Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 20.02.2003
Aktenzeichen: 12 U 211/02
Rechtsgebiete: VVG, AMB


Vorschriften:

VVG § 23
AMB 86 Nr.2
AMB 91 § 2
Wer als Zubehör für seine versicherte Maschine kein Originalteil verwendet, sondern das für den konkreten Einsatz am Markt angebotene Produkt eines renommierten Herstellers, handelt im Rahmen der Maschinenversicherung nicht grob fahrlässig.

Darlegungs- und beweispflichtig für die Gefahrerhöhung - und damit auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den die Gefahr erhöhenden Umständen - ist der Versicherer.

Unrichtigkeiten des Tatbestandes sind einer Korrektur über § 529 ZPO nicht zugänglich. Hier steht allein der gesetzliche Weg des § 320 ZPO offen.


Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 211/02

Verkündet am 20. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2003 unter Mitwirkung von

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4.09.2002 - 14 O 167/99 KfH III - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

I.

Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Maschinenversicherung. Sie begehrt Ersatz der Kosten einer Reparatur ihrer Offsetdruckmaschine.

Die Klägerin hatte ihre neue Offsetdruckmaschine 1998 bei der Beklagten versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Maschinenversicherungs-Bedingungen (AMB) 1986 zugrunde. Nach deren Nr. 2.1 hat der Versicherer "Entschädigung für unvorhergesehene und plötzlich eintretende Schäden" zu leisten, wobei nach der vereinbarten Klausel 135 hierunter solche Schäden fallen, "die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit hätten vorhersehen können". Am 18.09.1998 löste sich ein am Morgen dieses Tages neu eingelegtes Gummituch. Die Maschine wurde erheblich beschädigt. Sie wurde für 14.982,00 DM vorläufig und für 156.862,19 DM endgültig repariert.

Das Landgericht hat mit dem angefochten Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, der Klage in der Hauptsache in vollen Umfang stattgegeben.

Mit der gegen ihre Verurteilung gerichteten Berufung macht die Beklagte geltend, die Beweisaufnahme sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, ihr Ergebnis sei daher nicht verwertbar. Im übrigen wiederholt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass für den Schaden allein die Verwendung eines falschen Gummituchs ursächlich gewesen sei. Für die Druckmaschine schreibe der Hersteller zwingend die Verwendung eines eigenen Gummituchs mit der Länge 437 mm vor. Dadurch dass die Klägerin ständig ein Gummituch eines anderen Herstellers mit der Länge 431 mm benutzt habe, habe sie den Schaden grob fahrlässig verursacht und zudem die Schadensgefahr erhöht, was sie der Beklagten nicht angezeigt habe. Leistungsfreiheit bestehe auch, weil die Klägerin den Schadensfall nicht innerhalb von drei Tagen angezeigt und zudem die Maschine provisorisch instand gesetzt hätte, ohne ihr, der Beklagten, vorher Gelegenheit zur Schadensfeststellung zu geben. Die Klägerin könne schließlich eine Entschädigung auch deshalb nicht verlangen, weil sie die Reparaturrechnungen nicht bezahlt habe.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht im ausgeurteilten Umfang stattgegeben. Die Klägerin steht aus dem Versicherungsvertrag ein Anspruch auf die geltend gemachten Versicherungsleistungen zu.

1. Der Versicherungsfall ist eingetreten. Der Schaden an der Offsetdruckmaschine wurde durch eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 2.1 der AMB 1986 verursacht. Der zwischen den Parteien geschlossene Maschinenversicherungsvertrag beinhaltet eine Allgefahrenversicherung. Auf die Ursache des Schadens kommt es deshalb grundsätzlich nicht an (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 26 Aufl., AMB Nr. 2 Rdn.1). Ob die Beschädigung der versicherten Maschine dadurch ausgelöst wurde, dass der Drucker, der in erster Instanz vernommene Zeuge D., das Gummituch falsch einspannte, oder ob die Beschädigung darauf beruht, dass die Klägerin ein ungeeignetes Gummituch verwandte, wie die Beklagte behauptet, kann daher in diesem Zusammenhang offen bleiben. Unerheblich ist es deshalb auch, ob das von der Klägerin benutze Gummituch geschient oder ungeschient war und ein geschientes oder ein ungeschientes Gummituch für die Offsetdruckmaschine zu benutzen war.

Der Schaden trat auch plötzlich und unvorhergesehen im Sinn von Nr. 2.1 AMB 1986 i.V.m. Klausel Nr. 135 ein. Dabei kommt dem - in den AMB 1991 zwischenzeitlich auch aufgegebenen - Merkmal "plötzlich" gegenüber dem Begriff "unvorhergesehen" keine echte selbständige Bedeutung zu; beide Begriffe beschreiben den Versicherungsfall vielmehr dahingehend, dass der Schaden für den Versicherungsnehmer überraschend, also für ihn unvorhersehbar auftreten muss und auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGH VersR 1976, 676). Die Klausel 135 - wie nunmehr auch § 2 Abs. 1 Satz 2 AMB 1991 - konkretisiert den Sorgfaltsmaßstab hinsichtlich der Vorhersehbarkeit auf grobe Fahrlässigkeit. Nach der Fassung von Nr. 2.1 AMB 1986 hat der Versicherungsnehmer als Anspruchvoraussetzung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Versicherungsfall unvorhergesehen eingetreten ist (BGH VersR 1981, 875). Der Versicherer trägt aber insofern die Substantiierungslast für das Fehlen eines Merkmals der - zunächst nur pauschal vorzutragenden - Unvorhersehbarkeit (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Nr. 2 Rdn. 10).

Die Klägerin führt den Schaden darauf zurück, dass der an der Maschine beschäftigte Mitarbeiter das Gummituch nicht wie erforderlich nachgespannt habe, weshalb dieses sich gelöst und die Beschädigung verursacht habe. Damit hat sie ihrer Vortragslast genügt. Insoweit bringt die Beklagte nichts gegen die Behauptung vor, der Schaden sei unvorhersehbar im Sinne der vereinbarten Bedingungen eingetreten.

Die Beklagte behauptet vielmehr, der Schaden sei allein darauf zurückzuführen, dass die Klägerin grob fahrlässig ein falsches bzw. ein ungeeignetes Gummituch verwandt hätte. Der Druckmaschinenhersteller, das japanische Unternehmen R., schreibe nämlich zwingend die Verwendung eigener Gummitücher von der Größe 541 x 437 mm vor. Der Geschäftsführer der Klägerin hätte daher vorhersehen können und müssen, dass die Verwendung des ungeeigneten Gummituchs zum eingetretenen Schadensereignis hätte führen können. Diese Rechtsverteidigung bleibt ohne Erfolg. Dabei kann offen bleiben, worin letztlich die Ursache des Schadens lag. Der Sachvortrag der Beklagten zur Schadensursache kann unterstellt werden; vorhersehbar im Sinne der Bedingungen wird der Schaden dadurch nicht, da der vorgetragene Sachverhalt die Annahme eines gesteigerten Verschuldens der Klägerin oder ihrer Repräsentanten nicht rechtfertigt.

Ein grob fahrlässiges Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin lässt sich insbesondere nicht mit dem Text der von der Klägerin vorgelegten Bedienungsanleitung des Herstellers begründen. Die Bedienungsanleitung schreibt gerade nicht zwingend vor, dass Gummitücher des Maschinenherstellers von der Größe 541 x 437 mm verwendet werden müssen und andere Produkte nicht zum Einsatz kommen dürfen, um nicht Gefahr zu laufen, dass sich das Gummituch löst und die Maschine beschädigt. In der Bedienungsanleitung sind nur tabellarisch unterschiedliche Größen von Gummitüchern angegeben, ohne dass erkennbar wird, ob nicht auch andere Größen zum Einsatz kommen können. Ein bestimmter Gummituchhersteller wird nicht genannt. Das Schreiben der G. GmbH an die Klägerin vom 29.12.1998 ( B 1 ) führt dementsprechend nur an, dass das im Betrieb der Klägerin verwendete Gummituch nicht den Empfehlungen des Herstellers entspreche.

Allein die Verwendung eines Zubehörteils, das nicht vom Originalhersteller stammt, kann den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht begründen. Nach ständiger Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs wird der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit grundsätzlich einheitlich bestimmt (vgl. BGH VersR 1966, 1150; VersR 1989, 582; NJW 1992, 3235; NJW 2001, 2092). Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (Senat NVersZ 2002, 78; BGH VersR 1997, 351; zuletzt: BGH Urt. v. 29.3.2003 - IV ZR 173/01 -). Ein solcher erheblicher Sorgfaltsverstoß liegt nicht vor, wenn als Zubehör für eine Maschine nicht ein Originalteil verwendet wird, sondern - wie hier - das für den konkreten Einsatz am Markt angebotene Produkt eines renommierten Herstellers. Der Abnehmer darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Hersteller die Tauglichkeit schon im Hinblick auf seine Haftung selbst geprüft hat. Der Hersteller des von der Klägerin verwendeten Gummituches, die Fa. B., hatte das Gummituch der Größe 541 x 431 mm zur Verwendung in der Offsetdruckmaschine R. 524 HX angeboten. Dies hat er auch in seinem Schreiben vom 12.07.2000 an die Klägerin bestätigt. Darin teilt er mit, dass er die an die Klägerin gelieferten Drucktücher nach den vom Maschinenhersteller vorgegebenen Spezifikationen konfektioniert hätte (K 14, I 235). Grobe Fahrlässigkeit hätte der Klägerin allenfalls dann vorgeworfen werden können, wenn ihr beachtliche Bedenken gegen die Tauglichkeit anderweit bekannt geworden wären. Das trägt aber selbst die Beklagte nicht vor.

Da die Beklagte nicht dargetan hat, dass der Geschäftsführer der Klägerin sich grob fahrlässig Fachkenntnissen verschloss, dass die von ihm verwendeten Gummitücher für seine Druckmaschine ungeeignet waren, oder dass er gar vorsätzlich ein falsches Tuch einspannen ließ, kann offen bleiben, ob die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zum Schadenshergang richtig sind und ob die Beweisaufnahme des Landgerichts korrekt gewesen ist. Unerheblich ist weiterhin, ob aus der Tatsache, dass sich auf den Drucken, die kurz vor dem Lösen des Gummituchs hergestellt wurden, keine Duplizierspuren oder andere drucktechnischen Auffälligkeiten finden ließen, darauf geschlossen werden kann, dass das verwendete Gummituch ungeeignet war. Schließlich braucht deshalb auch nicht der Behauptung der Beklagten nachgegangen zu werden, dass der Schaden Folge einer innerbetrieblichen Störung war.

2. Die Leistungspflicht der Beklagten ist auch nicht gemäß Nr. 2.2.8 AMB 1986 ausgeschlossen. Nr. 2.2.8 AMB 1986 ist wegen Nr. 2.1 AMB 1986 und § 61 VVG weitgehend bedeutungslos (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 25. Aufl., AMB Nr. 2 Anm. 5 h). Denn ein Versicherungsnehmer, der einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, hat schon deshalb keine Leistungsansprüche gegen den Maschinenversicherer, weil der Schaden bei Vorliegen dieser Gegebenheiten nicht durch ein unvorhergesehenes Ereignis verursacht wird (Nr. 2.1 AMB 1986 i.V.m. Klausel 135). Eine grobe Fahrlässigkeit, die im Rahmen von Nr. 2.2.8 der Versicherer zu beweisen hätte, kann hier schon nach dem oben Gesagten nicht angenommen werden.

3. Die Beklagte ist nicht gemäß § 25 Abs. 1 VVG von Ihrer Leistungspflicht frei geworden. Nach §§ 25 Abs. 1, 23 VVG ist ein Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer nach dem Abschluss des Vertrages ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornimmt oder deren Vornahme durch einen Dritten gestattet, und wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt. Eine Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG liegt vor, wenn sie vom Versicherungsnehmer willentlich herbeigeführt wird. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer von den die Gefahr erhöhenden Umständen Kenntnis hat oder sich der Kenntnisnahme arglistig entzieht (BHGZ 50, 385; BGH VersR 1987, 897; Prölss/Martin, a.a.O. , § 23 Rdn. 35). Nicht erforderlich ist demgegenüber die Kenntnis des gefahrerhöhenden Charakters (Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., §§ 23-25, Rdn. 28), somit der Einsicht, dass sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines versicherten Schadensfalls erhöht (BGH VersR 1982, 793). Darlegungs- und beweispflichtig für die Gefahrerhöhung - und damit auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den die Gefahr erhöhenden Umständen - ist der Versicherer (Römer/Langheid, a.a.O., Rdn. 30; Prölss/Martin, a.a.O., § 25 Rdn. 5; BK/Harrer § 23 VVG Rdn. 14).

Dieser Darlegungslast hat die Beklagte nicht genügt. Sie hat nicht dargetan, dass der Geschäftsführer der Klägerin von den gefahrerhöhenden Umständen, hier der mangelnden oder zweifelhaften Tauglichkeit der verwendeten Gummitücher, Kenntnis hatte oder sich der Einsicht arglistig verschloss. Auf die Ausführung unter II. 1 kann verwiesen werden. Die Frage, ob - was durchaus zweifelhaft ist - objektiv eine erhebliche Gefahrenerhöhung eingetreten ist, kann unbeantwortet bleiben.

4. Die Beklagte ist auch nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin gemäß Nr. 7.2 AMB 1986, § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Entschädigungspflicht frei geworden.

Die Klägerin zeigte der Beklagten innerhalb von drei Tagen und damit rechtzeitig gemäß Nr. 7.1.1 AMB 1986 den Schaden an. Das Landgericht hat die Einhaltung der Frist festgestellt. Die Klägerin trägt in der Berufungsbegründung Umstände, dass diese Feststellung nicht korrekt sein könnte, nicht vor. Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts (§ 529 Ans. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beweiswürdigung der Aussage der Zeugin E. durch das Landgerichts lässt Fehler nicht erkennen.

Die Anzeige erfolgte zwar entgegen Nr. 7.1.1 AMB 1986 nicht schriftlich. Hierauf kann sich die Beklagte jedoch nicht mit Erfolg berufen. Die in erster Instanz vernommene Zeugin E. hat ausgesagt, dass der Sachbearbeiter der Versicherung nach ihrer telefonischen Schadensmeldung um einen weiteren Anruf bat, in dem ihm auch die technischen Umstände geschildert werden könnten. Diesen zweiten Anruf tätigte der Geschäftsführer der Klägerin. Er beschrieb dabei die technischen Einzelheiten. Daraufhin schickte die Beklagte der Klägerin ein Formular für die Schadensbeschreibung. Die Schadensanzeige erfolgte demnach mit den Telefonaten der Zeugin und des Geschäftsführers. Dass von ihr eine weitere schriftliche Anzeige verlangt wurde, musste die Klägerin demnach nicht annehmen. Sie konnte vielmehr aus dem Umstand, dass die Beklagte ausdrücklich um einen weiteren Anruf zur genaueren Beschreibung des Schadens bat und nicht auf das Erfordernis einer schriftlichen Schadensanzeige hinwies, ohne sich dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit (§ 6 Abs. 3 VVG) auszusetzen, schließen, dass die Beklagte konkludent auf die Einhaltung der Schriftform nach Nr. 7.1.1 AMB 1986 verzichtete.

Die Beklagte ist auch nicht gemäß Nr. 7.1.3 AMB 1986, § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden, weil die Klägerin vor der Besichtigung der beschädigten Maschine durch den Beauftragten der Beklagten eine vorläufige Reparatur vornehmen ließ und mit der Maschine weiterarbeitete. Die Obliegenheit nach Nr. 7.1.3, das Schadensbild vor der Besichtigung durch den Beauftragten des Versicherers unverändert bestehen zu lassen, trifft den Versicherungsnehmer nämlich nur insoweit, als die Aufrechterhaltung des Betriebs keine Eingriffe erfordert. Das Landgericht hat jedoch festgestellt, dass Reparatur und Wiederinbetriebnahme der Maschine zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig waren. Diese Feststellungen greift die Berufung nicht an.

5. Die Klägerin ist schließlich nicht deshalb von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei, weil die Klägerin die Reparaturrechnungen nicht bezahlt hätte. Eine derartige Voraussetzung der Leistungspflicht besteht nicht. Gemäß Nr. 2.1 AMB 1986 hat der Versicherer Entschädigung für die eingetretenen Schäden an den versicherten Sachen zu leisten. Im übrigen hat das Landgericht als unstreitigen Parteivortrag festgestellt, dass die G. GmbH der Klägerin die von der I. GmbH als Subunternehmerin erbrachten Leistungen in Rechnung stellte und die Klägerin die Rechnungen beglich. Hiervon ist mangels eines Antrags auf Berichtigung des Tatbestands und eines Beschlusses des Landgerichts zur Tatbestandsberichtigung auch für die Entscheidung des Senats auszugehen. Unrichtigkeiten des Tatbestandes sind nämlich einer Korrektur über § 529 ZPO nicht zugänglich. Hier steht allein der gesetzliche Weg des § 320 ZPO offen (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 529 Rdn. 6). Wird ein Antrag nach § 320 ZPO auf Berichtigung des Tatbestands unterlassen, so muss wegen der Beweiskraft des Tatbestands von der Richtigkeit des dort wiedergegebenen Tatsachenvortrags ausgegangen werden (Senat Urteil vom 20.02.2003 - 12 U 210/02; BGH NJW 2001, 448).

6. Der Beklagten ist kein Schriftsatzrecht gemäß § 283 ZPO zur Stellungnahme auf die Berufungserwiderung einzuräumen. Ein Schriftsatznachlass ist nur auf nicht rechtzeitig vorgetragene entscheidungserhebliche neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zu gewähren. Das neue Vorbringen darf sich nicht in der Wiederholung früheren Vorbringens oder bloßen Gegenerklärungen erschöpfen. In der Berufungserwiderung argumentiert die Klägerin aber, jedenfalls soweit entscheidungserheblich, allein mit Ausführungen des Landgerichts, erstinstanzlichem Vortrag und entgegnet dem Vorbringen der Berufungsbegründung, ohne selbst neue Tatsachen vorzutragen.

III.

Da die Berufung der Beklagten keinen Erfolg hat, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

Zurück