Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: 12 U 261/05
Rechtsgebiete: BB-BUZ, VVG


Vorschriften:

BB-BUZ § 1 Nr. 4
BB-BUZ § 9 Nr. 1
BB-BUZ § 9 Nr. 8
VVG § 5
Eine Berufsunfähigkeit steht nicht unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen körperlichen Grundleiden, wenn dieses lediglich Anlass oder Ursache einer depressiven Erkrankung war, die ihrerseits die Berufsunfähigkeit herbeigeführt hat.

In der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erlischt die Leistungspflicht des Versicherers für eine während der Gefahrtragung eingetretene Berufsunfähigkeit nicht durch das das Erlöschen der Zusatzversicherung nach sich ziehende Ende der Hauptversicherung.


Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 261/05

Verkündet am 16. Februar 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richterin am Landgericht Mauch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Grundurteil des Landgerichts Heidelberg vom 22.09.2005 -1 0 383/99- wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Grundurteil des Landgerichts Heidelberg vom 22.09.2005 -1 0 383/99- abgeändert:

Die Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.02.1998 bis 30.06.2004 eine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab 1998 in Anspruch. 1978 haben die Parteien einen dynamischen Lebensversicherungsvertrag mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen, welcher die BB-BUZ zugrunde liegen. Eine "Besondere Vereinbarung" zum Versicherungsvertrag, auf die die Beklagte sich beruft, bestimmt:

"Es ist vereinbart, dass Ursache und Folgen der Bandscheibenoperation im Jahre 1972 und dessen/deren Folgen (einschließlich etwaiger Operationsfolgen), soweit ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit dem Grundleiden medizinisch nachweisbar ist, eine Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) nicht bedingen und bei der Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit aus anderen gesundheitlichen Gründen unberücksichtigt bleiben."

Das Landgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Der Versicherungsfall sei verspätet angezeigt worden, weshalb erst ab dem Monat der Anzeige Leistungen begehrt werden könnten. Die Leistungsverpflichtung der Beklagten habe zudem 2002 geendet, weil aufgrund der Kündigung der Lebensversicherung durch die Sparkasse H, der die Lebensversicherung abgetreten worden sei,. die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erloschen sei (§ 9 Abs. 1 BB-BUZ).

In der Berufung verfolgen beide Parteien ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte u. a. auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch.

1978 haben die Parteien einen dynamischen Lebensversicherungsvertrag mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Eine "Besondere Vereinbarung" zum Versicherungsvertrag bestimmt:

"Es ist vereinbart, dass Ursache und Folgen der Bandscheibenoperation im Jahre 1972 und dessen/deren Folgen (einschließlich etwaiger Operationsfolgen), soweit ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang mit dem Grundleiden medizinisch nachweisbar ist, eine Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) nicht bedingen und bei der Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit aus anderen gesundheitlichen Gründen unberücksichtigt bleiben."

Der Versicherungsschein vom 06.07.1978 bestimmt als "Ablauf der Versicherung" den Juni 2004. Im Jahr 1978/1979 geriet der Kläger mit der Zahlung von 4 Raten in Rückstand. Die Beklagte stornierte den Vertrag. Der Kläger beantragte am 19.07.1979 "Wiederinkraftsetzung". Die Beklagte stellte daraufhin am 19.09.1979 - rückwirkend zum 01.06.1979 - einen neuen Versicherungsschein. Danach sollte die Versicherung im Oktober 2003 enden.

Ab 01.12.1998 hat der Kläger keine Beiträge mehr gezahlt. Die Beklagte hat darauf hin die Versicherung gem. § 39 VVG beitragsfrei gestellt. Am 24.06.1999 hat der Kläger seine Ansprüche für den Erlebensfall zunächst in Höhe eines Teilbetrages von EUR 50.000,00, am 15.09.2000 in voller Höhe an die Sparkasse H abgetreten. Gem. der schriftlichen Abtretungsurkunde umfasst die Abtretung auch alle - soweit pfändbar - damit verbundenen Zusatzversicherungen. Die Sparkasse H kündigte sodann mit Schreiben vom 09.10.2002 die Lebensversicherung. Die Beklagte berechnete den sich nach Kündigung ergebenden Rückkaufswert einschließlich Überschussanteile mit insgesamt EUR 90.524,78.

In einer ersten Klage vom 23.11.1998 (LG Heidelberg 3 O 314/98) nahm der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente seit Februar 1998 in Anspruch. Die Klage wurde vom Kläger zurückgenommen, nachdem die Beklagte mangelnde Fälligkeit eingewandt hat und zudem mitteilte, dass sie einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Klägers beauftragt habe.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, über den Klageantrag Ziffer 1 (Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente vom 01.02.1998 bis 30.06.2004 in Höhe von insgesamt EUR 157.121,08 nebst Zinsen) dem Grunde nach entschieden, und zwar dahingehend, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 01.05.1998 bis 31.10.2002 eine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen, während - die Klage teilweise abweisend - für die Zeiten vom 01.02.1998 bis zum 30.04.1998 sowie vom 01.11.2002 bis 30.06.2004 ein Anspruch verneint wird.

Das Landgericht hat ausgeführt, der Kläger sei zwar nicht aufgrund orthopädischer Beschwerden berufsunfähig; eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bestehe jedoch seit Juni 1998 wegen einer chronifizierten depressiven Störung. Ansprüche könne der Kläger jedoch gem. § 1 Abs. 3 BUZ erst ab 01.05.1998 verlangen, da er erstmals am 13.05.1998 den Eintritt der Berufsunfähigkeit angezeigt habe. Die Zahlungspflicht der Beklagten ende aufgrund der Kündigung der Lebensversicherung durch die Sparkasse H ebenfalls zum 31.10.2002, da gem. § 9 Abs. 1 BB-BUZ die Hauptversicherung mit der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eine Einheit in dem Sinne bilde, dass sie von der Laufzeit her betrachtet, das Schicksal der Lebensversicherung teile. Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Sparkasse H habe die Rechte des Klägers aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht geschmälert. Eine Berufsunfähigkeitsrente sei nicht pfändbar und daher auch nicht übertragbar.

Mit ihren Berufungen wenden sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung, der Kläger gegen die teilweise Klagabweisung.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22.09.2005 -1 O 384/99- wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22.09.2005 - 1 O 384/99 - wird insoweit aufgehoben, als die Klage dem Grunde nach abgewiesen wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom 01.02.1998 bis 30.04.1998 und 01.11.2002 bis 30.06.2004 eine Berufsunfähigkeitsrente dem Grunde nach zu zahlen.

Die Beklagte rügt sowohl die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts als auch die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe das Gutachten von Prof. Dr. S falsch gewürdigt. Eine Berufsunfähigkeit sei erst ab 2003 festzustellen, somit zu einem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsvertrag bereits durch Kündigung erloschen gewesen sei. Eine etwaige Berufsunfähigkeit des Klägers seit 1998 sei auf die Schmerzsymptomatik im Bereich der Wirbelsäule zurückzuführen und folglich aufgrund der Ausschlussklausel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Auch etwaige depressive Verstimmungen des Klägers als unmittelbare Folge des Schmerzsyndroms der Wirbelsäule seien von der Ausschlussklausel umfasst und daher ausgeschlossen. Lediglich psychische Beschwerden, die nicht mit dem Schmerzsyndrom im Zusammenhang stünden, könnten zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit führen.

Auch habe das Landgericht die Berufsunfähigkeit bejaht, ohne die vertragsrechtliche Problematik zu berücksichtigen. Die Beklagte habe zum einen mit Schreiben vom 11.10. 1999 gem. § 39 VVG die Kündigung des Vertrages ausgesprochen, nachdem der Kläger ab Ende 1998 seine Beiträge nicht mehr gezahlt habe.

Jedenfalls könne der Kläger Leistungen erst 6 Monate nach Erhebung der zweiten Klage im Oktober 1999 beanspruchen. Erstmals mit der zweiten Klage sei der Versicherungsfall angezeigt worden. Die frühere Schadensanzeige sei hinfällig, da der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen habe.

Nach Auffassung des Klägers hätte das Landgericht dem Klagantrag Ziff.1 in vollem Umfang dem Grunde nach stattgeben müssen. Ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente stehe dem Kläger auch von Februar bis April 1998 zu. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Kläger bereits seit Jahren seinem Beruf nicht mehr nachgehen könne. Nach dem Inhalt des zuerst ausgestellten Versicherungsscheins hätten die Parteien als Vertragsende für die Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung Juni 2004 vereinbart. Spätere, davon abweichende Versicherungspolicen, seien eigenmächtige Abänderungen seitens der Beklagten im Widerspruch zu den mündlichen Verhandlungen und dem sonstigen Schriftverkehr. Der Versicherungsschein vom 19.09.1979 mit einem Versicherungsende Oktober 2003 sei als überraschende Klausel unwirksam.

Das erstinstanzliche Urteil sei auch insoweit unrichtig, als festgestellt worden sei, dass die Leistungspflicht der Beklagten mit Kündigung des Lebensversicherungsvertrags ende. Mit Eintritt der Berufsunfähigkeit habe sich die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verselbständigt und von der Lebensversicherung gelöst. Die Leistungspflicht der Beklagten ende daher erst vertragsgemäß zum 30. Juni 2004.

II.

A.

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Sparkasse H hat - wovon das Landgericht zutreffend ausgeht - keine Auswirkung auf die Ansprüche des Klägers aus der Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung. Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung sind als Renten i.S. von § 850b ZPO zu qualifizieren (OLG Karlsruhe, OLG Report 2002, 114, OLG Saarbrücken, VersR 1995,1227). Damit sind sie unpfändbar und gem. § 400 BGB nicht abtretbar. Der Kläger ist somit trotz Abtretung seiner Ansprüche aus der dynamischen Lebensversicherung noch Anspruchsinhaber der Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente.

2. Beim Kläger lag während des gesamten Zeitraums, für den er Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend macht, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit (§ 2 Nr. 1 BB-BUZ) vor. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts an. Danach besteht - wie sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. S ergibt, das der Sachverständige im Berufungsrechtszug nochmals erläutert hat - beim Kläger seit Anfang des Jahres 1998 eine chronifizierte depressive Störung, wodurch die berufliche Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt worden ist, dass er seinen früheren Beruf oder Verweistätigkeiten nicht einmal halbschichtig (§ 1 Nr. 1 BB-BUZ) mehr ausüben konnte.

3. Der Leistungsverpflichtung der Beklagten steht auch der vereinbarte Risikoausschluss (Ursache und Folgen der Bandscheibenoperation im Jahre 1972) nicht entgegen. Hierzu fehlt es bereits an dem zum Eingreifen des Ausschlusses notwendigen "unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit dem Grundleiden" . Die insoweit vorformulierte Klausel ist - wie andere Versicherungsbedingungen auch - aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen, zumal Umstände, die ein übereinstimmendes anderes Verständnis der Vertragsparteien nahe legen, nicht dargetan sind. Schon dem Wortlaut nach genügt esnicht, wenn der vom sachlichen Geltungsbereich der Klausel umfasste Umstand mitursächlich geworden ist. Der Versicherungsnehmer wird den Ausschluss so verstehen, dass der Versicherungsschutz nur dann nicht bestehen soll, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar durch den ausgeschlossenen Umstand verursacht worden ist.

Ein Umstand wirkt aber nach allgemeinem und auch dem hier maßgebenden Verständnis nur dann unmittelbar, wenn er sich ohne Dazwischentreten weiterer Faktoren auswirkt. Bei einer mehrgliedrigen Ursachenkette ist demnach die unmittelbare Ursache diejenige, die als zeitlich letzte - höchstens gleichzeitig mit einer anderen - eingreift (OLG Koblenz VersR 1990, 768; Prölss/ Martin, VVG, 27.Aufl., § 49 Rn. 20). Eine unmittelbare Ursache liegt somit vor, wenn ihr Erfolg ohne das Dazwischentreten einer weiteren Ursache eingetreten ist (BGH VersR 1984, 28). So verhält es sich bei der auf einer depressiven Erkrankung beruhenden Berufsunfähigkeit des Klägers nicht. Damit kann offen bleiben, ob die Depression auf ein Schmerzsyndrom im Zusammenhang mit den Wirbelsäulenbeschwerden zurückgeführt werden kann. Die Ausbildung einer Depression als psychischer Erkrankung beruht jedenfalls auf einem seelischen Prozess, der hinzutreten muss, um das Krankheitsbild, das zur Berufsunfähigkeit führt, hervorzurufen. Es muss daher auch nicht näher darauf eingegangen werden, dass der Sachverständige anlässlich seiner Anhörung vor dem Senat dargelegt hat, dass er hier allenfalls von einem - austauschbaren - Anlass der Depressionsausbildung ausgehe, einen kausalen Zusammenhang jedoch nicht feststellen könne.

4. Ohne Erfolg berühmt sich die Beklagte einer Leistungsfreiheit wegen Nichtentrichtung von Beiträgen und qualifizierter Mahnung im Jahr 1999. Gemäß § 39 Abs. 2 VVG wird der Versicherer nur dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der nach § 39 Abs. 1 VVG bestimmten Frist eintritt. Im vorliegenden Fall ist die Berufsunfähigkeit des Klägers aber bereits vor dem Zahlungsrückstand eingetreten. Ob eine Leistungsfreiheit nach § 39 VVG überhaupt auf die Nichterfüllung einer nur vorläufigen Beitragsverpflichtung wie diejenige des § 1 Nr. 5 BB-BUZ, die sich letztlich als ungerechtfertigt herausstellt, gestützt werden kann, bedarf daher keiner näheren Untersuchung.

5. Soweit die Beklagte meint, der Leistungsbeginn müsse auf den Zeitpunkt sechs Monate nach Zugang der neuen Klage vom 22.10.1999 verlegt werden, kann der Senat dem nicht folgen. Der Kläger hat seine erste Klage zurückgenommen, weil mangelnde Fälligkeit eingewandt war und mitgeteilt wurde, dass ein Sachverständiger mit der Begutachtung beauftragt sei. Schon dies schließt aus, in der Klagrücknahme eine irgendwie geartete Rücknahme der Anzeige des Eintritts des Versicherungsfalls zu sehen.

B.

Die Berufung des Klägers hat dagegen Erfolg.

1. Soweit das Landgericht Ansprüche des Klägers vor dem 01.05.1998 verneint, weil die Berufsunfähigkeit, die zum 01.01.1998 eingetreten sei, erst am 13.05.1998 und somit später als drei Monate nach dem Eintritt angezeigt worden sei (§ 1 Abs. 3 BB-BUZ), kann dem nicht gefolgt werden. Unstreitig lag - wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 02.02.1998 ergibt - bereits innerhalb weniger Wochen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls ein Leistungsantrag des Klägers, der auch die notwendige Anzeige darstellt, vor. Dem Kläger steht seine Berufsunfähigkeitsrente daher - wie beantragt - ab dem 01.02.1998 zu.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts endet die Leistungsverpflichtung der Beklagten nicht mit der Kündigung der Lebensversicherung durch die Sparkasse H zum 31.10.2002. Zwar erlischt gemäß § 9 Nr. 1 BB-BUZ auch die Zusatzversicherung, wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte für einen in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bereits eingetretenen Versicherungsfall leistungsfrei wird, wenn der Versicherungsvertrag durch Kündigung der Lebensversicherung endet (so auch Senat VersR 95, 1341; Beckmann / Rixecker, Versicherungsrechtshandbuch, § 46 Rn. 109).

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85).

Den wesentlichen Inhalt des Leistungsversprechens der Beklagten entnimmt der Versicherungsnehmer dem § 1 BB-BUZ ("Gegenstand der Versicherung"). Gemäß § 1 Nr. 1 BB-BUZ ist der Versicherer zur Leistung einer Berufsunfähigkeitsrente verpflichtet, wenn der Versicherte "während der Dauer dieser Zusatzversicherung" zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig wird. Es genügt danach zur Auslösung der Leistungspflicht, dass die Berufsunfähigkeit in versicherter Zeit eingetreten ist. Dass bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages die Leistungspflicht für einen einmal eingetretenen und die Leistungspflicht auch auslösenden Versicherungsfall enden soll, ist § 1 BB-BUZ nicht zu entnehmen. § 1 Nr. 4 BB-BUZ entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass die Leistungspflicht des Versicherers nur bei einem Wegfall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit, bei Tod des Versicherten oder "wenn die Dauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abläuft", also bei Erreichen des im Versicherungsschein aufgeführten Versicherungsendes erlischt. Dass das Erlöschen der Zusatzversicherung wegen einer Beendigung des Versicherungsschutzes aus der Hauptversicherung gemäß § 9 Nr. 1 BB-BUZ seinen berechtigten Leistungsanspruch berühren soll, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Bedingungen auch unter Berücksichtigung von § 9 Nr. 8 BB-BUZ, wonach anerkannte und festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung von Rückkauf oder Umwandlung der Hauptversicherung unberührt bleiben, nicht - zumindest nicht mit der erforderlichen Klarheit (§§ 307 Abs. 1 Satz 2, 306 BGB) - entnehmen ( Senat, Urteil vom 16.02.2006 - 12 U 196/05 -) .

Soweit die Beklagte aus der Entscheidung OLG Saarbrücken VersR 1995, 1227 anderes herauslesen möchte, verkennt sie deren Gehalt. Da die Gefahrtragung mit dem Erlöschen der Hauptversicherung endet, muss der Versicherungsfall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt eingetreten sein (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., BUZ § 1 Rn. 3 f). So verhält es sich im vorliegenden Fall. In der Entscheidung des OLG Saarbrücken war der eine zusätzliche Leistung auslösende Versicherungsfall einer vollständigen Berufsunfähigkeit erst nach dem Erlöschen der Hauptversicherung eingetreten.

3. Dem Landgericht kann auch darin nicht gefolgt werden, dass nach dem Inhalt der Versicherungsscheine vom 19.09.1979 und danach die Leistungspflicht der Beklagten zum 31.10.2003 - und nicht erst zum 30.06.2004 - ende. Der Versicherungsschein vom 19.09.1979 dokumentiert die Wiederinkraftsetzung der wegen Zahlungsverzugs gekündigten Versicherung gemäß Versicherungsschein vom 06.07.1978. Der Beklagten ist einzuräumen, dass ihr freigestellt war, den Antrag des Klägers auf Wiederinkraftsetzung abzulehnen oder nur zu geänderten Bedingungen anzunehmen. Sie war deshalb nicht gehindert, einen früheren Ablauf der Versicherung zum Gegenstand ihrer Annahme des Antrags zu machen. Allerdings ändert dies nichts daran, dass der vom Kläger am 19.07.19979 gestellte Antrag den Inhalt des früheren Versicherungsvertrages zum Gegenstand hatte, soweit keine Abweichungen - wie tatsächlich vorhanden hinsichtlich der Rubrik "Beginnverlegung", die auch ein Einverständnis mit der Erhöhung des Monatsbeitrags erklärt - aus dem Antrag selbst ersichtlich sind. Dass das Versicherungsende vorverlegt werden soll, ist dem Antrag vom 19.07.1979 nicht zu entnehmen. Hiervon weicht der Versicherungsschein vom 19.09.1979 insoweit ab, als das Versicherungsende auf den Oktober 2003 vorverlegt wurde. Wirkung konnte diese Abweichung durch eine Genehmigung im Sinne der Billigungsklausel des § 5 VVG oder durch eine ausdrückliche Zustimmung des Klägers entfalten. Letzteres ist - auch für die nachfolgenden Jahre - nicht dargetan. Eine Genehmigung durch Unterlassen des Widerspruchs nach § 5 Abs. 1 VVG scheidet deshalb aus, weil auf die Abweichung vom Antrag nicht besonders aufmerksam gemacht wurde (§ 5 Abs. 2 VVG). Daher ist die Abweichung für den Kläger unverbindlich. Als vereinbart gilt vielmehr gemäß § 5 Abs. 3 VVG der Inhalt des Antrags.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück