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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: 12 U 141/03
Rechtsgebiete: ARB 96


Vorschriften:

ARB 96 § 3 Abs. 1 d dd
ARB 96 § 4 1 c
Die nach außen gegebene Erklärung eines Sachversicherers, für einen Schadensfall keine Leistungen zu erbringen, stellt, selbst wenn sie keine förmliche Leistungsablehnung sein sollte, in der Rechtsschutzversicherung ein Verstoß gegen Rechtspflichten im Sinne von § 4 ARB 96 dar.

Die Geltendmachung der Neuwertspitze gegen den Feuerversicherer eines abgebrannten Gebäudes unterfällt nicht dem Risikoausschluss des § 3 (1) d ARB 96 (Baurisiko / Baufinanzierung).


Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 141/03

Verkündet am 01. April 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 01. April 2004 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Landgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

0. Auf die Berufung der Klägerin zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04. November 2003 - 1 O 23/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren in dem Rechtsstreit gegen die FS vor dem Landgericht Berlin - 7 O 334/03 - wegen Entschädigung eines am 28.01.2001 in der unteren Schlossanlage in B eingetretenen Feuerschadens.

1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Rechtsschutz für eine Klage gegen den Feuerversicherer eines von ihr gemeinsam mit ihrem Sohn im Dezember 2001 erworbenen Anwesens.

Die Klägerin und der im Berufungsverfahren nicht mehr streitbeteiligte Kläger zu 2 unterhielten bei der Beklagten im Zeitraum vom 05.01.2000 bis 31.03.2002 eine Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutzversicherung für Selbständige mit einer Versicherungssumme von DM 300.000,00 (= € 153.387,56) pro Versicherungsfall. Dem Vertrag lagen die "Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 96)" der Beklagten zugrunde, die, soweit hier von Interesse, den ARB 94 entsprechen.

Die Klägerin und ihr Sohn haben im Dezember 2001 eine Schlossanlage in B erworben. Bereits am 28.01.2001 war ein zu dieser Anlage gehörendes denkmalgeschütztes Gebäude teilweise abgebrannt. Die FS als Feuerversicherer leistete der Voreigentümerin Ersatz für den Zeitwertschaden. Die Klägerin und ihr Sohn beabsichtigen, das brandgeschädigte Gebäude wieder herzustellen. Sie beanspruchen deshalb von dem Feuerversicherer unter Berufung auf den Versicherungsvertrag und die diesem zugrunde liegenden ARB 87 den Ersatz des sogenannten Neuwertanteils, also die Differenz zwischen den Wiederherstellungskosten und der geleisteten Zeitwertentschädigung, die sie auf € 335.357,98 beziffern. Für die darauf gerichtete, inzwischen beim Landgericht Berlin erhobene Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Deckungsschutz.

Die Beklagte lehnt Versicherungsleistungen unter Berufung auf den Risikoausschluss gemäß § 3 Abs. 1 d dd ARB 96 - die sogenannte Baufinanzierungsklausel - ab. Ihrer Auffassung nach ist der Versicherungsfall außerdem nicht gemäß § 4 (1) c ARB 96 während der Laufzeit des Rechtsschutzversicherungsvertrages eingetreten. Der Feuerversicherer habe bis zum 31. 03.2002 noch keine endgültigen Entscheidungen über die Regulierung des Neuwertanteils getroffen gehabt.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat den Feststellungsantrag der Klägerin nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen, weil ein Verstoß des Feuerversicherers im Sinne von § 4 (1) c ARB 96 in versicherter Zeit nicht habe festgestellt habe werden können. Der Feuerversicherer habe in diesem Zeitraum weder die Regulierung des Brandschadens abgelehnt noch es unterlassen, eine Regulierungsaufforderung - die die Klägerin bis dahin nicht an ihn gerichtet habe - in angemessener Zeit zu verbescheiden.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter mit dem Antrag,

das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04.11.2003, zugestellt am 13.11.2003 - 1 O 23/03 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren in dem Rechtsstreit gegen die FS vor dem Landgericht Berlin - 7 O 334/03 - wegen Entschädigung eines am 28.01.2001 in der unteren Schlossanlage in B eingetretenen Feuerschadens.

Die Klägerin hält die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Landgericht zur Frage, ob ein Rechtsverstoß im Sinne von § 4 (1) c ARB 96 in versicherter Zeit eingetreten ist, für unvollständig und fehlerhaft. Das Landgericht habe auch missachtet, dass zur Annahme eines Rechtsverstoßes schon ein Vorgang genüge, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trage. Eine Willenserklärung - hier: im Sinne einer Leistungsablehnung des Feuerversicherers gegenüber der Klägerin - sei nicht erforderlich.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin aus dem zwischen den Parteien vormals bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag den begehrten Deckungsschutz.

1. Das Landgericht hat die Beklagte bereits deshalb für nicht leistungspflichtig gehalten, weil ein Rechtsverstoß im Sinne von § 4 (1) c ARB 96 in versicherter Zeit nicht eingetreten sei. Dem folgt der Senat nicht.

a) Gemäß § 4 (1) c ARB 96 besteht in allen Rechtsangelegenheiten außerhalb des Schadensersatz- und des Beratungsrechtsschutzes (§ 4 (1) a und b ARB 96) Rechtsschutzversicherungsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Diese Voraussetzung muss nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein, § 4 (1) Satz 2 ARB 96. Nach § 4 (3) a ARB 96 besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c ausgelöst hat.

b) Versicherungsschutz bestand hier bis 31.03.2003. Vor diesem Hintergrund geht der Streit darum, ob die von dem erstinstanzlich vernommenen Zeugen Sch. bei Mitarbeitern der Feuerversicherung eingeholte Auskunft, dass über die Zeitwertentschädigung hinaus keine weiteren Leistungen erbracht würden, oder zumindest deren Mitteilung an den Sohn der Klägerin Ende Februar 2002 bereits einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften im Sinne von § 4 (1) c ARB 96 darstellt. Das ist entgegen der Auffassung des Landgerichts zu bejahen. Zwar wurde der Zeuge Sch. nach seinen eigenen Angaben, die auch das Landgericht zugrunde gelegt hat, als Angestellter der Versicherungsmaklerfirma T. tätig. Deren Aufgabe war es nach dem Bekunden des Zeugen, den Versicherungsschutz von Immobilien, die die Firma T Immobilien veräußerte, auf den Erwerber überzuleiten. Folglich erteilte der Zeuge Sch. dem ebenfalls als Zeugen vernommenen Sohn der Klägerin ... die Auskunft nicht im Auftrag des Feuerversicherers. Vielmehr hatte er sich an diesen nach den übereinstimmenden Angaben beider Zeugen auf die Nachfrage des Zeugen L. hin gewandt, der wissen wollte, ob vom Versicherer weitere Leistungen zu erwarten seien. Auch bei dieser Sachlage liegt jedoch spätestens mit der Mitteilung der Auskunft, die der Zeuge Sch. von Mitarbeitern des Feuerversicherers erhalten hatte, an den Zeugen L. ein Verstoß gegen Rechtspflichten im Sinne von § 4 (1) c ARB 96 vor. Dies ergibt die Auslegung der Versicherungsbedingungen der Beklagten.

c) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85).

d) Unter einem Verstoß ist das Handeln gegen eine - gesetzliche oder vertragliche - Rechtspflicht oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns zu verstehen (BGH VersR 1985, 540 unter 3 c).

aa) Es kann dahinstehen, ob bereits die Mitteilung der fehlenden Leistungsbereitschaft des Versicherers gegenüber dem Zeugen Sch. - als einem weder für den Versicherer noch die Versicherungsnehmer handelnden Dritten - als Verstoß gegen Rechtspflichten aus dem Versicherungsvertrag angesehen werden kann. Immerhin wurde die Information den Umständen nach offensichtlich in dem Bewußtsein der möglichen oder sogar wahrscheinlichen Weiterleitung an die Versicherungsnehmer gegeben. Jedenfalls liegt es aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nahe, die Mitteilung der fehlenden Leistungsbereitschaft des Versicherers durch den Zeugen Sch. als einen ersten (angeblichen) Verstoß gegen Rechtspflichten aus dem Versicherungsvertrag anzusehen. Mit dieser Mitteilung wurde die ablehnende Haltung des Feuerversicherers mit dessen offensichtlicher Kenntnis und Billigung dem Sohn der Klägerin und damit den gemäß § 69 VVG in das Versicherungsverhältnis eingetretenen Erwerbern gegenüber zum Ausdruck gebracht. Zwar dürfte es sich dabei noch nicht um eine Willenserklärung im Sinne einer rechtsverbindlichen Leistungsablehnung gegenüber den Erwerbern gehandelt haben, die der Zeuge Sch. als Erklärungsbote überbringen sollte. Die bloße Mitteilung der gegenüber dem Zeugen Sch. erklärten fehlenden Leistungsbereitschaft kam jedoch aus der für den Versicherer erkennbaren Sicht der Versicherungsnehmer zumindest der Ankündigung einer ernsthaften Leistungsverweigerung gleich. Auch mit einer solchen Ankündigung verstößt der leistungspflichtige Versicherer jedoch, wie auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer annehmen darf, gegen eine Rechtspflicht aus dem Versicherungsvertrag, nämlich gegen die sogenannte Leistungstreuepflicht als allgemeine, die vertragliche Hauptleistungspflicht ergänzende Nebenpflicht. Diese beinhaltet, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck oder den Leistungserfolg beeinträchtigen oder gefährden könnte (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 242 Rn. 27 m.w.N.).

bb) Etwa verbleibende Zweifel, ob für das Entstehen des Deckungsanspruchs bzw. für die Frage, ob ein Verstoß in versicherter Zeit eingetreten ist, jedenfalls auf diese Mitteilung abzustellen ist, wird der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer jedenfalls ausgeräumt sehen, wenn er § 4 (3) a ARB 96 in die Auslegung einbezieht. Nach § 4 (3) a ARB 96 besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c ausgelöst hat. Das verdeutlicht, dass für die zeitliche Einordnung als Versicherungsfall möglichst nahe an den nach außen hin erkennbaren Beginn der Gefahrverwirklichung als Entstehungsmerkmal des zu verfolgenden oder abzuwehrenden Rechts angeknüpft werden soll. Es soll ersichtlich sogenannten Zweckabschlüssen vorgebeugt werden, bei denen der Versicherungsnehmer bei Stellung des Versicherungsantrags schon konkret mit einer rechtlichen Auseinandersetzung rechnen musste (vgl. Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung, 7. Auflage, § 14 ARB 75 Rn. 41 sowie BGH VersR 1984, 530 unter c). Daraus folgt, dass es der Klägerin, hätte sie bei Erlangung der Kenntnis von der Ablehnungsabsicht des Feuerversicherers noch keinen Rechtsschutz gehabt, gemäß § 4 (3) a ARB 96 verwehrt gewesen wäre, im Hinblick auf die künftige Auseinandersetzung noch einen die Einstandspflicht des Versicherers begründenden Versicherungsvertrag abzuschließen. Die äußerlich erkennbare Gefahrverwirklichung war jedenfalls mit der Mitteilung der Auskunft der Mitarbeiter des Feuerversicherers an den Sohn der Klägerin eingetreten. Mit der in ihr enthaltenen Ankündigung der ernsthaften Leistungsverweigerung beruhte die Gefahr eines Rechtsverstoßes nicht mehr nur auf - was nicht genügen würde - rein internen Überlegungen in der Schadensabteilung des Feuerversicherers oder bloßen Befürchtungen des Versicherungsnehmers, ihm werde der Versicherungsschutz versagt werden. Vielmehr ist darin eine nach außen getretene "Rechtshandlung" zu sehen, die geeignet erscheint, den Rechtskonflikt und daher auch einen späteren Verstoß auszulösen (vgl. Harbauer/Maier aaO § 4 ARB 94/2000 Rn. 5 und § 14 ARB 75 Rn. 44 u. 49). Mit ihrem Zugang bei den Versicherungsnehmern konnte für sie die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig werden, für die in der Rechtsschutzversicherung vertragsgemäß Deckungsschutz gewährt wird.

Dieses, aus dem Zusammenhang von § 4 (1) c und § 4 (3) a ARB 96 gewonnene Verständnis wird der verständige Versicherungsnehmer auch im gegebenen "umgekehrten" Fall zugrunde legen, in dem eine einen bestimmten Verstoß nach § 4 (1) c ARB 96 auslösende Rechtshandlung noch in versicherter Zeit eingetreten ist, möglicherweise aber - wegen zwischenzeitlicher Beendigung des Versicherungsvertrages - nicht mehr dieser Verstoß selbst. Hiervon ausgehend darf er in zweckgerechter Auslegung von § 4 (1) c und § 4 (3) a ARB 96 annehmen, dass für die rechtliche Auseinandersetzung über den Neuwertanteil Rechtsschutz besteht. Die mitgeteilte Ankündigung der Leistungsverweigerung ist daher für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes ihrerseits als Verstoß im Sinne von § 4 (1) c ARB 96 anzusehen oder einem solchen Verstoß zumindest gleichzustellen.

2. Die Geltendmachung des behaupteten Anspruchs auf den Neuwertanteil unterfällt auch nicht dem Risikoausschluss gemäß § 3 (1) d dd ARB 96. Dies ergibt die Auslegung der sogenannten Baufinanzierungsklausel nach ihrem erkennbaren Zweck.

e) § 3 (1) d dd ARB 96 steht im Zusammenhang mit den weiteren Varianten des § 3 (1) d ARB 96. Die Bestimmung lautet:

"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit...

d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes,

bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

cc) der bauvorlagepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben."

f) Bei der Auslegung von Risikoausschlussklauseln wie § 3 (1) d ARB 96 geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht damit nicht zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2003, 454 unter II 1 mit weiteren Nachweisen; Senatsurteil vom 29.01.2004 - 12 U 96/03 - unter 2 a).

g) Hiervon ausgehend greift der Risikoausschluss des § 3 (1) d dd ARB 96 im Streitfall nicht ein.

aa) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom Klauselwortlaut aus. § 3 (1) d fordert - im Unterschied zur Baurisikoklausel des § 4 Abs. 1 k ARB 75 (vgl. dazu BGH VersR 2003, 454 unter II 2), die der durchschnittliche Versicherungsnehmer allerdings nicht kennen muss - keinen "unmittelbaren Zusammenhang" der Interessenwahrnehmung mit den aufgeführten Vorgängen. Ein lediglich "ursächlicher Zusammenhang" reicht vielmehr aus. Danach kommt eine Anwendung von § 3 (1) d dd ARB 96 zumindest in Verbindung mit einem unter § 3 (1) d bb ARB 96 genannten Vorhaben in Betracht. Die Klägerin kann den Neuwertanteil vom Feuerversicherer nur unter der Voraussetzung der Sicherstellung der Wiederherstellung des brandzerstörten Gebäudes verlangen (vgl. § 11 Nr. 5 der hier mutmaßlich einschlägigen AFB 87). Demnach könnte die auf die Erlangung der Versicherungsleistung gerichtete Interessenwahrnehmung als eine solche verstanden werden, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung der Planung und Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles gemäß § 3 (1) d bb ARB 96 steht. Das zu bebauende Anwesen im bisherigen, durch den Brand beeinträchtigten Zustand befindet sich auch im (Mit-) Eigentum der Klägerin. Gleiches gälte für das wiederhergestellte Gebäude oder Gebäudeteil. Alleineigentum verlangt die Klausel nicht.

Ob darüber hinaus auch ein Zusammenhang mit einem der in § 3 (1) d aa oder cc ARB 96 genannten Vorhaben besteht, ist zumindest zweifelhaft. Gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes im Sinne von § 3 (1) d aa ARB 96 spricht das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 29.11.2002 (Anlage K 4). Danach hat für sie und ihren Sohn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs im September 2001 noch überhaupt nicht festgestanden, ob ein Wiederaufbau des abgebrannten Bauwerks erfolgen soll. Wäre somit der Entschluss, das Grundstück zu bebauen, erst nach dem Erwerb gefasst worden, würde das zur Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs wohl nicht ausreichen (vgl. Harbauer/Maier aaO § 3 ARB 94/2000 Rn. 6 a). Zweifelhaft, da zwischen den Parteien streitig, ist weiterhin, ob es sich bei dem geplanten Wiederaufbau um eine bauvorlagepflichtige bauliche Veränderung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Sinne von § 3 (1) d cc ARB 96 handelt. Beides bedarf jedoch keiner Entscheidung, da die Finanzierung jedenfalls, wie festgestellt, einem unter § 3 (1) d bb ARB 96 genannten Vorhaben dient.

bb) Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer erkennt jedoch, dass bei Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks der Ausschlussklausel der weite, einen lediglich "ursächlichen Zusammenhang" fordernde Klauselwortlaut der Einschränkung bedarf. Zwar wird er § 3 (1) d dd ARB 96 nicht dahin verstehen, dass sich zwingend das sogenannte Baurisiko realisiert haben muss, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden mit der Folge, dass nur Streitigkeiten in direktem Zusammenhang gerade mit der Finanzierung solcher Bauleistungen erfasst wären (vgl. die Senatsurteile vom 29. Januar 2004 - 12 U 96/03 - unter 2 c; VersR 2004, 59 und VersR 2002, 842; zu § 4 Abs. 1 k ARB 75 BGH VersR 2003, 454 unter II 2). Hierüber geht § 3 (1) d dd ARB 96 erkennbar hinaus, da ein ursächlicher Zusammenhang bereits mit der Baufinanzierung genügt, der Versicherungsschutz also für die aus vielfältigen Gründen als riskant angesehene Baufinanzierung insgesamt versagt werden soll (Senatsurteil VersR 2004, 59 unter 3). Erforderlich ist damit aber, wie sich auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt, ein innerer, sachlicher Zusammenhang mit der Baufinanzierung in dem Sinne, dass sich bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen ein der Baufinanzierung innewohnendes Risiko verwirklicht (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2004 aaO unter 2 c; Harbauer/Maier aaO § 3 ARB 94/2000 Rn. 6d; ders. VersR 1997, 394, 397; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Auflage, § 3 ARB 94 Rn. 2 f), wobei ein "mittelbarer" sachlicher Zusammenhang genügen kann (vgl. Harbauer/Maier aaO § 3 ARB 94/2000 Rn. 6 b). Die Klausel ist richtigerweise so zu verstehen, dass sich bei einer Streitigkeit eine typischerweise mit einer Baufinanzierung verbundene Gefahr verwirklichen muss (zutreffend Harbauer/Maier aaO § 3 ARB 94/2000 Rn. 6 d; im Ansatz auch Berger, VersR 2000, 1321 ff; weiter wohl Harbauer, ARB, 6. Aufl. § 3 ARB 94 Rn.6; Prölss aaO § 3 ARB 94 Rn. 2 f; vgl. auch OLG Köln RuS 1997, 507 mit Anmerkung Schimikowski). Demnach sind sicherlich Streitigkeiten aus einem zur Finanzierung eines Bauvorhabens aufgenommen Bank- oder Bauspardarlehen oder über eine hierfür bestellte Sicherung (Grundpfandrecht, Ansprüche aus einer Lebensversicherung) erfasst. Solche Streitigkeiten werden nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer relevant und betreffen häufig verhältnismäßig hohe Streitwerte. Gerade deshalb macht es, wie auch der verständige Versicherungsnehmer erkennt, Sinn, sie vom Versicherungsschutz auszunehmen (vgl. zur Baurisikoklausel des § 4 Abs. 1 k ARB 75 bereits BGH VersR 2003, 454 unter II 2).

Hiervon ausgehend ist nach Auffassung des Senats ein hinreichender sachlicher Zusammenhang der von der Klägerin verfolgten Interessenwahrnehmung mit der Finanzierung des geplanten Wiederaufbauvorhabens zu verneinen. Zwar kann unterstellt werden, dass die Klägerin den geltend gemachten Neuwertanteil zur Finanzierung des geplanten Wiederaufbaus des brandzerstörten Gebäudes einsetzen möchte. Zudem hängt der Anspruch auf die Versicherungsleistung - unter anderem - maßgeblich von der Art und Weise ab, in der ein Gebäude an Stelle des zerstörten Bauwerks geplant und errichtet werden soll. Den Anspruch auf den Neuwertanteil erwirbt die Klägerin nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen nämlich nur unter der Voraussetzung, dass sie sichergestellt hat, die Entschädigung zur Wiederherstellung eines Gebäudes in gleicher Art und Zweckbestimmung wie das bisherige zu verwenden (nach dem hier mutmaßlich einschlägigen § 11 Nr. 5 AFB 87: innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles). Dies hat den Zweck, das subjektive Risiko des Gebäudeversicherers, der diese - unter Berücksichtigung von § 55 VVG nicht selbstverständliche - Versicherungsleistung verspricht, zu begrenzen. Er soll davor geschützt werden, dass der Versicherungsnehmer - wie bei freier Verwendbarkeit der Versicherungssumme - in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen (BGH, Urteil vom 18.Februar 2004 - IV ZR 94/03 - unter II 1 c m.w.N.).

Dennoch betrifft die Interessenwahrnehmung nicht ein Baufinanzierungsrisiko der Klägerin im eigentlichen Sinne. Sie dient erst der Vorbereitung einer solchen Finanzierung, die auf der Basis einer ungesicherten Durchsetzung des vermeintlichen Anspruchs als solche gerade noch nicht "steht". Der Schwerpunkt der Interessenwahrnehmung liegt in dem von dem Veräußerer des Anwesens mit dem Gebäudeversicherer eingegangenen Vertragsverhältnis begründet. Der Gebäudeversicherungsvertrag kann jedoch nach herkömmlichem Verständnis nicht als typisches Instrument einer Baufinanzierung angesehen werden. Er ist vielmehr naturgemäß darauf gerichtet, den Versicherungsnehmer vor Vermögensnachteilen aus dem ungewissen Eintritt eines schädigenden Ereignisses zu bewahren. Dementsprechend ist auch davon auszugehen, dass der in der (möglichen) Berechtigung der Klägerin zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung liegende wirtschaftliche Wert im Verhältnis zum Veräußerer in angemessenem Umfang abgegolten worden oder noch abzugelten ist.

Es erscheint auch nicht geboten, den erforderlichen hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit Rücksicht auf die besondere Zweckbindung des Anspruchs auf die Neuwertspanne zu bejahen. Der Anspruch stünde der Klägerin zweifellos auch dann zu, wenn sie erst nach alsbaldigem Abschluss der Planung des Wiederaufbaus eines gleichartigen Gebäudes und der hierzu erforderlichen Finanzierung auf die Möglichkeit der Erlangung einer solchen Versicherungsleistung aufmerksam geworden wäre. In diesem Falle wäre offenkundig, dass der Risikoausschluss des § 3 (1) d dd ARB 96 nicht eingreifen könnte, weil die Baufinanzierung unabhängig von der Versicherungsleistung vorgenommen worden wäre und die Geltendmachung der Neuwertspanne ausschließlich der Verbesserung der allgemeinen Vermögenslage der Klägerin gedient hätte.

Der Umstand allein, dass die Klägerin - wie zugunsten der Beklagten unterstellt werden kann - den Neuwertanteil zur Finanzierung des Wiederaufbauvorhabens einsetzen will, vermag ein typisches Baufinanzierungsrisiko nicht zu begründen. Andernfalls würde das bloße Vorhaben des Versicherungsnehmers, die Leistung aus einem möglicherweise durchsetzbaren vermögenswerten Anspruch - etwa aus einem erbrechtlichen Vermächtnis oder einem Lottogewinn - zur Finanzierung eines Bauvorhabens einzusetzen, die Berufung auf den Risikoausschluss des § 3 (1) d dd ARB 96 rechtfertigen. Ein solches Klauselverständnis wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer jedoch - ungeachtet der Frage, ob es noch mit seinen berechtigten Leistungserwartungen vereinbar wäre (vgl. §§ 305c Abs. 1 und § 307 BGB) - nicht hinreichend verdeutlicht.

3. Ob die von der Klägerin beabsichtigte rechtliche Interessenwahrnehmung, für die sie von der Beklagten Deckung begehrt, hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 1, 18 Abs. 1 b ARB 96), bedarf keiner Prüfung. Die Beklagte hat weder ihre vorprozessuale Leistungsablehnung auf diesen Gesichtspunkt gestützt (vgl. dazu BGH VersR 2003, 638 unter 2; Senat RuS 2004, 107 unter 3), noch im Verlaufe der gerichtlcihen Auseinandersetzung fehlende Erfolgsaussicht eingewendet.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Auf § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird hingewiesen.

Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu. Die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes nach § 4 (1) c und § 4 (3) a ARB 94 sowie die für das Eingreifen des Risikoauschlusses nach § 3 (1) d dd ARB 94 maßgebliche Frage, wie der erforderliche "ursächliche Zusammenhang" der rechtlichen Interessenwahrnehmung mit der Finanzierung eines der unter § 3 (1) d aa bis cc ARB 94 genannten Vorgängen grundsätzlich beschaffen sein muss, sind in Rechtsprechung und Literatur noch weitgehend ungeklärt.

Ende der Entscheidung

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