertes auf §§ 52, 50 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück