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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 08.05.2009
Aktenzeichen: 11 Wx 18/08
Rechtsgebiete: VBVG


Vorschriften:

VBVG § 5 Abs. 1
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 VBVG.
Oberlandesgericht Karlsruhe 11. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 11 Wx 18/08

8. Mai 2009

In Sachen

Tenor:

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2008 - 11 T 275/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf EUR 3.192,03 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der frühere Betreuer der Betroffenen, begehrt die Heraufsetzung der für ihn festgesetzten Vergütung, weil er die der Berechnung für einen bestimmten Zeitraum zugrunde gelegten Regelungen der §§ 4, 5 VBVG für verfassungswidrig hält.

Der Antragsteller war vom 23. Januar 2002 bis 24. Februar 2006 Betreuer der über ein erhebliches Vermögen verfügenden Betroffenen. Für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum Ausscheiden aus dem Betreueramt machte er Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 8.586,30 geltend. Das Vormundschaftsgericht hat ihm hiervon unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags EUR 3.021,84 bewilligt. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels Vergütung und Aufwendungsersatz von insgesamt EUR 3.840,64 festgesetzt. Dabei ist es für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 von einer Pauschalierung des Zeitaufwandes nach § 5 VBVG ausgegangen. Die vom Antragsteller geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelungen seien nicht durchgreifend. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden habe, seien gesetzliche Vergütungsregelungen im Bereich der Berufsbetreuung zulässig. Die vom Gesetzgeber geschaffene Regelung, die sich auf eine rechtstatsächliche Untersuchung stütze, sei nicht willkürlich. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber zur Vermeidung des Aufwands bei der Abrechnung der Betreuungen zu einem Pauschalsystem gegriffen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen die ihm am 23. Januar 2008 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 4. Februar 2008 eingegangene - vom Landgericht zugelassene - sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser um Festsetzung einer Gesamtvergütung von EUR 7.032,67 nachsucht. Er meint, auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 sei seine Vergütung auf der Grundlage des bisherigen Rechts festzusetzen. Die neuen gesetzlichen Vergütungsregelungen seien verfassungswidrig, weil sie auch für besonders aufwändige Betreuungen keine höhere Vergütung vorsähen, Auslagen des Betreuers nur pauschal abgelten und ohne Übergangsregelung für bereits bestehende Betreuungen in Kraft getreten seien. In seinem Falle stünden tatsächlich geleisteten 85 Stunden 19,80 Stunden gegenüber, die abgerechnet werden könnten. Ein Ausgleich über die vom Gesetzgeber vorgesehene Mischkalkulation sei nicht möglich, weil es sich um die einzige von ihm geführte Betreuung handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.

Die Verfahrenspflegerin der Betroffenen hat sich zu dem Rechtsmittel nicht geäußert.

II.

Die vom Landgericht nach § 56g Absatz 5 Satz 2 FGG zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist nach § 27 FGG zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Der Antragsteller zieht nicht in Zweifel, dass das Landgericht die Vergütung für die Zeit ab 1. Juli 2005 nach den Bestimmungen des VBVG zutreffend ermittelt hat; er meint lediglich, die Bestimmungen des VBVG seien nicht anzuwenden, weil sie mit dem Grundgesetz nicht vereinbar seien. Dem vermag der Senat - übereinstimmend mit dem Landgericht - nicht zu folgen (gegen eine Verfassungswidrigkeit nach derzeitigem Stand auch Unruh, BtPrax 2005, 121; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 17 W 36/08, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 13. November 2007 - 16 Wx 253/07, FGPrax 2008, 108, zur Regelung in § 4 Absatz 2 Satz 1 VBVG; a. A. OLG Braunschweig, Vorlagebeschluss vom 14. November 2006 - 2 W 60/06, FamRZ 2007, 303; Bestelmeyer, RPfleger 2005, 583). Er sieht daher keinen Anlass, ein Vorlageverfahren nach Artikel 100 Absatz 1 Satz 1 GG einzuleiten.

1. Es stellt keinen Verfassungsverstoß - insbesondere keinen unzulässigen Eingriff in die von Artikel 12 Absatz 1 GG garantierte Freiheit der Berufsausübung - dar, dass die Regelung über die Pauschalierung der abzurechnenden Stundenzahl in § 5 Absatz 1 und 2 VBVG keine Ausnahmen für besonders aufwändige Betreuungen vorsieht, sondern eine Mischkalkulation zugrunde legt und damit die Geltendmachung höheren Aufwands für einzelne Betreuungsfälle ausschließt.

a) Die Regelungen über die pauschale Vergütung berühren nicht das Recht der Betreuer auf freie Berufswahl, schränken sie doch deren Zugang zu dem Beruf weder formal ein noch machen sie seine Ausübung faktisch unmöglich. Sie stellen vielmehr als Eingriff in die Freiheit zu freier Festsetzung der Vergütung Berufsausübungsregeln dar, die nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 GG zu beurteilen sind und nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig sind, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2004 - 1 BvR 528/04, BeckRS 2004, 25521 m. w. N.)

b) Die Pauschalierung der Betreuervergütung und damit der Ausschluss der Geltendmachung höherer Vergütung in besonders aufwändigen Fällen werden von vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls getragen. Der Gesetzgeber hat sich, wie die Begründung des Entwurfs zum Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz zeigt, bei der Neuregelung der Vergütung unter anderem von der Feststellung leiten lassen, dass nach der früheren Gesetzesfassung erhebliche Ressourcen durch die Erstellung und Prüfung der Abrechnungen gebunden wurden und die Kosten im Betreuungsrecht "explosionsartig" gestiegen seien (vgl. BT-Drs. 15/2494, Seite 1, unter A.). Zwar spielt der Gesichtspunkt der Kostensteigerung - was die öffentlichen Haushalte angeht - nicht in jedem Falle eine Rolle, weil die Regelung auch gilt, wenn der Betroffene - wie hier - selbst die Vergütung seines Betreuers zu bestreiten hat. Es verbleibt jedoch jedenfalls das vernünftige Ziel, den Aufwand für die Abrechnung der Betreuungen zu vermindern.

c) Das vom Gesetzgeber gewählte Mittel der Pauschalierung ist zur Vereinfachung der Abrechnung geeignet. Die Gerichte, die die Abrechnungen zu prüfen haben, werden hierdurch erheblich entlastet, müssen sie doch nunmehr nicht mehr die Notwendigkeit der einzelnen Handlungen des Betreuers prüfen - was wegen der notwendigen Abgrenzung zwischen rechtlicher Betreuung und faktischer Hilfeleistung schwierig sein kann -, sondern können sich auf die relativ einfach zu treffenden Feststellungen dazu beschränken, seit wann die Betreuung andauerte und ob der Betroffene in einem Heim untergebracht ist.

Ein milderes Mittel stand nicht zur Verfügung, weil der Abrechnungsaufwand nach früherem Recht vor allem durch die Prüfung der Erforderlichkeit der Stundenansätze entstand und das gesetzgeberische Ziel daher nicht ohne Beseitigung der Einzelprüfung hätte erreicht werden können.

d) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet außerdem, dass die tatsächliche Beeinträchtigung des Grundrechts und der dahinter stehenden Gemeinwohlbelange in einem angemessen gewichteten und wohl abgewogenen Verhältnis stehen müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grundsätze in früheren Entscheidungen zur Betreuervergütung konkretisiert und ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber in derartigen Fällen ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 101, 331). Dieser Gestaltungsspielraum wird, wie das Bundesverfassungsgericht aus Anlass des von ihm als unzulässig erachteten Vorlagebeschlusses des Oberlandesgerichts Braunschweig ausgesprochen hat (Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 BvL 10/06, FamRZ 2007, 622), erst dann überschritten, wenn aufgrund einer Beobachtung von Betreuungsfällen über einen größeren Zeitraum hinweg feststeht, dass die vom Gesetzgeber angestrebte Mischkalkulation fehlgeschlagen ist. Ansatzpunkte für entsprechende Ermittlungen hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.

Der Antragsteller hat nach eigenem Bekunden nur die hier streitgegenständliche Betreuung geführt. Ob diese für sich genommen wirtschaftlich auskömmlich zu führen war, bedarf keiner Entscheidung. Von einem Fehlschlagen der Mischkalkulation im Einzelfall könnte nur gesprochen werden, wenn es die Gerichte ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt hätten, dem Antragsteller weitere Betreuungen zuzuweisen oder feststünde, dass auch bei einer größeren Anzahl von Betreuungen und über einen längeren Zeitraum berechnet kein vertretbares Ergebnis erzielt werden kann. Ermittlungen zu beiden Punkten musste das Landgericht mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht anstellen. Dass er sich vergeblich um weitere Betreuungen bemüht habe, legt der Antragsteller nicht dar. Er macht - über allgemeine Erwägungen hinaus - auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür geltend, dass das System der Mischkalkulation, das der Gesetzgeber gewählt hat, generell nicht auskömmlich ist. Dem Gesetzesentwurf lag eine rechtstatsächliche Erhebung zu dem in Betreuungsfällen durchschnittlich anfallenden Aufwand zugrunde (vgl. BT-Drs. 15/2494, S. 31 ff.). Soweit der Antragsteller diese mit der Erwägung angreift, die darin verwendeten statistischen Methoden - Verwendung des Median statt des arithmetischen Mittels (vgl. S. 32 des Gesetzentwurfs) - seien ungeeignet, verkennt er, dass dem Gesetzgeber in diesem Bereich ein besonders weiter Ermessensspielraum zukommt; die Verfasser des Gesetzentwurfs haben die Verwendung dieser Methode mit nachvollziehbaren Erwägungen begründet. Die Verwendung des Median führt auch nicht dazu, dass die besonders aufwändigen Betreuungen außer Ansatz bleiben; die Methode hat lediglich zur Folge, dass sich die außergewöhnlich einfachen oder aufwändigen Fälle weniger stark auf das Ergebnis auswirken.

Vor dem Hintergrund der ausführlichen Gesetzesbegründung hätte das Landgericht nur Anlass zu weiteren Ermittlungen gehabt, wenn der Antragsteller auf der Grundlage nachvollziehbarer empirischer Daten dargelegt hätte, dass die vom Gesetzgeber auf der Grundlage eines Gutachtens getroffenen Annahmen (nicht) mehr zutreffen und das Vergütungssytem eine auskömmliche Vergütung von Berufsbetreuern nicht ermöglicht. Auch im Rahmen der Amtsermittlung war das Landgericht nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte empirische Ermittlungen darüber anzustellen, ob die Annahmen, die den Gesetzgeber zu der konkreten Vergütungsregel veranlasst haben, zutreffen.

e) Soweit der Antragsteller auf die Besonderheiten der von ihm geführten Betreuung hinweist, ist im Übrigen festzustellen, dass er offenbar Tätigkeiten ausgeübt hat, die dem Amt des Betreuers fremd sind. Dies gilt insbesondere für seine Darstellung, er habe "mehr oder weniger" ein Restaurant für die Betroffene geleitet. Das gehört nicht mehr zu den Aufgaben des Betreuers, der in erster Linie die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten besorgen soll.

f) Der Antragsteller weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Aufwand des Betreuers (auch) davon abhängen kann, welche Aufgabenkreise ihm vom Gericht zugewiesen worden sind. Der Gesetzgeber verlässt den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum aber noch nicht, wenn er davon absieht, dies im Rahmen der Vergütungsregelung zum maßgeblichen Kriterium zu machen. Auch wenn ein Betreuer umfassend für alle Aufgabenkreise bestellt ist, kann sein Aufwand wegen der Besonderheiten des Einzelfalls - etwa weitgehend stabiler gesundheitlicher Situation, laufende Einkünfte aus nur einer Einkommensart - gering sein; umgekehrt ist es denkbar, dass dem Betreuer nur ein Aufgabenkreis - etwa die Vermögenssorge - zugewiesen ist, sein Aufwand aber wegen breit gefächerter und umfangreicher Vermögensanlagen höher ist. Es ist daher nicht sachwidrig, dass der Gesetzgeber Differenzierungen nur nach der Dauer der Betreuung - höhere Vergütung in den ersten Monaten - und der Art der Unterbringung - höhere Vergütung bei häuslichem Aufenthalt - vorgenommen hat.

2. Der Gesetzgeber war nicht gehindert, die Pauschalierung unabhängig davon vorzunehmen, ob eine mittellose oder eine vermögende Person zu betreuen ist. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht zum Maßstab des Artikels 3 Absatz 1 GG entschieden, dass Unterschiede zwischen den Vergütungen aus der Staatskasse und denjenigen aus dem Vermögen des Betreuten gerechtfertigt sein können, eine Ungleichbehandlung jedoch nicht grundsätzlich geboten sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 BvL 10/06, FamRZ 2007, 622, m. w. N.).

3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war es nicht geboten, die Möglichkeit der Vereinbarung einer höheren Vergütung zu schaffen. Anders als die Mandanten der Rechtsanwälte - auf deren Vergütungssystem der Antragsteller zum Vergleich abstellt - werden die betreuten Personen oft nicht in der Lage sein, eigenverantwortlich und selbstbestimmt über die Vereinbarung einer höheren Vergütung zu entscheiden. Wollte man eine Vergütungsvereinbarung zulassen, würde daher vielfach ein Verfahrenspfleger zur Entscheidung bestellt werden müssen, ob die Vereinbarung einer höheren Vergütung im Einzelfall gerechtfertigt ist. Damit aber würde der einzelfallbezogene Streit um die Vergütung, den zu vermeiden das Anliegen des Gesetzgebers war, lediglich in ein anderes Verfahren verlagert, aber nicht vermieden.

4. Die Verfassungswidrigkeit folgt auch nicht daraus, dass die beanstandeten Normen keine Übergangsregelung für bereits bestehende Betreuungen vorsehen, sie also eine Anwendung neuen Rechts auch für Fälle anordnen, in denen der Betreuer bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung tätig war. Eine unzulässige Rückwirkung könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn der Beschwerdeführer die Betreuung im Vertrauen auf die frühere Vergütungsregelung übernommen und es ihm verwehrt worden wäre, sie im Hinblick auf die Neuregelung der Vergütung wegen Unzumutbarkeit (§ 1908b Absatz 2 BGB) niederzulegen. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, dass ein rechtzeitig gestellter Antrag, ihn mit Wirkung zum Inkrafttreten der neuen Regelung aus seinem Amt zu entlassen, negativ beschieden worden sei. Vielmehr hat das Vormundschaftsgericht ihn auf den bei einer Vorsprache am 11. November 2005 gestellten - auf gesundheitliche Gründe und anderweitige Arbeitsbelastung gestützten - Antrag des Antragstellers, die Betreuung spätestens zum Jahresende abgeben zu wollen, nach Erledigung laufender Geschäfte mit Beschluss vom 24. Februar 2006 entlassen.

5. Unbedenklich erscheint schließlich, dass die Stundensätze nach § 4 Absatz 2 VBVG auch diejenigen Aufwendungen des Betreuers umfassen, die nicht als berufsbezogene Leistungen nach § 1835 Absatz 3 BGB gesondert abgerechnet werden können. Zwar können diese Aufwendungen etwa bei einer größeren Entfernung zum Aufenthaltsort des Betreuten einen erheblichen Umfang erreichen. Diesen Gesichtspunkt kann der Betreuer jedoch bei seiner Entscheidung berücksichtigen, ob er sich nach § 1898 Absatz 2 BGB zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt. Zwar sieht § 1898 Absatz 1 BGB eine grundsätzliche Pflicht zur Übernahme von Betreuungen vor, lässt deren Verletzung jedoch bewusst sanktionslos (vgl. etwa Palandt-Diederichsen, BGB, 67. Auflage, § 1898, Rn. 1). In Fällen, in denen - wie hier - die Betreuung bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung bestand, kann allenfalls eine verfassungskonforme Auslegung des § 1908 b Absatz 2 BGB dahin in Betracht kommen, dass sich das Ermessen des Vormundschaftsgerichts bei einem Entlassungsantrag des Betreuers reduziert, wenn ihm aufgrund der nach neuem Recht nicht mehr erstattungsfähigen Auslagen eine Fortführung der Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.

6. Soweit der Antragsteller meint, er müsse einerseits die durch § 1901 BGB zugewiesenen Aufgaben des Betreuers erfüllen, dürfe andererseits aber über die in § 5 VBVG genannte Stundenzahl hinaus nicht tätig sein, ist dies nicht nachvollziehbar. § 5 VBVG enthält eine Pauschalierung der zu vergütenden Stunden, hindert den Betreuer aber nicht, über diese Stundenzahl hinaus tätig zu sein. Das vom Gesetzgeber gewählte System der Mischkalkulation führt vielmehr zwangsläufig dazu, dass der Betreuer jeweils in einem Teil der Fälle mehr oder weniger als die zu vergütenden Stunden leistet. Soweit der Antragsteller behauptet, ein bei Überschreitung der zu vergütenden Stunden verursachter Schaden sei von einer Versicherung nicht gedeckt, legt er dies nicht näher dar; er gibt insbesondere nicht an, am Markt sei kein Haftpflichtversicherungsschutz für Betreuungstätigkeiten zu erlangen, der von der Zahl der geleisteten Stunden unabhängig ist. Die Kommentierung von Bienwald (Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Auflage, § 1836 BGB, Rn. 122) kann der Antragsteller für seine Auffassung nicht in Anspruch nehmen. Diese enthält keine Aussagen über den zu erlangen Versicherungsschutz, sondern stellt lediglich fest, dass bisher nicht erörtert worden sei, ob versicherungsrechtliche Schwierigkeiten auftreten könnten.

7. Zu Unrecht meint der Antragsteller, die Regelungen verstießen zum Nachteil der betreuten Personen gegen die Artikel 1 und 14 GG, da das Vormundschaftsgericht angesichts der Pauschalregelung nicht mehr prüfen könne, ob der Betreuer seinen Aufgaben nachkomme. Zwar mögen die nach dem früheren Recht durchgängig vorzulegenden Stundenabrechnungen ein geeignetes Hilfsmittel für die Prüfung gewesen sein, welche Aktivitäten der Betreuer entfaltet hat. Dem Gesetzgeber kommt in der Frage, in welcher Weise er die Kontrolle der Betreuer ausgestaltet, indes ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser könnte nur dann überschritten sein, wenn es nach der Neuregelung der Vergütung an jeder Möglichkeit wirksamer Kontrolle des Betreuers fehlen würde. Das ist indes nicht der Fall. Das Vormundschaftsgericht ist zur Kontrolle des Betreuers nicht auf Stundenaufstellungen angewiesen, sondern kann anhand der Berichte der Betreuer - im Verdachtsfalle auch durch anderweitige Ermittlungen, etwa Anhörungen des Betreuers, des Betreuten und seiner Angehörigen - prüfen, ob der Betreuer seine gesetzlichen Aufgaben erfüllt.

III.

1. Anlass, gemäß § 28 Absatz 2 FGG eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeizuführen, besteht nicht. Soweit ersichtlich, sind abweichende obergerichtliche Entscheidungen zur Auslegung der §§ 4,5 VBVG - insbesondere solche, die auf der Grundlage des bestehenden Rechts eine höhere Vergütung ermöglichen würden - bisher nicht ergangen. Dass das Oberlandesgericht Braunschweig die Normen in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erachtet hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist die Vorlagenentscheidung inzwischen als unzulässig zurückgewiesen worden und damit erledigt. Zum anderen sieht Artikel 100 Absatz 1 GG für die Prüfung der Verfassungswidrigkeit von Normen ein besonderes Vorlageverfahren vor. Die Voraussetzungen einer Einleitung dieses Verfahrens sieht der Senat aus den ausgeführten Gründen nicht als erfüllt an.

2. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht geboten, da sich die Folgen einer abweisenden Entscheidung über die sofortige Beschwerde bereits aus dem Gesetz ergeben. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 13a Absatz 1 Satz 2 FGG. Der Beschwerdewert entspricht dem mit dem Rechtsmittel zusätzlich geltend gemachten Betrag.

Ende der Entscheidung

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