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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 24.03.2000
Aktenzeichen: 11 W 32/00
Rechtsgebiete: ZPO, ZVG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 568 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 185
ZPO § 181
ZPO § 181 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZVG § 28 Abs. 2
BGB § 1967 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 11. Zivilsenat

11 W 32/00 1 T 91/99

Karlsruhe, 24. März 2000

In Sachen

Zwangsversteigerung

Beschluß

Tenor:

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten Rita H wird der Beschluß des Landgerichts Mosbach vom 26. Januar 2000 - 1 T 91/99 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tauberbischofsheim wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Vollstreckungsgläubiger Otto S aufgegeben wird, binnen einer Frist von drei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses die ordnungsgemäße Zustellung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 1995 - 95-0327719-0-4 nachzuweisen.

2. Der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten der sofortigen und der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 29.704,92 DM festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde hat Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Als Nacherbin ist die Beteiligte Rita H beschwerdebefugt (vgl. Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl., § 28 Rdnr. 10.4). Da Amts- und Landgericht unterschiedlich entschieden haben, steht auch § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht entgegen.

2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, daß ein Vollstreckungsmangel im Sinne von § 28 Abs. 2 ZVG vorliegt, weil der Vollstreckungstitel nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.

a) Ausweislich des vorgelegten Vollstreckungsbescheides vom 14.12.1995 wurde dieser dem Antragsgegner am 19.12.1995 zugestellt. Nach dem vom Vollstreckungsgläubiger ausdrücklich zugestandenen Vortrag der Beschwerdeführerin wurde der Vollstreckungsbescheid dem Vollstreckungsschuldner (Zustellungsadressat) im Wege der Ersatzzustellung durch Übergabe an die Ehefrau des Vollstreckungsgläubigers zugestellt (§ 181 Abs. 1 ZPO). Nach § 185 ZPO hat die Ersatzzustellung gemäß § 181 ZPO zu unterbleiben, wenn die Empfangsperson an dem Rechtsstreit als Gegner derjenigen Partei, an welche die Zustellung erfolgen soll, beteiligt ist. Nach dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift ist eine Zustellung auch dann nicht statthaft, wenn sie im Wege der Ersatzzustellung durch Übergabe an Familienangehörige (hier: die Ehefrau) des Gegners erfolgen soll (BGH NJW 1984, 57).

Da hier die Zustellung des von dem Vollstreckungsgläubiger erwirkten Vollstreckungsbescheides an den Vollstreckungsschuldner durch Übergabe an die Ehefrau des Vollstreckungsgläubigers bewirkt wurde, liegt keine ordnungsgemäße Zustellung vor. Was der Vollstreckungsgläubiger hiergegen vorbringt, greift nicht durch. Eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO kommt - wie dargelegt - gerade nicht in Betracht. Soweit in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen wird, der Vollstreckungsschuldner und die Zustellungsempfängerin lebten nicht in einem gemeinsamen Haushalt, seien also keine Hausgenossen im Sinne von § 181 Abs. 1 ZPO, ist zu bemerken, daß auf der Grundlage dieses Vortrages Eine Ersatzzustellung ohnehin ausscheiden würde. Schließlich kann die Zustellung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Zustellungsbevollmächtigung als wirksam angesehen werden. Richtig ist zwar, daß Zustellungen auch an Personen erfolgen können, die die Partei ausdrücklich zur Empfangnahme von Zustellungen bevollmächtigt hat (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 1998, 495 unter 1.5 m.w.N.). Ob in diesem Zusammenhang auch § 185 ZPO (entsprechend) Anwendung findet, kann dahinstehen; denn jedenfalls hätte es einer ausdrücklichen Bevollmächtigung, förmliche Zustellungen entgegenzunehmen, bedurft. Eine allgemeine Anweisung, Schriftstücke in Abwesenheit des Zustellungsadressaten in Empfang zu nehmen - so der Vortrag des Vollstreckungsgläubigers -, reicht nicht aus.

b) Dem weiteren Argument der Beschwerdeführerin, die Zwangsversteigerung sei auch deshalb einzustellen, weil der Vollstreckungsschuldner einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von § 28 Abs. 2 ZVG unterliege, vermag der Senat nicht zu folgen.

Für § 28 ZVG a.F. entsprach es überwiegender Meinung, daß das Nacherbenrecht zwar grundsätzlich ein der Zwangsversteigerung entgegenstehendes Recht im Sinne der Vorschrift darstellte mit der Folge, daß das Zwangsversteigerungsverfahren einzustellen war, bis der Nacherbe zugestimmt hatte oder zur Duldung der Vollstreckung verurteilt war. Dies galt jedoch nicht, falls wegen einer Nachlaßschuld oder wegen eines dinglichen Rechts, das auch gegen den Nacherben wirkt, vollstreckt wurde (vgl. z.B. Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. AM., § 28 Rdnr. 15; Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 28 Rdnr. 37; Böttcher, ZVG, 2. Aufl., § 28 Rdnr. 21). Zum Teil wurde sogar vertreten, daß der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk kein nach § 28 ZVG entgegenstehendes Recht darstelle (so Zeller/Stöber, ZVG, 15. Aufl., § 15 Rdnr. 30.10; ebenso in der 16. Aufl. zu § 28 n.F., dort ebenfalls § 15 Rdnr. 30.10). Im Ergebnis bestand Einigkeit, daß das Nacherbenrecht keine Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 28 ZVG a.F. rechtfertigte, wenn - wie hier - wegen einer Nachlaßverbindlichkeit vollstreckt wurde, für die der Nacherbe als (späterer) Vollerbe nach § 1967 Abs. 1 BGB ebenfalls haftet.

Daran hat sich durch die Änderung von § 28 ZVG, insbesondere durch das Anfügen des neuen Absatzes 2 nichts geändert. Die Änderung von § 28 ZVG war im ursprünglichen Gesetzentwurf des Bundesrates noch nicht enthalten. Sie geht zurück auf die Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drs. 13/9438, S. 3). Diese wiederum folgte einem Vorschlag des Bundes Deutscher Rechtspfleger (vgl. BT-Drs. a.a.O. S. 9 und Rechtspflegerblatt 1997 S. 50 und 52). Der Grund für die Gesetzesänderung liegt darin, daß eine Beschränkung der nach § 28 ZVG beachtlichen entgegenstehenden Rechte auf solche, die aus dem Grundbuch ersichtlich sind, nicht für gerechtfertigt gehalten wurde. Es heißt deshalb in der Begründung des Bundes Deutscher Rechtspfleger:

"Wir schlagen vor, § 28 ZVG dahingehend zu erweitern, daß auch Verfügungsbeschränkungen, welche der Zwangsversteigerung entgegenstehen und dem Vollstreckungsgericht zur Kenntnis gelangen - gleichviel, ob sie (schon) im Grundbuch stehen oder nicht - von Amts wegen beachtet werden müssen".

Dem entsprechen die Ausführungen des Rechtsausschusses in seiner Beschlußempfehlung:

"Mit Absatz 2 greift der Ausschuß einen Vorschlag des Bundes Deutscher Rechtspfleger auf. Die Verweisung auf Verfügungsbeschränkungen, die aus dem Grundbuch ersichtlich sind, ist nicht mehr zeitgemäß. Der Ausschuß hält es daher für erforderlich, zusätzlich auch auf die Kenntnis des Vollstreckungsgerichts von einem Vollstreckungsmangel oder einer Verfügungsbeschränkung abzustellen."

Hieraus folgt eindeutig, daß eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf nicht im Grundbuch eingetragene Rechte und Verfügungsbeschränkungen beabsichtigt war. Anhaltspunkte dafür, daß dem einschränkenden Relativsatz "welches der Zwangsversteigerung... entgegensteht" künftig für Verfügungsbeschränkungen, seien sie im Grundbuch eingetragen oder nicht, keine Bedeutung mehr zukommen sollte, sind dem Gesetzgebungsverfahren nicht zu entnehmen. Wenn die Beschwerdeführerin meint, aus der Gesetzessystematik, vor allem aus dem Umstand, daß Verfügungsbeschränkung und Verfahrensmangel - ohne einschränkenden Relativsatz - in einem eigenen Absatz geregelt sind, müsse geschlossen werden, Verfügungsbeschränkungen führten stets zur Verfahrenseinstellung, ist dem zum einen die - oben dargelegte mit der Neuregelung verfolgte Absicht des Gesetzgebers entgegenzuhalten, zum anderen läßt die angeordnete Rechtsfolge, ("ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden") offen, in welchem Umfang die Regelung in Bezug genommen ist. "Entsprechende" Anwendung bedeutet, daß die Elemente des durch Verweisung geregelten Tatbestandes und desjenigen Tatbestandes, auf den verwiesen wird, miteinander so in Beziehung zu setzen sind, daß den jeweils nach ihrer Funktion und ihrer Stellung im Sinnzusammenhang des Tatbestandes gleich zu erachtenden Elementen die gleiche Rechtsfolge zuzuordnen ist. Unsachgemäße Gleichsetzungen sind ebenso wie sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen zu vermeiden (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., S. 244). Für den Senat ist kein sachlicher Grund erkennbar, der es rechtfertigen würde, Verfügungsbeschränkungen - anders als aus dem Grundbuch ersichtliche Rechte Dritter - auch dann als Einstellungsgrund anzuerkennen, wenn diese der Zwangsversteigerung nicht entgegenstehen. Deshalb ist die in Absatz 2 von § 28 ZVG angeordnete "entsprechende" Anwendung von Absatz 1 so vorzunehmen, daß auch der einschränkende Relativsatz Bedeutung gewinnt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Bei der Festsetzung des Beschwerdewertes ist der Senat von einem Viertel der gutachterlich festgestellten Grundstückswerte ausgegangen.



Ende der Entscheidung

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