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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: 12 U 4/08
Rechtsgebiete: VBLS, BetrAVG, ZPO, ATV, BGB


Vorschriften:

VBLS § 35 Abs. 3
VBLS § 36 Abs. 3
VBLS § 40 Abs. 2 a.F.
VBLS § 42 Abs. 2 Satz 1 a.F.
VBLS § 44a a.F.
VBLS § 68 n.F.
VBLS §§ 78 ff
VBLS §§ 78 Abs. 1
VBLS § 78 Abs. 2
VBLS § 79 Abs. 1
VBLS § 79 Abs. 1 Satz 1
VBLS § 79 Abs. 2
VBLS § 79 Abs. 4
VBLS § 79 Abs. 7
VBLS § 98 Abs. 5 a. F.
BetrAVG § 1
BetrAVG § 1b
BetrAVG § 2
BetrAVG § 2 Abs. 5 Satz 1
BetrAVG § 18
BetrAVG § 18 Abs. 2
BetrAVG § 18 Abs. 1 Nr. 1
BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c
BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f
BetrAVG § 30d
BetrAVG § 30d Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
ATV § 19
ATV § 33 Abs. 1 Satz 1
ATV § 33 Abs. 2
ATV § 33 Abs. 7
BGB § 276 Abs. 1 Satz 1
BGB § 276 Abs. 2
Keine Haftung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wegen Pflichtverletzung aus dem Versicherungsvertrag für eine zwar fehlerhafte, jedoch auf unverschuldetem Rechtsirrtum beruhende Startgutschrift (hier: Umsetzung von Tarifrecht).
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 4/08

Verkündet am 19. Juni 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Höhe der Betriebsrente

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2008 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher Richter am Landgericht Dr. Herr

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. September 2007 - 6 O 230/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt und die hierauf beruhende Betriebsrentenmitteilung unverbindlich ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger beanstandet die ihm von der Beklagten auf der Grundlage ihrer neu gefassten Satzung mitgeteilte Startgutschrift.

Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zahlt Versicherten im öffentlichen Dienst eine Zusatzrente, mit der die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgestockt wird. Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte.

Der Systemwechsel beruht auf einer Einigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 (ATV). Die Tarifregelungen hat die VBL durch eine Neufassung ihrer Satzung (VBLS) rückwirkend zum 01.01.2002 umgesetzt. Die neue Satzung enthält auch Übergangsregelungen für die bereits Rentenberechtigten (§§ 75 - 77 VBLS) sowie Regelungen zu den Rentenanwartschaften der über den Umstellungsstichtag hinaus bei ihr pflichtversicherten Arbeitnehmer (Rentenanwärter - §§ 78 ff VBLS). Die Anwartschaften werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen. Dabei wird unterschieden zwischen rentennahen Jahrgängen (die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben und nicht dem Tarifgebiet Ost unterliegen) und den übrigen, so genannten rentenfernen Jahrgängen. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der ca. 1,7 Millionen Rentenfernen berechnen sich gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS nach § 18 Abs. 2 BetrAVG. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der hier maßgeblichen, am 01.01.2001 in Kraft getretenen Fassung enthält Regelungen zur Höhe betrieblicher Versorgungsrentenanwartschaften für Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalles aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden sind.

Der 1968 geborene Kläger gehört zu den rentenfernen Jahrgängen. In der Mitteilung vom 15.10.2002 hat die Beklagte die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf 183,48 € beziffert und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 45,87 Versorgungspunkten erteilt. Der Kläger erhält gemäß Rentenbescheid der BfA vom 29.11.2004 eine (befristete) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Gemäß Mitteilung vom 16.02.2005 erhält der Kläger von der Beklagten seit 01.01.2005 eine Betriebsrente in Höhe von 203,98 Euro brutto. Bei der Berechnung hat die Beklagte die Betriebsrente gemäß § 35 Abs. 3 VBLS wegen vorzeitiger in Anspruchnahme um 10,8 € herabgesetzt.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, insbesondere auch zur näheren Ausgestaltung des alten und des neuen Versorgungssystems und der Übergangsvorschriften, wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Anträge des Klägers bei Klagabweisung im Übrigen wie folgt verbeschieden:

Nach Auffassung des Landgerichts durften die Tarifvertragsparteien und die Beklagte in ihrer Satzung den Systemwechsel ohne Zustimmung der Versicherten umsetzen und die bisher erdienten Anwartschaften in das neue System transferieren. Jedoch werde - auch bei wie hier rentenfernen Versicherten - in unzulässiger Weise in bestehende Rentenanwartschaften eingegriffen. Inwieweit Eingriffe in Versorgungsanwartschaften zulässig seien, beurteile sich nach der in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entwickelten Dreistufentheorie. Zum erdienten Besitzstand einer Versorgungsrentenanwartschaft gehöre auch eine künftige Wertsteigerung infolge eines ansteigenden Versorgungsbedarfs, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfalle. Soweit sich ergebe, dass ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Systemwechsels nach altem Recht eine wesentlich höhere Leistung erhalten hätte, stelle dies einen Eingriff dar. Durch Auswertung mehrerer Fiktivberechnungen ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass typischerweise erhebliche Eingriffe in die erdienten Anwartschaften der Versicherten vorlägen. Auch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff festzustellen.

Es könne nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff beabsichtigt hätten. Die Beklagte sei offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des ATV abgewichen. Der ungewollte und unzulässige Eingriff unterbleibe im Ergebnis nur dann, wenn die Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles als Betriebsrente mindestens den Betrag erhalten würden, der sich zum 31.12.2001 als Versorgungsrente ergeben hätte; allerdings müssten sie eine Minderung dieses Betrages hinnehmen, soweit diese sich bei Fortbestand der Satzung in der alten Fassung ergebe. Bei Zugrundelegung einer entsprechenden Verpflichtung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung seien weiter gehende unzulässige Eingriffe nicht zu erkennen.

Die Beklagte sei bei Berechnung der Startgutschrift auch - abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG - verpflichtet, die zur Ermittlung der Voll- Leistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG) anzurechnende gesetzliche Rente statt nach dem Näherungsverfahren nach einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 79 Abs. 4 VBLS zugrunde zu legen. Nur so könne eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu den rentennahen Jahrgängen vermieden werden. Weiterhin sei die Beklagte verpflichtet, zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung insbesondere der jüngeren Versicherten unter den rentenfernen Jahrgängen die Startgutschrift durch Multiplikation mit dem Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS zu dynamisieren.

Die weitergehenden Klageanträge hat das Landgericht, soweit es sie sachlich verbeschieden hat, abgewiesen, weil die Ermittlung der Startgutschrift insoweit - unter der Voraussetzung, dass der gemäß dem Urteilstenor berechnete Mindestbetrag gewährleistet sei - nicht zu beanstanden sei.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der klägerischen Partei für Zeiten ab. 01.07.2006 laufend monatlich im voraus weitere EUR 370,27 zuzüglich Zinsen 5 % Punkte über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit als Betriebsrente zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der klägerischen Partei rückständige Betriebsrentenleistungen für die Zeit vom 01.05.2005 bis 30.06.2006 in Höhe von EUR 6.573,78 zuzüglich Zinsen 5% Punkte über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die dem Kläger am 15.10.02 erteilte Startgutschrift und die hierauf beruhende Festsetzung der Betriebsrente unverbindlich ist.

4. Die Beklagte wird verurteilt, der klägerischen Partei die Kosten des zur Bezifferung der Klageanträge notwendigen Parteigutachtens in Höhe von EUR 1.067,20 zu zahlen.

Die Beklagte hat ebenfalls Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Beide Parteien beantragen, die Berufung des Gegners zurückzuweisen.

Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Ermittlung der Startgutschrift für die rentenfernen Versicherten gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG sei unzulässig. Der Systemwechsel mit den genannten Regelungen greife in erdiente Rentenanwartschaften der Versicherten ein, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe dargetan und nachgewiesen seien. Die Herabsetzung der Versorgungssätze ab 01.01.1992 gemäß der Regelung des § 98 Abs. 5 VBLS a. F. sei rechtswidrig. Eine Notwendigkeit für die Umstellung der Satzung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagte haben nicht bestanden. Die Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 VBLS verändere die vorherige Gesamtversorgungszusage in ihrem Kernbereich. Dies verstoße gegen Artikel 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. Aufgrund des eingetretenen Betriebsrentenfalls verlange der Kläger eine höhere, dem Zeitpunkt der Umstellung zum 31.12.2001 angepasste Betriebsrente. Die klägerische Partei habe nicht ohne Sachverständigengutachten die Höhe der Startgutschrift sowie der Betriebsrente beziffern können. Das Ergebnis der Gutachtenserstellung sei ein Rechenwerk der F. Consulting, die sich hierfür einer zugelassenen Rentenberaterin bediene. Die in Rechnung gestellten Kosten müsse die Beklagte ersetzen.

Die Beklagte hält ihre Verurteilung durch das Landgericht für rechtsfehlerhaft. Der Systemwechsel und die damit verbundenen Änderungen seien durch die bei einer Beibehaltung des bisherigen Gesamtversorgungssystems drohenden finanziellen Mehrbelastungen gerechtfertigt. Durch den Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG werde ein Eingriff in erdiente oder unverfallbare Anwartschaften vermieden. Selbst wenn ein Eingriff vorläge, sei dieser durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Die von ihr zur Berechnung der Umlagesätze für die Deckungsabschnitte fortlaufend eingeholten Gutachten des unabhängigen Sachverständigenbüros Dr. Bode und Partner hätten ergeben, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem nicht mehr ohne Gefährdung des Bestandes der Beklagten hätte fortgeführt werden können. Der vormalige Umlagesatz im Abrechnungsverband West von 7,7 % hätte ab 2004 auf ca. 10,5 % sowie bis zum Jahr 2008 auf bis zu 15,4 % angehoben werden müssen, wovon die Versicherten statt derzeit 1,41 % bis zu 5,1 % (entsprechend der Hälfte der über 5,2 % hinausgehenden Differenz) hätten tragen müssen. Dies hätte Mehraufwendungen bis zu 3,9 Milliarden € jährlich bedeutet. Die prognostizierten finanziellen Folgen beruhten insbesondere auf dem durch mehrere Faktoren bedingten Versichertenrückgang bei gleichzeitig zunehmender Zahl der Leistungsempfänger, auf gesetzlichen Änderungen im Sozialversicherungsrecht sowie auf Änderungen im Leistungsrecht des Gesamtversorgungssystems, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor allem zur Halbanrechnung von Vordienstzeiten und zu § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. erzwungen worden seien. Die Ermittlung der Startgutschriften gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG sei nicht zu beanstanden. Das gelte sowohl für die Anwendung des Näherungsverfahrens als auch für die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten und die Zugrundelegung der jeweiligen Steuerklasse zum Stichtag 31.12.2001. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei auch ein Anspruch der Versicherten auf Verzinsung der Startgutschriften mit dem Altersfaktor nicht gegeben. Soweit das Landgericht die Auswirkungen des Systemwechsels auf die Anwartschaften der Versicherten als von den Tarifvertragsparteien nicht gewollte, unbewusste Eingriffe angesehen habe, treffe dies nicht zu. Eine Ergänzung oder Lückenschließung der Satzungsregelungen, wie sie das Landgericht vorgenommen habe, greife unzulässig in die Tarifautonomie und in die Befugnisse der Beklagten als Satzungsgeber ein und komme daher nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht in Betracht. Die von dem Kläger geltend gemachten Kosten zur Berechnung der Höhe der Startgutschrift und der Betriebsrente seien von der Beklagten nicht zu ersetzen. Sie würden verlangt für eine Art "Rechtsgutachten", also um "Feststellungen", die zur originären Aufgabe eines Prozessbevollmächtigten gehörten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits auf gerichtliches Anfordern mehrere Berechnungen zur Ermittlung des Werts der Anwartschaft des Klägers vorgelegt.

II.

Beide Berufungen haben teilweise Erfolg und führen zu der tenorierten Abänderung des landgerichtlichen Urteils.

1. Die Klage ist jedenfalls zulässig, soweit sie auf die Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift und der hierauf beruhenden Betriebsrentenmitteilung gerichtet ist. Auf die Ausführungen unter B III 1 b und c der Gründe des Senatsurteils 12 U 102/04 vom 24.11.2005, in anonymisierter Form veröffentlicht unter den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf der Webseite www.olgkarlsruhe.de, wird verwiesen.

Soweit die Klage im Übrigen unbegründet ist, bedarf es letztlich keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; BGHZ 12, 308 unter II 4; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. § 256 Rn. 7).

2. Die Klage ist begründet, soweit hilfsweise die Feststellung begehrt wird, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt und die hierauf beruhende Betriebsrentenmitteilung unverbindlich ist. Denn die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift beruht, sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers unwirksam. Die übrigen Klageanträge sind unbegründet. Dementsprechend ist die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht auf deren Berufung hin abzuändern. Soweit das Landgericht die Klage im Übrigen abgewiesen hat, hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

a. Mit Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 -, veröffentlicht bei Juris, hat der Bundesgerichtshof erstmals grundlegend zur Umstellung des Zusatzversorgungssystems der Beklagten und den Startgutschriftenregelungen für die rentenfernen Pflichtversicherten (§§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung) Stellung genommen. Der Bundesgerichtshof hat - in Übereinstimmung mit dem erkennenden Senat als Berufungsgericht - ausgeführt, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) habe umgestellt werden dürfen (aaO unter B I 1). Einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 307 ff BGB) sei die Übergangsregelung jedenfalls als maßgebliche Grundentscheidung der Tarifpartner entzogen. Auch solche Satzungsänderungen dürften jedoch nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnehme, sei die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind, jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz - auch gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - vorliege (aaO unter B II 2 m.w.N.).

b. In Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs auf die Startgutschriftenregelungen hat der Bundesgerichtshof die beiderseitigen Revisionen zurückgewiesen. Allerdings ist er in einigen wesentlichen Punkten zu anderen Erkenntnissen gelangt als der erkennende Senat in seinen bisherigen Entscheidungen (vgl. dazu etwa die Senatsurteile vom 24.11.2005 - 12 U 102/04 - und vom 22.09.2005 - 12 U 99/04 -, veröffentlicht in Juris und im anonymisierten Volltext bei den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter www.olgkarlsruhe.de, siehe außerdem ZTR 2005, 588). Der Bundesgerichtshof hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 VBLS ziele mit ihrem Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG im Grundsatz darauf ab, den rentenfernen Versicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen. In der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Rentenanwartschaften stünden, jedenfalls soweit sie die nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren Beträge übersteigen sollen, nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Art. 14 Abs. 1 GG schütze nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen würden nicht geschützt. Beruhe eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, sei deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schaffe Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme, die Versicherten der Beklagten hätten bis zum Umstellungsstichtag über ihre nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar gewordenen Anwartschaften hinaus eine von Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützte Rechtsposition erlangt, ergäben sich zum einen daraus, dass die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Versicherten auf einer tarifvertraglichen Regelung basierten, zum anderen aus den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der den Versicherten nach der früheren Satzung der Beklagten in Aussicht gestellten Gesamtversorgung. Frühere Tarifverträge könnten durch spätere abgelöst werden (so genannte Zeitkollisionsregel). Stünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt entgegen, würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschränkt. Durch eine auf den tarifrechtlichen Grundsätzen und den vereinbarten Versicherungsbedingungen beruhende Änderung der Leistung verwirkliche sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen. Die tarifautonome Gestaltung sei insoweit von gesetzlichen Regelungen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber verfüge nicht über ebenso weitreichende, privatautonome oder tarifautonome Gestaltungsmittel. Dem Rechnung tragend enthalte auch die Satzung der Beklagten in § 14 einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt (aaO unter B II 4).

Der besonders geschützte Besitzstand der Versicherten beschränke sich auf den Rentenbetrag, der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes als unverfallbar sicher zugestanden hätte. Das dreistufige Prüfungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur Präzisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwickelt habe, sei wegen des Schutzes der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) auf tarifvertragliche Änderungen nicht übertragbar. Auch die Tarifvertragsparteien seien zwar an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner sei die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen (aaO unter B II 5 a). Daneben seien nicht nur die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern auch die Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden (aaO unter B II 6).

Hieran gemessen sei die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung im Grundsatz nicht zu beanstanden (aaO unter B III).

Zu keinem Zeitpunkt hätten die bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass ihre unverfallbaren Anwartschaften und daran anknüpfend der von ihnen erdiente Teilbetrag nach § 2 BetrAVG oder sogar nach einem zu ihren Gunsten modifizierten § 2 BetrAVG berechnet würden. Das ergebe sich nicht nur daraus, dass die Regelung des § 2 BetrAVG ihrerseits tarifdispositiv sei (§ 17 Abs. 3 BetrAVG), sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 18 BetrAVG ausdrücklich eine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst geschaffen habe.

Wenn die Tarifvertragsparteien bei der Umstrukturierung der von ihnen geschaffenen Zusatzversorgung die Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 18 BetrAVG in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung ausgestaltet hätten, seit davon auszugehen, dass sie es als zweckmäßige und sachgerechte Lösung angesehen hätten. Ihre für die tarifautonome Regelung wesentliche Einschätzung sei nur begrenzt überprüfbar. Gegen den Ansatz, den geschützten Besitzstand nach den Unverfallbarkeitsregelungen des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, sei insoweit verfassungsrechtlich grundsätzlich nichts zu erinnern.

Allerdings könne die Übergangsregelung teilweise zu Eingriffen in die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führen. Damit hätten die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen eröffneten Handlungsspielraum nicht überschritten (aaO unter B III 1 d).

Losgelöst davon, dass das dreistufige Prüfungsmodell des Bundesarbeitsgerichts auf tarifvertraglich vereinbarte Änderungen einer Versorgungszusage nicht uneingeschränkt übertragbar sei, gehe es mit Blick auf den Schutz einer erdienten Dynamik im Kern um die Frage, inwieweit es den Tarifvertragsparteien und der Beklagten im Rahmen der Systemumstellung erlaubt gewesen sei, die für die Berechnung der neuen Startgutschriften maßgeblichen, ihrem Wesen nach künftig veränderlichen Berechnungsfaktoren festzuschreiben, wie § 78 Abs. 2 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG und § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG dies bestimmten. Denn die erdiente Dynamik wäre nur dann vollen Umfangs aufrechterhalten, wenn diese Variablen wie bisher dynamisch, das heißt unter Berücksichtigung ihrer weiteren Entwicklung bis zum Versorgungsfall, in die Rentenberechnung eingestellt würden.

Bei der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes nach der früheren Satzung der Beklagten seien zum einen das gesamtversorgungsfähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge im Sinne von § 40 Abs. 2 VBLS a.F. von variablen Berechnungsfaktoren abhängig gewesen. Diese Dynamik werde in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhalten. Vielmehr führe die Verweisung auf die Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG dazu, dass die so genannte Veränderungssperre (auch "Festschreibeeffekt") des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreife, nach welcher Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem Umstellungsstichtag nicht mehr in die Berechnung einflössen. Die Vorschrift gelte nicht nur für die Privatwirtschaft, sondern auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG). Ergänzend schreibe auch § 78 Abs. 2 VBLS die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 fest. Betroffen hiervon seien insbesondere auch die alleinige Maßgeblichkeit des vor dem Umstellungsstichtag erzielten Arbeitsentgelts und der am Stichtag geltenden Steuerklasse, deren späterer Wechsel sich nicht mehr auf das fiktive Nettoentgelt und damit auf die Höhe der Startgutschriften auswirken solle. Im Kern hätten sich die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung darauf verständigt, bei der Ermittlung der Startgutschriften nicht auf individuelle Versorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein standardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. An einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS n.F.) verbundenen Verzinsung nähmen die Startgutschriften nach den §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS (n.F.) ebenfalls nicht teil. Auch insoweit sei eine Festschreibung erfolgt.

Die Dynamisierung entfalle durch die Neuregelung allerdings nicht vollständig, sondern sei verändert worden. Nach § 33 Abs. 7 i.V. mit § 19 ATV, § 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS würden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen könnten, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellten. Erst im Zeitpunkt des Versicherungs- und Versorgungsfalles stehe letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen werde oder diese vom neuen System der Bonuspunkte habe aufgefangen werden können. Dies hänge vor allem von der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits ab.

Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang aufrechterhalten worden sei, verstoße dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr stütze sich diese Einschränkung auf triftige Gründe. Denn die Aufrechterhaltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubarere, frühzeitig kalkulierbarere Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Startgutschriften dienten der Überführung der Anwartschaften aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem in das neue Punktesystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liege es nahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstellungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel habe zeitnah und ohne aufwändige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme vollzogen werden sollen. Eine Dynamisierung der Startgutschriften nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt, dass auf lange Sicht partiell die Abhängigkeit von den externen Faktoren und damit der Zustand aufrechterhalten worden wäre, der nach der vom Gericht hinzunehmenden Bewertung der Tarifvertragsparteien gerade einen dringenden Änderungsbedarf ausgelöst habe. Danach seien aus der Sicht der Tarifvertragsparteien die finanzielle Situation der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kritisch und ein Ausstieg aus dem Gesamtversorgungssystem zu einer wenigstens mittelfristigen Senkung der finanziellen Belastungen geboten gewesen. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung sei angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien hätten insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Er erfasse nicht nur die Art und Weise, wie die finanziellen Grundlagen der Zusatzversorgung hätten gesichert werden sollen, sondern auch die Umsetzung tarif-politischer Ziele und veränderter Gerechtigkeitsvorstellungen. Die Festschreibung der Berechnungsfaktoren betreffe im Übrigen selbst bei Zugrundelegung des dreistufigen Prüfungsschemas für nicht durch Tarifvertrag geregelte Änderungen von Versorgungszusagen einen weniger geschützten Besitzstand. Die Gerichte hätten die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Pflichtversicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen seien (aaO unter B III 1 d dd).

Hinsichtlich der Entziehung von nach der alten Satzung zugesagten Mindestleistungen sei zu unterscheiden zwischen der Mindestleistung nach § 44a VBLS a.F. und sonstigen anlässlich früherer Satzungsänderungen geschaffenen Übergangsregelungen (z.B. § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F.). Letztere hätten sich nur bei bis zum Versicherungsfall fortbestehendem Pflichtversicherungsverhältnis, nicht jedoch bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Versicherten aus dem öffentlichen Dienst auswirken können. Nach den dargelegten Maßstäben zählten sie deshalb nicht zu dem nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützten Besitzstand der Versicherten, sondern unterlägen sowohl wegen des tarifvertraglichen wie auch des satzungsrechtlichen Änderungsvorbehalts der Änderungsbefugnis der Tarifpartner. Die Übergangsregelung sei rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie die Berechnungsvorteile solcher früher zugesagten Mindestleistungen nicht in die Startgutschriften übernehme (aaO unter B III 2 a).

Im Ergebnis gelte nichts anderes, wenn die nach der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ermittelte Startgutschrift den Wert einer nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. zugesagten Mindestversicherungs- oder Zusatzrente nicht erreiche. Die Übergangsregelung greife insoweit nicht in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützte Besitzstände der rentenfernen Versicherten ein. Nur bis zum 15. Juli 1998 hätten die betroffenen Versicherten davon ausgehen können, dass ihre in den §§ 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG a.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehörte. An diesem Tage habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die bisherige Regelung des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, weiter habe es den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen (BVerfGE 98, 365 ff). Das sei mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) und der darin enthaltenen Neufassung des § 18 BetrAVG sowie einer Änderung der zeitlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im neu gefassten § 1b BetrAVG geschehen. Nach der in § 30d Abs. 1 BetrAVG getroffenen Übergangsregelung komme die bisherige Berechnung der Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. nur noch denjenigen zugute, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sei. Wer bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bereits vorzeitig aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden sei, erhalte nur Bestandsschutz für verschiedene zum 31. Dezember 2000 geltende Berechnungsfaktoren (aaO unter B III 2 b). Der Senat habe bereits im Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a und b) ausgesprochen, die Satzungsbestimmung sei mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum 31. Dezember 2000) nicht mehr anzuwenden, die insoweit entstehende Regelungslücke in der Satzung sei durch die Anwendung des seit dem 1. Januar 2001 geltenden, neuen § 18 BetrAVG zu schließen. Nach allem hätten die Versicherten, soweit ihr Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, bereits vor dem Umstellungsstichtag nicht mehr auf die Zusage einer Mindest- bzw. Zusatzrente nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. vertrauen können, denn diese Bestimmungen hätten sich als Teil eines insoweit verfassungswidrigen Versorgungssystems erwiesen. Unverfallbare Rentenanwartschaften seien den Versicherten am Stichtag der Systemumstellung mithin nur noch nach Maßgabe der neuen §§ 1b, 18, 30d BetrAVG zugesagt gewesen. Dieser Besitzstand werde durch die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt (aaO unter B III 2).

Dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter finde, verletze mangels schutzwürdigen Vertrauens keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen. Auch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gewährten Vertrauensschutz stelle die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für die rentenfernen Versicherten keinen geschützten Besitzstand dar. Denn dieser Berechnungsfaktor spiele für die Ermittlung der allein geschützten, unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst weder nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den §§ 1b, 18 BetrAVG n.F. eine Rolle. Verfassungsrechtlich sei es auch nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter nach § 33 Abs. 2 ATV, § 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch berücksichtigt werde. Dies verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr sei es sachlich gerechtfertigt, den älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden Vertrauensschutz einzuräumen (aaO unter B III 3).

Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln sei, begegne im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Verfahren erleichtere vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen. Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lasse sich lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln. Das Näherungsverfahren diene der Verwaltungsvereinfachung, die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung sei. Diese Versicherer hätten im Rahmen von Massenverfahren eine hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwinge sie zu Vereinfachungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermögliche eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung (aaO unter B III 4 unter Hinweis auf das BGH-Urteil VersR 2004, 1590 unter 3). Die Tarifvertragsparteien bestimmten autonom über den Inhalt der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel zu dessen Erreichen. Deshalb seien sie hier im Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten gewesen, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie hätten vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen dürfen. Insoweit habe es nahe gelegen, bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften im Grundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes anzuknüpfen.

Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten seien, das heißt ein Maß erreichten, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden könne, hänge sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligungen als auch von der Zahl der Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Diese Frage könne der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilen. Die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte verstoße jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und sei deshalb, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen habe, unwirksam. Insoweit erhielten die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachverhandlungen Gelegenheit, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen (aaO unter B III 4 f).

Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegne der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung. Zwar sei die Regelung systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich, soweit sie auf die Pflichtversicherungsjahre abstelle und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordne. Der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend sei, führe jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten. Sie benachteilige Akademiker sowie all diejenigen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst einträten. Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente anzuwendende Näherungsverfahren lieferten stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger sei als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten könne die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden. Einer Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG habe es nicht bedurft. Allein die im Tarifvertrag und in der Satzung getroffene Regelung sei zu überprüfen gewesen (aaO unter B III 5).

Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten änderten an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam sei lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge habe, dass die erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehre. Sie lege damit, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgesprochen habe, den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest. Eine Neuregelung sei mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien vorbehalten.

3. Bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung ist auch das Begehren des zu den rentenfernen Jahrgängen gehörenden Klägers begründet, soweit er im Rahmen der Berufung - nämlich sinngemäß mit dem Antrag zu 3 - hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt und die hierauf beruhende Betriebsrentenmitteilung unverbindlich ist.. Das weitergehende Klagebegehren ist unbegründet. Insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg.

4. Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht die Erstattung der von der Fa. F. Consulting für die Erstellung eines "Rentengutachtens" zur Berechnung seiner Betriebsrentenansprüche in Rechnung gestellten 1.067,20 € verlangen.

Aufwendungen für ein vorprozessual eingeholtes Sachverständigengutachten oder ähnliche Maßnahmen können erstattungsfähig sein, wenn der Auftraggeber durch ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten geschädigt wurde und die Beauftragung zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, § 249 Rn. 40 m.w.N.; BGH NJW 2007, 1450 betr. Schadensgutachten nach Kfz-Unfall). Im Streitfall liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs jedoch nicht vor. Dabei kann dahin stehen, ob die Beklagte mit der Erteilung der (wie oben unter 2. festgestellt) fehlerhaften Startgutschrift eine ihr gegenüber dem Kläger als Versicherten obliegende Pflicht aus dem Versicherungsvertrag verletzt hat (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder ob - wovon das Landgericht ausgegangen ist - eine Haftung unter dem Gesichtpunkt des Verzugs mit einer Leistungspflicht in Betracht kommt (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB). Jedenfalls hat die Beklagte eine etwaige Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§§ 276, 280 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 4 BGB).

Der Schuldner hat nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Nach § 276 Absatz 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Nach diesem Maßstab hat der Schuldner für einen unverschuldeten Rechtsirrtum nicht einzustehen. Hier liegt, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, der Sonderfall eines unverschuldeten Rechtsirrtums vor. Die Beklagte hat mit der Neufassung ihrer Satzung und den Regelungen der §§ 78 ff VBLS zu den Rentenanwartschaften bei ihr pflichtversicherten Arbeitnehmer das im ATV niedergelegte Tarifrecht umgesetzt und sich hieran bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers gehalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bieten die Tarifverträge eine gewisse Richtigkeitsgewähr. Die tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien müssen nicht ohne besondere Anhaltspunkte die Wirksamkeit tarifvertraglicher Vorschriften in Zweifel ziehen. Eine streitige, aber noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtslage gebietet hinreichende, den Vorwurf mangelnder Sorgfalt begründende Zweifel jedenfalls dann noch nicht, wenn die Entwicklung schwer einzuschätzen ist (BAG, Urteil vom 14.12.1999 - 3 AZR 713/98 - BAGE 93, 105 unter I 2 b bb). Diese Rechtsgrundsätze sind vorliegend auch zugunsten der beklagten Versorgungsanstalt anzuwenden. Die höchst streitigen Rechtsfragen betreffend die Wirksamkeit der Umstellung des Zusatzversorgungssystems der Beklagten und der Startgutschriftenregelungen für die rentenfernen Pflichtversicherten wurden erstmals im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Beklagten daher nicht im Sinne eines Verschuldens vorgeworfen werden, dass sie die Startgutschriften der rentenfernen Versicherten gemäß den auf aktuellem Tarifrecht beruhenden Satzungsregelungen ermittelt hat.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Klärung der einschlägigen Grundsatzfragen durch den Bundesgerichtshof nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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