Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: 12 U 207/07
Rechtsgebiete: VBLS


Vorschriften:

VBLS § 38 Abs. 2
1. Bei einer Ehedauer von weniger als zwölf Monaten steht der überlebenden Ehefrau eine VBL-Witwenrente in Gestalt einer Betriebsrente zu, wenn nach den von ihr darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden Umständen die Ehe nicht ausschließlich oder überwiegend dazu gedient hat, ihr diese Betriebsrente zu verschaffen. Auf von anderen Trägern stammende Hinterbliebenenbezüge kommt es insoweit nicht an.

2. Die Feststellung dieser Umstände im streitigen Verfahren ist im Hinblick auf den damit angesprochenen Lebensbereich jeglicher schematischen Herangehensweise entzogen.


Oberlandesgericht Karlsruhe

12. Zivilsenat

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 207/07

Verkündet am 17. Juli 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Witwenrente

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2008 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller

Richter am Landgericht Dr. Herr

Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2007 - 6 O 60/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Witwenrente in satzungsgemäßer Höhe aus der Versicherung ihres .... 2005 verstorbenen Ehemannes Klaus G zu gewähren.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Betriebsrente für Witwen gegen die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geltend, den die Beklagte unter Hinweis auf § 38 Abs. 2 ihrer Satzung (VBLS)

§ 38 Abs. 2 VBLS Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer besteht nicht, wenn die Ehe mit der/dem Verstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/dem Witwer eine Betriebsrente zu verschaffen.

zurückwies.

Die Klägerin war seit 1995 Lebensgefährtin und vom ...01.2005 bis ...05.2005 Ehefrau des ...1943 geborenen Klaus G, einem ehemaligen Flugkapitän der Lufthansa AG, der vom ...1963 bis zum ...1994 bei der Beklagten zusatzversichert und danach beitragsfrei weiterversichert war.

Etwa im Jahre 2002 begannen die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte zu erörtern, ob und wann sie heiraten wollten. Da jedoch beide bereits eine gescheiterte Ehe hinter sich hatten, waren sie sich zwar einig zu heiraten, jedoch sollte alles in Ruhe geschehen. Im April 2003 musste sich der Lebensgefährte wegen eines Pankreaskopfkarzinoms einer Operation - einer so genannten Whipple-Operation, bei der der Kopf der Bauchspeicheldrüse, die Gallenblase, 3/4 des Magens, der Zwölffingerdarm und 32 Lymphknoten entfernt wurden - unterziehen. Der Operation schloss sich eine Chemotherapie an, die der Lebensgefährte, dem es während dieser Behandlung gesundheitlich sehr schlecht ging, im August 2003 abbrach. Im November 2003 wurde eine zweiwöchige Ayurvedakur in Sri Lanka durchgeführt, die gut anschlug.

Am 01.04.2004 folgte eine Nachsorgeuntersuchung bei Prof. Dr. Dr.h.c. B im Universitätsklinikum Heidelberg. Bei der damals vorliegenden, auswärts durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRT) des Bauchraumes ergab sich kein Anhalt für das Vorliegen eines Tumorrezidivs oder einer Metastasierung des bekannten Pankreaskopfkarzinoms. Empfohlen wurden damals die Fortsetzung der routinemäßigen Tumornachsorgeuntersuchungen in sechsmonatigen Abständen und eine Kontrolle des Tumormarkers CA 19-9 in zwei- bis dreimonatigen Abständen.

Die Zeit von Mitte April 2004 bis Mitte Oktober 2004 verbrachten die Klägerin und ihr Lebensgefährte am Mittelmeer. Am 17.11.2004 erfolgte in der Gemeinschaftspraxis Dr. K/Dr. R in Würzburg eine MRT-Routineuntersuchung mit folgendem Ergebnis: "Erneut kann ein blander Befund im Restaging festgestellt werden bei Z.n. Pankreasmalignom mit Whipple'scher OP bei Z.n. Morbus Whipple mit Pancreaticoduodenektomie. Insbesondere auch kein Nachweis eines fokalen Rezidives, einer Lebermetastasierung bei unauffälligem intra- wie retroperitonealem Befund des Ober- und Mittelbauches". Am 24.11.2004 folgte eine nuklear-medizinische Untersuchung in der Gemeinschaftspraxis für Nuklearmedizin Dr. E in Würzburg, bei der ein Verdacht auf zwei LK-Metastasen im Bereich der Mesenterialgefäße diagnostiziert wurde. Im November und Dezember 2004 war der Lebensgefährte zur Kontrollen bei seinem Hausarzt Dr. A in A...

Am Donnerstag, dem 13.01.2005 meldeten die Klägerin und ihr Lebensgefährte beim Standesamt A ihre Eheschließung an. Am 20.01.2005 schlossen sie dort vor dem Standesbeamten die Ehe. Vom 23.01.2005 bis zum 28.01.2005 befand sich der Ehemann der Klägerin stationär im Universitätsklinikum Heidelberg. Bei einer Untersuchung am 24.01.2005 wurde eine Weichgewebsvermehrung in einer Größe von 9 x 2 x 2 cm mit Infiltration der großen Bauchgefäße festgestellt, sodass eine Resektion nicht möglich war. Dem stationären Krankenhausaufenthalt schloss sich ab Mitte Februar 2005 eine viereinhalbwöchige Strahlen- und Chemotherapie an. Bei einer Untersuchung am 03.05.2005 ergab sich der Verdacht auf zwei frische Metastasen in der Leber. Nachdem sich in der Folge sein Gesundheitszustand mit massiven Schmerzen verschlechtert hatte, schied der Ehemann der Klägerin am 24.05.2005 durch Freitod aus dem Leben.

Den monatlichen Rentenanspruch bezifferte die Klägerin zuletzt auf einen Betrag von 482,84 € brutto.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, dass es sich bei der am 20.01.2005 geschlossenen Ehe nicht um eine Versorgungsehe gehandelt habe. Ihr Lebensgefährte habe ihr noch am 01.04.2004 nach der für ihn erfreulich - weil ohne Befund und ohne Anhalt für das Vorliegen eines Tumorrezidivs oder einer Metastasierung - verlaufenen Untersuchung bei Prof. Dr. Dr. h.c. B in Heidelberg einen Heiratsantrag gemacht und das Heiratsdatum auf seinen Geburtstag am 13.01.2005 festgelegt. Von der geplanten Hochzeit im Januar 2005 hätten die Klägerin und ihr Lebensgefährte auch im Sommer 2004 einem mit ihnen befreundeten Ehepaar, den Zeugen Harry und Angelika K, erzählt. Die Heirat sei der Ausdruck des langjährigen gemeinsamen Lebens und Verreisens, des gemeinsamen Wohnens seit 1995, der gemeinsamen wirtschaftlichen Verhältnisse und der Sorge füreinander (Testament mit Vermächtnis, Bezugsberechtigung bei der Lebensversicherung) gewesen. An eine mögliche relativ geringe VBL-Witwenrente sei dabei nicht gedacht worden.

Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, der Klägerin sei es mit ihren Ausführungen nicht gelungen, die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Das Gegenteil sei der Fall. Der Umstand, dass die Klägerin bereits zehn Jahre mit ihrem verstorbenen späteren Ehemann zusammengelebt habe, bevor die Ehe wenige Monate vor seinem Tod eingegangen worden sei, spreche nicht gegen sondern für die Annahme einer Versorgungsehe. Dies bedeute nämlich, dass die Partner, aus welchen Gründen auch immer, die ganze Zeit über eine Ehe im rechtlichen Sinne überhaupt nicht gewollt hätten. Dass die Eheschließung dann tatsächlich nur wenige Monate vor dem krankheitsbedingten Ableben des versicherten Ehemannes erfolgt sei, sei ein starkes Indiz dafür, dass dem Versorgungszweck unter den Beweggründen der Eheleute eine maßgebende Bedeutung zugekommen sei. Es liege geradezu die Vermutung nahe, dass eine erdiente Versorgung auch dem Partner habe zugute und der Klägerin zusätzliche Mittel hätten verschafft werden sollen. Es könne in Anbetracht des monatlichen Zahlbetrages auch nicht von einer relativ geringen VBL-Witwenrente gesprochen werden. Außerdem kämen noch die zusätzlichen und erheblich höheren Leistungen der Lufthansa AG als dem ehemaligen Arbeitgeber des verstorbenen Ehemannes der Klägerin hinzu, die ihren Versicherten und deren Hinterbliebenen nach wie vor eine Gesamtversorgung garantiere, also etwaige Fehlbeträge aus eigenen Mitteln aufstocke. Auch der Umstand, dass die Klägerin möglicherweise selbst über ein ausreichendes Einkommen verfüge, entkräfte die in Rede stehende Vermutung nicht, da eine Versorgungsehe auch dann anzunehmen sei, wenn es darum gehe, durch Heirat dem überlebenden Ehegatten zum eigenen ausreichenden Einkommen zusätzliche Mittel zu verschaffen.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 05.10.2007 ergänzend Bezug genommen wird, soweit diese mit den hier getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, hat die Klage abgewiesen. Nach seiner Überzeugung ist es der Klägerin nicht gelungen, die Vermutung des § 38 Abs. 2 Halbs. 1 VBLS, am 20.01.2005 eine Versorgungsehe geschlossen zu haben, zu widerlegen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und beantragt die Feststellung,

dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr Witwenrente in satzungsgemäßer Höhe aus der Versicherung ihres am 24.05.2005 verstorbenen Ehemannes Klaus G zu gewähren.

Hilfsweise verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich gestellten Anträge unter Reduzierung des monatlichen Rentenbetrages auf brutto 482,84 € weiter und begehrt weiter hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr gemäß § 41 Abs. 5 Buchst. b VBLS eine Betriebsrente für Witwen in Höhe von 35% der sich nach § 38 VBLS ergebenden Betriebsrente ab dem 01.01.2007 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien in beiden Instanzen nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Klägerin angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Angelika und Harry K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom heutigen Tage verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte nach den §§ 25 Nr. 1 Buchst. c, 38, 45 Abs. 1 VBLS ein Anspruch auf Witwenrente zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch nicht nach § 38 Abs. 2 VBLS ausgeschlossen, obschon die Ehe der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes nur vom 20.01.2005 bis 24.05.2005 und damit weniger als zwölf Monate gedauert hat. Das beruht auf folgenden Erwägungen:

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 174, 127, 138; 169, 122, 125) handelt es sich bei der Satzung der Beklagten um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die von den an der Beklagten beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (BGHZ 169, 122, 125; 142, 103, 105 ff.). Für ihre Auslegung kommt es auf das Verständnis und auch das Interesse eines durchschnittlichen Versicherten an (vgl. BGH, Urteile vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676 unter II 1 c; vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05 - VersR 2006, 1248 unter II 1 und 4). Nach diesem Maßstab ist daher auch § 38 Abs. 2 VBLS auszulegen, der (u.a.) bestimmt, dass ein Anspruch auf Betriebsrente für Witwen nicht besteht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Betriebsrente zu verschaffen. Ein durchschnittlicher Versicherter wird den Wortlaut der Bestimmung zugrunde legen und feststellen, dass sie bei einer Ehedauer von weniger als zwölf Monaten vom Nichtbestehen eines Witwenrentenanspruchs gegenüber der Beklagten ausgeht, wenn seine ihn überlebende Ehefrau nicht Umstände darlegt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich ergibt, dass die Ehe nicht ausschließlich oder überwiegend dazu gedient hat, ihr eine "Betriebsrente" zu verschaffen. Aus der Verwendung des Wortes "Betriebsrente" in der Satzung der Beklagten wird er schließen, dass es insoweit lediglich auf eine "Betriebsrente" der Beklagten ankommt und es nicht darum geht, eine vermutete ausschließliche oder überwiegende Absicht zur Verschaffung einer Versorgung schlechthin zu widerlegen (a.A. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand 1. August 2002, Anm. 1 zu § 46 VBLS a.F.). Da er für ein über den Wortlaut der Regelung hinausgehendes Verständnis hinreichende Anhaltspunkte - insbesondere eine unbewusste oder planwidrige Regelungslücke - nicht auszumachen vermag, wird und muss er eine solchermaßen ausdehnende, seinen Interessen zudem regelmäßig zuwiderlaufende Auslegung auch nicht in Erwägung ziehen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es entgegen der Ansicht der Beklagten auf den Umstand, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die "erheblich höheren Leistungen des ehemaligen Arbeitgebers des verstorbenen Ehemannes der Klägerin" bei der Eheschließung am 20.01.2005 eine Rolle gespielt haben, nicht ankommt; dass die Lufthansa AG ihren Versicherten und deren Hinterbliebenen eine (Gesamt-)Versorgung gewährt, hat bei der Anwendung des § 38 Abs. 2 VBLS mithin außen vor zu bleiben.

Dass es der Klägerin und ihrem Ehemann bei der Eheschließung weder allein noch überwiegend darauf ankam, ihr nach seinem Tod eine von der Beklagten zu leistende Betriebsrente zu verschaffen, steht zur Überzeugung des Senats fest. Der Senat hat sich sogar davon überzeugen können, dass die Klägerin und ihr Ehemann bei ihrer Heirat am 20.01.2005 an eine Witwenrente in Gestalt einer Betriebsrente der Beklagten nicht einmal gedacht haben. Denn die Klägerin hat bei ihrer Anhörung am 19.06.2008 vor dem Senat ausgeführt, damals nichts von einem Anspruch ihres Ehemannes auf eine VBL-Betriebsrente gewusst zu haben und sich erst nach dem Tode ihres Ehemannes, nachdem die Lufthansa AG ihr Unterlagen zugeschickt gehabt habe, bei denen auch ein VBL-Rentenantrag dabei gewesen sei, darüber informiert zu haben, "was VBL ist". Ihr Ehemann habe ihr gegenüber auch nie von einer VBL-Rente gesprochen; das Thema "VBL" sei lediglich früher bei Lehrgangstreffen der Piloten angesprochen worden. Diese Ausführungen erscheinen nachvollziehbar, weil die Altersversorgung ihres Ehemannes durch die Lufthansa AG sichergestellt und er bei der Beklagten schon seit dem 01.01.1995 nicht mehr "aktiv", sondern nur noch beitragsfrei weiterversichert gewesen war. Zudem hat die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Senat einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

2. Die Klage hat aber auch dann Erfolg, wenn man mit der Gegenmeinung die Beschränkung auf die von der Beklagten zu gewährende Betriebsrente nicht nachvollzieht und in ausdehnender Auslegung in § 38 Abs. 2 VBLS statt "Betriebsrente" "Hinterbliebenenversorgung" liest. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) fest, dass bei der Klägerin und ihrem Ehemann auch im Zeitpunkt der Eheschließung Versorgungserwägungen nicht im Vordergrund standen. In diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass die Satzung die Problematik einer Versorgungsehe gerade nicht allein anhand objektiver Merkmale regelt, sondern den Weg beschreitet, der inneren Motivation der Eheschließenden entscheidende Bedeutung beizumessen. Damit ist aber ein Lebensbereich angesprochen, dessen Feststellung im streitigen Verfahren sich wegen der Vielgestaltigkeit menschlicher Willensbildung jeglicher schematischer Herangehensweise entzieht.

Die Beweisaufnahme hat zur vollen Überzeugung des Senats belegt, dass die Klägerin und ihr langjähriger Lebensgefährte nach der Nachsorgeuntersuchung vom 01.04.2004 den Entschluss gefasst haben, die schon in früherer Zeit erwogene Eheschließung nun auch zu vollziehen. Diesen Entschluss haben sie, wie die Zeugen K - zweifelsfrei wahrheitsgemäß - bekunden, auch nach außen bekannt gemacht, als die beiden Paare sich im Sommer 2004 beim Segeln in der Ägäis trafen. Die Ernsthaftigkeit dieser Ankündung lag für beide Zeugen angesichts der im persönlichen Bereich zurückhaltenden Wesensart von Klaus G auf der Hand. Beide Zeugen schildern übereinstimmend ihren Eindruck, dass die - vermeintliche - Überwindung der zusammen durchstandenen Erkrankung Anstoß für den Entschluss zur Heirat war. Sie berichten ferner, dass Klaus G dem äußeren Anschein nach sich in einem guten gesundheitlichen Zustand befand. Beide Zeugen bestätigen dabei die Schilderung der Klägerin anlässlich ihrer Anhörung.

Der Senat hat keinen hinreichenden Anlass zu der Annahme, dass die in der Annahme einer Wiederherstellung von Klaus G beschlossenen Heiratspläne, die nach Rückkehr aus der Ägäis im Winter verwirklicht werden sollten, danach aufgegeben wurden, oder dass die Motivation für eine Eheschließung sich bis zum Hochzeitsdatum in ganz erheblicher Weise hin zu einer Versorgungsmaßnahme verschoben hat. Aus dem zeitlichen Zusammenhang mit den im Winter durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnissen kann hierauf angesichts der Vorgeschichte nicht geschlossen werden. Dabei darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass in der ersten akuten Krankheitsphase trotz der bei der Grunderkrankung schlechten Prognose eine Heirat offenbar nie konkreter in Rede stand. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch der am Tag nach der Hochzeit getätigte Gang zum Notar zur Änderung des Testaments nicht für ein überwiegendes Versorgungsdenken. Mit der Eheschließung hatte sich nämlich die erbrechtliche Stellung der beiden Söhne von Klaus G geändert. Die Änderung des Testaments trägt diesem Umstand nachvollziehbar zugunsten der Söhne Rechnung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht.



Ende der Entscheidung

Zurück