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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: 12 U 142/03
Rechtsgebiete: AKB


Vorschriften:

AKB § 13
Wiederbeschaffungswert im Sinne vom § 13 AKB ist bei einem als Vorführwagen zum Verkauf stehenden entwendeten Fahrzeug eines Kraftfahrzeughändlers der Händlereinkaufspreis.
Geschäftsnummer: 12 U 142/03

Verkündet am 05. Februar 2004

Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat

Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Versicherungsleistung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 05. Februar 2004 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Landesgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Baden-Baden vom 02. Dezember 2003 - 2 O 254/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin, eine gewerbliche Autohändlerin, macht Ansprüche aus einer Autohauspolicenversicherung geltend.

I.

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes des entwendeten Kraftfahrzeugs, den die Klägerin als gewerbliche Händlerin nach dem Kaufpreis, den sie wie ein normaler Kaufinteressent auf dem allgemein verfügbaren Markt für die Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs hätte aufwenden müssen, mit € 13.706,70 netto berechnet (Anl. K 4: Verkaufspreis nach Schwacke-Liste, I 31).

Das Landgericht hat der Klage auf Erstattung des Wiederbeschaffungswertes nur in Höhe des sogenannten Nettoeinkaufswertes in Höhe von € 10.997,71 stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Baden-Baden vom 02.12.2003 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 13.195,41 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf einen höheren als den vom Landgericht zuerkannten Wiederbeschaffungswert gem. § 13 Abs. 1 AKB (C § 13 (1) der vertraglichen Bestimmungen des Versicherungsvertrages) zu.

§ 13 Abs. 1 AKB regelt den Umfang der Ersatzleistung, die der Versicherer zu zahlen hat, wenn ein Versicherungsfall im Sinne von § 12 AKB eingetreten ist. Gem. § 13 Abs. 1 AKB hat der Versicherer einen Schaden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Anderes bestimmt ist, bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines eventuellen Restwertes und einer Selbstbeteiligung zu ersetzen. § 13 Abs. 1 S. 2 AKB stellt - was sich auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung erschließt (BGHZ 123, 83) - bei der Definition des Wiederbeschaffungswertes nicht auf den objektiven Preis, der für jedermann gleich ist, ab, auch nicht auf den Durchschnittswert, sondern auf die individuellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers. Die Höhe des Kaufpreises, den der Versicherungsnehmer konkret für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug - wie hier - aufwenden muss, richtet sich dabei nach den verschiedenen Handelsstufen. Denn die Durchschnittspreise für Wirtschaftsgüter aller Art liegen auf jeder Stufe des Wirtschaftskreislaufes vom Hersteller über die verschiedenen Stufen der Händler bis zum Endverbraucher erfahrungsgemäß auf einer anderen Ebene (BGH NJW 1984, 2165 = VersR 1984, 480).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien bemisst sich für den Versicherungsnehmer, der - wie hier - Kraftfahrzeughändler ist, der Wiederbeschaffungswert nach dem sogenannten Händlereinkaufspreis. Dass dieser Kreis von Versicherungsnehmern nunmehr eine vom Ansatz her niedriger begrenzte Entschädigung als andere Versicherungsnehmer erhält, ist eine Folge des durch die BGH-Entscheidung (vom 22.02.1984: NJW 1984, 2165) in § 13 Abs. 1 AKB erfolgten Übergangs vom Veräußerungswert zum Wiederbeschaffungswert verbunden mit der Beachtung der unterschiedlichen Handelsstufen (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrzeugversicherung, 17. Aufl., § 13 Rn. 7-9; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrzeugversicherung, 2. Aufl., § 13 AKB Rn. 3-7). Hiervon abzuweichen, besteht für den Senat kein Anlass.

Danach kann die Klägerin nur den Händler-Einkaufspreis (Anl. K 4, I 31) beanspruchen. Die Klägerin kann sich entgegen ihrer Auffassung auch nicht im hier zu beurteilenden Einzelfall mit Erfolg darauf berufen, sie müsse sich wegen der Beschaffung eines Gebrauchtwagenfahrzeugs des vorliegenden Typs auf dem hierfür nur verfügbaren Automarkt für Privatkunden umsehen und sie sei deshalb wie ein normaler Autokunde zu behandeln. Für die Klägerin besteht als Kraftfahrzeughändlerin - wie allgemein bekannt ist und von der Klägerin auch eingeräumt wird - die Möglichkeit, sich ein entsprechendes Ersatzfahrzeug auf dem besonderen Gebrauchtwagenmarkt der Händler - direkt oder über das Internet - zu beschaffen. Daneben vermag sie auch von Firmenkunden bei der Hereinnahme gebrauchter Kraftfahrzeuge ein mit gleichem Gewinn zu veräußerndes Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis zu erwerben. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Händlereinkaufspreis bedarf es nicht. Der hier maßgebende Wert kann der Schwacke-Liste, die zwischen Verkaufs- und Einkaufswert für das gebrauchte Kraftfahrzeug Renault Master 2.8 dTi unterscheidet, entnommen werden (§ 287 ZPO).

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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