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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: 12 U 114/05
Rechtsgebiete: VBLS


Vorschriften:

VBLS § 42 Abs. 2 a.F.
VBLS § 78 n.F.
VBLS § 79 n.F.
Rentenempfänger, die gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erst nach dem 01.01.2002 rentenberechtigt geworden sind und deren bis dahin erlangte Versorgungsrentenanwartschaft gemäß §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS n.F. im Wege der Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge bestimmt wurde, können keine von der so genannten Halbanrechnung nach dem bis 31.12.2000 geltende Recht der Zusatzversorgung abweichende Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes verlangen.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 114/05

Verkündet am 09. März 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Versorgungsrente

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 09. März 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. März 2005 - 6 O 108/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die erst nach dem 01.01.2002 rentenberechtigt gewordene Klägerin begehrt von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt eine höhere Betriebsrente. Sie rügt, dass ihre Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht angemessen berücksichtigt werden, insbesondere nicht bei der Startgutschrift, die die Beklagte im Zuge der Umstellung des Zusatzversorgungssystems von der Gesamtversorgung auf das Punktemodell zum 31.12.2001 dem Versorgungspunktekonto der Klägerin zuerteilt hat (Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge gemäß §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS in der neuen Fassung - n.F.).

Die Startgutschrift wurde gemäß § 79 Abs. 2 VBLS n.F. unter Zugrundelegung der Regelungen der alten Satzung (VBLS a.F.) ermittelt. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS a.F. berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe der Versorgungsrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen. Diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341 ).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt eine höhere Betriebsrente. Sie rügt, dass ihre Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht angemessen berücksichtigt werden, insbesondere nicht bei der Startgutschrift, die die Beklagte im Zuge der Umstellung des Zusatzversorgungssystems von der Gesamtversorgung auf das Punktemodell zum 31.12.2001 dem Versorgungspunktekonto der Klägerin zuerteilt hat (Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge gemäß §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS in der neuen Fassung - n.F.).

Die Klägerin ist 1941 geboren. Sie bezieht seit 2003 eine gesetzliche Rente und von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von 86,56 €. Die Beklagte hat die Betriebsrente unter Zugrundelegung der im Wege der Startgutschrift gutgeschriebenen Versorgungspunkte ermittelt, ergänzt um die seit dem 01.01.2002 im neuen System erworbenen Versorgungspunkte. Mit Mitteilung vom ...2003 war die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf 76,24 € beziffert und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 19,06 Punkten erteilt worden.

Die Startgutschrift wurde gemäß § 79 Abs. 2 VBLS n.F. unter Zugrundelegung der Regelungen der alten Satzung (VBLS a.F.) ermittelt. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS a.F. berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe der Versorgungsrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen. Diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341 ).

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Durch die Halbanrechnung ihrer (erheblichen) Vordienstzeiten bei gleichzeitiger voller Anrechnung der aus diesen Zeiten erworbenen gesetzlichen Rente habe sie nur noch eine Startgutschrift in Höhe der Mindestversorgungsrente nach §§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F. erhalten. Dies sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gleichheitswidrig und nachteilig gegenüber Personen ohne Vordienstzeiten. Die mehreren Klaganträge beruhten darauf, dass es verschiedene Möglichkeiten gebe, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen. Die Klägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe wie folgt abzuändern:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem ...2003 eine Betriebsrente für Versicherte zu gewähren, wobei bei der Berechnung der Startgutschrift zum 31.12.2001 eine gesamtversorgungsfähige Zeit von 523 Monaten zugrunde zu legen ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Zeiten der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes im Umfange von 397 Monaten mindestens mit einem Nettoversorgungssatz von 1,50 v.H. je Jahr zu berücksichtigen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem ....2003 eine Betriebsrente für Versicherte in einer Höhe zu gewähren, die eine vergleichbare Mitarbeiterin erzielt hätte, die nur im Zeitraum der Klägerin vom ...1992 bis zum .....2003 gearbeitet hätte unter ausschließlicher Berücksichtigung der in diesem Zeitraum erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaft.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung der Vordienstzeiten bei gleichzeitiger voller Berücksichtigung der hierauf entfallenden gesetzlichen Rente (§ 40 Abs. 2 VBLS a.F.) hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gemäß den §§ 242 BGB, 9 AGBGB stand. Der Senat folgt insoweit der den Parteien bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 10.11.2004 - IV ZR 391/02 - (VersR 2005, 210). Danach haben auch Versicherte, die erst nach dem Stichtag 31.12.2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, keinen Anspruch auf die begehrte volle Anrechnung ihrer Vordienstzeiten.

Zwar gehören diese Pflichtversicherten zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren Auswirkungen nicht länger hingenommen werden kann. Die Beklagte hat inzwischen jedoch ihre Satzung grundlegend geändert. Das bisherige Gesamtversorgungssystem ist, wie von den Tarifpartnern vorgesehen, mit Ablauf des 31.12.2000 geschlossen worden. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an. Vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind. Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen. Nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Satzung berechnete Renten führten zu höheren Leistungen der Beklagten. Durch die Neuregelung ist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung mit Wirkung ab 01.01.2001 entfallen (BGH aaO unter 2).

2. Keinen Anspruch auf die volle Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten oder eine sonstige von der satzungsgemäßen Halbanrechnung abweichende Berechnung - wie etwa durch die von der Klägerin begehrte Erhöhung des Nettoversorgungssatzes oder eine Nichtberücksichtigung der Vordienstzeiten auch bei der Bemessung der gemäß § 40 Abs.1, 2a VBLS a.F. anzurechnenden gesetzlichen Rente - haben danach zum einen diejenigen Versicherten, deren Rente im Laufe des Jahres 2001 bis zum 01. Januar 2002 begonnen hat. Sie kommen durch die neue Satzung (§§ 75 bis 77 VBLS) in den Genuss einer zeitlich begrenzten Übergangsregelung, die ihnen die Vorteile belässt, die sich für sie aus dem am 31.12.2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit 01.01.2001 geltenden Neuregelung ergaben (BGH aaO unter 2 c).

Steht jedoch selbst diesen Rentenberechtigten keine weiter gehende Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten zu, kann diese auch nicht von den Rentenanwärtern in der Situation der am ....1992 bei der Beklagten angemeldeten Klägerin beansprucht werden. Ihre Betriebsrente richtet sich grundsätzlich nach dem neuen Satzungsrecht (Punktemodell), in dem es auf Vordienstzeiten nicht mehr ankommt. Das alte System und damit die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung ist mit dem Systemwechsel auch für sie entfallen. Eine Benachteiligung allein dadurch, dass zur Wahrung des im alten System und der Übergangszeit bis zum 31.12.2001 erdienten Besitzstandes die erlangte Versorgungsrentenanwartschaft gemäß §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS n.F. im Wege der Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung bestimmt wurde, ist bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht ersichtlich

Die rentennahen Jahrgänge werden durch die Halbanrechnung ihrer Vordienstzeiten auch nicht gegenüber Versicherten ungerechtfertigt benachteiligt, deren Rente sich ausschließlich nach den Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten richtet. Das Niveau der von der Beklagten aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten ist generell niedriger als bisher (BGH aaO unter 2 c). Dass die Klägerin wirtschaftlich im Ergebnis schlechter steht als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich einer Berechnung der Startgutschrift nach dem Recht der rentenfernen Jahrgänge gemäß § 79 Abs. 1 VBLS n.F. in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Die Berechnung der Anwartschaft gemäß 79 Abs. 2 VBLS n.F. führt im Regelfall zu einer höheren Startgutschrift. Im Übrigen können auch die rentenfernen Jahrgänge eine von dem alten Recht abweichende Berücksichtigung der Vordienstzeiten nicht verlangen (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 - 12 U 102/04 unter B IV 13 b, veröffentlicht als Pressemitteilung unter www.olgkarlsruhe.de).

3. Ob die der Klägerin erteilte Startgutschrift unter anderen Gesichtspunkten Bedenken begegnet, bedarf keiner Entscheidung, da die Klägerin ihre Klage auf die Frage der angemessenen Berücksichtigung von Vordienstzeiten beschränkt hat (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B II 3; BAG ZTR 2004, 377 unter I 1 und 2 m.w.N.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nach Klärung der einschlägigen Grundsatzfragen durch den Bundesgerichtshof nicht mehr.

Ende der Entscheidung

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