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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: 12 U 43/03
Rechtsgebiete: VBLS, SGB VI


Vorschriften:

VBLS § 40 Abs. 2 d a.F.
VBLS § 97a a.F.
SGB VI § 269
Die Regelung in § 40 Abs 2 d VBLS a.F. zur Anrechnung fiktiv errechneter Lebensversicherungsbezüge auf die Gesamtversorgung hält einer Inhaltskontrolle stand.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 43/03

Verkündet am: 16. Oktober 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2003 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Landgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Februar 2003 - 6 O 327/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, inwieweit die Beklagte bei Bemessung der Versorgungsrente des Klägers Bezüge aus einer befreienden Lebensversicherung anrechnen darf. Der Kläger hält die Satzungsbestimmung des § 40 Abs 2 d VBLS a.F. für unwirksam, weil sie Versicherte mit einer befreienden Lebensversicherung gegenüber solchen Versicherten, bei denen Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 269 SGB VI zur Anrechnung kommen, ohne sachliche Berechtigung benachteilige.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im wesentlichen darum, inwieweit die Beklagte bei Bemessung der Versorgungsrente des Klägers Bezüge anrechnen darf, die diesem aus einer befreienden Lebensversicherung zustehen. Der Kläger war in einem bundeseigenen Institut für Luft- und Raumfahrtforschung in führender Funktion beschäftigt. Mit seinem Haupt- und dem Hilfsantrag begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte zur Gewährung einer höheren Versorgungsrente verpflichtet ist.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte die Versorgungsrente zu Recht unter Anrechnung der fiktiv erhöhten Lebensversicherungsbezüge des Klägers nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 d ihrer Satzung in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (nachfolgend: VBLS) errechnet habe. § 40 Abs. 2 d VBLS halte einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBGB / § 307 BGB stand.

Mit der Berufung verfolgt der Klägerin seinen Hauptantrag weiter und beantragt,

unter Abänderung des am 28.02.2003 verkündeten Urteils des LG Karlsruhe, Az.: 6 O 327/02 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab .... eine Versorgungsrente für Versicherte zu gewähren, bei der die von der Gesamtversorgung abzuziehenden Bezüge nach § 40 Abs. 2 d VBLS a. F. mit einem Betrag anzusetzen sind, der 48,2908 Entgeltpunkten entspricht.

Hilfsweise beantragt er zuletzt noch,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Rente zu gewähren, die den Kläger so stellt, als ob mit den Beiträgen des Arbeitgebers und mit gleich hohen Beiträgen des Klägers Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden wären.

Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Außerdem rügt er eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, weil das Landgericht sich an keiner Stelle seiner Urteilsgründe mit dem von ihm vorgelegten versicherungsmathematischen Gutachten der K auseinandergesetzt habe. Dies sei aber zur Prüfung, ob die Beklagte durch die Rentenberechnung gemäß § 40 Abs. 2 d VBLS gegen den Gleichheitssatz verstoße, geboten.

Die Berufungsbeklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Abweisung des erstinstanzlichen Hauptantrages ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Landgericht die Berechnung der Versorgungsrente des Klägers unter Anrechnung der Lebensversicherungsbeiträge nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 d VBLS für zutreffend erachtet. Bei den Bestimungen der VBLS handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um Allgemeine Versicherungsbedingungen, die der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen (BGHZ 142, 103, 105 ff). Für ihre Auslegung kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherten an (BGH VersR 2003, 893 unter II 1a). § 40 Abs. 2 d VBLS hält der Inhaltskontrolle stand. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird. Ergänzend ist Folgendes festzustellen:

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt eine willkürliche Ungleichbehandlung der wie er von der Regelung des § 40 Abs. 2 d VBLS Betroffenen nicht deshalb vor, weil die Beklagte fiktive Lebensversicherungsleistungen nicht exakt so anrechnet, wie in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 269 SGB VI zu Steigerungsbeträgen bei der gesetzlichen Rente führen. Insoweit wendet der Kläger sich insbesondere dagegen, dass § 40 Abs. 2 d VBLS anstelle einer - seiner Ansicht nach sachgerechteren und für ihn wesentlich günstigeren - abgestuften Bewertung der jeweiligen Beiträge nach dem Lebensalter einen pauschalen Satz von 1,25 % vorsieht und der Anrechnungssatz gemäß § 56 Abs. 2 VBLS der Anpassung (Dynamisierung) unterliegt.

a) Zwar sind die Leistungen aus der sogenannten befreienden Lebensversicherung, zu der ein Arbeitgeber im Sinne von § 65 Abs. 4 Satz 1 VBLS Zuschüsse geleistet hat, an die Stelle der Grundversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung getreten. Das bedeutet aber nicht, dass die Beklagte solche Leistungen aus Gründen der Gleichbehandlung nur im Umfang einer fiktiven Sozialversicherungsrente - etwa - nach Maßgabe des § 269 SGB VI anrechnen dürfte. Um die Anrechnung von Leistungen aus der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung geht es hier nicht. Eine Gleichbewertung mit derartigen Leistungen hat der Satzungsgeber bei Regelung dieses Übergangstatbestandes (vgl. BGH VersR 1986, 386 unter I 2 a) erkennbar auch nicht beabsichtigt. Vielmehr knüpft, wie sich auch dem durchschnittlichen Versicherten bei aufmerksamer Durchsicht erschließt, der pauschale Satz von 1,25 % der doppelten Summe der Arbeitgeberzuschüsse an die Regelung des § 40 Abs. 3 VBLS an (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand 1. August 2002, § 40 VBLS B 138). Danach erhält der Versorgungsrentenberechtigte, der (gemäß § 29 Abs. 3 VBLS) auch Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung an die Beklagte entrichtet hat, von ihr eine zusätzliche Versorgungsrente in Höhe von monatlich 1,25 v.H. der Summe dieser Beiträge gezahlt. Denselben Satz verspricht die Beklagte auch bei freiwilliger Weiterversicherung oder beitragsfreier Versicherung von Versicherungsrentenberechtigten gemäß §§ 37 Abs. 1 b, 44 Abs. 1 Satz 1 b bis e VBLS.

Entspricht damit die Höhe der angerechneten fiktiven Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung gemäß § 40 Abs. 2 d VBLS - ebenso wie die Höhe von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gemäß § 40 Abs. 2 c VBLS - den Leistungen, die die Beklagte bei Verwendung entsprechender Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung bei ihr selbst zahlen würde, so kann in der Festlegung eines gleichen Prozentsatzes von 1,25 zumindest keine willkürliche Regelung gesehen werden. Mit ihr wird vielmehr eine sachlich nachvollziehbare gleiche Bewertung von eigener Leistung und anzurechnender (fiktiver) Fremdleistung aus einer vom Versicherten freiwillig übernommenen anderweitigen Form der Absicherung bezweckt. Dass eine andere Regelung, die den Gegebenheiten ebenfalls oder sogar besser Rechnung tragen würde, denkbar ist, vermag einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot nicht zu begründen. Denn zu prüfen ist insoweit nur, ob der Satzungsgeber - bei Ausschöpfung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraumes - gegen das Willkürverbot verstoßen hat (vgl. BGH VersR 1986, 386 unter III).

b) Ob der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn die nach § 40 Abs. 2 d VBLS anzurechnenden Beträge erheblich höher wären als die typischerweise bei normalem, ungekündigtem Verlauf aus einer Lebensversicherung zu erzielenden Leistungen, bedarf keiner näheren Prüfung. Denn derartiges hat der Kläger nicht dargelegt. Seine Behauptung, er selbst erhalte aus seiner Lebensversicherung keine Leistungen in entsprechender Höhe, ist unerheblich. Denn es ist angesichts der Vielfältigkeit von Lebensversicherungsverträgen und ihres Verlaufs immer möglich und liegt im Wesen der Pauschalierung, dass ein Versorgungsrentenberechtigter durch sie auch schlechter stehen kann als bei einer "spitzen" Anrechnung. Zur Zulässigkeit der Pauschalierung wird auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 7 f der Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Der Kläger hatte es im Übrigen selbst in der Hand, ihm durch die Anrechnung nach § 40 Abs. 2 d VBLS drohenden Nachteilen durch Abtretung seiner Leistungsansprüche aus der Lebensversicherung an die Beklagte binnen Jahresfrist seit dem erstmaligen Bezug seiner Versorgungsrente nach § 97 a VBLS zu entgehen. Auch dies spricht gegen die Annahme einer willkürlichen, einseitig die Beklagte bevorzugenden Regelung.

c) Nicht zu beanstanden ist die vom Kläger ebenfallls angegriffene, durch § 56 Abs. 2 VBLS vorgesehene fortlaufende Anpassung der Anrechnungsbeträge entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Renten. Nur mit einer solchen Anpassung wird nämlich die Gleichbewertung von Arbeitgeberleistungen an gesetzliche und private Versicherungen gewährleistet und damit eine Doppelbelastung der öffentlichen Hand ausgeschlossen (BGH VersR 1987, 714, 715 unter II 2 a).

d) Bei dieser Rechtslage bedurfte es keiner näheren Auseinandersetzung mit dem vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Privatgutachten der K (GA I 77), in dem im Wesentlichen "für einen Parallelsachverhalt" eine Vergleichsberechnung der Rentenansprüche auf der Basis von § 269 SGB VI angestellt wird. Dass das landgerichtliche Urteil eine solche Auseinandersetzung vermissen lässt, vermag daher entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler zu begründen. Der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht.

2. Die Berufung gegen die Abweisung des erstinstanzlichen Hilfsantrages zu 4 (ohne Nichtigerklärung des § 40 Abs. 2 d VBLS) ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, bei der Anrechnung von Lebensversicherungsleistungen aus Gründen der Gleichbehandlung so gestellt zu werden, als hätten er und sein Arbeitgeber die gezahlten Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung zugeführt. Auf die Ausführungen oben 1 a zum Hauptantrag wird verwiesen.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Insbesondere ist eine entscheidungserhebliche Grundsatzfrage nicht aufgeworfen.

Ende der Entscheidung

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