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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 02.03.2000
Aktenzeichen: 12 U 191/99
Rechtsgebiete: BUZ, VVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

BUZ § 1 Abs. 1
BUZ § 2 Abs. 1
BUZ § 2 Abs. 2
VVG § 74 ff.
VVG § 75 Abs. 2
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 814 Abs. 1
BGB § 284
BGB § 288
BGB § 291
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Ziff. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
Bei der Frage, ob eine mehr als 50 %ige Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 BUZ vorliegt, ist entscheidend auf die prägenden Tätigkeiten des bisher ausgeübten Berufes abzustellen.

Bei einem kleineren Handwerksbetrieb führt eine 70 %ige Arbeitsunfähigkeit im körerlich-handwerklichen Bereich auch dann zu einer mehr als 50 %igen Berufsunfähigkeit, wenn Arbeiten im kaufmännischen Bereich sowie sonstige Begleit- und Nebenarbeiten, die früher einen erheblichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch genommen haben, noch voll verrichtet werden könnten.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Im Namen des Volkes Urteil

12 U 191/99 8 O 249/97

Verkündet am: 2. März 2000

Pfob als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen BUZ-Rente

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2000 durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Endemann

Richter am Oberlandesgericht Krämer

Richter am Oberlandesgericht Dr. Gehrig

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Juni 1999 - 8 O 249/97 - abgeändert und im übrigen berichtigend neu gefaßt wie folgt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 aus dem Versicherungsverhältnis Nr. 130644190032 ab dem 01.03.1996 bis zum 01.06.2004 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzrente von 1.000 DM monatlich zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß der Kläger Ziff. 1 von der Zahlung der monatlichen Versicherungsprämien von 182,50 DM aus dem Versicherungsverhältnis Nr. 130644190032 ab dem 01.03.1996 freigestellt ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 aus dem Versicherungsverhältnis Nr. 130644190012 ab dem 01.03.1996 bis zum 01.04.2007 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzrente von 1.040,33 DM monatlich zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, daß der Kläger Ziff. 1 von der Zahlung der monatlichen Versicherungsprämien von 453,93 DM aus dem Versicherungsverhältnis Nr. 130644190012 ab dem 01.03.1996 freigestellt ist.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 18.293,28 DM nebst 4 % Zinsen aus 12.725,76 DM vom 11.07.1997 bis zum 21.01.1998 sowie aus 18.293,28 DM ab dem 22.01.1998 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 aus dem Versicherungsverhältnis Nr. 384923000012 ab dem 01.03.1996 bis zum 01.04.2007 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzrente von 647,58 DM monatlich zu zahlen.

7. Es wird festgestellt, daß die Klägerin Ziff. 2 von der Zahlung der monatlichen Versicherungsprämien von 226 DM aus dem Versicherungsverhältnis Nr. 384923000012 ab dem 01.03.1996 freigestellt ist.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 aus dem Versicherungsverhältnis Nr. 384923000022 ab dem 01.03.1996 bis zum 01.01.2007 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzrente von 530,83 DM monatlich zu zahlen.

9. Es wird festgestellt, daß die Klägerin Ziff. 2 von der Zahlung der monatlichen Versicherungsprämie von 174 DM aus dem Versicherungsverhältnis Nr. 384923000022 ab dem 01.03.1996 freigestellt ist.

10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 2 9.200 DM nebst 4 % Zinsen aus 6.400 DM vom 02.09.1997 bis zum 21.01.1998 und aus 9.200 DM ab dem 22.01.1998 zu zahlen.

11. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers Ziff. 1 einschließlich der Berufsunfähigkeits-Zusatzrenten bis einschließlich März 2000 gegen Sicherheitsleistung von 157.000 DM und die Vollstreckung wegen der weiteren Berufsunfähigkeits-Zusatzrenten ab dem 01.04.2000 gegen Sicherheitsleistung von 2.440,33 DM pro Rentenmonat abzuwenden, wenn nicht der Kläger Ziff. 1 zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung von 17.000 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Ziff. 2 Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sicherheit kann hierbei auch durch unbefristete Bürgschaft eines in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Bank- oder Kreditinstituts erbracht werden.

V. Der Wert der Beschwer der Kläger liegt unter, derjenige der Beklagten über 60.000 DM.

Tatbestand

Die Kläger machen Ansprüche aus mehreren zusammen mit Lebensversicherungsverträgen abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsverträgen gegen die Beklagte geltend. Im einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Verträge:

Versicherungsvertrag Nr.|Versicherungsnehmer|Versicherte Person|Monatliche Prämie|Vereinbarte Leistungen der Beklagten|130644190012|Kläger Ziff. 1|Kläger Ziff. 1|453,93 DM|Prämienfreiheit + monatliche Rente 1.040,33 DM|130644190022 |Kläger Ziff. 1|Kläger Ziff. 1|158,93 DM|Prämienfreiheit|130644190032|Kläger Ziff. 1|Kläger Ziff. 1|182,50 DM|Prämienfreiheit + monatliche Rente 1.000 DM|384923000012|Klägerin Ziff. 2|Kläger Ziff. 1|226 DM|Prämienfreiheit + monatliche Rente 647,58 DM|384923000022|Klägerin Ziff. 2|Kläger Ziff. 1|174 DM|Prämienfreiheit + monatlicheRente 530,83 DM

Nach den den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen - BUZ - sind die vereinbarten Leistungen zu erbringen, wenn die versicherte Person zu mindestens 50 % berufsunfähig wird. Vollständige Berufunsunfähigkeit tritt hierbei ein, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich auf Dauer (obige Verträge 1-3 u. 5) bzw. 6 Monate (obiger Vertrag 4) außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund der Ausbildung und Erfahrungen ausgeübt werden kann und die der bisherigen Lebensstellung entspricht - § 2 Abs. 1 u. 2 BUZ.

Der Kläger Ziff. 1 ist seit 1978 Geschäftsführer der Klägerin Ziff. 2, einer GmbH, und deren Gesellschafter. Das Betätigungsfeld der Klägerin Ziff. 2 war und ist die Sanierung und Renovierung von Badezimmern vorwiegend in Altbauwohnungen. Der Kläger Ziff. 1 lieferte die erforderlichen Materialien an die Baustellen und transportierte den Schutt ab, verrichtete handwerkliche Arbeiten und erledigte die anfallenden kaufmännischen Tätigkeiten bis auf vorbereitende Buchhaltungsarbeiten, welche seine bei der Klägerin Ziff. 2 angestellte Ehefrau, die Zeugin B., ausführte. Neben dem Kläger Ziff. 1 war früher nur ein Fliesenleger, der Zeuge H. der handwerkliche Arbeiten verrichtete, beschäftigt. Dieser ist auch jetzt noch für die Klägerin Ziff. 2 tätig.

Der Gesundheitszustand des Klägers Ziff. 1 verschlechterte sich ab 1993. Er leidet zunehmend im wesentlichen an einer Leistungsstörung des Herzens, Herzrythmusstörungen, Bluthochdruck und Beeinträchtigungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Schultergelenke. Am 15.02.1996 stellte die Klägerin Ziff. 2 zur Entlastung des Klägers Ziff. 1 zusätzlich einen Bauwerker, den Zeugen L., ein, der ebenfalls noch immer für die Klägerin Ziff. 2 tätig ist.

Mit einem am 20.03.1996 bei der Beklagten eingekommenen Antrag wurden die vereinbarten Leistungen aus den Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsverträgen begehrt. Die Beklagte lehnte die Leistungen ab. Die Versicherungsprämien wurden zumindest bis einschließlich zum 01.01.1998 gezahlt.

Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klage vorgetragen:

Der Versicherungsfall in sämtlichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsverträgen sei eingetreten, denn der Kläger Ziff. 1 sei aufgrund seiner Erkrankungen ab dem 01.03.1996 zu etwa 70 % berufsunfähig. Bei den handwerklichen Tätigkeiten, die zu verrichten seien und die der Kläger Ziff. 1 früher ausgeführt habe, handle es sich um extrem anstrengende körperliche Arbeiten, die der Kläger Ziff. 1 nun nicht mehr ausführen könne. Er sei auch - mit Ausnahme des reinen Führens des Kraftfahrzeugs - nicht mehr in der Lage, die Materialien in die zu renovierenden Baderäume zu bringen und den Schutt zu entsorgen. Damit aber sei er berufsunfähig, auch wenn er kaufmännische Tätigkeiten weiter ausführen könne. Er arbeite zwar, wenn auch in geringerem Umfang, auch jetzt noch auf den Baustellen körperlich mit, dies aber erzwungenermaßen, weil die Beklagte ihre Pflichten aus den Versicherungsverträgen nicht erfülle, und unter Schmerzen und auf Kosten seiner ihm verbleibenden Gesundheit.

Eine Umorganisation des Betriebs sei nicht möglich, denn die handwerkliche Tätigkeit des Klägers Ziff. 1 habe ganz im Vordergrund gestanden und es sei nicht möglich, daß dieser sich auf die rein kaufmännische Tätigkeit beschränke. Bei Beschäftigung eines weiteren Mitarbeiters neben dem Zeugen H. sei der Betrieb nicht mehr rentierlich zu führen. Zwar sei der Zeuge L. eingestellt worden. Dies habe aber dazu geführt, daß Verluste entstanden seien und auch in Zukunft entstehen würden. Die Kosten für den Zeugen L. seien anfänglich nur deshalb zu tragen gewesen, weil dieser einen Arbeitsunfall gehabt habe und die Berufsgenossenschaft zwecks Erhaltung des Arbeitsplatzes die Kosten eine zeitlang übernommen habe. Nach Wegfall der Leistungen der Berufsgenossenschaft entstünden bei einer Weiterbeschäftigung des Zeugen L. laufend Verluste.

Die Beklagte könne den Kläger Ziff. 1 auch nicht auf andere Beschäftigungen verweisen. Der gesamte Vortrag der Beklagten zur Verweisungsberufung sei unzureichend. Zum Teil nenne die Beklagte Tätigkeiten ohne anerkanntes Berufsbild, zum Teil sei er zur Ausübung der genannten Tätigkeiten schon körperlich außer Stande und schließlich entsprächen die gesamten genannten Berufe nicht seiner früheren sozialen Stellung.

Letztendlich würde er auch bei Offenlegung seines Gesundheitszustands, zu der er arbeitsrechtlich verpflichtet sei, keine Anstellung in einem der von der Beklagten genannten Berufe finden.

Die Kläger haben zuletzt beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 ab dem 01.03.1996 die vereinbarten Berufsunfähigkeitsrenten aus sämtlichen Verträgen - monatlich 1.000 DM, 1.0040,33 DM, 647,58 DM und 530,83 DM - zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Kläger Ziff. 1 von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Prämien aus den von ihm abgeschlossenen Versicherungsverträgen - monatlich 182,50 DM, 158,93 DM und 453,93 DM - und die Klägerin Ziff. 2 von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Prämien aus den von ihr abgeschlossenen Versicherungsverträgen - monatlich 226 DM und 174 DM - ab dem 01.03.1996 frei sind.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 18.293,28 DM und an die Klägerin Ziff. 2 5.198 DM und 4.200 DM, jeweils zzgl. 4 % Zinsen ab Zustellung - zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat der Klage entgegengehalten:

Der Kläger sei, wie sich aus seinem eigenen Vortrag zu seiner früheren und jetzigen Arbeitstätigkeit ergebe, keinesfalls zu mindestens 50 % berufsunfähig.

Jedenfalls könnten der Betrieb der Klägerin Ziff. 2 umorganisiert und die früher von dem Kläger Ziff. 1 ausgeführten Einzelverrichtungen auf einen Mitarbeiter übertragen werden. Dies sei auch bereits dadurch geschehen, daß die Klägerin Ziff.2 den Zeugen L. eingestellt habe. Eine solche Umorganisation sei auch zumutbar. Ins Gewicht fallende Einkommenseinbußen entstünden dadurch nicht. Schwankungen bei den Gewinnen bzw. Verlusten der Klägerin Ziff.2 seien auf die schlechte Auftragslage zurückzuführen.

Im übrigen aber könne der Kläger Ziff. 1 eine nichtselbständige Berufstätigkeit in mehreren Berufen ausüben, wobei sich der Kläger Ziff. 1 möglicherweise sogar finanziell besser stellen würde.

Das Landgericht hat nach Einvernahme der Zeugen B., H. und L. sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T. der Klage in vollem Umfange stattgegeben und ausgeführt, der Kläger Ziff. 1 sei voraussichtlich dauernd zu mindestens 50 % außer Stande, seinen früheren Beruf auszuüben, eine Umorganisation sei wirtschaftlich nicht zumutbar, Verweisungsberufe habe die Beklagte zum Teil nicht hinreichend dargelegt, die gesamten genannten Berufe entsprächen aber auch nicht der bisherigen Lebensstellung des Klägers Ziff. 1, so daß ihn die Beklagte hierauf nicht verweisen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Dieses Urteil greift die Beklagte mit ihrer Berufung an. Sie hält die Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. T. und die darauf gestützten Feststellungen des Landgerichts, der Kläger Ziff. 1 sei zu mindestens 50 % berufsunfähig, für unzureichend und wiederholt und ergänzt hierzu ihren früheren Vortrag, daß der Kläger seine früheren Tätigkeiten noch zu mehr als zur Hälfte verrichten könne. Sie hält auch an ihrem Vortrag fest, es sei eine Betriebsumorganisation so möglich, daß der Kläger seine Berufstätigkeit weiter zu mehr als 50 % ausüben könne. Schließlich verweist die Beklagte den Kläger Ziff. 1 auf den Beruf eines Geschäftsführers eines Bausanierungsunternehmens, eines technischen Angestellten in der Baubranche oder eines Fachberaters in einem Baumarkt und trägt dazu vor, der Kläger Ziff. 1 könne diese Berufe ausüben, ein sozialer Abstieg sei damit nicht verbunden. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinderten den Kläger Ziff. 1 auch nicht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil, wiederholen und ergänzen ihren früheren Vortrag, daß der Kläger Ziff. 1 aufgrund seiner Erkrankungen zu mindestens 50 % berufsunfähig, eine Betriebsumorganisation aber nicht zumutbar sei, weil diese zum finanziellen Ruin führen und dem Kläger keine ausreichenden Betätigungsmöglichkeiten lassen würde. Sie meinen, die Beklagte könne den Kläger Ziff. 1 auch nicht auf die von ihr genannten Berufe verweisen, denn für die Tätigkeit als Geschäftsführer eines Bausanierungsunternehmens sei er nicht qualifiziert, das Berufsbild eines technischen Angestellten in der Baubranche existiere nicht, außerdem habe er nicht die ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten, um einen solchen Beruf, wenn es ihn denn überhaupt gäbe, auszuüben, und zur Tätigkeit als Fachberater in einem Baumarkt sei er gesundheitlich nicht in der Lage, ganz abgesehen davon, daß die Ausübung eines solchen Berufs einen sozialen Abstieg bedeute. Schließlich wiederholen sie auch ihren früheren Vortrag, daß der Kläger bei Offenlegung seines Gesundheitszustands keine Anstellung in einem der von der Beklagten genannten Berufe finden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, aber nur wegen eines ganz geringfügigen Teils des den Klägern zuerkannten Zinsanspruchs begründet.

I.

Die Klage ist bis auf einen geringfügigen Teil der geltend gemachten Zinsnebenforderung begründet.

1. Der Versicherungsfall in sämtlichen Versicherungsverträgen ist am 01.03.1996 eingetreten.

Der Versicherungsfall in sämtlichen Verträgen tritt nach § 2 Abs. 1 u. 2 der den Verträgen jeweils zugrundliegenden BUZ dann ein, wenn der Kläger Ziff. 1 infolge von Krankheit voraussichtlich dauernd bzw. 6 Monate außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung verrichten kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, zu mindestens 50 % auszuüben.

Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger Ziff. 1 berufsunfähig im Sinne der Versicherungsverträge geworden ist, ist hierbei zunächst die konkrete Ausgestaltung der zuletzt bis zu den Erkrankungen von ihm ausgeübten Tätigkeit. Der Kläger Ziff. 1 war und ist zwar als Geschäftsführer bei der Klägerin Ziff. 2 angestellt und bezieht von ihr ein Gehalt. Er ist aber auch Gesellschafter der Klägerin Ziff. 2 und in dieser bestimmend tätig. Er hat damit wirtschaftlich und tatsächlich die Stellung eines kaufmännisch und gewerblich selbständig Tätigen. Aus diesem Grund beurteilt sich die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers, wovon auch die Parteien ausgehen, nach dem Zuschnitt des Betriebs und der darin von dem Kläger Ziff. 1 früher verrichteten Tätigkeit sowie danach, inwieweit der Kläger Ziff. 1 diese nach seiner Erkrankung noch ausüben kann, und ob eine zumutbare Betriebsumorganisation möglich ist, die dem Kläger Ziff. 1 eine seine Berufsunfähigkeit ausschließende Tätigkeit ermöglicht.

a) Der Kläger Ziff. 1 kann seine bisherige berufliche Tätigkeit so, wie der Sanierungs- und Renovierungsbetrieb ausgestaltet war, krankheitsbedingt zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben.

aa) Der Kläger Ziff. 1 leidet nach den Ausführung des Sachverständigen Prof. Dr. T. in seinem schriftlichen Gutachten vom 05.02.1999, dessen medizinische Feststellungen auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen werden und denen zu folgen ist, schon mindestens seit dem 01.03.1996 an Herzrythmusstörungen mit einer absoluten Arrhythmie bei Vorhofflimmern, Bluthochdruck, einer hypersensitiven Herzstörung, einem degenerativen Lendenwirbelsäulen-Syndrom und einer Periarthritis humero scapularis, also an einem Schulter-Arm-Syndrom, beidseits. Zur Vermeidung der Infarktgefahr infolge der Herzrythmusstörungen muß der Kläger Ziff. 1 blutgerinnungshemmende Medikamente einnehmen.

Wie der Sachverständige Prof. Dr. T. weiter ausgeführt hat, kann der Kläger Ziff. 1 körperliche Tätigkeiten mit einer zumindest mittelschweren Beanspruchung des kardio-pulmonalen Systems wegen der Gefahr eines Herzversagens und der blutdruckbedingten und durch die Einnahme der blutgerinnungshemmenden Medikamente gesteigerte Gefahr einer Hirnblutung nicht mehr verrichten. Ebenso muß der Kläger Ziff. 1 die Tätigkeiten, die mit einer Beanspruchung der Wirbelsäule und der Schultergelenke einhergehen, vermeiden.

bb) Die Klägerin Ziff. 2 war und ist im Bereich der Sanierung und Renovierung von Badezimmern - zumindest vorwiegend - in Altbauwohnungen tätig. Die anfallenden handwerklichen Arbeiten wurden bis zu der Erkrankung des Klägers Ziff. 1 von diesem und dem damals allein angestellten Mitarbeiter H. verrichtet. Der Zeuge L. wurde erst ab dem 15.02.1996 eingestellt, und zwar, wie er bei seiner Einvernahme im ersten Rechtszug angegeben hat, gerade wegen des krankheitsbedingten Ausfalls des Klägers Ziff. 1.

Im handwerklichen Bereich waren nach dem Vortrag der Klägerin, der durch die Zeugen H. und L. weitgehend bestätigt wurde und dem zu folgen ist, im wesentlichen, wenn auch je nach der gewünschten Sanierung in unterschiedlichem Umfang folgende, den Tätigkeitsbereich bestimmende Arbeiten auszuführen: Demontieren von Decken, Herausbrechen von Estrich, Maurerarbeiten, Fliesenlegerarbeiten, welche freilich nach dem Vortrag der Kläger allein der Zeuge H. ausgeführt hat, Gerüste bei höheren Räumen auf- und abbauen, Gipserarbeiten, Anlegung von Rohr- und Leitungsschlitzen, Erstellen von Haftbrücken, Einmauern von Badewannen und Duschkabinen, Schreiner- und Heizungsarbeiten. Daneben mußte das erforderliche Material zu den jeweiligen Baustellen gebracht und anfallender Schutt weggeschafft und entsorgt werden.

Der kaufmännische Bereich wurde bis auf die vorbereitende Buchhaltung, welche die Ehefrau des Klägers Ziff. 1, die Zeugin B., ausführte, allein von dem Kläger wahrgenommen. Im wesentlichen handelt es sich dabei um die Hereinholung von Aufträgen, die Ausarbeitung von Angeboten, Kundenbesuche und die Erstellung der Rechnungen.

Im handwerklich-körperlichen Bereich ist die Leistungsfähigkeit des Klägers Ziff. 1 nahezu völlig entfallen. Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat die Minderung der Erwerbstätigkeit mit 70 % eingeschätzt. Er hat zwar dabei, was von der Beklagten beanstandet wird, das Berufsbild eines seiner Meinung nach vergleichbaren Gas- und Wasserinstallateurs zugrundegelegt. Gleichwohl ist in Anbetracht der bei der Sanierung und Renovierung von Bädern in Altbauwohnungen zu verrichtenden, von dem Kläger nachvollziehbar und glaubhaft geschilderten körperlich-handwerklichen Tätigkeiten und den Erkrankungen des Klägers Ziff. 1 festzustellen, daß die Fähigkeit des Klägers Ziff. 1 zur Ausführung der anfallenden körperlich-handwerklichen Arbeiten mindestens um 70 % gemindert ist. Abgesehen davon, daß die genannten Arbeiten - Demontieren von Decken, Herausbrechen von Estrich, Maurerarbeiten, Gipserarbeiten, Herstellung von Rohr- und Leitungsschlitzen, Herstellen von Haftbrücken und das Einbauen von Badewannen und Duschkabinen -, auch wenn nicht sämtliche Arbeiten bei jedem Vorhaben anfielen, schon ihrer Art nach ganz offenkundig zu mindestens mittelschweren Beanspruchungen des kardio-pulmonalen Systems führen, denen sich der Kläger Ziff. 1 nicht aussetzen darf, werden dabei auch die Wirbelsäule und die Schultergelenke beansprucht. Dies bedeutet, daß der Kläger allenfalls noch die eigentlichen Arbeitsvorgänge begleitende Nebenarbeiten von völlig untergeordneter Bedeutung ausführen kann. Dies haben auch die Zeugen H. und L. bei ihrer Einvernahme im ersten Rechtszug bestätigt. Sie haben ausgesagt, daß der Kläger zwar versuche mitzuhelfen, dann jedoch unter Schweißausbrüchen leide und sich häufig ausruhen müsse.

Der Kläger Ziff. 1 hat zudem neben seiner Mithilfe bei den Sanierungs- und Renovierungsarbeiten die Materialanlieferung und die Schuttentsorgung besorgt. Auch hierzu ist der Kläger Ziff. 1 nicht mehr in vollem Umfang in der Lage. Die Materialien wurden und werden, wie der Zeuge H. bestätigt hat, von Hand in die jeweiligen Badezimmer gebracht; auf die gleiche Weise wird der anfallende Schutt abtransportiert. Auch diese Arbeiten sind bis auf das Führen des Kraftfahrzeugs zum An- und Abtransport mit einer mindestens mittelschweren kardio-pulmonalen Belastung und Belastungen der Wirbelsäule und Schultergelenke verbunden. Der Kläger Ziff. 1 darf solche Arbeiten wegen der Gefahr eines Herzversagens oder einer Hirnblutung eigentlich nicht mehr ausführen. Auch wegen seiner Wirbelsäulen- und Arm- und Schultergelenksbeschwerden hat er Arbeiten dieser Art zu vermeiden. Zwar hilft der Kläger Ziff. 1, wie die Zeugen H. und L. ausgesagt haben, weiter auf den Baustellen mit und er bringt auch zusammen mit dem Zeugen H. wie dieser ausgesagt hat, Materialien in die Badezimmer und entfernt Schutt. Hierbei handelt es sich jedoch um nicht zumutbare Arbeitsleistungen zu Lasten der verbleibenden Gesundheit des Klägers Ziff. 1, also einem Raubbau an seiner Gesundheit, der außer Betracht zu bleiben hat.

Die kaufmännischen Tätigkeiten kann der Kläger Ziff. 1 dagegen, wie der Sachverständige Prof. Dr. T. ausgeführt hat, uneingeschränkt verrichten.

cc) Der Auffassung der Beklagten, schon im Hinblick auf die früheren und jetzigen Arbeitszeiten des Klägers Ziff. 1 sei eine Berufsunfähigkeit zu mindestens 50 % auszuschließen, kann nicht gefolgt werden.

Die Angaben und der Vortrag der Kläger über die Arbeitszeit des Klägers Ziff. 1 vor und nach seiner Erkrankung differieren allerdings erheblich. In dem Fragebogen, den die Beklagte dem Kläger Ziff. 1 nach seinem Leistungsantrag zugesandt hat (BH S. 20), hat der Kläger Ziff. 1 angegeben, er habe vor seiner Erkrankung täglich 3 Stunden für die Materialanlieferung zu den Baustellen, das Einrichten der Baustellen und das Abräumen der Baustellen, 5 Stunden für die handwerklichen Arbeiten auf der Baustelle einschließlich der Entsorgung des Bauschutts und insgesamt 5 Stunden für kaufmännische und aufsichtsführende Tätigkeit, nämlich je 1 Stunde für Kalkulation, Erstellung von Angeboten, verkäuferische Tätigkeiten, Überwachung der Auftragsdurchführung und Führen von Kraftfahrzeugen - aufgewandt, zusammen also 13 Stunden täglich gearbeitet, wogegen er jetzt nur noch 4 Stunden täglich arbeiten könne, nämlich 2 Stunden mit der Ausarbeitung von Angeboten und der Wahrnehmung von Baustellenterminen, 1 Stunde mit der Baustellenüberwachung und 1 Stunde mit Kraftfahrzeugfahren und der Materialbeschaffung. Im ersten Rechtszug haben die Kläger vorgetragen, der Kläger Ziff. 1 arbeite jetzt nur noch 10 Stunden, davon 8 Stunden handwerklich (Schriftsatz vom 20.06.1997, 11.08.1997 und 02.10.1997), wozu er gezwungen sei, weil die Beklagte die Berufsunfähigkeitsrente nicht zahle. Dann haben sie vorgetragen (Schriftsatz vom 14.03.1998), der Kläger Ziff. 1 habe 79 % seiner Arbeitszeit mit handwerklichen und 21 seiner Arbeitszeit mit kaufmännischen Tätigkeiten verbracht, wogegen er jetzt nur noch 1,5 Stunden täglich körperlich und handwerklich und 1,5 Stunden täglich kaufmännisch tätig werden könne. Gleichzeitig haben sie vorgetragen, der Kläger Ziff. 1 arbeite jetzt 2-3 Stunden auf der Baustelle sowie beim Anliefern von Baumaterial, wobei er jedoch nur noch das Kraftfahrzeug führen könne, was im Durchschnitt weniger als 1 Stunde pro Tag in Anspruch nehme.

Gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. T. (S.9 des Gutachtens) hat der Kläger Ziff. 1 angegeben, früher habe er täglich durchschnittlich 3 Stunden mit Materialbeschaffung und Entsorgung, ca. 5 Stunden mit Sanierungsarbeiten und 2 Stunden mit kaufmännischen Tätigkeiten verbracht. Jetzt könne er nur noch Fahrer- und Bürotätigkeit ausüben.

Im Berufungsrechtszug haben die Kläger vorgetragen (Schriftsatz vom 08.12.1999), der Kläger habe früher 8 Stunden auf den Baustellen und dabei 2-3 Stunden bei Materialanlieferungen und der Entsorgung von Schutt gearbeitet, wogegen er jetzt noch erzwungenermaßen, weil die Beklagte nicht zahle, 2-3 Stunden auf der Baustelle und bei der Anlieferung und dem Abtransport arbeite. Gleichzeitig haben sie vorgetragen, für die Transporte würden pro Tag nur 1 Stunde benötigt, da für die Materialanlieferung 3-4 Stunden monatlich und die Entsorgung 2-3 Stunden monatlich anfielen.

Der Zeuge H. hat bei seiner Einvernahme im ersten Rechtszug ausgesagt, der Kläger Ziff. 1 habe früher zusammen mit ihm während der gesamten Arbeitszeit von etwa 7:00 oder 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr auf der Baustelle gearbeitet. Jetzt arbeite der Kläger Ziff. 1 nur noch 2-3 Stunden mit, wobei die Materialanlieferungen und die Schuttentsorgung eingeschlossen seien. Der Zeuge L. hat die Tätigkeit des Klägers Ziff. 1 auf der Baustelle nach seiner Erkrankung mit ca. 3,5 Stunden pro Tag angegeben. Die Zeugin B., die Ehefrau des Klägers, hat zur kaufmännischen Tätigkeit des Klägers Ziff. 1 angegeben, er habe früher etwa 2-3 Stunden Kundenaquisition betrieben und sei 1-2 Stunden im Büro tätig gewesen. Der Kläger Ziff. 1 besorge jetzt neben seiner Bürotätigkeit nur noch die Materiallieferungen zu den Baustellen und die Entsorgung.

Diesen Angaben der Zeugen ist zu folgen. Soweit sie von denen der Kläger abweichen, ist dies darauf zurückzuführen, daß letztere auf einer durch das subjektive Empfinden des Klägers Ziff. 1 über seine Arbeitsleistung geprägten ungefähren Schätzung beruhten. Auszugehen ist danach aufgrund des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme, daß der Kläger Ziff. 1 früher 8,5-9 Stunden, durchschnittlich also 8,75 Stunden, mit körperlich-handwerklichen Arbeiten beschäftigt war, wobei 2-3 Stunden oder durchschnittlich 2,5 Stunden täglich auf Materiallieferungen und Entsorgung entfielen. Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit im körperlich-handwerklichen Bereich ohne die Transporte betrug also 6,25 Stunden. Im kaufmännischen Bereich war der Kläger Ziff. 1 früher 2-3 Stunden täglich mit Kundenbesuchen und der Hereinholung von Aufträgen und 1-2 Stunden im Büro tätig, insgesamt also 3-5 Stunden oder durchschnittlich 4 Stunden täglich. Der gesamte durchschnittliche tägliche Arbeitszeitaufwand des Klägers vor seiner Erkrankung belief sich also auf rund 12,75 Stunden.

Die Fähigkeit des Klägers Ziff. 1 zur Verrichtung der kaufmännischen Tätigkeiten mit durchschnittlich 4 Stunden täglich ist vollständig erhalten. Die Transportarbeiten mit durchschnittlich 2,5 Stunden täglich sind jedoch, da der Kläger, wie ausgeführt, nur noch Fahrertätigkeit, nicht aber Be- und Entladetätigkeiten ausüben kann, auf durchschnittlich 1 Stunde täglich zu reduzieren. Könnte die von dem Sachverständigen Prof. Dr. T. geschätzte Minderung im körperlich-handwerklichen Tätigkeitsbereich auf der Baustelle von 70 % mit einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 30 % prozentual auf die Arbeitszeit, welche der Kläger auf der Baustelle geleistet hat, umgerechnet werden (30 % von 6,25 Stunden = 1,85 Stunden), so würde sich daraus eine jetzt noch zu verrichtende durchschnittliche Arbeitszeit von insgesamt 6,85 Stunden täglich (1,85 Stunden handwerklich auf den Baustellen, 1 Stunde Transport und 4 Stunden kaufmännische Tätigkeit), also mehr als 50 % der früheren täglichen Arbeitszeit von 12,75 Stunden, errechnen.

Eine solche Berechnung kann jedoch nicht angestellt werden. Es geht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an, die nach der Erkrankung verbleibende Arbeitsfähigkeit des Klägers im handwerklich-körperlichen Bereich, die der Sachverständige mit 30 % bewertet hat, rein prozentual auf die Arbeitszeit umzurechnen, denn daß die Arbeitsfähigkeit des Klägers Ziff. 1 in diesem Arbeitsbereich zu einem bestimmten Prozentsatz noch erhalten ist, besagt nicht gleichzeitig, daß ein entsprechender Prozentsatz der früheren Arbeitszeit noch verrichtet werden kann. Eine solche Feststellung würde voraussetzen, daß Arbeiten, die mit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 30 % noch ausgeübt werden können, auch in entsprechendem Umfang anfallen würden. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden, weil der Kläger Ziff. 1, wie bereits ausgeführt wurde, im handwerklich-körperlichen Bereich nur noch Begleit- und Nebenarbeiten verrichten kann.

dd) Letztlich ist die Arbeitszeit aber auch nicht das alleinige und ausschließlich maßgebliche Kriterium für die Bewertung der Berufsfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit des Klägers Ziff. 1. Vielmehr ist dem Gewicht der Einzelverrichtungen, die wegen der Gesundheitsbeeinträchtigungen von dem Kläger Ziff. 1 nicht mehr bzw. trotz der Gesundheitsbeeinträchtigungen noch ausgeführt werden können, Rechnung zu tragen (Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 2 BUZ Randziff. 61).

Die eigentlichen und den Kernbereich der Sanierung und Renovierung prägenden Tätigkeiten kann der Kläger Ziff. 1 nicht mehr ausführen. Ihm bleiben nur Neben- und Begleittätigkeiten von geringer Bedeutung, die nahe an eine Verlegenheitsbeschäftigung heranreichen, die bei einer Bewertung der verbleibenden Berufstätigkeit kein oder zumindest kein erhebliches Gewicht haben (Der Senat VersR 92, 1075, 1076).

Ähnliches gilt für die Tätigkeit des Klägers Ziff. 1 bei der Materialbeschaffung und der Entsorgung. Ohne Be- und Entladen ist das reine Führen des Kraftfahrzeugs, zu dem der Kläger allein noch in der Lage ist, praktisch wert- und bedeutungslos, da für den Beladevorgang nach dem Kauf der Materialien und für den Entladevorgang bei der Entsorgung des Schutts eine Begleitperson eingesetzt werden müßte, die dann auch gleich die Transporte selbst durchführen könnte. Zudem verringern sich die Transportarbeiten bei einer Veringerung der Mitarbeit des Klägers Ziff. 1 zwangsläufig deshalb, weil weniger Aufträge ausgeführt werden können.

Zu berücksichtigen ist, daß auch der Umfang der kaufmännischen Tätigkeit des Klägers Ziff. 1 mit einer Minderung seiner Mitarbeit im körperlich-handwerklichen Bereich bei Beibehaltung des früheren Zuschnitts des Betriebs ebenfalls zwangsläufig geringer wird, weil die Sanierungen und Renovierungen im wesentlichen nur noch von dem Mitarbeiter H. unter einer ganz geringfügigen Mithilfe des Klägers Ziff. 1 ausgeführt werden müßten, also weniger Aufträge ausgeführt werden könnten als früher, als der Kläger Ziff. 1 noch in größerem Umfang mitgearbeitet hat.

Unter Berücksichtigung dieser gesamten Umstände ist die krankheitsbedingte Minderung der Berufsfähigkeit des Klägers mit mehr als 50 % zu bewerten.

b) Es ist auch auszuschließen, daß sich dem Kläger Ziff. 1 mit einer zumutbaren Umorganisation des Betriebs noch solche von ihm gesundheitlich zu bewältigende Tätigkeiten eröffnen könnten, die eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsverträge ausschließen würde.

Durch die Anschaffung technischer Geräte, die das Verbringen der erforderlichen Materialien von Hand in die zu renovierenden Badezimmer und den Abtransport des Schutts aus den Badezimmern auf die selbe Weise überflüssig machen könnten, wäre eine die Berufsunfähigkeit des Klägers Ziff. 1 ausschließende Umorganisation des Betriebs entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu erreichen, ganz abgesehen davon, daß fraglich ist, ob die Anschaffung solcher Geräte bei der geringen Betriebsgröße wirtschaftlich sinnvoll und tragbar wäre. Für den Einsatz entsprechender in Betracht kommender Geräte - Aufzüge, Pumpen für Beton u.ä., Rohrsysteme zur Schuttentsorgung etc. - müßten, wenn diese Geräte den Ortsverhältnissen nach überhaupt verwendet werden könnten, diese erst installiert werden, was wiederum körperliche Arbeiten erfordern würde, denen der Kläger Ziff. 1 schon wegen seiner Lendenwirbelsäulen- und Arm- und Schulterbeschwerden gesundheitlich nicht gewachsen wäre. Auch Aufzüge müßten mit Material beladen werden, was ebenfalls die verbliebenen Kräfte des Klägers Ziff. 1 übersteigen würde. Zudem ist nicht dargelegt und ersichtlich, wie diese Geräte beim Aufladen der Materialien beim Kauf und beim Abladen des Schutts auf der Schutthalde eingesetzt werden könnten. Schließlich würden sich dem Kläger Ziff. 1 durch den Einsatz solcher Geräte aber auch keine neuen Arbeitsfelder eröffnen, sonder seine Tätigkeit in diesem Bereich weitgehend überflüssig machen.

Eine Umgestaltung des Betriebs, so wie er vor der Erkrankung des Klägers Ziff. 1 geführt wurde, durch Einstellung eines weiteren Mitarbeiters, der die früheren Arbeiten des Klägers Ziff. 1 übernimmt, ist schon wirtschaftlich nicht zumutbar. Die Kläger tragen unbestritten vor, daß durch die Einstellung eines solchen Mitarbeiters zusätzliche Kosten von ca. 65.000 DM pro Jahr entstehen würden. Diese aber sind für einen Betrieb dieser Größe nach den von der Beklagten vorgetragenen Betriebsergebnissen - soweit nicht ohnehin Verluste entstanden, lagen die Gewinne der Klägerin Ziff.2 ohne einen solchen Mitarbeiter von 1992 bis 1996 zwischen 352,29 DM und 32.438,02 DM - wirtschaftlich nicht tragbar und führen zwangsläufig zu Verlusten.

Die Klägerin Ziff. 2 hat zwar aufgrund der verminderten Arbeitsfähigkeit des Klägers Ziff. 1 ab dem 15.02.1996 den Zeugen L. zusätzlich eingestellt, der die Arbeit des Klägers Ziff. 1 weitgehend übernommen hat. Sie trägt aber unbestritten vor, daß mit dem Wegfall der Leistungen der Berufsgenossenschaft zur Erhaltung des Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsunfall dieses Mitarbeiters laufend Verluste entstehen.

Im übrigen aber erschließt sich dem Kläger Ziff. 1 durch die Einstellung eines weiteren Mitarbeiters oder einer Hilfskraft für verschiedene früher von ihm verrichtete Tätigkeiten auch kein weiterer Arbeitsbereich. Vielmehr wird lediglich die fehlende Arbeitsfähigkeit des Klägers Ziff. 1 ersetzt, ohne daß dies an seiner Berufsunfähigkeit etwas ändert.

2. Eine Verweisung des Klägers Ziff. 1 auf eine andere Tätigkeit, die er aufgrund seiner Ausbildung, seiner Erfahrung und seiner Kenntnisse ausüben könnte, kommt nicht in Betracht.

Die Beklagte, die in Betracht kommende Vergleichsberufe aufzuzeigen und konkret darzulegen hat (Prölss/Martin, a.a.O., § 2 BUZ Randziff. 57 m.w.N.), hat sich im ersten Rechtszug darauf beschränkt, ohne weitere Darlegungen verschiedenste Berufe nur nach ihren Berufsbezeichnungen zu benennen. Dies reichte in keiner Weise aus. Im Berufungsrechtszug will sie den Kläger Ziff. 1 nun nur noch unter Beschreibung der Berufsbilder, der Tätigkeitsbereiche, Verdienstmöglichkeiten etc. auf den Beruf eines Geschäftsführers eines Bausanierungsunternehmens, eines technischen Angestellten in der Baubranche oder eines Fachberaters in einem Baumarkt verweisen. Erfolg kann sie damit nicht haben.

a) Bei den von der Beklagten zuletzt noch genannten Vergleichsberufen handelt es sich um solche, die der Kläger Ziff. 1 als Arbeitnehmer in abhängiger Stellung auszuüben hätte. Die Kläger machen geltend, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe der am 13.06.1944 geborene Kläger Ziff. 1 bei seinem Alter keine Chance, eine Anstellung in einem der von der Beklagten genannten Berufe zu erhalten. Die Beklagte bestreitet dies. Gleichwohl ist dem Vortrag der Kläger zu folgen. Aufgrund der ausführlichen Berichterstattung in den Medien ist allgemein bekannt, daß die Chancen für einen Arbeitnehmer, eine Anstellung zu erhalten, bei einem Alter von Mitte 50 gering sind, bei schwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aber, wie sie bei dem Kläger Ziff. 1 vorliegen, gegen Null tendieren. Hierbei kann dahinstehen, ob der Kläger Ziff. 1 arbeitsrechtlich verpflichtet wäre, einem in Betracht kommenden Arbeitgeber seinen Gesundheitszustand auch ungefragt zu offenbaren. Die Kläger tragen dazu vor, die Gesundheitsstörungen des Klägers Ziff. 1 seien bedingt durch die auf der Herzerkrankung des Klägers Ziff. 1 beruhende Kurzatmigkeit offenkundig und ins Auge springend.

Diese Umstände sind zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich nicht um das Arbeitsmarktrisiko, das in der BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung der Versicherte zu tragen hat, sondern darum, daß der Versicherte aus Gesundheitsgründen tatsächlich nicht berufstätig sein kann, also sich gerade das Risiko verwirklicht, gegen das er versichert ist (Prölss/Martin, a.a.O., § 2 BUZ Randziff. 49).

b) Im übrigen aber fehlen dem Kläger Ziff. 1 für die von der Beklagten genannten Vergleichsberufe die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse.

aa) Geschäftsführer eines Bausanierungsunternehmens:

Der Kläger Ziff. 1 bringt die zur Ausübung eines solchen Berufs erforderlichen Voraussetzungen nicht mit. Wie die Kläger zu Recht vortragen, werden fremde Personen als Geschäftsführer von Bausanierungsunternehmen nur von Betrieben erheblicher Größe eingestellt, nicht aber von Kleinbetrieben von dem Zuschnitt der Klägerin Ziff. 2, bei der eine handwerklich-körperliche Mitarbeit des Geschäftsführers erforderlich ist. Da der Kläger Ziff. 1 seit 1978 in einem Kleinbetrieb bei Mitarbeit im handwerklich-körperlichen Bereich tätig war und ist, fehlen ihm ganz offenbar die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um Geschäftsführer eines größeren Betriebs in der Bausanierung zu sein. Der Kläger Ziff. 1 hat keine technische Ausbildung.

Einschlägige Erfahrungen hat er im Laufe seiner Berufstätigkeit allein im Bereich der Sanierung und Renovierung von Badezimmern in Altbauwohnungen gewonnen, nicht aber in anderen Gewerken, die bei umfassenden Gebäudesanierungen, wie sie von größeren Unternehmen ausgeführt werden, anfallen. Wie vorstehend ausgeführt, sind zwar bei der Sanierung von Badezimmern Arbeiten aus verschiedenen Handwerksbereichen wie die Demontagearbeiten an Decken und Fußböden, Maurer-, Fliesenleger-, Gipser-, Schreiner- und Heizungsarbeiten zu verrichten, dies jedoch nur in geringem Umfang und nicht vergleichbar mit denen, die bei der Sanierung ganzer Gebäude, bei der u.a. auch statische Kenntnisse und gründlichere Kenntnisse in zahlreichen Handwerksbereichen, auch solchen, mit denen der Kläger Ziff. 1 bisher nicht befaßt war, gefordert sind. Auch im kaufmännischen Bereich hat der Kläger Ziff. 1 bei der Führung des Kleinbetriebs nicht die Fähigkeiten erworben, die ihm erlauben würden, einen größeren Betrieb als Geschäftsführer zu leiten. Daß der Kläger Ziff. 1 früher, vor langer Zeit eine kaufmännische Ausbildung dauchlaufen hatte und als Geschäftsführer eines Sägewerks und im Holzhandel tätig war, befähigt ihn nicht, gerade den spezifischen Aufgaben eines Geschäftsführers eines größeren Betriebs für Gebäudesanierungen gerecht zu werden.

bb) Technischer Angestellter in der Baubranche:

Auch dieser Beruf, wenn es, was die Kläger bestreiten, überhaupt ein solches Berufsbild geben würde, könnte der Kläger Ziff. 1 aufgrund seiner Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnissen nicht ausüben. Der Kläger Ziff. 1 hat, wie ausgeführt, technische Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf dem Gebiet der Renovierung und Sanierung von Badezimmern in einem Kleinbetrieb gewonnen, wobei Mitarbeit im handwerklichen Bereich erforderlich war. Dies erlaubt es dem Kläger Ziff. 1 nicht, in anderen Bereichen im Bausektor, in denen spezifische technische Kenntnisse erforderlich sind, beruflich tätig zu werden.

Zu den Arbeiten eines technischen Angestellten in der Baubranche sollen nach dem Vortrag der Beklagten u.a. auch das Erstellen von Leistungsverzeichnissen, die Anfertigung von Skizzen und Pländen zur Leistungsbeschreibung, die Kalkulation von Angeboten, die Überwachung der Bauausführung und das Disponieren der erforderlichen Materialien und Geräte gehören.

Auch wenn bei der Sanierung von Badezimmern Arbeiten aus verschiedenen Handwerksbereichen anfallen, befähigt dies den Kläger Ziff. 1 noch nicht, die genannten Arbeiten außerhalb des Bereichs der Badezimmersanierungen zu verrichten. Daß es technische Angestellte gerade im Bereich der Sanierung von Badezimmern in Altbauwohnungen gäbe, behauptet auch die Beklagte nicht.

cc) Fachberater in einem Baumarkt:

Entsprechendes gilt auch für diesen von der Beklagten benannten Beruf. Die Beklagte legt nicht dar, daß es in Baumärkten Fachberater ausschließlich für Badezimmereinrichtungen und -zubehör oder dergleichen gibt. Für weitergehende fachliche Beratungen im handwerklichen Bereich aber fehlen dem Kläger Ziff. 1 die erforderlichen Kenntnisse, Befähigungen und die fachliche Kompetenz. Zur Berufstätigkeit eines Fachberaters in einem Baumarkt gehört nach dem Vortrag der Beklagten die Beratung über den optimalen wirtschaftlichen Einsatz und die nutzbringende Anwendung und Handhabung von Verkaufsgegenständen, das Vorführen von Verkaufsgegenständen, das Erklären der Funktionen und der Gebrauchsvorteile von Verkaufsgegenständen, die Beratung über Neuheiten und Modernisierungsmöglichkeiten. Die geringfügigen anderen handwerklichen Nebenarbeiten, die bei der Sanierung von Badezimmern anfallen und über den Einbau der Sanitäreinrichtungen hinausgehen, befähigen den Kläger Ziff. 1 noch nicht, über den optimalen wirtschaftlichen Einsatz und die nutzbringende Anwendung und Handhabung sämtlicher Verkaufsgegenstände, die in einem Baumarkt geführt werden, zu beraten, diese vorzuführen, deren Funktionen und Gebrauchsvorteile zu erklären und Neuheiten und Modernisierungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Vielmehr handelt es sich bei diesen Tätigkeiten eines Fachberaters eher um Dienste, die der Kläger Ziff. 1 für den Kleinbetrieb und den Bereich, in dem er bisher handwerklich tätig wurde, gerade selbst in Anspruch nimmt. Zu der Tätigkeit eines Fachberaters in einem Baumarkt soll ferner auch die Mitwirkung beim Einkauf gehören. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger Ziff. 1 in der Lage wäre zu erkennen, welche Verkaufsgegenstände in welcher Art, Ausführung und Menge in einem Baumarkt gefragt und absetzbar sind. Dies aber wäre für eine sinnvolle Mitwirkung beim Einkauf neben der Kenntnis der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten und -konditionen, die sich der Kläger Ziff. 1 aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit nicht erwerben mußte, unerläßlich.

II.

Es ist unstreitig, daß die Beklagte aufgrund der Versicherungsverträge mit dem Eintritt des Versicherungsfalls die vereinbarten Berufsunfähigkeitsrenten zu zahlen hat und die Kläger von ihren Verpflichtungen zur Prämienzahlung frei werden.

Danach ist die Klage wie folgt begründet:

1. Dem Kläger Ziff. 1 stehen folgende Ansprüche zu:

a) Aus dem von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrag Nr. 130644190012:

Eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.040,33 DM sowie Freistellung von der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Prämie von 453,93 DM.

b) Aus dem von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrag Nr. 130644190022:

Freistellung von der Pflicht zur Zahlung einer monatlichen Prämie von 158,93 DM.

c) Aus dem von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrag Nr. 13064419032:

Eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.000 DM sowie Freistellung von der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Prämie von 182,50 DM.

d) Aus dem von der Klägerin Ziff. 2 abgeschlossenen Versicherungsvertrag Nr. 384923000012:

Eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 647,58 DM.

e) Aus dem von der Klägerin Ziff. 2 abgeschlossenen Versicherungsvertrag Nr. 384923000022:

Eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 530,83 DM.

f) Ein Anspruch auf Rückzahlung der von dem Kläger Ziff. 1 nach den Verträgen a)-c) vom 01.03.1996 bis einschließlich 01.01.1998 entrichteter Prämien von insgesamt 18.293,28 DM.

Die Ansprüche a)-c) finden ihre Grundlage in den von dem Kläger Ziff. 1 als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Verträgen. Hinsichtlich der Ansprüche d) und e) sind die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen der Klägerin Ziff.2 begründet. Insoweit liegen Fremdversicherungen nach §§ 74 ff VVG vor, wobei Versicherungsnehmerin die Klägerin Ziff. 2 und Versicherter und damit Inhaber der Ansprüche der Kläger Ziff. 1 ist. Der Kläger Ziff. 1 ist auch berechtigt, die Ansprüche auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrenten aus den von der Klägerin Ziff. 2 abgeschlossenen Versicherungsverträgen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen, da davon auszugehen ist, daß die Klägerin Ziff. 2 als Versicherungsnehmerin dem zustimmt - § 75 Abs. 2 VVG, denn der gemeinsame Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits die Klage insoweit auf Zahlung an den Kläger Ziff. 1 umgestellt.

Der Anspruch f) auf Rückzahlung der Prämien findet seine Grundlagen in § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, da der Versicherungsfall am 01.03.1996 eingetreten ist und der Kläger Ziff. 1 von da an keine Prämien mehr zu zahlen hatte. Der Anspruch ist nicht nach § 814 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, denn der Kläger hat die Prämie nicht in Kenntnis einer Nichtschuld gezahlt. Er macht zwar mit der Klage geltend, daß er zur Prämienzahlung nicht verpflichtet gewesen sei. Diese Frage ist aber zwischen den Parteien streitig und sollte gerade durch den vorliegenden Rechtsstreit geklärt werden. Der Anspruch des Klägers Ziff. 1 auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Prämien beläuft sich auf insgesamt 18.293,28 DM. Unstreitig hat der Kläger Ziff. 1 für die Zeit vom 01.03.1996 bis einschließlich Januar 1998, das sind 23 Monate, die vereinbarten Prämien aus seinen Verträgen bezahlt, also auf den Vertrag Nr. 130644190012 10.440,39 DM, auf den Vertrag Nr. 130644190022 3.655,39 DM und auf den Vertrag Nr. 13064419032 4.197,50 DM, zusammen also 18.293,28 DM.

2. Der Klägerin Ziff. 2 stehen folgende Ansprüche zu:

a) Aus dem von ihr abgeschlossenen Versicherungsvertrag Nr. 384923000012:

Freistellung von der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Prämie von 226 DM.

b) Aus dem von ihr abgeschlossenen Versicherungsvertrag Nr. 384923000022:

Freistellung von der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Prämie von 174 DM.

c) Ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr aus den Verträgen a) und b) vom 01.03.1996 bis einschließlich Januar 1998 entrichteten Prämien in Höhe von insgesamt 9.200 DM.

Die Ansprüche a) und b) ergeben sich aus den Versicherungsverträgen der Klägerin Ziff. 2. Der Anspruch c) findet seine Grundlage in § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, wobei insoweit das oben bei dem Kläger Ziff. 1 Ausgeführte gilt. Der Anspruch der Klägerin Ziff. 2 auf Rückzahlung der von ihr entrichteten Prämien beläuft sich allerdings auf 9.200 DM. Unstreitig hat die Klägerin Ziff. 2 für die Zeit vom 01.03.1996 bis einschließlich Januar 1998, also 23 Monate, die vereinbarten Prämien aus ihren Verträgen gezahlt, also, wie von ihr auch geltend gemacht (vgl. Schriftsatz I 64 f) auf den Versicherungsvertrag Nr. 38492300012 5.198 DM und auf den Versicherungsvertrag Nr. 384923000022 4.002 DM, insgesamt also 9.200 DM. Soweit das Landgericht unter Ziff. 10 seines Urteilsausspruchs 9.800 DM genannt hat, handelt es sich um ein offenbar auf einem Rechen- oder Schreibfehler beruhendes Versehen, das im Berufungsrechtszug berichtigt werden kann.

III.

Der Zinsausspruch ist nur im Umfang des Ausspruchs dieses Urteils gerechtfertigt und findet seine Grundlage in §§ 284, 288 BGB sowie in § 291 BGB.

Durch die Zustellung der Klageschrift vom 20.06.1997 am 11.07.1997 kam die Beklagte nur mit dem Rückzahlungsanspruch des Klägers Ziff. 1 wegen der von ihm in der Zeit vom 01.03.1996 bis Juni 1997 gezahlten Versicherungsprämien von insgesamt 12.725,76 DM in Verzug. Auch Rechtshängigkeit trat nur insoweit ein. Mit dem Rest des Anspruchs, den der Kläger Ziff. 1 erst später geltend gemacht hat (Schriftsatz I 64 f und 166) trat Verzug und Rechtshängigkeit erst mit Zustellung dieser Schriftsätze am 22.01.1998 ein.

Hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin Ziff. 2 auf Prämienrückzahlung trat Rechtshängigkeit und Verzug erst mit Zustellung des Schriftsatzes vom 26.08.1997 (I 38) am 02.09.1997 ein, und zwar mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Prämien für März 1996 bis einschließlich August 1997 in Höhe der dort geltend gemachten 6.400 DM. Wegen des Rests des Anspruchs trat Verzug und Rechtshängigkeit mit Zustellung des Schriftsatzes (I 64 f) am 22.01.1998 ein.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckungsanordnung auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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