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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: 12 U 110/03
Rechtsgebiete: ARB 75


Vorschriften:

ARB 75 § 4 Abs. 1 k
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen unzutreffend angegebener Wohnfläche aus einem Immobilienkaufvertrag mit Herstellungs- konkret Ausbauverpflichtung unterfällt dem Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 k ARB 75 (Baurisikoklausel) auch dann, wenn die zugesagte Wohnfläche bautechnisch von Anfang an nicht erzielbar war.

Der Risikoausschluss bezieht sich auch auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (Betrug), sofern sich diese auf bewusste Falschangaben zu wesentlichen Planungswerten beziehen.


Geschäftsnummer: 12 U 110/03

Verkündet am 05. Februar 2004

Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat

Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 05.Februar 2004 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Landgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

Urteil

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. September 2003 - 6 O 357/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Lebensgefährtin des Versicherungsnehmers .... rechtsschutzversichert. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 1975 (ARB 75) zugrunde. Die Klägerin begehrt, soweit sie ihrerseits bereits Zahlungen geleistet hat, die Erstattung sowie im übrigen die Freistellung von den Kosten eines Vorprozesses. In diesem hat sie die .. V-GmbH sowie Herrn Dipl.-Ing. R. V. persönlich auf Schadensersatz und Minderung wegen unrichtiger Angaben zur Wohnfläche einer gemäß notariellem Vertrag vom 23.07.1997 zu erwerbenden Eigentumswohnung in Anspruch genommen (Landgericht Karlsruhe 2 O 134/99; OLG Karlsruhe 8 U 59/02).

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte sich auf den Risikoausschluss gem. § 4 Abs. 1 ARB 75 (sogenannte Baurisikoklausel) berufen könne.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren mit folgendem Antrag weiterverfolgt:

Das Urteil des Landgericht Karlsruhe vom 05.09.2003 - 6 O 357/02 - wird aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Das Versäumnisurteil vom 18.02.2003 bleibt aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass anstelle der Feststellung, dass die Beklagte zur Deckungszusage für die Kosten in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht Karlsruhe - 8 U 59/02 - verurteilt wird, sie zur Freistellung bezüglich dieser Kosten verpflichtet wird, soweit nicht durch Ziffer 1 des Klagantrags erfasst.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten des Vorprozesses waren beigezogen und Gegenstand der Verhandlung.

II.

Die Berufung der - unbestrittenen aktiv legitimierten - Klägerin hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht ein Eingreifen der Risikoausschlussklausel des § 4 Abs. 1 k ARB 75 bejaht. Danach bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen.

1. Allgemeine Versicherungsbedingungen wie der Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 k ARB 75 sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. § 4 Abs. 1 k ARB 75 verfolgt den auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden Vorgänge von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann. Die Klausel stellt dafür auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes ab. Maßgebend ist, ob die vom Versicherungsnehmer angestrebte Rechtsverfolgung der Planung und Errichtung eines Gebäudes zuzuordnen ist. Der geforderte Zusammenhang muss dabei nicht nur zeitlich bestehen, sondern es muss darüber hinaus auch ein innerer sachlicher Bezug gegeben sein. Die Klausel erfasst das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die anlässlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden. Es geht um die Wahrung der rechtlichen Interessen, die der Bauherr an der Planung und der Errichtung eines mangelfreien Gebäudes hat. Deckungsschutz besteht demgegenüber für die Durchsetzung von Ansprüchen, die zu dem Bauvorhaben selbst in keinem unmittelbaren Bezug stehen, etwa weil sie sich aus dem Erwerb eines zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks oder dem Erwerb von Anteilen an einem Immobilienfonds ergeben und demnach nicht das Baurisiko, sondern das sogenannte Erwerbsrisiko betreffen (vgl. zu allem vorstehenden BGH, Urteil vom 19.02.2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2. a und b mit weiteren Nachweisen).

2. Nach diesen Maßstäben, denen der Senat folgt, hat das Landgericht die im Vorprozess geltend gemachten Ansprüche zutreffend dem Risikoausschluss zugeordnet. Die dagegen von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.

a) Soweit die Klage und das Berufungsverfahren im Vorprozess gegen die V-GmbH als Bauträgerin bzw. - in der Diktion des Kaufvertrags vom 23.07.1997 - als Verkäuferin gerichtet war, kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen auf S. 6 f des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen werden. Wesentlich ist der Umstand, dass die V-GmbH sich unter Ziff. III 1. des Vertrages verpflichtet hat, "das Kaufobjekt nach Maßgabe der aufgeführten Planunterlagen und der Baubeschreibung nach den anerkannten Regeln der Baukunst unter Einhaltung der DIN-Vorschriften zu errichten". Da die zu erwerbende Eigentumswohnung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unstreitig nicht fertiggestellt, sondern nach Maßgabe der von der V-GmbH vorgelegten Pläne und der Baubeschreibung im Wege des Ausbaus der vorhandenen Dachgeschosssubstanz einschließlich der Empore im Spitzbodenbereich erst noch herzustellen war, war auch die Größe der Wohnfläche Gegenstand der Planung und der vereinbarten Herstellungspflicht. Dementsprechend haben im Vorprozeß sowohl das Landgericht als auch ihm folgend das Oberlandesgericht die Wohnflächenabweichung als Mangel einer versprochenen Bauwerkleistung beurteilt. Dass eine Wohnfläche in dem versprochenen Umfang von 117,31 qm, wie die Klägerin vorträgt, aufgrund der baulichen Gegebenheiten von der V-GmbH tatsächlich (im Rahmen der baurechtlichen Vorgaben) gar nicht hätte realisiert werden können, hindert angesichts der von ihr vertraglich übernommenen Bauverpflichtung das Eingreifen von § 4 Abs. 1 k ARB 75 nicht. Die Übernahme des "Baurisikos" im Sinne eines Risikos zur Herstellung des Bauwerks mit der versprochenen Fläche ergibt sich auch aus Ziff. VIII. 3. des Vertrages vom 23.07.1997. Danach richtet sich die Gewährleistung des Käufers für Mängel am Bauwerk und an sonstigen Anlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB für den Werkvertrag (§§ 633 ff. BGB a.F.), was im Folgenden näher ausgeführt wird. Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, für die die Klägerin Deckungsschutz begehrt, betrifft also nicht ein Erwerbsrisiko wie etwa im Falle fehlerhafter Angaben zur Wohnfläche beim Erwerb des Eigentums an einer bereits hergestellten Wohnung, sondern den von der Klausel geforderten qualifizierten Zusammenhang mit der Planung eines - in der vertraglich versprochenen Ausführung erst noch herzustellenden - Gebäudeteils. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt bei verständiger Würdigung, dass eine solche Interessenwahrnehmung vom Versicherungsschutz ausgenommen sein soll.

b) Im Ergebnis gilt auch hinsichtlich des im Vorprozess (nur) vor dem Landgericht gegen den Geschäftsführer der V-GmbH R. V. geltend gemachten Klaganspruchs nichts anderes. Dieser wurde wurde darauf gestützt, dass der damalige Beklagte zu 2 im Kaufvertrag bewusst falsche Angaben zur Wohnfläche gemacht und vorsätzlich unzutreffende Planunterlagen vorgelegt habe. Daraus hat die Klägerin Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung (§§ 826 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) sowie unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung hergeleitet (vgl. dazu insbesondere S. 5 und S. 13 ff. des landgerichtlichen Urteils vom 26.10.2001 - 2 O 134/99). Der von der Klägerin erhobene Vorwurf eines vorsätzlich schädigenden Verhaltens des damaligen Beklagten zu 2 geht dahin, dass er die Herstellung einer Wohnfläche bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, die bei zutreffender Berechnung im Einklang mit den Vorschriften der zweiten Berechnungsverordnung wesentlich geringer hätte ausgewiesen werden müssen, mithin eine solche Ausführung also von Anfang an nie beabsichtigt gewesen war. Der Vorwurf steht, auch wenn er nicht zu Ansprüchen aus dem Werkvertrag mit dem Bauträger selbst führt (vgl. auch Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl., § 4 ARB 75 Rn. 102), mit der Planung des Gebäudes in unmittelbarem, sachlichem Zusammenhang, da die angeblich bewussten Falschangaben wesentliche Planungsdaten betreffen. Sie begleiten damit die versprochene Baumaßnahme unmittelbar; deshalb greift auch insoweit der Risikoausschluss ein (vgl. BGH VersR 2003, 454 a.a.O. unter II 2. b; BGH VersR 1994, 44 unter 3.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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