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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: 12 U 11/07
Rechtsgebiete: BUZ 90


Vorschriften:

BUZ 90 § 1 Abs. 1
BUZ 90 § 1 Abs. 4
BUZ 90 § 9 Abs. 8
Ergibt sich nach Eintritt des Versicherungsfalls ein Umstand, der einer weiteren Gefahrtragung für die Zukunft entgegen steht, bleibt dies ohne Auswirkung auf die während der Zeit der Gefahrtragung begründete Leistungspflicht.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 11/07

Verkündet am 20. März 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2007 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 2007 - 5 O 341/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Leistung aufgrund einer mit der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Klägerin ist seit Juni 2004 berufsunfähig im Sinne der Bedingungen der Beklagten. Bis Februar 2006 war allerdings weder der Klägerin noch der Beklagten bekannt, dass die Klägerin dauerhaft berufsunfähig war, und somit der Versicherungsfall bereits eingetreten war. Die Klägerin suchte 2005 um Beitragsfreistellung nach. Dem kam die Beklagte mit Schreiben vom 01.05.2005 nach. Die Beklagte verneint ihre Leistungspflicht für die Zeit nach der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Gründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

I.

Die Klägerin begehrt Leistung aufgrund einer mit der Beklagten abgeschlossenen, ab dem 01.12.2001 beginnenden Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Klägerin ist ab dem 25.06.2004 berufsunfähig im Sinne der Bedingungen der Beklagten. Die Berufsunfähigkeit wurde seitens der Klägerin nicht sofort geltend gemacht. Die Klägerin suchte mit Schreiben vom 03.02.2005 um Beitragsfreistellung nach. Dem kam die Beklagte mit Schreiben vom 01.05.2005 nach. Bei Abfassung des Schreibens vom 01.05.2005 war weder der Klägerin noch der Beklagten bekannt, dass die Klägerin bereits dauerhaft erwerbsunfähig war, und somit der Versicherungsfall bereits eingetreten war. Dies wurde erst am 16.02.2006 anerkannt. Die Beklagte erkannte den Eintritt des Versicherungsfalles sowie ihre Leistungspflicht für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis 30.04.2005 an. Für diesen Zeitraum stellte sie die Klägerin rückwirkend beitragsfrei und zahlte sie die monatliche Rente in Höhe von 540,10 EUR bestehend aus der vertraglich vereinbarten Rente in Höhe von 360,10 EUR zuzüglich der Bonusrente in Höhe von 180,00 EUR.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente seit dem 01.07.2004 zu. Der Anspruch sei nicht dadurch erloschen, dass der Vertrag beitragsfrei gestellt wurde. Des Weiteren sei sie bei Abfassung dieses Schreibens geschäftsunfähig gewesen.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum Mai 2005 bis Juli 2006 rückständige Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von EUR 540,10 monatlich, insgesamt EUR 7.561,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunktenn über dem Basiszinssatz aus 6.481,20 EUR seit 10.05.06 sowie aus jeweils weiteren 540,10 EUR seit dem 01.06.2006 und dem 01.07.2006 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 01. August 2006 für die Dauer der Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinne der Versicherungsbestimmungen eine Berufsunfähigkeitsrente, bestehend aus einer vertraglich vereinbarten Rente in Höhe von EUR 360,10 zuzüglich einer Bonusrente aus Überschussbeteiligung von derzeit EUR 180,00, also monatlich EUR 540,10 zu zahlen bis längstens 30.11.2031.

hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags gemäß Ziff. 2 wie folgt:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab August 2006 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen aus der Start-Ziel-Police hat, solange Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinne von der Versicherungsbestimmungen vorliegt.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Die Beklagte ist der Auffassung, im Hinblick auf die Beitragsfreistellung und die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen sei der Anspruch ab dem Zeitpunkt der Beitragsfreistellung erloschen. Dies ergebe sich insbesondere aus § 4 Abs. 3 sowie aus § 13 Abs. 12 der Versicherungsbedingungen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, die Beitragsfreistellung habe keinen Einfluss auf die durch Eintritt des Versicherungsfalls wirksam begründeten Leistungsverpflichtungen der Beklagten. Dies ergebe sich insbesondere nicht - schon gar nicht mit der notwendigen Deutlichkeit - aus den vereinbarten Bedingungen, die im Übrigen einer Inhaltskontrolle kaum standhielten, wenn ihr Inhalt dem Verständnis der Beklagten entspräche. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochten Urteils wird Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Das Landgericht hat zutreffend entschieden. Die Leistungspflicht der Beklagten wird entsprechend der Vereinbarungen der Parteien durch den Eintritt des Versicherungsfalls während der Zeit der Gefahrtragung begründet. So verhält es sich hier. Ergibt sich nach Eintritt des Versicherungsfalls ein Umstand, der einer weiteren Gefahrtragung für die Zukunft entgegen steht, bleibt dies ohne Auswirkung auf die einmal begründete Leistungspflicht (so auch Senat OLGR 2006, 294; Senat VersR 95, 1341; Beckmann / Rixecker, Versicherungsrechtshandbuch, § 46 Rn. 109).

Entgegen der Auffassung der Beklagten, die einer gesetzesähnlichen Auslegung ihrer Bedingungen das Wort redet, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85).

Den wesentlichen Inhalt des Leistungsversprechens der Beklagten entnimmt der Versicherungsnehmer dem § 3 (1) der Bedingungen ("Welche Leistungen erbringen wir"). Danach ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherte "während der Dauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" berufsunfähig im Sinne von § 1 der Bedingungen wird. Es genügt danach zur Auslösung der Leistungspflicht, dass die Berufsunfähigkeit in versicherter Zeit eingetreten ist. Dass bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages oder dessen Umstellung auf eine beitragsfreie Versicherung die Leistungspflicht für einen einmal eingetretenen und die Leistungspflicht auch auslösenden Versicherungsfall enden soll, ist - wie das Landgericht zutreffend ausführt - den Bedingungen nicht zu entnehmen. § 4 Nr. 4 der Bedingungen entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass die Leistungspflicht des Versicherers nur bei einem Wegfall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit, bei Tod des Versicherten oder "wenn die Dauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abläuft", also bei Erreichen des im Versicherungsschein aufgeführten Versicherungsendes erlischt. Dass die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung seinen berechtigten Leistungsanspruch berühren soll, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Bedingungen auch unter Berücksichtigung von § 13 (12), wonach anerkannte und festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung von Rückkauf oder Umwandlung der Hauptversicherung unberührt bleiben, nicht - zumindest nicht mit der erforderlichen Klarheit (§§ 307 Abs. 1 Satz 2, 306 BGB) - entnehmen ( Senat, Urteil vom 16.02.2006 - 12 U 196/05 -) . Im Gegenteil gibt ihm § 13 (10) Anlass zu der Annahme, dass sein Versicherungsschutz nur dann gefährdet sein kann, wenn der Versicherungsfall während der Zeit der Beitragsbefreiung eintritt.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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