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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 12 U 233/02
Rechtsgebiete: AKB, BGB


Vorschriften:

AKB § 3 Abs. 4
BGB § 242
Die "ausdrückliche" Genehmigung einer Abtretung kann im Rahmen von § 3 Abs. 4 AKB auch schlüssig erklärt werden, wenn ein entsprechender Wille des Versicherers hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 233/02

Verkündet am 20. März 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung aus Kaskoversicherung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2003 unter Mitwirkung von

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20.11.2002 - 8 O 267/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung wegen eines Wildunfallschadens geltend. Die Beklagte beruft sich auf das Abtretungsverbot gem. § 3 Abs. 4 AKB und auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage auf € 13.069,61 nebst Verzugszinsen mangels Aktivlegitimation und den Hilfsantrag auf Zahlung an den Versicherungsnehmer Frank H. mangels wirksamer Prozessstandschaft abgewiesen.

Mit der Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Klägerin ihren Hauptanspruch weiter. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Beklagte die Abtretung konkludent genehmigt hätte und zudem die Berufung der Beklagten auf das Abtretungsverbot gegen Treu und Glauben verstoße, da vorgerichtlich nicht auf das Abtretungsverbot hingewiesen worden wäre, zum Zeitpunkt der Berufung auf das Abtretungsverbot in der Klageerwiderung die Sechs-Monats-Frist für die gerichtlichen Geltendmachungen der Versicherungsansprüche durch den Versicherungsnehmer Frank H. abgelaufen gewesen sei und ein Interesse der Beklagten, sich auf das Abtretungsverbot zu berufen, nicht ersichtlich sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Hauptantrag der Klägerin - der Hilfsantrag wird im Berufungsrechtszug nicht weiter verfolgt - zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin ist nicht aktiv legitimiert.

a) Der Versicherungsnehmer Frank H. hat ihr die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht wirksam abgetreten. Die Abtretung verstößt gegen § 3 Abs. 4 AKB, wonach Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers nicht abgetreten werden können, und ist deshalb gem. § 399 BGB unwirksam.

Eine endgültige Feststellung im Sinne dieser Klausel liegt nicht vor. Die endgültige Ablehnung von Leistungsansprüchen durch den Versicherer kann nicht als solche gewertet werden (OLG Hamm ZfSch 1998, 178). Eine explizit erklärte Genehmigung trägt selbst die Klägerin nicht vor. Sie meint jedoch, die Beklagte habe die Abtretung durch schlüssiges Verhalten genehmigt. Eine solche konkludente Genehmigung ist zwar auch im Rahmen von § 3 Abs. 4 AKB grundsätzlich möglich, wenn ein entsprechender Wille des Versicherers hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (BGHZ VersR 1960, 800; OLG Karlsruhe, VersR 1993, 1393; OLG Hamm VersR 1985, 582; Stiefel / Hoffmann, AKB, 17. Aufl., § 3 Rn. 84 ff.). Im vorliegenden Fall kann jedoch von einer solchen Genehmigung nicht ausgegangen werden.

Der Anspruch wurde ursprünglich vom Versicherungsnehmer geltend gemacht. Mit ihm wurde die Korrespondenz geführt. Erst nachdem die Beklagte gegenüber dem Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 30.01.2002 dessen Ansprüche abgelehnt hatte, meldete sich - anwaltlich vertreten - die Klägerin und machte mit Schriftsatz vom 20.03.2002 unter Vorlage der Abtretungsurkunde Leistungen geltend. Mit der Klägerin ließ sich die Beklagte jedoch nicht auf neue Verhandlungen ein. Vielmehr verwies sie im Antwortschreiben vom 26.03.2002 im wesentlichen auf ihr Schreiben vom 30.01.2002 an den Versicherungsnehmer und führte dazu aus, letzteres sei von den Anwälten der Klägerin nicht richtig verstanden worden. Die Beklagte gab dabei gerade nicht zu erkennen, dass sie erneut in eine Leistungsprüfung eintreten werde. Eine nochmalige Leistungsablehnung unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 VVG erfolgte ebenfalls nicht.

Im Gegensatz zu den Entscheidungen BGH VersR 1960, 800 und OLG Hamm VersR 1985, 582 fehlt es hier an der Kundgabe einer Bereitschaft, mit der Klägerin als Zessionar der Versicherungsansprüche über den Schadensfall oder die Schadenshöhe zu verhandeln. Die Beklagte hat somit der Klägerin keinen Anlass zu der Annahme gegeben, die weitere Abwicklung des Versicherungsfalls werde nunmehr einvernehmlich zwischen den Parteien und nicht mehr mit dem Versicherungsnehmer erfolgen. Allein dem fehlenden Hinweis auf das Abtretungsverbot ist eine Genehmigung nicht zu entnehmen (OLG Karlsruhe VersR 1993, 1393; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. § 15 Rdn. 8).

b) Die Berufung der Beklagten auf das Abtretungsverbot gem. § 3 Abs. 4 AKB verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Sie hat den Versicherungsnehmer insbesondere nicht durch Verhandlungen mit der Klägerin davon abgehalten, seine Ansprüche direkt und rechtzeitig geltend zu machen. Der Versicherer kann daneben allerdings nach Treu und Glauben auch verpflichtet sein, einen nicht aktivlegitimierten Anspruchsteller auf das Abtretungsverbot hinzuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn dieser zur Fristwahrung gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG den Anspruch gerichtlich geltend macht, ohne dazu befugt zu sein (OLG Hamm OLGR 1995, 221). Dieser Verpflichtung hat die Beklagte genügt; allerdings hat die Klägerin durch die späte Klagerhebung selbst die Ursache dafür gesetzt, dass der Hinweis ihr nicht innerhalb der von ihr selbst behaupteten Klagefrist zuging. Der bloße Umstand, dass auf das Schreiben der klägerischen Anwälte vom 20.03.2002 kein Hinweis der Beklagten auf das bedingungsgemäße Abtretungsverbot erfolgte, lässt ihre Berufung auf die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin nicht als treuwidrig erscheinen. Insoweit durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin eigenständig eine Prüfung ihrer Aktivlegitimation auch im Lichte des Abtretungsverbots des § 3 Abs. 4 AKB vornehmen werde, zumal sie selbst keinerlei Äußerung abgegeben hatte, die hinreichenden Anlass zu der irrigen Annahme geben konnte, dem Abtretungsverbot komme hier keine Bedeutung zu. Sie durfte ferner erwarten, dass bei gleichwohl sich ergebenden Unklarheiten die Anwälte der Klägerin um eine ausdrückliche Erklärung zur Frage der Genehmigung nachsuchen würden.

c) Die Berufung auf das Abtretungsverbot ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Solches wäre nur dann anzunehmen, wenn sie nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Bestimmung liegenden Interesse gedeckt wäre (BGH VersR 1983, 823; BGH r + s 1997, 325; Römer/Langheid, a.a.O., Rdn. 7). Das Abtretungsverbot in AKB § 3 Abs 4 dient dem Zweck, den Versicherer dagegen zu schützen, sich mit anderen Personen als seinem Versicherungsnehmer auseinandersetzen zu müssen (Senat Schaden-Praxis 1997, 437; OLG Hamm VersR 1991, 579). Es dient nicht allein dazu, eine Zeugenstellung des Versicherungsnehmers auszuschließen (OLG Karlsruhe VersR 1993, 1393; OLG Köln NVersZ 2000, 577). Wie jedes vertragliche Abtretungsverbot soll § 3 Nr. 4 AKB auch verhindern, dass der Versicherer den Versicherungsfall mit einem ihm unbekannten und vom Versicherungsnehmer aufgedrängten Dritten abwickeln müsste (OLG Hamm ZfSch 1998, 178). Eben dies macht die Beklagte geltend. Das Landgericht hat daher mit Recht ausgeführt, dass die Berufung der Beklagten auf § 3 Abs. 4 AKB im vorliegenden Fall nicht außerhalb des Zweckbereichs des Abtretungsverbotes liegt. Seine Geltendmachung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil für die Beklagte nicht sicher ist, wessen Interessen letztendlich versichert sind. In der Schadensanzeige ist als Eigentümer Andreas Germann angegeben. In der Klageschrift wird der Versicherungsnehmer als Eigentümer und Halter angegeben.

d) Unbeachtlich - weil mangels Abtretung nicht einschlägig - wäre das Abtretungsverbot allerdings, wenn die Klägerin als Versicherte eigene Ansprüche nach § 75 Abs. 2 VVG geltend machen würde (OLG Hamm VersR 1990, 82; Römer/Langheid,a.a.O. Rdn.9). So verhält es sich jedoch nicht. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug für ihr Unternehmen angeschafft hätte und es von ihr finanziert worden sei. Die Klägerin macht jedoch ausdrücklich übergegangene Ansprüche des Versicherungsnehmers geltend, den sie auch als Eigentümer bezeichnet. Ihre dargelegten eigenen Interessen an dem versicherten Fahrzeug sind nur mittelbar und lassen keine Mitversicherung zu ihren Gunsten erkennen.

III.

Da die Berufung keinen Erfolg hat, hat die Klägerin gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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