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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: 12 U 185/06
Rechtsgebiete: InsO, BetrAVG, BGB


Vorschriften:

InsO § 129
InsO § 130
InsO § 131
InsO § 143
InsO § 144
BetrAVG § 1
BGB § 242
Die Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG stellt kein treuhänderisches Rechtsgeschäft dar.

Eine Gläubigerbenachteiligung kann auch dann vorliegen, wenn die Befriedigung eines Gläubigers durch Lastschrift auf einem debitorisch geführten Konto des Schuldners erfolgt.


Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 185/06

Verkündet am 18. Januar 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2007 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher Richter am Landgericht Dr. Zülch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.07.2006 - 8 O 115/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.850,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.03.2006 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin gegen die Beklagte, ein Lebensversicherungsunternehmen, Ansprüche auf Rückzahlung von Versicherungsprämien im Wege der Anfechtung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO) geltend.

Die Schuldnerin hatte bei der Beklagten Direktversicherungen auf das Leben von bei ihr Beschäftigten abgeschlossen und den jeweiligen Arbeitnehmern von Beginn an ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Die Prämien wurden durch die Schuldnerin als Arbeitgeberin bezahlt; finanziert wurde die Prämienzahlung durch Gehaltsumwandlung.

Dem - debitorisch geführten - Geschäftskonto der Schuldnerin waren Versicherungsprämien belastet und der Beklagten - zunächst unter Vorbehalt - gutgeschrieben worden. Eine Genehmigung dieser Abbuchungen hat die Schuldnerin nicht erklärt. Der Kläger hat ihnen allerdings auch nicht widersprochen; ein Widerspruch hätte (nur) zu einer Verringerung des Debets geführt. Nach Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Quartalsabschlusses wurde die Genehmigung der Lastschriften nach Ziff. 7 Abs. 3 der AGB der Bank fingiert. Bei Eintritt der Fiktionswirkung hatte die Beklagte Kenntnis vom Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Nicht nur die Ansprüche aus den Lebensversicherungen, sondern auch die im Wege der Gehaltsumwandlung geleisteten Prämien gehörten nicht zur Insolvenzmasse. Die Abrede über die Gehaltsumwandlung stelle eine uneigennützige Treuhand des Arbeitgebers zugunsten der Arbeitnehmer dar. Diese hätten in der Insolvenz des Treugebers ein Aussonderungsrecht. Damit könne der Kläger die Prämien schon deshalb nicht fordern, weil er das dadurch Erlangte sogleich wieder den betroffenen Arbeitnehmern zur Begleichung der Lebensversicherungsprämien zur Verfügung stellen müsste (§ 242 BGB). Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Gründe:

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH in L (nachstehend: Schuldnerin) gegen die Beklagte, ein Lebensversicherungsunternehmen, Ansprüche auf Rückzahlung von Versicherungsprämien im Wege der Anfechtung geltend.

Die Schuldnerin hatte bei der Beklagten unter dem Sammelvertrag Nr. 7.. Direktversicherungen auf das Leben von bei ihr Beschäftigten abgeschlossen und den jeweiligen Arbeitnehmern von Beginn an ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Die Prämien wurden durch die Schuldnerin als Arbeitgeberin bezahlt; finanziert wurde die Prämienzahlung durch Gehaltsumwandlung. Eine Kopie einer Gehaltsumwandlungs-Vereinbarung liegt als Anlage 3 zu Anlage B 1 vor. Die Beklagte zog die Prämien vom Geschäftskonto der Schuldnerin aufgrund einer Einzugsermächtigung ein. Im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und ihrer Bank galten die in Anlage K 5 vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Am 02.11.2005 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag (Anlage K 3). Mit Beschluss des Amtsgerichts H vom selben Tag (Anlage K 4) wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt; es wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des Klägers wirksam waren (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO).

In der Zeit vom 19.07. bis 20.10.2005 waren dem - debitorisch geführten - Geschäftskonto der Schuldnerin Versicherungsprämien in Höhe der noch streitigen Summe von 5.850,20 EUR belastet und der Beklagten - zunächst unter Vorbehalt - gutgeschrieben worden. Eine Genehmigung dieser Abbuchungen hat die Schuldnerin nicht erklärt. Der Kläger hat ihnen allerdings auch nicht widersprochen; ein Widerspruch hätte (nur) zu einer Verringerung des Debets geführt.

Nach Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Quartalsabschlusses zum 30.09.2005, spätestens zum 15.11.2005, wurde die Genehmigung der Lastschriften nach Ziff. 7 Abs. 3 der AGB nach Anlage K 5 fingiert. Bei Eintritt der Fiktionswirkung hatte die Beklagte Kenntnis vom Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 30.12.2005 (Anlage K 1) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B GmbH in L eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. In dieser Eigenschaft verlangt er die Rückzahlung der abgebuchten Prämien im Wege der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Er ist der Ansicht, durch die fingierte Genehmigung, die erst die Erfüllung der Prämienforderungen bewirkt habe, habe die Beklagte nach Insolvenzantragstellung und in Kenntnis des Antrags eine kongruente Deckung erlangt. Dass die Zahlungen auf Direktversicherungen zugunsten von Arbeitnehmern erfolgt seien, hindere die Anfechtung ebenso wenig wie der Umstand, dass die Prämienzahlung auf Gehaltsumwandlungsvereinbarungen mit den Arbeitnehmern beruhe. Bezüglich der Prämien liege auch keine insolvenzfeste Treuhand vor. Die Arbeitnehmer hätten hier lediglich schuldrechtliche Ansprüche auf bestimmungsgemäße Verwendung der von ihnen erarbeiteten Lohnanteile.

Der Kläger, der in erster Instanz zunächst auch wegen einer an die Karlsruher Versicherung AG bewirkten Leistung von 7.635,67 EUR Klage erhoben hatte, hat nach Rücknahme dieses Teilbetrages beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zur Zahlung eines Betrages von 5.850,20 EUR (= 13.485,87 EUR - 7.635,67 EUR) nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Nicht nur die Ansprüche aus den Lebensversicherungen, sondern auch die im Wege der Gehaltsumwandlung geleisteten Prämien gehörten nicht zur Insolvenzmasse. Die Abrede über die Gehaltsumwandlung stelle eine uneigennützige Treuhand des Arbeitgebers zugunsten der Arbeitnehmer dar. Diese hätten in der Insolvenz des Treugebers ein Aussonderungsrecht. Damit könne der Kläger die Prämien schon deshalb nicht fordern, weil er das dadurch Erlangte sogleich wieder den betroffenen Arbeitnehmern zur Begleichung der Lebensversicherungsprämien zur Verfügung stellen müsste (§ 242 BGB). Die Situation sei vergleichbar mit derjenigen, die der (für Sozialversicherungsbeiträge ergangenen) Entscheidung BGHZ 149, 100 zugrundegelegen habe. Die Zuweisung konkretisierter Vermögenswerte zur Prämienzahlung sei vorliegend darin zu sehen, dass die Schuldnerin wie auch der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter der Einziehung nicht widersprochen hätten. Im übrigen könne der Kläger nicht Zahlung an sich, sondern allenfalls Zahlungen zur Verringerung des Debets auf dem Konto der Schuldnerin verlangen, was dann aber nicht der Gläubigergemeinschaft, sondern lediglich einer Einzelgläubigerin, nämlich der Schuldnerbank, zugute kommen würde.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren in dem vollem Umfang weiter. Er hält an seiner Ansicht fest, dass hinsichtlich der Versicherungsprämien keine insolvenzfeste uneigennützige Treuhand bestehe, weil das treuhänderisch verwaltete Vermögen nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Treugebers stamme, sondern aus dem Vermögen der Schuldnerin als Arbeitgeberin. Das umgewandelte Gehalt sei nie ins Vermögen der Arbeitnehmer gelangt; insofern sei die Art der Prämienzahlung sehr wohl von Bedeutung. Es treffe auch nicht zu, dass die Rückabwicklung über die Schuldnerbank zu erfolgen habe; eine Widerrufsmöglichkeit bestehe nach (fingierter) Genehmigung der Lastschrift nicht mehr. Der vorläufige Insolvenzverwalter sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Lastschriften zu widersprechen.

Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils die Zurückweisung der Berufung. Sie trägt vor, die Insolvenzanfechtung sei jedenfalls deshalb treuwidrig, weil die Insolvenzschuldnerin und der vorläufige Insolvenzverwalter die Arbeitnehmer veranlasst hätten, ihre Arbeitskraft auch in der kritischen Zeit zur Verfügung zu stellen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist gemäß §§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO begründet. Nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem (potentiellen) Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, anfechtbar, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit oder den Insolvenzantrag kannte.

1. Bei den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen handelt es sich um Direktversicherungen nach § 1b Abs. 2 BetrAVG, deren Prämien im Wege der Entgeltumwandlung bezahlt wurden (§§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 1b Abs. 5 BetrAVG). Versicherungsnehmer war die Schuldnerin als Arbeitgeber, unwiderruflich Bezugsberechtigte sind die Arbeitnehmer (vgl. § 1b Abs. 5 S. 2 BetrAVG); insoweit liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) vor. Mit der Zahlung der Versicherungsprämien erfüllte die Schuldnerin eine eigene Verpflichtung aus dem Vertrag.

2. Hinsichtlich der Prämienforderung der Beklagten konnte Erfüllungswirkung ("Befriedigung" im Sinne des § 130 Abs. 1 InsO) frühestens mit der Genehmigungsfiktion eintreten. Solange der Schuldner eine auf seinem Konto erfolgende Lastschrift nicht genehmigt, tritt keine Erfüllung der Zahlungsforderung ein, auch wenn die Lastschrift aufgrund einer im Hinblick auf das Vertragsverhältnis erteilten Einzugsermächtigung des Schuldners erfolgt ist und zu einer Gutschrift beim Gläubiger geführt hat (BGHZ 161, 49 ff., sub II.3.b.aa); bis zur Genehmigung bleibt der schuldrechtliche Anspruch des Gläubigers (auf Erteilung der Genehmigung gerichtet) bestehen. Vorliegend gehen die Parteien von einer fingierten Genehmigung nach Ziff. 7 Abs. 3 der AGB-Banken (Anlage K 5) aus. Gegen die Wirksamkeit der Genehmigungsfiktion in Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken bestehen keine Bedenken, weil die dort vorgesehene Frist angemessen ist und der Bankkunde durch den besonderen Hinweis der Bank auf diese Folge bei der Erteilung des Rechnungsabschlusses hinreichend geschützt wird (OLG München ZIP 2006, 2122 ff. m.w.N.).

Zum Zeitpunkt der möglichen Genehmigungsfiktion (spätestens am 15.11.2005) hing die Wirksamkeit von Verfügungen des Schuldners allerdings von der Zustimmung des Klägers als vorläufigem Insolvenzverwalter ab (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO). Mit der Genehmigung einer Lastschrift wirkt der Schuldner unmittelbar auf das Schuldverhältnis zur Bank ein, indem ein Aufwendungsersatzanspruch der Bank in Höhe der Lastschrift begründet wird; es handelt sich also um eine Verfügung im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. zur Definition Kirchhof in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl., § 21 Rz. 17). Der Kläger hat die Lastschrift als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht ausdrücklich genehmigt.

Die Fiktion nach Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken gilt jedoch auch im Falle der Bestellung eines "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Verfügungs- oder Zustimmungsbefugnis des Insolvenzverwalters wird stets aus der Rechtsstellung des Schuldners abgespalten. Ebenso wie der Schuldner zur Vermeidung der Genehmigungsfiktion des Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken ggf. rechtzeitig widersprechen muss, muss dies dann auch der Insolvenzverwalter tun. Dass ein Insolvenzverwalter von Gesetzes wegen keine rechtsgeschäftlich vereinbarte, durch Schweigen fingierte Genehmigung erteilen könnte, kann auch der InsO nicht entnommen werden. Gerade wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 161, 49 ff. = NJW 2005, 675) der vorläufige Insolvenzverwalter Genehmigungen von Belastungsbuchungen auch dann verhindern kann, wenn keine sachlichen Einwendungen gegen die Forderung bestehen, muss davon ausgegangen werden, dass für ihn auch die Fiktionswirkung gilt. Denn eines solchen Rechts zum pauschalen "Einfrieren" der Konten bedarf es nicht, wenn der Insolvenzverwalter - mangels Genehmigungsfiktion - auch nach Jahr und Tag noch den Lastschriften widersprechen kann (vgl. OLG München ZIP 2006, 2122 ff.; vgl. auch OLG Dresden, ZInsO 2005, 1272 ff., wo der Eintritt der Genehmigungsfiktion für möglich gehalten wird).

Damit wurde die Genehmigung mit Ablauf der sechswöchigen Frist nach Zugang des Quartalsabschlusses zum 30.09.2005 fingiert, spätestens am 15.11.2005. Die Erfüllungswirkung hinsichtlich der Prämienforderungen ist also erst zu diesem nach Insolvenzantragstellung liegenden Zeitpunkt eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte unstreitig Kenntnis vom Insolvenzantrag der Schuldnerin.

3. "Rechtshandlung" im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO kann somit nur die Genehmigung der Lastschrift sein, die durch das Unterlassen des Widerspruchs innerhalb der Frist fingiert wird. Erst mit der Genehmigungsfiktion ist Erfüllung eingetreten; nach § 140 Abs. 1 InsO handelt es sich deshalb um den maßgeblichen letzten Teil des mehraktigen Erfüllungsvorgangs (vgl. BGH a.a.O.; Kreft in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl., § 129 Rz. 13).

Nicht entscheidungserheblich ist dabei, ob die Schuldnerin oder der Kläger, der als vorläufiger Insolvenzverwalter ebenfalls zum Widerspruch berechtigt war (BGH IX ZR 28/04, EWiR 2005, 227 ff.), die Widerspruchsfrist nach Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken bewusst und gewollt verstreichen ließ. Zwar ist anerkannt, dass die in § 129 Abs. 2 InsO normierte Gleichsetzung eines Unterlassens mit einer Rechtshandlung nur für das bewusste und gewollte Unterlassen gilt (BGH ZIP 1996, 2080 ff. [zur GesO]; BGHZ 162, 143 ff.; Kirchhof in: MünchKomm InsO, § 129 Rz. 24 m.w.N.); bloße Nachlässigkeit stellt grundsätzlich keine Rechtshandlung im Sinne der § 129 ff. InsO dar. Wird aber schon kraft anderer, außerhalb des Insolvenzrechts stehender Normen oder kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung einem bestimmten Unterlassen Erklärungswert beigemessen, so ist für die Anwendung von § 129 Abs. 2 InsO kein Raum mehr. So liegt es hier: Nach der zwischen der Schuldnerin und ihrer Bank geltenden Vereinbarung (Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken) gilt das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses als Genehmigung der Belastung. In diesem Fall liegt kraft der zwischen den Parteien geltenden AGB-Regelung eine (aktive) Willenserklärung und damit eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO vor; einer Gleichstellung nach § 129 Abs. 2 InsO bedarf es nicht mehr. Sinn von Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken ist gerade, dass nach widerspruchslosem Ablauf der angemessenen Sechs-Wochen-Frist zwischen den Parteien Klarheit über die Berechtigung des Rechnungsabschlusses und der im Abrechnungszeitraum erfolgten Buchungen besteht. Dieser Regelungszweck würde durch das Erfordernis eines bewussten Unterlassens und der daran anknüpfenden Darlegungs- und Nachweisschwierigkeiten vereitelt. Damit kommt es auf die Frage, ob die Behauptung des Klägers, er habe von einem Widerspruch bewusst abgesehen, zutreffend ist, vorliegend nicht an; es liegt eine Genehmigung und damit eine Rechtshandlung nach § 129 Abs. 1 InsO vor.

Im übrigen hat der Kläger im Streitfall bewusst gehandelt (§ 286 ZPO). Er hat im Verhandlungstermin vor dem Senat eingehend und nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb er von einem Widerspruch bewusst Abstand genommen und damit die Frist nach Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken hat verstreichen lassen. Insbesondere hat er erklärt, dass ein Widerspruch unterblieben sei, weil die Schuldnerbank nicht bereit gewesen sei, einen Teil der Rückbuchungen der Insolvenzmasse zugute kommen zu lassen. Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten.

4. Die durch die Genehmigungsfiktion eingetretene Erfüllungswirkung ist gläubigerbenachteiligend im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO. Jede Anfechtung setzt voraus, dass ihr Gegenstand ohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehört, also dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte. Rechtshandlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betreffen, wirken sich nicht nachteilig auf die Insolvenzmasse und damit nicht auf die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger aus (BGH ZIP 2004, 1509 f.; 2001, 1248). Das Anfechtungsrecht ist grundsätzlich nicht dazu da, der Insolvenzmasse Vorteile zu verschaffen, die sie ohne Anfechtung der Rechtshandlung nicht erlangt hätte; dabei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten (vgl. Kreft a.a.O. Rz. 36, 48). Eine Gläubigerbenachteiligung liegt danach vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätte (Kreft, a.a.O., § 129 Rn. 36 m.N.).

a) An einer Gläubigerbenachteiligung fehlt es zunächst nicht deshalb, weil die Lastschrift auf einem möglicherweise bereits debitorisch geführten Konto der Schuldnerin vorgenommen wurde.

Wird die Forderung eines (späteren) Gesamtvollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise aus haftendem Vermögen des Gesamtvollstreckungsschuldners getilgt, so benachteiligt dies die Gesamtvollstreckungsgläubiger regelmäßig wenigstens mittelbar (BGH NJW 1991, 2144 ff.). Nichts anderes gilt aber, wenn eine Forderung aus einer zugesagten Kreditlinie erfüllt wird; in diesem Fall wird die Forderung mit Kreditmitteln getilgt, die der Gemeinschuldner selbst in Anspruch hätten nehmen können und über die er grundsätzlich frei verfügen konnte (BGH a.a.O.). Ebenso verhält es sich schließlich, wenn die Befriedigung des Gläubigers aus einer von der Bank geduldeten Überziehung einer Kreditlinie vorgenommen wird (OLG Stuttgart ZIP 2005, 1837 ff. m.w.N.). Es ist grundsätzlich unerheblich, wie sich der Schuldner die zur Tilgung verwendeten Mittel verschafft hat, soweit sie nicht Aus- oder Absonderungsberechtigten zustehen. Die Vorschriften über die Insolvenzanfechtung sollen sicher stellen, dass dann, wenn der Zustand der materiellen Insolvenz eingetreten ist, also die Liquidität nicht mehr ausreicht, um die fälligen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, die Mittel des Schuldners nicht nur zugunsten einzelner, sondern zum Nutzen aller Gläubiger verwendet werden (vgl. BGH NJW 1997, 3445 f.). Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt es daher nicht darauf an, ob die anfechtbare Erfüllungshandlung aus baren oder um Kreditmittel vorgenommen wurde. Verfügbare Kreditmittel eines Schuldners bestimmen seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nicht anders als bare Mittel, welche zweifellos zur Aktivmasse zu rechnen sind. Auch bei der Prüfung der Frage, ob noch Zahlungsfähigkeit gegeben ist und ob es damit an einem Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlt, kommt es nicht entscheidend darauf an, in welcher Form die Liquidität vorhanden ist (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. m.w.N.).

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens spricht vorliegend der Anscheinsbeweis dafür, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen (BGH ZIP 1997, 853; ZIP 1992, 271). Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Deshalb führen Rückzahlung und Wiederaufleben der befriedigten Ansprüche aufgrund der Anfechtung (§ 144 Abs. 1 InsO) nicht nur zu einer Gläubigerauswechslung; vielmehr kommt die Rückzahlung den Insolvenzgläubigern insgesamt zugute.

Damit liegt eine Gläubigerbenachteiligung - vorbehaltlich des sogleich Auszuführenden - auch dann vor, wenn die zur Prämienzahlung vorgenommene Lastschrift eine eingeräumte Kreditlinie weiter ausgeschöpft oder ihre Grenze sogar - von der Schuldnerbank geduldet - überschritten hat.

b) An einer Gläubigerbenachteiligung im oben genannten Sinne würde es fehlen, wenn hinsichtlich der Versicherungsprämien ein Treuhandverhältnis zugunsten der Arbeitnehmer mit der Schuldnerin als Treuhänderin bestanden hätte, denn treuhänderisch gebundenes Vermögen ist wirtschaftlich dem Treugeber zuzurechnen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Schuldnerin als Arbeitgeberin aber nicht Treuhänderin.

Treuhandverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass dem Treuhänder nach außen mehr Rechte übertragen werden, als er nach der schuldrechtlichen Treuhandabrede ausüben darf (vgl. BGH NJW 2004, 1382 ff.). Der Treuhänder kann also dinglich wirksam über Vermögen verfügen, das wirtschaftlich dem Treugeber zuzuordnen ist, darf von dieser Befugnis aber nur nach Maßgabe des schuldrechtlichen Innenverhältnisses Gebrauch machen.

Die Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG stellt kein treuhänderisches Rechtsgeschäft dar. Die maßgebliche Ziff. 1 der Umwandlungsvereinbarung lautet:

"Der Anspruch des Arbeitnehmers auf außertarifliche bzw. tariflich freigegebene laufende Bezüge / Sonderbezüge ... wird teilweise, und zwar in Höhe eines Betrages von ... in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 BetrAVG umgewandelt."

Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur nicht endgültig geklärt, wie die Entgeltumwandlungsabrede rechtlich zu qualifizieren ist (vgl. den Überblick bei Hanau/Arteaga/Rieble/Veit, Entgeltumwandlung, 2. Aufl., Teil A Rz. 34 ff., sowie bei Blomeyer, BetrAVG, 3. Aufl., § 1 Rz. 122, je m.w.N.). Dass sie aber im Fall der Direktversicherung dazu führte, dass der Arbeitgeber bei der Prämienzahlung über Vermögen verfügt, welches ihm von den Arbeitnehmern treuhänderisch anvertraut worden wäre, ist aber bislang - soweit ersichtlich - nur vereinzelt und ohne nähere Auseinandersetzung mit den Anforderungen an die Bejahung eines Treuhandverhältnisses vertreten worden (so [für die Frage der Aussonderung des Rückkaufswerts und für eine besondere Vertragsgestaltung] OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 798 f.; Ganter in: MünchKomm InsO, § 47 Rz. 319 m.w.N.). Der Senat vermag dieser Auffassung gerade im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 100) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG ZInsO 2004, 104 ff.) nicht beizutreten.

Die Annahme, dass der Arbeitgeber in der vorliegenden Konstellation die Prämien aus Mitteln bestreitet, die wirtschaftlich dem Vermögen der Arbeitnehmer zuzuordnen sind, ist mit der Systematik des geltenden BetrAVG unvereinbar. Das Gesetz unterscheidet bei der Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung - gerade auch beim Durchführungsweg der Direktversicherung - zwischen Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 1b Abs. 5 BetrAVG) und Eigenbeitragsleistungen des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG). Die Entgeltumwandlungsabrede ist vielmehr als Schuldänderungsvertrag zu verstehen, durch den der bisher auf Zahlung an den Arbeitnehmer gerichtete Entgeltanspruch hinsichtlich des umgewandelten Teils endgültig entfällt und durch einen Anspruch (im vorliegenden Fall) auf Leistung der Versicherungsprämien ersetzt wird (vgl. Hanau/Arteaga/Rieble/Veit, a.a.O. Rz. Rz. 45 ff.; Blomeyer a.a.O.). In Höhe des vereinbarten Teils des Entgeltanspruchs besteht die Gegenleistung des Arbeitgebers (Schuldnerin) für die Dienstleistung des Arbeitnehmers also aufgrund der Entgeltumwandlung in der Zahlung der Prämien für die Direktversicherung.

Die Schuldnerin leistete somit die Versicherungsprämien ebenso aus dem wirtschaftlich und rechtlich ihr zustehenden Vermögen, wie sie ohne die Umwandlung das (ungekürzte) Entgelt an die Arbeitnehmer aus ihrem Vermögen leisten würde. Eine Befugnis, über Vermögen zu verfügen, das wirtschaftlich den Arbeitnehmern zuzuordnen ist, wurde durch die Entgeltumwandlungsabrede nicht geschaffen; die Entgeltumwandlungsabrede hat lediglich den einen schuldrechtlichen Anspruch (auf Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer) durch einen anderen (auf Leistung der Prämien an den Versicherer) ersetzt. Ein Überschuss an Rechtsmacht, wie er für ein Treuhandverhältnis kennzeichnend ist, wurde durch die Entgeltumwandlungsabrede bei der Schuldnerin nicht geschaffen; ihre Vermögenssituation änderte sich durch die Abrede nicht.

Die Versicherungsprämien werden auch nicht dadurch zu (wirtschaftlichem) Vermögen der Arbeitnehmer, dass die Beklagte aufgrund der von der Schuldnerin erteilten Einzugsermächtigung die Prämien vom Geschäftskonto der Schuldnerin abbuchen ließ. Gerade weil die Buchung durch Widerruf rückgängig gemacht werden konnte und die Lastschrift deshalb keine Erfüllungswirkung hatte (s. oben 1.), hatte der abgebuchte Betrag das Vermögen der Schuldnerin (auch wirtschaftlich) nicht verlassen und war auch nicht zugunsten der Arbeitnehmer ausgesondert. Gerade bei Anwendung der in BGHZ 149, 100 dargestellten Maßstäbe (vgl. dort III.1.b) kann daher nicht angenommen werden, dass die Versicherungsprämien aus dem wirtschaftlichen Vermögen der Arbeitnehmer stammen. Vielmehr ist deren Situation, solange die Lastschrift nicht genehmigt ist, nicht anders als diejenige von Arbeitnehmern, denen der Arbeitgeber einen Teil ihres Arbeitsentgelts schuldig geblieben ist und dann Insolvenzantrag gestellt hat.

Von einer treuhänderischen Berechtigung des Arbeitgebers an den Prämien kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Zahlungsabkürzung ausgegangen werden. Hinsichtlich der Versicherungsprämien kommt es bei der gewählten Form der betrieblichen Altersversorgung gerade nicht zu einer Zahlungsabkürzung: Schuldnerin der Versicherungsbeiträge ist allein der Arbeitgeber als Vertragspartner des Versicherers; lediglich die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung geschieht in der Weise, dass Teile des Entgeltanspruchs in einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsbeiträge umgewandelt werden.

5. Mit Eintritt der Genehmigungsfiktion, die die zugunsten der Beklagten erfolgte Lastschrift einer Zahlung der Schuldnerin gleichstellte, wurde nicht nur die Forderung der Beklagten, sondern auch die Forderung der Arbeitnehmer gegen die Schuldnerin auf Leistung der Prämien an die Beklagte erfüllt. Wenn die Anfechtung des Klägers begründet ist und die Beklagte die erhaltenen Versicherungsprämien zurückgewährt, lebt der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämien nach § 144 Abs. 1 InsO ebenso wieder auf wie der Anspruch der Arbeitnehmer darauf, dass die Schuldnerin die Prämienforderung der Beklagten erfüllt; nach § 144 Abs. 1 InsO soll möglichst der Zustand wieder hergestellt werden, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung bestand (vgl. Kreft, a.a.O., § 144 Rz. 3). Beklagte und Arbeitnehmer sind mit ihren Ansprüchen Insolvenzgläubiger. Hieraus kann die Beklagte aber keine für sie günstigen Rechtsfolgen ableiten; insbesondere könnte sie sich nicht auf eine etwaige Gutgläubigkeit der Arbeitnehmer hinsichtlich des Insolvenzantrages im Zeitpunkt der fingierten Genehmigung berufen. Die Anfechtung richtet sich grundsätzlich gegen denjenigen, dem gegenüber die anfechtbare Handlung vorgenommen wurde, d.h. gegen den Empfänger des anfechtbar übertragenen oder begründeten Rechts (vgl. BGH NJW 1974, 57; NJW 2004, 2163 ff.). Das ist in der vorliegenden Konstellation nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern die Beklagte; nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist daher ihre Kenntnis maßgeblich, nicht die des Arbeitnehmers. Dass die Arbeitnehmer mittelbar von den Folgen der Kenntnis des Versicherers vom Insolvenzantrag und der damit ermöglichten Anfechtung betroffen sind, ist eine Folge der gewählten Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der die Arbeitnehmer lediglich Begünstigte des zwischen Arbeitgeber und Versicherer abgeschlossenen Vertrages, aber an seiner Durchführung ansonsten aber nicht beteiligt sind. Mit der hier vertretenen Auffassung stimmt überein, dass der Bundesgerichtshof die Anfechtung von Beitragszahlungen an einen Sozialversicherungsträger auch insoweit nicht von der Kenntnis der Arbeitnehmer vom Gesamtvollstreckungsantrag abhängig gemacht hat, als die Zahlungen auf den Arbeitnehmeranteil zu verrechnen waren (BGHZ 149, 100 ff.; 161, 315 ff.), obwohl auch in diesen Fällen die Arbeitnehmer einen gegen den Arbeitgeber gerichteten Anspruch auf Auszahlung der auf sie entfallenden Beitragsanteile hatten.

Im übrigen ist zu sehen, dass vorliegend die Arbeitnehmer nach dem unter Ziff. 4.b) Ausgeführten jedenfalls dann, wenn der Kläger aufgrund seiner Befugnis als vorläufiger Insolvenzverwalter die Lastschrift widerrufen hätte (vgl. BGHZ 161, 49 ff.), mit ihrem dann nicht erfüllten Anspruch auf Leistung der Prämien an die Beklagte ebenfalls bloße Insolvenzgläubiger gewesen wären.

5. Das Anfechtungsrecht des Klägers ist auch nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen.

a) Der Anfechtung steht zunächst nicht entgegen, dass der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter die Lastschrift (nach seinem Vortrag) in Kenntnis ihrer Bestehens nicht widerrufen hat. Es entspricht ganz herrschender Auffassung, dass der Insolvenzverwalter auch solche Rechtshandlungen nach den Vorschriften §§ 130, 131 InsO anfechten kann, an denen er selbst als vorläufiger Insolvenzverwalter ohne allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beteiligt war (vgl. BGHZ 161, 315 ff.; Kirchhof ZInsO 2000, 297 ff.). Eine Anfechtung einer solchen Rechtshandlung kann im Einzelfall nur dann treuwidrig sein, wenn der spätere Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet hat und dieser infolgedessen nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, an dem zugewandten Gegenstand eine nicht mehr in Frage zu stellende Rechtsposition erlangt zu haben (vgl. BGHZ 161, 315 ff.; BGH NJW 1992, 2483 ff.; 2485 ff; OLG Stuttgart ZIP 2002, 1900 ff.; wohl auch BAG ZInsO 2004, 104 ff.). Erforderlich ist, dass der Leistungsempfänger auf die Rechtsbeständigkeit des Verhaltens des vorläufigen Insolvenzverwalters tatsächlich vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist (BGHZ 161, 135 ff. sub II.2.c.bb). Beide Voraussetzungen liegen im zu entscheidenden Fall nicht vor. Nach der Mitteilung des Insolvenzantrags durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass die Lastschrift, die aufgrund der Genehmigungsfiktion einer Zahlung gleichstand, nach Insolvenzeröffnung nicht angefochten würde. Für eine Betätigung entsprechenden Vertrauens ist nichts ersichtlich.

b) Auch eine sittenwidrige Benachteiligung der Arbeitnehmer ist im Verhalten des Klägers nicht zu sehen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die angefochtene Lastschrift nach fingierter Genehmigung zu einer Erfüllung von Forderungen geführt hat, die vor dem Insolvenzantrag der Schuldnerin entstanden waren. Dass der Kläger in diesem Zeitraum die Arbeitnehmer zur Fortsetzung ihrer Arbeit veranlasst hätte, obwohl er schon beabsichtigte, die entsprechende Gegenleistung später anzufechten, ist fern liegend und nicht mit Substanz behauptet. Ferner ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Kläger auch als "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter die Möglichkeit gehabt hätte, die Abbuchung der Prämien zu widerrufen, ohne an die insoweit für den Schuldner geltenden, aus Treu und Glauben folgenden Beschränkungen gebunden zu sein (BGHZ 161, 49 ff.). Bei einem Widerruf der Lastschrift wären die Arbeitnehmer aber ebenso wie nach anfechtungsrechtlicher Rückabwicklung (s. oben 5.) mit ihrem Anspruch auf Leistung der Prämien an die Beklagte reine Insolvenzgläubiger gewesen. Eine Benachteiligung durch die Anfechtung liegt daher nicht vor.

c) Schließlich trifft auch der Einwand der Beklagten, die Anfechtung führe zu einer einseitigen Besserstellung der Schuldnerbank, nicht zu. Wegen der Gleichwertigkeit von Bar- und Kreditmitteln (vgl. oben 4.a) ist der Anfechtungsanspruch auf Rückzahlung gerichtet (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2005, 1837 ff.; OLG Hamburg ZIP 2002, 1360 ff.; Kirchhof in: MünchKomm InsO, § 143 Rz. 30); Anspruchsinhalt ist nicht etwa die Zahlung auf die aus dem Kontoverhältnis resultierende Schuld der Schuldnerin bei der Bank. Die Anfechtung führt daher nicht zu einer Besserstellung der Bank, sondern dazu, dass diese (wenn sie nicht über entsprechende Sicherheiten verfügt) mit einer höheren Insolvenzforderung am Verfahren teilnehmen muss. Das wiederum ist gerechtfertigt, weil die Bank der Schuldnerin im fraglichen Zeitraum Kredit gewährt hat.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO). Sowohl zur Frage, ob eine Willenserklärung, die kraft Gesetzes oder Vereinbarung bei Schweigen innerhalb einer bestimmten Frist fingiert wird, unter § 129 Abs. 2 InsO fällt, als auch zur Frage, ob im Falle der durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherung ein Treuhandverhältnis hinsichtlich der für die Prämienzahlung verwandten Gelder besteht, hat sich der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht geäußert. Das Auftreten beider Fragen ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten und berührt deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. Zudem hat das Oberlandesgericht Düsseldorf das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses bejaht (OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 798 ff.).

Ende der Entscheidung

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