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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 19.06.2007
Aktenzeichen: 12 U 43/06
Rechtsgebiete: GG, BetrAVG, VBLS


Vorschriften:

GG Art. 3
BetrAVG § 18 Abs. 2
VBLS § 79 Abs. 1
VBLS § 79 Abs. 2
VBLS § 79 Abs. 4
Die Regelung des § 79 Abs. 4 VBLS verstößt, soweit darin zur Feststellung der Anwartschaften rentennaher Jahrgänge kein genereller Günstigkeitsvergleich zwischen einer Berechnung nach § 79 Abs. 1 und Abs. 2 VBLS vorgeschrieben wird, nicht gegen den Gleichheitssatz.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 43/06

Verkündet am 19. Juni 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Startgutschrift

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2007 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2006 - 6 O 255/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Startgutschrift für eine so genannte rentennahe Person, die die Beklagte auf der Grundlage ihrer neu gefassten Satzung gegen ihn gelten lassen will. Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte. Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen.

Der 1946 geborene Kläger gehört zu den rentennahen Jahrgängen. Er war bis zu seinem nunmehrigen einvernehmlichen Ausscheiden mit Wirkung zum 30.06.2005 bei der Beklagten in leitender Funktion beschäftigt und pflichtversichert. Im Jahre 2002 beantragte der Kläger auf einem Vordruck der Beklagten beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenauskunft. Die ihm antragsgemäß von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) am 28.08.2002 erteilte "Rentenauskunft zur Vorlage bei der zuständigen Zusatzversorgungskasse" leitete der Kläger der für ihn als Versicherten zuständigen Abteilung bei der Beklagten zu. Mit Schreiben vom 18.12.2002 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Eingang der für die Ermittlung der Startgutschrift im neuen Betriebsrentensystem benötigten Rentenauskunft und teilte ihm mit, dass er über die Höhe seiner Startgutschrift in einer gesonderten Mitteilung informiert werde. Unter dem 03.07.2003 wurde im Datenverarbeitungssystem der Beklagten ein an den Kläger gerichtetes Schreiben erstellt, in dem ihm die nach § 79 Abs. 2 VBLS n. F. berechnete Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge mitgeteilt wurde. Der Kläger erhielt einen Ausdruck dieses Schreibens, der den Stempelaufdruck "Aktenausfertigung" trägt. In dem Schreiben wird die Höhe der Rentenanwartschaft zum 31.12.2001 auf 880,32 € beziffert und eine Startgutschrift von 220,08 Versorgungspunkten erteilt.

Der Kläger ermittelte durch hausintern erhobene Probeberechnungen, dass für ihn eine Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 VBLS, also nach den Regeln für rentenferne Jahrgänge, günstiger sei. Auf entsprechenden Antrag wurde ihm mit Mitteilung vom 23.06.2004 eine solche Startgutschrift erteilt, und zwar über 1.115,76 € bzw. 278,94 Versorgungspunkte. Mit weiterem Schreiben vom 12.10.2004 erhielt der Kläger folgende Mitteilung:

"... eine Überprüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen für die Ihnen erteilte Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS nicht gegeben sind.

Die Mitteilung vom 23. Juni 2004 wird daher aufgehoben.

Es verbleibt somit bei unserer Mitteilung über die Ermittlung Ihrer Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS vom 03. Juli 2003."

Die Startgutschrift vom 03.07.2003 legte die Beklagte sowohl einem Versicherungsnachweis für das Jahr 2003 vom 01.02.2005 als auch der Betriebsrentenmitteilung vom 26.02.2007 zugrunde. Gemäß dieser Mitteilung erhält der Kläger seit 01.01.2007 von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente für Versicherte in Höhe von 839,98 €.

Die Beklagte hat dem Kläger wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit der Erteilung der Startgutschriften Manipulationen vorgeworfen und das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt. Die Kündigung war Gegenstand eines Rechtsstreits vor den Arbeitsgerichten. Der Rechtsstreit wurde durch einen mit Beschluss vom 21.06.2006 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht gütlich beigelegt. Darin wurde das Ende des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum Ablauf des 30.06.2005 vereinbart. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, die Ermittlung der Startgutschrift nach den Regeln für die rentennahen Versicherten verletze seinen unter Geltung der alten Satzung erdienten Besitzstand, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe dargetan und nachgewiesen seien. Bereits der Systemwechsel sei unwirksam. Der Kläger könne daher eine Rente nach der alten Satzung verlangen. Zumindest sei ihm zur Vermeidung einer Benachteiligung die in seinem Fall gegenüber einer Startschrift für rentennahe Jahrgänge günstigere Startgutschrift nach den Regeln für rentenferne Jahrgänge gemäß § 79 Abs. 1 VBLS zu gewähren. Entgegen der Behauptung der Beklagten seien ihm Manipulationsversuche im Zusammenhang mit der Erstellung der Startgutschriften nicht vorzuwerfen. Dies zeige auch der vor dem Landesarbeitsgericht abgeschlossene Vergleich.

Die Beklagte hat ebenfalls Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Gründe:

A.

Der Kläger wendet sich gegen eine Startgutschrift für eine so genannte rentennahe Person, die die Beklagte auf der Grundlage ihrer neu gefassten Satzung gegen ihn gelten lassen will. Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte. Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen.

Im Altersvorsorgeplan 2001 hatten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes am 13.11.2001 auf den Systemwechsel geeinigt. Die Einzelheiten wurden im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 vereinbart. Der ATV liegt der neuen Satzung der Beklagten (VBLS) zugrunde, die von ihrem Verwaltungsrat am 09.09.2002 mit Wirkung ab dem 01.01.2001 beschlossen worden und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 03.01.2003 nach vorheriger Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen in Kraft getreten ist.

Die Übergangsregelungen der neuen Satzung betreffen neben den bereits Rentenberechtigten (vgl. §§ 75 - 77 VBLS) vor allem die Inhaber von Rentenanwartschaften (Rentenanwärter). Bei den Rentenanwärtern wird zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen unterschieden. Eine Startgutschrift für rentennahe Pflichtversicherte erhalten diejenigen, die

- im Tarifgebiet West beschäftigt sind oder für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 S. 4 VBLS) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 01. Januar 1997 haben, und die am 01. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (§ 79 Abs. 2 S. 1 VBLS);

- am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen für eine Rente für schwerbehinderte Menschen erfüllen würden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hätten (§ 79 Abs. 2 S. 4 VBLS) sowie

- die Pflichtversicherten, die vor dem 14. November 2001 (also dem Zeitpunkt, an dem sich die Tarifpartner im so genannten Altersvorsorgeplan 2001 auf den Systemwechsel geeinigt hatten) Altersteilzeit oder Vorruhestand vereinbart haben, sofern sie im Tarifgebiet West beschäftigt waren oder für sie der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich war (§ 64 Abs. 2 S. 4 VBLS) oder die Pflichtversicherungszeiten der Zusatzversorgung vor dem 01.01.1997 haben (§ 79 Abs. 3 VBLS).

Die Regelungen für rentennahe Pflichtversicherte gelten für insgesamt ca. 200.000 Personen. Bei ihnen werden die Anwartschaften zum Stichtag 31.12.2001 weitgehend unter Rückgriff auf das alte Satzungsrecht (VBLS a.F.) ermittelt, wobei das gesamtversorgungsfähige Entgelt zum Umstellungsstichtag zugrunde gelegt wird (vgl. §§ 79 Abs. 2 - 7 VBLS). Für die größte Gruppe der rentenfernen Jahrgänge mit ca. 1,7 Millionen Versicherten berechnen sich gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS die Anwartschaften nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). § 18 Abs. 2 BetrAVG in der hier maßgeblichen, am 01. 01. 2001 in Kraft getretenen Fassung enthält Regelungen zur Höhe unverfallbar gewordener betrieblicher Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalles aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden sind.

Der 1946 geborene Kläger gehört zu den rentennahen Jahrgängen. Er war bis zu seinem nunmehrigen einvernehmlichen Ausscheiden mit Wirkung zum 30.06.2005 bei der Beklagten in leitender Funktion beschäftigt und pflichtversichert. Im Jahre 2002 beantragte der Kläger auf einem Vordruck der Beklagten beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenauskunft. Die ihm antragsgemäß von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) am 28.08.2002 erteilte "Rentenauskunft zur Vorlage bei der zuständigen Zusatzversorgungskasse" leitete der Kläger der für ihn als Versicherten zuständigen Abteilung bei der Beklagten zu. Mit Schreiben vom 18.12.2002 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Eingang der für die Ermittlung der Startgutschrift im neuen Betriebsrentensystem benötigten Rentenauskunft und teilte ihm mit, dass er über die Höhe seiner Startgutschrift in einer gesonderten Mitteilung informiert werde. Unter dem 03.07.2003 wurde im Datenverarbeitungssystem der Beklagten ein an den Kläger gerichtetes Schreiben erstellt, in dem ihm die nach § 79 Abs. 2 VBLS n. F. berechnete Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge mitgeteilt wurde. Der Kläger erhielt einen Ausdruck dieses Schreibens, der den Stempelaufdruck "Aktenausfertigung" trägt. In dem Schreiben wird die Höhe der Rentenanwartschaft zum 31.12.2001 auf 880,32 € beziffert und eine Startgutschrift von 220,08 Versorgungspunkten erteilt.

Der Kläger ermittelte durch hausintern erhobene Probeberechnungen, dass für ihn eine Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 VBLS, also nach den Regeln für rentenferne Jahrgänge, günstiger sei. Auf entsprechenden Antrag wurde ihm mit Mitteilung vom 23.06.2004 eine solche Startgutschrift erteilt, und zwar über 1.115,76 € bzw. 278,94 Versorgungspunkte. Mit weiterem Schreiben vom 12.10.2004 erhielt der Kläger folgende Mitteilung:

"... eine Überprüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen für die Ihnen erteilte Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS nicht gegeben sind.

Die Mitteilung vom 23. Juni 2004 wird daher aufgehoben.

Es verbleibt somit bei unserer Mitteilung über die Ermittlung Ihrer Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS vom 03. Juli 2003."

Die Startgutschrift vom 03.07.2003 legte die Beklagte sowohl einem Versicherungsnachweis für das Jahr 2003 vom 01.02.2005 als auch der Betriebsrentenmitteilung vom 26.02.2007 zugrunde. Gemäß dieser Mitteilung erhält der Kläger seit 01.01.2007 von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente für Versicherte in Höhe von 839,98 €.

Die Beklagte hat dem Kläger wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit der Erteilung der Startgutschriften Manipulationen vorgeworfen und das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt. Die Kündigung war Gegenstand eines Rechtsstreits vor den Arbeitsgerichten (...). Der Rechtsstreit wurde durch einen mit Beschluss vom 21.06.2006 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht gütlich beigelegt. Darin wurde das Ende des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum Ablauf des 30.06.2005 vereinbart. Die arbeitsgerichtlichen Akten waren im hiesigen Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, insbesondere auch zur näheren Ausgestaltung des alten und des neuen Versorgungssystems und der Übergangsvorschriften, wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klaganträge des Klägers bei Klagabweisung im Übrigen wie folgt verbeschieden:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht:

a) 31.12.2001

b) Eintritt des Versicherungsfalles.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, wie sie ihm bei Berechnung der zugrunde liegenden Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS n.F. zustünde.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie folgt zu erkennen:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der klagenden Partei bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Versorgungsrente nach dem Versorgungstarif über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder vom 04.11.1966 und die ihn ausfüllenden Satzungsregelungen der Beklagten zu gewähren.

2. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Mitteilung vom 12.10.2004 unwirksam ist und die Startgutschrift vom 23.06.2004 nicht aufgehoben wurde.

3. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der klagenden Partei bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente in Höhe einer Versorgungsrente zu gewähren, die nach der VBLS a. F. (in der Fassung der 41. Satzungsänderung) bei Eintritt des Versicherungsfalles zum 31.12.2001 zu leisten gewesen wäre zzgl. des erlangten Zeitanteils eines etwaigen bei Fortgeltung der VBLS a. F. im Versicherungsfall zu leistenden Steigerungsbetrages.

4. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Mitteilung der Beklagten vom 12.10.2004 in Verbindung mit einer Startgutschrift vom 03.07.2003 den Wert der vom Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegen.

Die Beklagte hat ebenfalls Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Beide Parteien beantragen, die Berufung des Gegners zurückzuweisen.

Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Ermittlung der Startgutschrift nach den Regeln für die rentennahen Versicherten verletze seinen unter Geltung der alten Satzung erdienten Besitzstand, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe dargetan und nachgewiesen seien. Bereits der Systemwechsel sei unwirksam. Der Kläger könne daher eine Rente nach der alten Satzung verlangen. Zumindest sei ihm zur Vermeidung einer Benachteiligung die in seinem Fall gegenüber einer Startschrift für rentennahe Jahrgänge günstigere Startgutschrift nach den Regeln für rentenferne Jahrgänge gemäß § 79 Abs. 1 VBLS zu gewähren. Entgegen der Behauptung der Beklagten seien ihm Manipulationsversuche im Zusammenhang mit der Erstellung der Startgutschriften nicht vorzuwerfen. Dies zeige auch der vor dem Landesarbeitsgericht abgeschlossene Vergleich.

Die Beklagte hält ihre Verurteilung durch das Landgericht für rechtsfehlerhaft. Dem Kläger sei unter dem 03.07.2003 eine Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 VBLS erteilt worden und nicht lediglich eine "Probeberechnung". Die Erteilung dieser Startgutschrift sei gemäß § 79 Abs. 4 VBLS zwingend, da die Auskunft des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegen habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne der Kläger eine Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 VBLS auch nicht deshalb verlangen, weil er anderenfalls schlechter stünde als ein rentennaher Versicherter. Die Tarifvertragsparteien hätten ausdrücklich keinen Günstigkeitsvergleich vorgesehen. Vielmehr hätten die rentennahen Personen grundsätzlich die Rente erhalten sollen, die ihnen nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem zustand, und zwar nicht auf der Grundlage einer pauschalierten Berechnung unter Anwendung des Näherungsverfahrens, sondern aufgrund einer konkreten Berechnung anhand der Auskunft des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung. Die weitere Begründung des Beklagten befasst sich auch mit den Einwänden der anderen Kläger. Die Beklagte ist der Ansicht, die neu gefasste Satzung einschließlich der Übergangsregelungen seien als Grundentscheidungen der Tarifpartner einer Kontrolle durch die Zivilgerichte weitgehend entzogen. Der Systemwechsel und die damit verbundenen Änderungen seien aufgrund der finanziellen Mehrbelastungen gerechtfertigt, die im Falle einer Beibehaltung des Gesamtversorgungssystems gedroht und letztlich zum finanziellen Kollaps geführt hätten. Selbst wenn ein Eingriff in einen geschützten Besitzstand vorläge, sei dieser jedenfalls durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Entgegen der Behauptung vieler Kläger seien die Tarifvertragsparteien bzw. die Beklagte bei ihren Entscheidungen auch nicht in wesentlichen Bereichen von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen. Die Dynamisierung der Startgutschriften im Versorgungspunktemodell finde ausschließlich über die Bonuspunkteregelung in §§ 79 Abs. 7, 68 VBLS statt. Dies hätten die Tarifvertragsparteien ebenfalls ausdrücklich im Rahmen der genannten Grundentscheidung klargestellt. Vordienstzeiten könnten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechend der Sonderregelung für den öffentlichen Dienst in § 18 BetrAVG beim Besitzstandsschutz keinerlei Berücksichtigung finden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits auf gerichtliches Anfordern mehrere Berechnungen zur Ermittlung des Werts der Anwartschaft des Klägers vorgelegt. Die Kläger der verschiedenen Verfahren haben sich mit der Verwertung ihrer Daten auch in den Parallelverfahren einverstanden erklärt.

B.

Die Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

I. Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht hat unter anderem ausgeführt:

Die Tarifvertragsparteien und die Beklagte in ihrer Satzung hätten den Systemwechsel ohne Zustimmung der Versicherten umsetzen und die bisher erdienten Anwartschaften in das neue System transferieren dürfen. Jedoch werde - auch bei den rentennahen Versicherten - in unzulässiger Weise in bestehende Rentenanwartschaften eingegriffen. Inwieweit Eingriffe in Versorgungsanwartschaften zulässig seien, beurteile sich nach der in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entwickelten Dreistufentheorie. Bei einem Gesamtversorgungssystem bereite die Ermittlung der in den einzelnen Stufen erdienten oder erdienbaren Teile der künftigen Betriebsrente wegen der Abhängigkeit von externen Faktoren (Belastung mit Steuern und Sozialabgaben, gesetzliche Rente) Schwierigkeiten. Zum erdienten Besitzstand einer Versorgungsrentenanwartschaft gehöre auch eine künftige Wertsteigerung infolge eines ansteigenden Versorgungsbedarfs, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfalle. Bei der Frage, ob ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft vorliege, könne nicht unbeachtet bleiben, welche Leistungen der Versicherte kurz vor dem Wirksamwerden des Systemwechsels bzw. kurz danach zu erwarten gehabt hätte. Soweit sich ergebe, dass ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Systemwechsels nach altem Recht eine wesentlich höhere Leistung erhalten hätte, stelle dies einen Eingriff dar. Durch Auswertung mehrerer Fiktivberechnungen, die die Beklagte für verschiedene Versicherte mit jeweils verschiedenen Versicherungsbiografien vorgelegt hat, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass typischerweise erhebliche Eingriffe in die erdienten Anwartschaften der Versicherten vorlägen. In vielen Fällen lägen die Startgutschriften sogar noch unter der nach altem Recht errechneten Versicherungsrente. Auch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff in die erdiente Anwartschaft des Versicherten festzustellen.

Es könne nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff beabsichtigt hätten. Die Beklagte sei offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des ATV abgewichen. Es komme deshalb nicht darauf an, ob der Vortrag zu ihrer finanziellen Situation bzw. zur Finanzierbarkeit der Leistungen zutreffe. Der ungewollte und unzulässige Eingriff unterbleibe im Ergebnis nur dann, wenn die Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles als Betriebsrente mindestens den Betrag erhalten würden, der sich zum 31.12. 2001 als Versorgungsrente ergeben hätte; allerdings müssten sie eine Minderung dieses Betrages hinnehmen, soweit diese sich bei Fortbestand der Satzung in der alten Fassung ergebe. Ebenso sei hinzunehmen, dass nach altem Recht nur eine Versicherungsrente gezahlt worden wäre, wenn beispielsweise wegen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst bei Eintritt des Versicherungsfalles keine Pflichtversicherung mehr bestanden hätte.

Weiter gehende unzulässige Eingriffe seien nicht zu erkennen. Soweit den Versicherten als Betriebsrente jedenfalls der geringere Betrag gezahlt werde, der sich bei Anwendung der alten Satzung zum 31.12.2001 oder zum Eintritt des Versicherungsfalles ergebe, liege - auch wenn die fiktive Versorgungsrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht steige - ein Eingriff in eine erdiente Dynamik oder in noch nicht erdiente Steigerungsraten nicht vor.

Der unbeabsichtigte Eingriff stehe einer unbewussten Regelungslücke gleich. Hier sei nahe liegend, dass die Vertragsparteien die Lücke mit der aus dem Tenor ersichtlichen Regelung geschlossen hätten, wenn sie den Eingriff in die Anwartschaft erkannt hätten. Die Regelung sei auch zwingend geboten, damit der unzulässige Eingriff in die Anwartschaft des Versicherten unterbleibe. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB stehe der Lückenschließung durch ergänzende Vertragsauslegung nicht entgegen.

In mehreren Fällen sei die nach den Regeln für rentennahe Jahrgänge erteilte Startgutschrift niedriger, als wenn dieselbe Person bei gleicher Erwerbsbiografie eine Startgutschrift für rentenferne erhalten hätte. Dies sei gleichheitswidrig. Die Beklagte sei daher verpflichtet, dem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, wie sie ihm bei Berechnung der Startgutschrift nach § 79 Abs.1 VBLS zustünde. Beim Kläger liege es ebenso, da die Startgutschrift vom 23.06.2004 über 1.115,76 € günstiger sei. Ihm sei daher gemäß seinem Hilfsantrag mindestens eine Betriebsrente auf der Basis einer Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS zu gewähren.

Die weiter gehenden Klageanträge hat das Landgericht, soweit es sie sachlich verbeschieden hat, abgewiesen, weil die Ermittlung der Startgutschrift insoweit - unter der Voraussetzung, dass der gemäß dem Urteilstenor berechnete Mindestbetrag gewährleistet sei - nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte sei nicht gezwungen gewesen, entsprechend den alten Satzungsbestimmungen Vordienstzeiten zumindest zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit zu berücksichtigen.

II. Zulässigkeit der Klagebegehren

Die Klaganträge sind zulässig. Für Feststellungsanträge gelten die besonderen Voraussetzungen des § 256 ZPO. Diese sind entsprechend den Ausführungen unter Ziffer B III des Senatsurteils vom 07.12.2006 (12 U 91/05 - veröffentlicht im anonymisierten Volltext bei den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter www.olgkarlsruhe.de; OLGR Karlsruhe 2007, 156) erfüllt.

III. Begründetheit

Die Klageanträge sind unbegründet. Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift nach den Regeln für rentennahe Jahrgänge beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS), sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger eine Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 VBLS als Mindestbetrag der im Versicherungsfall zu leistenden Betriebsrente nicht beanspruchen. Ansprüche des Klägers auf eine höhere Bewertung seiner Anwartschaft und Betriebsrente durch zusätzliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten oder in anderer Weise bestehen nicht.

1. Maßstab der Satzungskontrolle

a. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten unterliegen als Allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des AGB-Rechts (jetzt §§ 305 ff BGB). Auf den Schutz dieser Vorschriften dürfen sich auch die Versicherten berufen, obwohl sie nicht Partner des Versicherungsvertrages mit der Beklagten sind. Denn sie können aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber unmittelbar Rechte herleiten (st. Rspr.: BGHZ 155, 132 unter II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c).

b. Allerdings beruhen sämtliche im Streitfall relevanten Bestimmungen der neuen Satzung zur Systemumstellung und zur Ermittlung und Übertragung der Rentenanwartschaften in das neue Punktemodell auf wort- oder zumindest sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen. Diese sind vor allem in den §§ 32 f ATV sowie hierzu von den Tarifpartnern beschlossenen Änderungen, insbesondere im Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12.03.2003, niedergelegt. Die Besitzstandsregelungen der §§ 78, 79 VBLS beruhen damit auf maßgebenden Grundentscheidungen der Tarifpartner, die als solche bewusst nicht den Trägern der Zusatzversorgung überlassen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Grundentscheidungen der beteiligen Sozialpartner grundsätzlich hinzunehmen, weil die Ausgestaltung der Zusatzversorgung vor allem deren Konsens vorbehalten ist (vgl. BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Dies kann für das Satzungsrecht der Beklagten allerdings nur insoweit gelten, als die zugrunde liegenden tarifrechtlichen Regelungen ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Daher gelten für die Rechtskontrolle der Satzungsregelungen, wie der Senat im Urteil vom 24.11.2005 (12 U 102/04 - in anonymisierter Form veröffentlicht unter den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf der Webseite www.olgkarlsruhe.de, unter B IV 2) näher ausgeführt hat, letztlich die für Tarifverträge eingreifenden Maßstäbe.

c. Grundsätzlich gilt: Den Tarifpartnern steht bei der Abänderung von Versorgungszusagen, die auf Tarifrecht beruhen, mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Sie sind jedoch an das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden und haben bezüglich vorhandener Besitzstände die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, gegebenenfalls auch im Rahmen des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG), zu beachten. Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein (Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO).

Für die gerichtliche Überprüfung von Tarifrecht und darauf beruhendem Satzungsrecht ist wegen des überindividuellen Regelungsgehalts ein generalisierender Maßstab anzulegen (vgl. BGHZ 110, 241 unter II 2 b; BGH VersR 1994, 549 unter 1 d; BAGE 84, 38 unter IV 2 a m.w.N.; Höfer , Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung, ART Rn. 627 ff m.w.N.). Soweit die Satzungsänderungen danach einer Kontrolle standhalten, kann die Beklagte allenfalls wegen besonderer Härte im Einzelfall gehalten sein, sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hierauf nicht (vollumfänglich) zu berufen (vgl. BGH VersR 2000, 1530 unter II; BGHZ 94, 334 unter II; BAG DB 2002, 1459 unter III; BAGE 84, 38 unter V; BAGE 54, 261 unter III).

2. Geschützte Rentenanwartschaft

a. Wie im Senatsurteil vom 24.11.2005 (aaO unter B IV 6) näher ausgeführt, haben die Pflichtversicherten in der Situation des Klägers im Zusatzversorgungssystem der Beklagten eine als Eigentum sowie nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützte Rechtsposition erlangt. Maßgeblich ist insoweit das jeweilige Leistungsversprechen. Den Versicherten war nach der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien gemäß § 4 Abs. 1 VTV 66 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt und damit der Ausgleich eines steigenden Versorgungsbedarfs in Aussicht gestellt. Diese Zusage hat die Beklagte gemäß den §§ 37 Abs. 1a, 40 - 43b VBLS a.F. in ihrer Satzung umgesetzt. Hierfür haben die Versicherten ihre Gegenleistung - durch die vom Arbeitgeber für sie an die Beklagte gezahlten Umlagen - für die Zeit bis zum Umstellungsstichtag erbracht. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Entgelt für die vom Arbeitnehmer geleistete Betriebstreue (BGH, Urteil vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04 - unter II 3 b).

b. Wie der Senat ebenfalls im Urteil vom 24.11.2005 näher dargelegt hat, ist hinsichtlich des Besitzstandsschutzes bei der Einschränkung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung für betriebstreue Arbeitnehmer von dem so genannten Dreistufenmodell auszugehen, welches nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im privatwirtschaftlichen Bereich Anwendung findet. Ausgangspunkt sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und das Verhältnismäßigkeitsgebot. Danach bedürfen Eingriffe in Versorgungsordnungen um so gewichtigerer Rechtfertigungsgründe, je schützenswerter das Vertrauen in die bisher erreichte Rechtsposition ist (BAGE 100, 76 unter II 1 m.w.N.).

Ein Arbeitnehmer, dem im Falle eines späteren altersbedingten Ausscheidens als Versicherungsleistung pro Jahr der Beschäftigung ein bestimmter Prozentsatz seines Endgehalts zugesagt ist, hat bei einer grundlegenden Änderung des Versorgungssystems den sich bis zum Zeitpunkt des Systemwechsels ergebenden Prozentsatz nicht nur des Gehalts zum Ablösungsstichtag, sondern des Endgehalts beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erdient (BAGE 100, 76 unter II 1). Entsprechendes gilt - hinsichtlich der Versorgungsrentenleistung - bei Gesamtversorgungssystemen. Auch bei diesen sollen die Versorgungsberechtigten für die geleistete Betriebstreue nicht nur feste Steigerungsbeträge erhalten, sondern dürfen erwarten, dass ihre Anwartschaften den geänderten Verhältnissen angepasst werden, und zwar dem Anwachsen einer Versorgungslücke als Folge der Entwicklung ihrer Rentenbiografie und der Sozialgesetzgebung. Die entsprechende Wertsteigerung der Anwartschaften, die sich aus dem ansteigenden Versorgungsbedarf ergibt, gehört zum erdienten Besitzstand, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfällt (BAGE 54, 261 unter II 3 a; vgl. auch Höfer, BetrAVG, ART Rn. 607 ff; BVerfGE 98, 365 unter C I 3 c). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte auch bereits eine nach den Regelungen des BetrAVG (§§ 1b, 30 f) unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens erlangt hat (BAG aaO unter II 2). Denn der betriebstreue Beschäftigte hat seine Gegenleistung erbracht und erbringt sie weiterhin.

c. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht für den privatwirtschaftlichen Bereich wird die erdiente Anwartschaft wie folgt geschützt:

aa. Der als erste Stufe am stärksten geschützte erdiente Teilbetrag bestimmt sich - in Anlehnung an die für die Privatwirtschaft geltende Regelung des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG - nach dem Zeitanteil der Versorgungsleistung, die sich im Verhältnis der tatsächlichen Versicherungszugehörigkeit zur möglichen Versicherungszugehörigkeit ergibt (so genanntes Quotierungsprinzip). Ausgangspunkt der Berechnung ist grundsätzlich die Höhe der Betriebsrente, die erreicht würde, wenn das Versicherungsverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fortbestünde. Dieser - fiktive - Betrag wird durch die mögliche Gesamtarbeitszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres geteilt und mit der Zeit der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit multipliziert. Maßgeblich sind die Bemessungsgrundlagen am Umstellungsstichtag (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG). Insbesondere wird ein gleich bleibendes Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Der erdiente Teilbetrag stellt den nicht dynamisierten Zeitanteil der Anwartschaft dar. Seine Höhe ist demnach von der zukünftigen Entgeltentwicklung unabhängig und kann folglich auch bei einem Gesamtversorgungssystem wie dem der Beklagten bereits zum maßgeblichen Stichtag errechnet werden.

bb. Über den erdienten Teilbetrag hinaus geschützt ist gemäß dem Teilleistungsgedanken der Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich nach der bisherigen Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles der Regelaltersrente (nach der Höhe der Berechnungsfaktoren zu diesem Zeitpunkt, insbesondere durch die Steigerung des Endgehalts) ergeben. Der nach den Verhältnissen bei Satzungsumstellung erdiente Teil ist dem Versicherten danach bei bis zum Versicherungsfall fortbestehender Betriebstreue grundsätzlich (das heißt vorbehaltlich einer hinreichenden Rechtfertigung von Eingriffen) sicher. Jedoch müssen - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Dreistufentheorie - etwaige Zuwächse bei unveränderter Fortgeltung des bisherigen Gesamtversorgungssystems bis zum Eintritt des Versicherungsfalls mit Zuwächsen nach der neuen Satzung verrechnet werden. Danach bedeutet Besitzstandswahrung nicht, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf beides hat, den dynamisch bis zum Ausscheiden fortgeschriebenen Besitzstand im Ablösungszeitpunkt und die Zuwächse nach der neuen Versorgungsordnung. Der Besitzstand aus einer über den sicheren Teilbetrag hinaus erdienten Dynamik ist vielmehr bereits dann aufrechterhalten, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest den Betrag oder Rentenwert erhält, den er zu einem bestimmten Stichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik der betreffenden Bemessungsfaktoren erreicht hatte. Verbleibt dem Arbeitnehmer in jedem Falle das, worauf er zum Ablösungsstichtag vertrauen durfte, verletzt eine verschlechternde Neuordnung schützenswertes Vertrauen nicht (BAG 100, 105 unter I 2 c).

Der Wert der dynamisierten Anwartschaft kann bei einem Gesamtversorgungssystem wie dem der Beklagten - im Unterschied zu Versorgungsordnungen mit zeitabhängig feststehenden Leistungsbeträgen (z.B. 10 € pro Dienstjahr) - erst bei Eintritt des Versicherungsfalles festgestellt werden. Erst dann steht die Höhe der maßgeblichen Faktoren fest (z.B. gesamtversorgungsfähiges Entgelt, Lohnsteuer und Sozialabgabe beim fiktiven Nettoarbeitsentgelt, anzurechnende gesetzliche Rente).

cc. Als dritte Besitzstandsstufe sind nach der BAG-Rechtsprechung grundsätzlich auch im Zeitpunkt der Änderung noch nicht erdiente künftige Zuwächse geschützt, die nach der bisherigen Versorgungsordnung bei Betriebstreue entstanden wären.

dd. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Eingriffe in den am stärksten geschützten erdienten Teilbetrag nur ganz ausnahmsweise gestattet bei zwingenden, dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gleichkommenden Gründen. Eingriffe in eine zeitanteilig erdiente Dynamik sind nur aus triftigen, der Vermeidung einer langfristigen Substanzgefährdung des Versorgungsträgers dienenden Gründen möglich. In noch nicht erdiente künftige Zuwächse kann aus sachlich-proportionalen Gründen eingegriffen werden; d.h., die Eingriffe dürfen nicht willkürlich sein und müssen erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben (st. Rspr., vgl. BAGE 83, 293 unter II 2 b und BAGE 100, 76 unter II 1, BAG DB 2003, 1525 unter II 1, jeweils m.w.N.). Inwieweit diese Grundsätze im Streitfall auf die auf Tarifrecht beruhenden Satzungsregelungen anzuwenden sind, ist noch zu erörtern (unten 4 a).

d. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der teilweise geäußerten Kritik (etwa Ackermann BetrAV 2006, 247, 249; Konrad ZTR 2006, 356, 363 ff) daran fest, dass die durch Richterrecht für die Privatwirtschaft entwickelten Grundsätze zur Bestimmung des an sich geschützten Besitzstandes für die in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Versicherten entsprechend heranzuziehen sind. Auf die Ausführungen dazu im Urteil vom 07.12.2006 (aaO unter B IV 2 e bis h) wird Bezug genommen. Bei der Berechnung des erdienten Zeitanteils unter Anwendung des so genannten Unverfallbarkeitsquotienten sind Vordienstzeiten im Sinne von § 42 Abs. 2 VBLS a.F. nicht zu berücksichtigen. Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG ist insoweit allein die tatsächlich im öffentlichen Dienst zurückgelegte Pflichtversicherungszeit maßgebend. Entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG kommt es im Rahmen der Bestimmung des Unverfallbarkeitsfaktors allein auf die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Beschäftigungszeit an; eine frühere feste Altersgrenze enthielt die VBLS a.F. nicht (BAG VersR 2006, 530 unter II 2). Die Ermittlung des erdienten Teilbetrages hat daher zu erfolgen nach der Formel

Die zeitanteilig erdiente Dynamik ergibt sich bei Eintritt des Versicherungsfalls, indem man die (hypothetisch) nach der alten Satzung gemäß den nunmehr bekannten Bemessungswerten zu ermittelnde Versorgungsrente durch Multiplikation mit dem Unverfallbarkeitsquotienten kürzt.

3. Kein Anspruch auf Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 VBLS

Die Startgutschrift des Klägers richtet sich nach den Regeln für rentennahe Jahrgänge (§ 79 Abs. 2 VBLS). Die mit der Berufung der Beklagten angegriffene Verurteilung gemäß Ziffer 2 der landgerichtlichen Entscheidung, wonach dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalls mindestens eine Betriebsrente zu gewähren ist, wie sie ihm bei Berechnung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS zustünde, hat keinen Bestand.

a. Unter welchen Voraussetzungen Angehörigen der sogenannten rentennahen Jahrgänge eine Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS oder ausnahmsweise entsprechend den Regeln für rentenferne Jahrgänge nach § 79 Abs. 1 VBLS zu erteilen ist, ist der Satzung, für deren Auslegung es nach ständiger Rechtsprechung auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherten ankommt, eindeutig zu entnehmen. Maßgeblich ist insoweit § 79 Abs. 4 VBLS. Die Bestimmung lautet:

"Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend. Die Pflichtversicherten haben, sofern sie nicht bereits über eine Rentenauskunft aus dem Jahr 2001 verfügen, bis zum 30. September 2002 eine Rentenauskunft zu beantragen und diese unverzüglich der Anstalt zu übersenden. Sofern die Rentenauskunft aus von den Pflichtversicherten zu vertretenden Gründen bis zum 31. Dezember 2003 nicht beigebracht wird, wird die Startgutschrift nach Absatz 1 berechnet. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Anstalt eine angemessene Fristverlängerung gewähren. Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2."

Eine entsprechende Regelung haben die Tarifpartner in § 33 Abs. 4 ATV getroffen.

b. Danach hat die Berechnung der Startgutschrift des Klägers nach § 79 Abs. 2 VBLS zu erfolgen. Er hatte, entsprechend der ihm gemäß § 79 Abs. 4 Satz 2 VBLS obliegenden Verpflichtung, eine Rentenauskunft bei der BfA beantragt und der Beklagten, für die die Mitarbeiterin der zuständigen Abteilung zweifellos empfangsberechtigt war, zugeleitet. Damit war die Startgutschrift nach der für den Normalfall geltenden Regelung des § 79 Abs. 2 VBLS auf der Grundlage dieser individuellen Auskunft des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu erteilen. Eine Startgutschriftenberechnung nach den Regeln für Rentenferne gemäß § 79 Abs. 1 VBLS hat, wie sich aus § 79 Abs. 4 Satz 3 und 4 ergibt, lediglich dann zu erfolgen, wenn die Rentenauskunft aus von dem Pflichtversicherten zu vertretenden Gründen bis zum 31.12.2003 oder innerhalb einer gegebenenfalls wegen besonderer Gründe von der Anstalt gewährten Fristverlängerung nicht beigebracht wurde. Ein derartiger Fall lag beim Kläger nicht vor. Er konnte auch nicht die Rentenauskunft der BfA durch nachträgliche Erklärungen - etwa konkludent dadurch, dass er später den Antrag auf Erteilung einer Startgutschrift nach den Regeln für rentenferne Jahrgänge gestellt hat - wieder zurück nehmen oder ungeschehen machen. Dies stand, nachdem der Beklagten die Auskunft der BfA zugegangen war, nicht mehr in seiner Macht. Auch die Beklagte konnte nicht mehr darüber disponieren, ob sie dem Kläger eine Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 oder Abs. 2 VBLS erteilen wollte. Ein solches Auswahlermessen sieht die Satzung nicht vor. Vielmehr ist für den Normalfall der rechtzeitigen Auskunft des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zwingend vorgeschrieben, dass die Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS erteilt werden muss.

c. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die mit Schreiben vom 23.06.2004 mitgeteilte Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 VBLS berufen. Diese Mitteilung hat die Beklagte nach Entdeckung des Fehlers mit Schreiben an den Kläger vom 12.10.2004 ausdrücklich "aufgehoben" und ihm außerdem mitgeteilt, dass es bei der Mitteilung über die Ermittlung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS vom 03.07.2003 "verbleibe". Es kann dahinstehen, ob dem Kläger, wie die Beklagte behauptet, im Zusammenhang mit der Mitteilung vom 23.06.2004 eigenmächtige Manipulationen zur Last zu legen sind. Jedenfalls konnte er spätestens mit Erhalt des Schreibens vom 12.10.2004 nicht mehr auf die Mitteilung vom 23.06.2004 vertrauen. Vielmehr war für ihn offensichtlich, dass die Beklagte die Startgutschrift allein mit dem Inhalt der ihm zugegangenen Mitteilung vom 03.07.2003 gelten lassen wollte, selbst wenn diese, wie der Kläger behauptet, zunächst nur als "Probeberechnung" zu verstehen war. An der Maßgeblichkeit der ersten Startgutschriftenmitteilung hielt die Beklagte, wie sich aus dem Versicherungsnachweis für das Jahr 2003 vom 01.02.2005 und der Betriebsrentenmitteilung vom 26.02.2007 ergaben, auch später fest.

Keinesfalls war im Zeitpunkt des Zugang des Schreibens vom 12.10.2004 bereits eine Selbstbindung der Beklagten an die fehlerhafte Mitteilung vom 03.07.2003 eingetreten gewesen. Es kann dahin stehen, ob eine solche Selbstbindung möglicherweise nach Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist für Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift (§ 78 Abs. 3 VBLS) hätte eintreten können. Denn die Frist war bei Erhalt des Schreibens vom 12.10.2004 noch nicht abgelaufen.

d. Gründe für eine etwaige Unwirksamkeit der Regelung des § 79 Abs. 4 VBLS sind nicht ersichtlich. Allerdings zeigte sich nach den Feststellungen des Landgerichts nicht nur im Streitfall, sondern auch in weiteren Einzelfällen, dass die einem Versicherten nach den Regeln des § 79 Abs. 2 VBLS erteilte Startgutschrift für Rentennahe niedriger ausfiel, als wenn dieselbe Person bei gleicher Erwerbsbiografie eine Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG erhalten hätte (z.B. Urteil des Landgerichts vom 14.01.2005 - 6 O 4/04 - unter III der Entscheidungsgründe, Aktenzeichen des Berufungsverfahrens vor dem Senat: 12 U 64/05). Das Landgericht hat hierin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gesehen und die Beklagte für verpflichtet gehalten, dem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, wie sie ihm bei Berechnung der Startgutschrift nach § 79 Abs.1 VBLS zustünde. Dem folgt der Senat nicht.

Dass die Berechnung nach § 79 Abs.1 VBLS in einzelnen Fällen günstiger ausfällt, kann insbesondere - wie im Streitfall - auf der Anwendung des Näherungsverfahrens beruhen. Die bei den rentenfernen Jahrgängen zwingend vorgeschriebene pauschalierte Hochrechnung nach dem Näherungsverfahren (§ 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 f BetrAVG) führt häufig zu einer geringeren Bewertung der anzurechnenden gesetzlichen Rente mit der Folge, dass der Unterschied zur Gesamtversorgung höher ist und damit auch die der Startgutschrift gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 zugrunde zu legende Voll-Leistung. In anderen Fällen ist es gerade umgekehrt (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 g aa).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts verstößt die Satzung nicht gegen den Gleichheitssatz, soweit darin - insbesondere durch § 79 Abs. 4 VBLS - ein genereller Günstigkeitsvergleich zwischen einer Berechnung nach § 79 Abs. 1 und Abs. 2 VBLS nicht vorgeschrieben wird. Vorgesehener Normalfall ist ersichtlich die Erteilung einer Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 VBLS auf der Grundlage einer von dem Versicherten vorzulegenden Rentenauskunft des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung. Nur wenn diese aus von dem Versicherten zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beigebracht wird, ist nach der Bestimmung des § 79 Abs. 4 Satz 3 VBLS die Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG zu ermitteln. Im Rahmen der Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG kommt es auf eine individuelle Rentenauskunft des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nicht an. Die Höhe der zur Ermittlung der Voll-Leistung (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG) von der Gesamtversorgung abzuziehenden gesetzlichen Rente wird vielmehr pauschaliert unter Anwendung des so genannten Näherungsverfahrens bestimmt. Im Regelfall steht ein Versicherter durch eine nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnete Startgutschrift schlechter als bei einer Feststellung nach § 79 Abs. 2 VBLS (vgl. dazu noch näher unten 4). § 79 Abs. 4 Satz 3 VBLS dient damit ersichtlich der Praktikabilität bzw. Verwaltungsvereinfachung. Im Falle eines pflichtwidrigen Untätigbleibens des Versicherten soll die Versorgungsanstalt nicht darauf verwiesen sein, den Versicherten zur nachträglichen Beibringung der individuellen Rentenauskunft anzuhalten oder selbst aufwändige Ermittlungen betreiben müssen. Vielmehr soll dann ohne Weiteres die vereinfachte, pauschalierte Berechnung nach den Regeln für Rentenferne angewandt werden, wobei ein Versicherter die ihm hieraus im Normalfall erwachsenden Nachteile soll hinnehmen müssen. Mit diesem, bei gehöriger Prüfung auch dem durchschnittlichen Versicherten erkennbaren Sinngehalt beruht die Regelung auf einem hinreichenden sachlichen Grund. Soweit ein Versicherter in den oben genannten Ausnahmefällen rechtzeitig erkennt, dass er mit einer Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS besser stünde als bei Erteilung einer "normalen" Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 VBLS und deshalb eine günstigere Startgutschrift durch bewusste Nichtvorlage der Auskunft des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung erwirkt, liegt möglicherweise ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, weshalb jedenfalls bei Nachweislichkeit des Missbrauchs eine Bindung der Beklagten an die dadurch erwirkte günstigere Startgutschrift nicht eintreten dürfte.

4. Eingriff in die erdiente Rentenanwartschaft

Die Satzungsbestimmungen der Beklagten zu den Startgutschriften der rentennahen Pflichtversicherten (§§ 79 Abs. 2 ff i.V.m. § 78 VBLS) greifen in die erdienten Anwartschaften ein. Sie gewährleisten keine vollumfängliche Besitzstandswahrung.

a. Allerdings erfolgt die Ermittlung der Startgutschriften anders als bei den rentenfernen Jahrgängen unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versorgungsrente nach der alten, bis zum Systemwechsel gültigen Satzung. Die Versicherten sollen als Startgutschrift den Wert erhalten, den sie bekommen hätten, wenn sie bei Fortbestehen des Gesamtversorgungsrechts mit dem 63. Lebensjahr in Rente gegangen wären und eine Versorgungsrente erhalten hätten. Ein Abschlag für vorzeitige Inanspruchnahme (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2b Satz 3 VBLS a.F.) wird ausdrücklich nicht gemacht. Es wird jedoch gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 VBLS von dem Ausgangswert der Betrag abgezogen, den der Versicherte aus dem neuen Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs auf der Grundlage eines gesamtversorgungsfähigen Entgelts erhalten würde (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Auflage 2003, Rn. 129 und 138). Das gesamtversorgungsfähige Entgelt wird jedoch nicht wie bei der Versorgungsrente nach den Entgelten der letzten Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet, sondern aufgrund der Entgelte der letzten Jahre vor der Umstellung des Versorgungssystems zum 01. Januar 2002 (§ 78 Abs. 2 S. 1 VBLS). Die gesamtversorgungsfähige Zeit wird entsprechend § 42 VBLS a.F. ermittelt; hinzugerechnet werden jedoch die Umlagemonate, die der Versicherte erworben hätte, wenn er bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres im öffentlichen Dienst arbeiten würde. War der Versicherte zum 31.12.2001 bereits 63 Jahre alt, werden nur die bis dahin tatsächlich erworbenen Umlagemonate berücksichtigt (§ 79 Abs. 2 S. 1 VBLS). Hinsichtlich der gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F. anzurechnenden gesetzlichen Rente erfolgt grundsätzlich keine pauschale Berechnung unter Anwendung des Näherungsverfahrens wie bei den rentenfernen Jahrgängen (§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 f BetrAVG sowie § 78 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Die Rentenhöhe wird vielmehr bis zum 63. Lebensjahr hochgerechnet nach den individuellen Verhältnissen auf der Basis einer Rentenauskunft des Rentenversicherungsträgers gemäß § 79 Abs. 4 VBLS. Hierzu wird der jährliche Durchschnitt der in dem Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte ermittelt, für die Zeit bis zum 63. Lebensjahr als Berechnungsgrundlage herangezogen und den tatsächlichen bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet (§ 79 Abs. 5 S. 1 VBLS). Mindestleistungen in Form der einfachen und qualifizierten Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) sowie der Mindestgesamtversorgung (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) werden berücksichtigt, wobei es ausreicht, dass die Voraussetzungen noch bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt werden (§ 79 Abs. 2 S. 1 VBLS; Langenbrinck/Mühlstädt a. a. O. Rn. 136). Bei am Umstellungsstichtag schwerbehinderten Menschen sowie in den Fällen eines vor dem 14.11.2001 vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses oder Vorruhestandes erfolgt gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 f und Abs. 5 VBLS anstelle der pauschalen Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr eine Hochrechnung auf einen nach den konkreten Verhältnissen näher liegenden Zeitpunkt für den Renteneintritt (frühestmögliche Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Rentenbeginn nach der Vorruhestandsvereinbarung).

b. Die Anwendung des § 79 Abs. 2 ff VBLS führt anders als die Ermittlung nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der Regel auch zu einer Startgutschrift, die den von dem Versicherten erdienten Teilbetrag übersteigt. Die Besitzstandsregelung für die rentennahen Versicherten vermeidet die bei den Rentenfernen in mehrfacher Hinsicht festzustellende Verschlechterung der im bisherigen System vorgesehenen Bemessungsfaktoren. Im Ergebnis übersteigen die von der Beklagten nach den Regeln für rentennahe Jahrgänge erteilten Startgutschriften regelmäßig den jeweils nach der obigen Formel ermittelten erdienten Teilbetrag. Meist ist die Startgutschrift sogar deutlich höher. Beispielhaft wird auf die Ergebnisse der nachvollziehbaren Berechnungen der Beklagten in den folgenden, am 21.09.2006 vor dem Senat verhandelten Fällen verwiesen:

 AktenzeichenFiktive Versorgungsrente mit 65Startgutschrift (§ 79 Abs. 2 ff VBLS)Teilbetrag (31.12.2001)
12 U 214/05580,31439,52 388,18 = + 51,34
12 U 158/04541,42562,32368,63 = + 193,69
12 U 125/05159,18158,96131,01 = + 27,95
12 U 90/05443,36436,92300,75 = + 136,17
12 U 91/05190,56191,56144,10 = + 47,46
12 U 75/05638,17608,52516,90 = + 91,62
12 U 80/05438,69391,68371,60 = + 20,08
12 U 129/051.641,541.850,281.351,06 = + 499,22
12 U 87/05358,03358,92284,61 = + 74,31
12 U 256/04263,77222,60166,15 = + 56,45
12 U 64/05698,48569,84576,62 = - 6,78
12 U 60/05112,0673,9267,54 = + 6,38
12 U 183/05677,59529,93474,96 = + 54,97

Zur Verdeutlichung sei als Beispiel die Berechnung im Verfahren 12 U 91/05 dargestellt: Die Startgutschrift der am 01.12.1941 geborenen Versicherten zum 31.12.2001 beträgt 191,56 Euro. Sie ergibt aus einer bis zum 63. Lebensjahr hochgerechneten Versorgungsrente von 226,36 Euro abzüglich des bis dahin im Punktemodell erreichbaren Betrages von 34,80 Euro. Die entsprechend dem Regelrenteneintrittsalter bis zum 65. Lebensjahr hochgerechnete Versorgungsrente beläuft sich auf 190,56 Euro. Der erdiente Teilbetrag beträgt bei einem Quotienten von 183 bis zur Satzungsumstellung zurückgelegten zu 242 insgesamt möglichen Umlagemonaten 144,10 Euro.

Die aufgeführten Fälle betreffen durchaus typische Versicherungsbiografien. Bei ihnen ist die Startgutschrift meist deutlich höher als der erdiente Teilbetrag. Lediglich im Fall 12 U 64/05 wird der errechnete Teilbetrag um 6,78 € unterschritten. Diese Unterschreitung fällt jedoch angesichts eines errechneten Zeitanteilswertes von 576,62 € nicht spürbar ins Gewicht. Im Ergebnis ist auch in diesem Fall ein wesentlicher Eingriff in den erdienten Teilbetrag nicht festzustellen.

Auch im Streitfall überschreitet die Startgutschrift den erdienten Teilbetrag. Ihr Wert beträgt 880,32 €, der Wert des gemäß dem Unverfallbarkeitsquotienten (445:565) erdienten Teilbetrages der nicht dynamisierten Versorgungsrente nach der VBLS a.F. (973,10 €) hingegen lediglich 766,42 €.

c. Die Besitzstandsregelungen gemäß § 79 Abs. 2 ff VBLS gewährleisten jedoch nicht die Teilhabe an der erdienten Dynamik im Sinne des Zeitanteils an etwaigen Wertzuwächsen, die sich nach dem bisherigen Satzungsrecht bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ergeben würden. Insbesondere wird gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS (§ 32 Abs. 4 ATV) - insoweit nicht anders als bei den rentenfernen Jahrgängen - allein auf die Arbeitsentgelte in den Jahren vor dem Umstellungsstichtag 31.12.2001 abgestellt. In Abweichung von dem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem wird der (zeitanteilig erdiente) Ausgleich eines steigenden Versorgungsbedarfs somit nicht gewährt. Darüber hinaus werden durch die vorgesehene sechsmonatige Ausschlussfrist (§§ 78 Abs. 3 VBLS, 32 Abs. 5 ATV) die Startgutschriften einer späteren Überprüfungsmöglichkeit entzogen. Den (allen) Versicherten wird verwehrt, eine erst bei Eintritt des Versorgungsfalles feststellbare wirtschaftliche Schlechterstellung dann noch geltend zu machen. Damit greift die Besitzstandsregelung nach der für die Satzungskontrolle gebotenen generalisierenden Betrachtung in die Rechte der Versicherten ein.

Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die erdiente Dynamik nicht dadurch gewährleistet, dass die Pflichtversicherten im neuen Punktemodell für die Startgutschrift noch Bonuspunkte aus etwaigen Überschussanteilen (§§ 78 Abs. 1 Satz 3, 79 Abs. 7 i.V.m. § 68 VBLS, § 33 Abs. 7 i.V.m. § 19 ATV) erwerben können (vgl. Senatsurteil vom 07.12.2006 aaO unter B IV 3 c).

d. Soweit man mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch noch nicht erdiente künftige Zuwächse, die nach der bisherigen Versorgungsordnung bei Betriebstreue entstanden wären, als geschützt ansieht, erstreckt sich der Eingriff auch hierauf. Den Versicherten werden künftige Zuwächse nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem - zumindest teilweise - vorenthalten. Zwar werden gemäß § 79 Abs. 2 ff VBLS die Versorgungssätze bis zu einem mutmaßlichen späteren Versicherungsfall bei gleichzeitigem Abzug der fortgeschriebenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hochgerechnet. Auch diese Hochrechnung erfolgt jedoch gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 78 Abs. 2 VBLS durch Fortschreibung der Rechengrößen vom 31.12.2001. Insofern wird jedenfalls eine auf etwaige künftige Zuwächse nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem entfallende Dynamik nicht gewährt.

e. Zur Feststellung eines gegenwärtigen Eingriffs genügt bereits, dass aufgrund der abweichenden Berechnungsfaktoren eine erhebliche Verschlechterung des erlangten Anwartschaftsbesitzstandes ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BAGE 100, 105 unter I 2 c aa). So liegt es hier. Mit Festschreibung der Startgutschrift am Umstellungsstichtag entsteht die Gefahr, dass die Versicherten in der Situation des Klägers im Versicherungsfall für die erdienten Anwartschaften keinen ausreichenden Gegenwert erhalten. Wegen der von der Beklagten und den Tarifpartnern vorgesehenen Ausschlussfrist (§ 78 Abs. 1 u. 3 VBLS, § 32 Abs. 1 u. 5 ATV) können sie auch nicht zuwarten, bis der konkrete Wert ihrer eigentumsgeschützten Anwartschaft feststellbar ist und mit dem von der Beklagten nach den Regeln des neuen Satzungsrechts zu leistenden Betrag verglichen werden kann. Die Möglichkeit, diesen Wert später ermitteln zu können und einen entsprechenden Betrag für den bis zum Umstellungsstichtag zurückgelegten Zeitraum auch ausgezahlt zu bekommen, gehört zum Inhalt der erlangten Rechtsposition. Das durch die Regelung des § 79 Abs. 2 VBLS nicht kompensierte Nachteilsrisiko belastet die Anwartschaft daher gegenwärtig; es greift in sie ein.

5. Rechtfertigung des Eingriffs

Die Eingriffe in die Besitzstände der rentennahen Pflichtversicherten, bei denen § 79 Abs. 2 ff VBLS Anwendung findet, sind rechtlich nicht zu beanstanden und dem Kläger gegenüber wirksam.

a. Verhältnismäßigkeit und Dreistufenmodell

Die Eingriffsvoraussetzungen des Dreistufenmodells (oben IV 2 c dd) sind auf Tarifverträge nicht "unbesehen" bzw. ohne Einschränkung anwendbar. Die Tarifautonomie ist als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt. Den Tarifvertragsparteien steht daher bei der Ausgestaltung ihrer Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Aus § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ergibt sich, dass bei auf Tarifrecht beruhenden Eingriffen in unverfallbare Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer auch der Gesetzgeber von einem größeren Spielraum ausgeht. Hinsichtlich der erdienten Anwartschaften betriebstreuer Beschäftigter ist dies ebenfalls anerkannt. Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Dabei sind die Tarifvertragsparteien aber insbesondere an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG DB 2006, 166 unter II 1 a m.w.N.; Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 3 m.w.N.). Gleiches gilt für die Beklagte bei der Umsetzung oder inhaltlichen Ausgestaltung von Grundentscheidungen der Tarifpartner in ihrer Satzung (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1988 - IVA ZR 142/87 - AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen unter II 2 b m.w.N.).

Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein muss. Unabhängig davon, ob mit den Eingriffen eine "echte" oder "unechte" Rückwirkung im Sinne der Regelung eines bereits abgewickelten oder noch nicht abgeschlossenen Tatbestandes zu sehen ist (vgl. BVerfGE 101, 239 unter B II 1 c cc; BGH VersR 2004, 453 unter II 1 d), sind an die Rechtfertigung von Eingriffen in Rentenanwartschaften, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für eigene Beiträge in Aussicht gestellt und erwirtschaftet worden sind, keine geringen Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch angesichts der erheblichen Bedeutung der privaten Altersversorgung für die Existenzsicherung und Lebensführung im Alter. Bei den älteren, rentennahen Jahrgängen muss beachtet werden, dass diese nicht mehr so gut wie jüngere Arbeitnehmer in der Lage sind, anderweit Vorsorge zu treffen. Insgesamt gilt: Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein. Dabei sind die Tarifpartner und die Beklagte - auch im Rahmen der Eigentumsinhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 74, 203 unter I 3) - an den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Zu beachten ist auch das rechtsstaatliche Gebot einer sachgerechten Abwägung der wesentlichen Belange (Maunz/Papier, GG, Art. 14 Rn. 314). Danach muss, jedenfalls soweit grundrechtlich geschützte Rechtspositionen betroffen sind, ein Eingriff auf einem annähernd vollständigen und von zutreffenden tatsächlichen Annahmen getragenen Abwägungsvorgang beruhen. Auf der Grundlage von fehlerhaften Annahmen und unvollständigen Erwägungen kann eine Abwägung zwischen den verschiedenen Gesichtspunkten einschließlich einer Prüfung schonenderer Maßnahmen nicht sachgemäß erfolgen (vgl. BVerfGE 36, 47 unter B II; Maunz/Papier aaO Art. 14 GG Rn. 314 m.w.N.).

Demnach ist von wesentlicher Bedeutung, auf welche Entscheidungsgrundlagen die Tarifpartner ihre Vereinbarungen gestützt haben. Hierzu hat die Beklagte auf Hinweis des Senats eingehend schriftsätzlich vorgetragen. Das Vorbringen entspricht dem Vortrag in der Sache 12 U 91/05 und ist im genannten Senatsurteil vom 07.12.2006 unter B IV 4 c der Gründe zusammengefasst. Auf Einzelheiten ist nachfolgend noch zurück zu kommen.

Für den Senat besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der wesentlichen Darlegungen der Beklagten zum Hergang der Tarifverhandlungen und den tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen der Tarifvertragsparteien zu zweifeln. Von ihnen ist daher auszugehen (§ 286 ZPO). Auch ist anzunehmen, dass die Tarifpartner die von der gemeinsamen Expertengruppe ermittelten Eckdaten gemäß deren Beauftragung vom 08.03.2001 "einvernehmlich unstreitig gestellt" haben.

b. Eignung zum Erreichen des Regelungsziels

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setzt voraus, dass mit dem Eingriff ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Regelungsziel verfolgt wird. Das Ziel der Tarifpartner, mit den neuen Satzungsregelungen einschließlich der Bestimmungen zu den Startgutschriften die Planbarkeit und Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems auch in Zukunft zu sichern, ist nicht zu beanstanden (vgl. BAGE 101, 186 unter II 1 d aa). Die Startgutschriftenregelung für rentennahe Jahrgänge erscheint auch geeignet, diese Ziele zu fördern. Die Festschreibung der Anwartschaftswerte zum Umstellungsstichtag ermöglicht eine wesentlich bessere Kalkulierbarkeit der notwendigen Versorgungsaufwendungen als beim bisherigen Gesamtversorgungssystem. Soweit mit der Besitzstandsregelung die Gefahr einer geringeren Bewertung der erdienten Anwartschaften in Kauf genommen wird, werden die Versorgungsaufwendungen der Beklagten im Versicherungsfall begrenzt.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beklagte ungewollt von den Zielvorgaben des ATV abgewichen ist. Gerade die Übergangsregelungen der §§ 32 ff für die Anwartschaften der Versicherten in Abschnitt III des ATV enthalten keineswegs allgemeine Zielvorgaben, sondern regeln detailliert den Berechnungsweg für die Höhe der Startgutschriften. Diese Regelungen hat die Beklagte in §§ 78 ff VBLS - weitgehend wortgetreu - umgesetzt. Demnach ist davon auszugehen, dass die Tarifpartner wie die Beklagte sowohl den Regelungsinhalt als auch die wesentlichen konkreten Auswirkungen für die Berechnung der Startgutschriften sehr wohl gekannt und als solche auch gewollt oder jedenfalls bewusst in Kauf genommen haben. Das gilt umso mehr, als die Tarifpartner unter Ziff. II. 1. der Gemeinsamen Niederschriftserklärung zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12.03.2003 ausdrücklich festgehalten haben, die betroffenen Fallkonstellationen seien umfassend erörtert worden und die Tarifvertragsparteien sich einig, dass kein weiterer Änderungsbedarf bestehe.

c. Erforderlichkeit

Im Unterschied zu der an § 18 Abs. 2 BetrAVG orientierten Besitzstandsregelung für die rentenfernen Versicherten verletzen die für die rentennahen Jahrgänge geschaffenen Bestimmungen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS, vgl. auch §§ 32 Abs. 1 bis 4, 33 Abs. 2 ff ATV) das Gebot der Erforderlichkeit nicht. Das Gebot der Erforderlichkeit wäre verletzt, wenn das verfolgte Ziel auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel hätte erreicht werden können, das die Grundrechte der Versicherten nicht oder weniger fühlbar einschränkt (BVerfGE 92, 262 unter B I 3 b; BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAG-Urteil vom 28.05.2002 - 3 AZR 464/01 - unter II 1 d bb). Das kann jedoch nicht festgestellt werden.

Allerdings hätten die Tarifpartner anstelle oder ergänzend zu der vereinbarten Festschreibung bestimmter Anwartschaftswerte und deren Übertragung in das neue Punktemodell regeln können, dass einem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens der von ihm bis zum 31.12.2001 erdiente Zeitanteil der nach den Bestimmungen der VBLS a.F. zu berechnenden Versorgungsrente als Betriebsrente zu zahlen sei. Eine solche Regelung hätte die rechtssichere Wahrung des im Gesamtversorgungssystem erdienten Besitzstandes besser gewährleistet als die beschlossenen Regelungen. Mit ihr hätten die Tarifpartner jedoch das Ziel einer besonders "planungssicheren" Feststellung der Anwartschaftswerte nicht in gleicher Weise erreichen können. Eine die erdiente Dynamik vollumfänglich absichernde Besitzstandsregelung hätte die im bisherigen System bestehenden Unsicherheiten einschließlich der Abhängigkeit der Rentenhöhe von externen Bezugsfaktoren in Bezug auf die Bewertung der erdienten Anwartschaften gleichsam fortgeschrieben und die konkrete Ermittlung erst bei Eintritt des Versicherungsfalles ermöglicht. Sie wäre folglich nicht geeignet gewesen, das von den Tarifpartnern angestrebte Ziel einer verlässlicheren Kalkulierbarkeit und damit auch Finanzierbarkeit der Versorgungsaufwendungen ebenso wirksam zu erreichen wie das beschlossene "Transfermodell". Zudem wären unterschiedliche Rentenberechnungen notwendig geworden und damit ein erhöhter Bearbeitungsaufwand.

d. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn

aa. Die mit der angegriffenen Startgutschriftenregelung verbundenen Eingriffe in die erdienten Besitzstände der rentennahen Pflichtversicherten stehen - anders als bei den rentenfernen Jahrgängen - noch in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen der Beklagten bzw. der Tarifpartner.

Die Einschränkung von eigentumsrechtlich geschützten oder dem Vertrauensschutz unterliegenden Rechten ist angemessen, wenn sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAGE 101, 186 unter B II 1 e). Es bedarf hinreichend gewichtiger Gründe für den Eingriff.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegen, wenn nicht nur in künftige Zuwächse, sondern auch in die erdiente Dynamik eingegriffen werden soll, hinreichend "triftige" Gründe vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen ist dies dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht (BAGE 100, 76 unter II 3 b aa m.w.N.). Besonderheiten gelten dann, wenn der Versorgungsträger nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist und ihm lediglich Beiträge seiner Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung stehen. Im Falle eines gewerkschaftlichen Dachverbandes hat das Bundesarbeitsgericht (aaO) entscheidend darauf abgestellt, ob das künftige Aufkommen der Beiträge der Mitgliedsgewerkschaften als dessen wesentliche Einkommensquelle ausgereicht hätte, die künftigen Versorgungsverbindlichkeiten ohne Eingriff in die Substanz zu erfüllen. Die Situation der Beklagten ist - soweit hier von Interesse - vergleichbar. Zwar beschränken sich ihre Aufgaben, anders als bei einem gewerkschaftlichen Dachverband, auf die Erbringung von Versorgungsleistungen. Die Beklagte steht jedoch als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß ihrer Zweckbestimmung ebenfalls nicht im Wettbewerb mit anderen Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VBLS a.F., § 2 Abs. 2 VBLS) und ihre Mittel werden vorrangig aus Umlagen der ihr angeschlossenen Arbeitgeber als Beteiligte aufgebracht (vgl. §§ 75 Abs. 1 VBLS a.F., 60 Abs. 1 VBLS). Zum Beleg hinreichend triftiger Gründe bedarf es einer sachkundig erstellten Prognose auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag (BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d aa; BAG 100, 76 unter II 3 b aa).

Darüber hinaus kann die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in einen bereits erdienten Besitzstand nur abschließend gewürdigt werden, wenn hinreichend deutlich wird, warum ein etwaiges Sanierungsziel nicht auch unter Schonung der besonders geschützten Rechtsposition der erdienten Besitzstände durch die Festlegung geringerer Steigerungssätze für die Zukunft oder auf andere Weise hätte erreicht werden können (BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d bb).

bb. Damit kam es für die Rechtfertigung der Besitzstandseingriffe wesentlich darauf an, ob bei unveränderter Fortführung des bisherigen Systems die künftigen Umlagen der Beteiligten nicht ausgereicht hätten, die künftigen Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten ohne langfristige Substanzgefährdung zu erfüllen. Gegebenenfalls musste zumindest geprüft und nachvollziehbar verneint werden, ob bzw. dass das Sanierungsziel unter (vollständiger) Schonung der besonders geschützten erdienten Besitzstände der rentennahen Versicherten zu erreichen war. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

cc. Die Tarifpartner gingen unzweifelhaft davon aus, dass bei Fortführung des bisherigen Gesamtversorgungssystems eine Substanzgefährdung bzw. Substanzaufzehrung eintreten werde. Anlass und wesentlicher Grund sowohl für die Aufnahme von Tarifverhandlungen als auch die spätere Einigung auf die Systemumstellung und die Besitzstandsregelungen war, dass die dauerhafte Finanzierbarkeit der Zusatzversorgungssysteme des öffentlichen Dienstes - insbesondere desjenigen der Beklagten, aber auch der anderen Versorgungsträger - nicht mehr gewährleistet erschien. Hierfür waren, wie insbesondere in der von der Beklagten am 14.08.2000 vorgelegten Untersuchung zur "Zukunft der Zusatzversorgung" detailliert beschrieben, mehrere Ursachen festgestellt worden. Hautgrund im Tarifgebiet West war die auf mehreren Ursachen (Stellenabbau, Privatisierungen, Frühverrentungen, höhere Lebenserwartung, Altersstruktur des Versichertenbestandes) beruhende zunehmende Verschlechterung des Verhältnisses von Pflichtversicherten zu Rentenempfängern. Weitere Gründe waren anstehende Änderungen in den so genannten Bezugssystemen der Gesamtversorgung, nämlich im Einkommensteuerrecht, im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und im Beamtenversorgungsrecht. Schließlich sah man die Erforderlichkeit erheblicher Mehraufwendungen aufgrund von Rechtsanpassungen, die bei Beibehaltung des bisherigen Systems nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - vor allem zur Halbanrechnung von Vordienstzeiten - notwendig werden würden. Die als wesentlich angesehenen Ursachen für den erheblichen Kostenanstieg bei Beibehaltung des bisherigen Systems sind nicht nur von der Beklagten dargelegt, sondern auch in mehreren Veröffentlichungen dargestellt worden. Beispielhaft wird auf den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19.10.2001 zur Tarifrunde 2000 (Bundestags-Drucks. 14/7220 S. 86 f) sowie die Aufsätze von Stephan ZTR 2002, 49 ff; Fieberg ZTR 2002, 230 ff; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234; Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Rn. 6 ff und in der Kommentierung von Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Einl. 10 Rn. 51, sowie Clemens/Scheuring/ Steinig/Wiese, BAT-Kommentar, Teil VII Vorbem. zum ATV Erl. 1 ff) verwiesen.

Angesichts der Zahlen, die den Gutachten der Sachverständigen Dr. B und Partner u.a. vom 14.12.1999 und 30.10.2000 zu entnehmen waren, ergab sich für die Tarifpartner bei unveränderter Fortführung der Gesamtversorgung bereits mittelfristig eine Gefährdung des gesamten Zusatzversorgungssystems der Beklagten durch Substanzauszehrung, die die Beklagte nicht ohne Grund als drohenden Kollaps bezeichnet hat. Auch die Arbeitnehmervertreter gingen davon aus, dass das bisherige System nicht mehr finanzierbar sei und allein das bei Fortführung bis zum Jahr 2008 drohende Defizit die Existenz des gesamten Versorgungssystems in Frage gestellt hätte (vgl. etwa die von der Beklagten vorgelegte Pressemeldung der Tarifgewerkschaft ver.di vom 14.11.2001 zum Tarifergebnis). Im Vergleich zum Jahr 1994 hätte der Umlagesatz von damals noch 4,5 % im kommenden Deckungsabschnitt ungefähr verdreifacht werden müssen. Diese Entwicklung musste nicht hingenommen werden. Sie gefährdete nach den Erfahrungen in der jüngeren Vergangenheit offenkundig schon insoweit den Fortbestand des Zusatzversorgungssystems, als bei weiteren starken Umlagesatzerhöhungen mit vermehrten Beteiligungskündigungen und damit einem weiteren Pflichtversichertenschwund hätte gerechnet werden müssen. Der außerordentliche Anstieg der Anstaltslasten und der dadurch notwendig werdenden Umlagesatzsteigerungen, ohne dass mittelfristig mit einer Situationsverbesserung gerechnet werden konnte, rechtfertigten es nicht nur, einen Systemwechsel herbeizuführen und damit für Rentenanwärter weitere Zuwächse nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem auszuschließen, sondern darüber hinaus auch, Eingriffe in die erdiente Dynamik zu erwägen. Dass der Möglichkeit eines Ausgleichs durch Erhöhung der Umlagesätze der Beteiligten nicht näher getreten wurde, ist in Anbetracht des drohenden Ausmaßes nicht zu beanstanden. Es kommt hinzu, dass sowohl die an der Beklagten beteiligten Körperschaften und Unternehmen des öffentlichen Dienstes als auch die Beklagte selbst als öffentliche Anstalt, die ihre Aufgaben durch Beiträge dieser Beteiligten finanziert, an die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden sind (BAG DB 2006, 166 unter B II 1 b aa (2); BAG DB 2005, 1801 unter B I 4 b bb (3), B II 1 e aa und 2).

dd. Entgegen der Auffassung vieler Kläger in den teilweise gemeinsam verhandelten Parallelverfahren beruhen die Entscheidungen der Tarifpartner auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Für die Feststellung hinreichender Gründe bedarf es sachkundig erstellter Prognosen auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag. Sichere Voraussagen über die künftige Entwicklung von Beitragsaufkommen und Versorgungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich nicht möglich. Es reicht aus, wenn die Prognose auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung und unter vertretbaren und nachvollziehbaren Annahmen für die Zukunft erstellt worden ist (BAGE 100, 76 unter II 3 b bb (1); BAGE 100, 105 unter I 3 b aa). Die Tarifpartner haben aufgrund der Tarifautonomie einen erweiterten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Sie müssen sich nach Auffassung des Senats auf die Feststellungen eines in dem einschlägigen Fachbereich tätigen unabhängigen Sachverständigenbüros grundsätzlich verlassen dürfen, soweit dieses nicht offensichtliche und ergebnisrelevante Fehler enthält (vgl. auch BAGE 99, 75 unter II 2 c bb(2) (a)). Letzteres war hier nicht der Fall. (1) Die Tarifpartner hatten die gemeinsame Expertengruppe beauftragt, "die Zahlen einvernehmlich unstreitig zu stellen". Bezüglich der Beklagten wurden hierzu die dort gemäß § 76 VBLS a.F. fortlaufend - auch für den kommenden fünfjährigen Deckungsabschnitt - zu ermittelnden Zahlen zugrunde gelegt. Die erforderlichen versicherungsmathematischen Berechnungen für den Abrechnungsverband West hatte das Büro der unabhängigen Sachverständigen für Altersversorgung und Vergütung Dr. B und Partner im Auftrag der Beklagten durchgeführt. Die bei Beauftragung der gemeinsamen Expertengruppe aktuellsten Prognosen für den laufenden Deckungsabschnitt 1999-2003 sowie den kommenden Abschnitt 2004-2008 sind im Gutachten vom 30.10.2000 dargestellt.

(2) Offensichtliche und ergebnisrelevante Fehler des Gutachtens, die der Zugrundelegung durch die Tarifpartner entgegenstehen konnten, sind nicht ersichtlich. Das beauftrage Sachverständigenbüro verfügte über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Altersvorsorge und war insbesondere mit der Situation der Beklagten vertraut. Die Umlageberechnungen wurden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Beachtung der neuesten Satzungsrechtslage und des aufsichtsbehördlich genehmigten Technischen Geschäftsplans der Versorgungsanstalt durchgeführt. Die in den Berechnungsunterlagen ausgewiesenen Teilergebnisse wurden durch "zahlreiche Stichproben und geeignete globale Schätzverfahren" überprüft. Die der Begutachtung zugrunde gelegten Daten, insbesondere zu den Beständen der Versicherten und Rentenempfänger, basierten auf den Meldungen der Beklagten zum Stichtag 31.12.1999. Auftragsgemäß wurden mehrere Alternativberechungen durchgeführt. So wurde eine Neufestsetzung des Umlagesatzes bereits während des laufenden Deckungsabschnitts zum 01.01.2001 unterstellt sowie alternativ die Beibehaltung des Umlagesatzes von 7,7 %. Alternativ dargestellt wurden auch die erwarteten Auswirkungen der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei künftiger Nichtanrechnung oder bei Vollanrechnung von Vordienstzeiten. Zudem wurden die Auswirkungen einer ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht geforderten künftigen Dynamisierung der Mindestversorgungsrenten errechnet, wobei auftragsgemäß, beginnend zum 01.07.2001, von einer jährlichen Erhöhung um 1 % ausgegangen wurde. Zugrunde gelegt wurden jeweils drei Rechnungsvarianten hinsichtlich des Rechnungszinses aus den Netto-Vermögenserträgen (6 %, 6,5 %, 7 %), der jährlichen Steigerung der Entgelte (ab 2002 um 2 %, 2,5 %, 3 %) sowie der jährlichen Veränderung der Pflichtversichertenbestände ab 2001 (- 2 %, - 1 %, 0 %).

Die zugrunde gelegten Rechnungsvarianten waren zum damaligen Zeitpunkt, wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Übersichten, insbesondere der Tabelle zu den "ausgewählten Kennzahlen der Pensionskassen 2000" ergibt, realistisch. Soweit sich die damaligen Annahmen, etwa hinsichtlich des Rechnungszinses aus den Netto-Vermögenserträgen oder der Steigerung der Entgelte, in der Folgezeit nach Systemumstellung nicht erfüllt haben, stellt dies die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der zu einem früheren Zeitpunkt erstellten Prognose nicht in Frage (BAGE 100, 76 unter II 3 b bb (1); siehe auch BVerfGE 50, 290 unter C I 1 b).

(3) Für die von mehreren Klägern in den verschiedenen Verfahren erhobenen Vorwürfe, die Tarifpartner und die Beklagte seien in wesentlichen Bereichen von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen, indem sie bei den erhobenen Prognosen zur finanziellen Entwicklung ab dem Jahr 2000 entlastende Faktoren wie Rentenabschläge bei vorzeitiger Verrentung, die Heraufsetzung von Renteneintrittsaltersgrenzen, die Linearisierung des Versorgungssatzes von 35 auf 40 Jahre gemäß § 98 Abs. 5 VBLS a.F., die Erschwerung der Frühverrentung, den Wegfall von Ausbildungszeiten oder die erhöhte Einkommensanrechnung auf gesetzliche Renten nicht berücksichtigt hätten, bestehen keine Anhaltspunkte. Auf Blatt 5 des Gutachtens wird ausdrücklich ausgeführt, die Berechnungen der Anstaltsleistungen basiertem "auf dem derzeitigen Satzungsrecht der VBL in der Fassung der 37. Satzungsänderung", wobei die "angestrebten gesetzlichen Veränderungen des § 18 BetrAVG" (betreffend Ausscheidende und Mindestversorgungsrenten) bereits berücksichtigt seien. Demnach durften die Tarifpartner davon ausgehen, dass auch wesentliche die Beklagten entlastende Faktoren wie etwa Abschläge bei vorzeitiger Verrentung oder die Linearisierung des Versorgungssatzes gemäß § 98 Abs. 5 VBLS a.F. in die Berechnungen eingeflossen sind. Erst später eingetretene Entwicklungen wie z.B. eine damals allenfalls zu vermutende Heraufsetzung von Renteneintrittsaltersgrenzen mussten nicht berücksichtigt werden.

(4) Nicht nachvollziehbar ist insbesondere der Einwand, hinsichtlich bereits ausgeschiedener Beteiligter habe die den Prognosen zugrunde gelegte ansteigende Zahl der Rentenempfänger reduziert werden müssen, weil insofern ein vollständiger Gegenwert vorliege. Zwar sollte der von einem ausgeschiedenen Arbeitgeber gemäß § 23 Abs. 2 VBLS a.F. zu leistende, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnende Gegenwert die von der Beklagten zu erfüllenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus bestehenden Pflichtversicherungen abdecken, die über den Beteiligten zustande gekommen sind. Im Idealfall waren diese Leistungen daher "ausfinanziert". Das ändert jedoch nichts daran, dass auch die Rentenempfänger aus solchen Pflichtversicherungen bei der Zahl der Rentenempfänger, denen gegenüber die Beklagte leistungspflichtig ist, mit berücksichtigt werden mussten. Auch die hierauf entfallenden Leistungen konnten gemäß § 76 Abs. 1 VBLS a.F. bei der Festlegung des Umlagesatzes im Abschnittsdeckungsverfahren berücksichtigt werden. Zwar war das aus Gegenwerten erlangte Anstaltsvermögen nach Maßgabe des § 76 Abs. 2a VBLS a.F. buchmäßig getrennt vom übrigen Anstaltsvermögen in einem eigenen Abrechnungsverband zu führen. Eine verbindliche Satzungsregelung, hieraus ausschließlich und unmittelbar die nach dem Ausscheiden aus einer Beteiligung entstehenden Lasten zu bestreiten, fehlte jedoch (vgl. jetzt auch § 61 Abs. 4 VBLS). Inwieweit die Gegenwerte selbst angemessen festgelegt wurden, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu beurteilen.

(5) Ein offensichtlicher Fehler liegt auch nicht darin, dass das Gutachten das Anstaltsvermögen der Beklagten mit dem zum 31.12.1999 bilanzierten Wert von rund 11.055 Millionen DM berücksichtigt und etwaige stille Reserven in Form von Immobilien nicht gesondert bewertet wurden. Die Beklagte bewertet ihre Vermögensanlagen nach handelsbilanziellen Grundsätzen (§ 76 Abs. 3 VBLS a.F., § 61 Abs. 3 VBLS). Das ist nicht zu beanstanden. Bei der Prüfung, inwieweit das Vermögen eines Versorgungsschuldners geeignet ist, künftige Versorgungsverbindlichkeiten aufzufangen, ohne dass dessen Substanz beeinträchtigt wird, geht es um ein realistisches Bild seiner Vermögenslage. Hierfür ist eine nach den einschlägigen handelsrechtlichen Bestimmungen erstellte Bilanz unabhängig davon am besten in der Lage, ob es hierfür eine handels- oder steuerrechtliche Pflicht gibt (BAGE 100, 76 unter II 3 d cc (1)). Es war daher sachgerecht, das Bilanzergebnis der Prognose für die künftige Entwicklung zugrunde zu legen. Ob etwaige stille Reserven auch deshalb keiner gesonderten Bewertung bedurften, weil das Anstaltsvermögen gemäß § 76 Abs. 2 VBLS a.F. vorrangig zur Erfüllung von Ansprüchen aus den dort genannten beitragsfinanzierten Anwartschaften verwendet werden muss, bedarf keiner näheren Erörterung. Abgesehen davon erscheint unwahrscheinlich, dass eine Höherbewertung des Immobilienvermögens durch Aufdeckung etwaiger stiller Reserven geeignet gewesen wäre, das Ergebnis des Gutachtens - nämlich die Notwendigkeit einer weiteren starken Anhebung der Umlagesätze - wesentlich zu beeinflussen.

(6) Letztendlich ist darauf zu verweisen, dass die Tarifpartner selbst sich ausweislich des Berichts der gemeinsamen Expertengruppe vom Juli 2001 der Unterstützung des Sachverständigenbüros Dr. H bedient hatten. Es ist nicht ersichtlich, dass von dieser Seite Zweifel bezüglich der zugrunde gelegten Prognosen angemeldet worden sind.

(7) Nach allem kann nicht beanstandet werden, dass die Tarifpartner die wesentlichen Eckdaten (gemäß dem Auftrag an die gemeinsame Expertengruppe) "einvernehmlich unstreitig gestellt" haben und Grund zu der Annahme sahen, dass das künftige Umlageaufkommen der Beklagten als deren wesentliche Einkommensquelle nicht ausreichen würde, die künftigen Versorgungsverbindlichkeiten nach Maßgabe des bisherigen Versorgungssystems ohne Eingriff in die Substanz zu erfüllen.

ee. Die Bestimmungen zum Systemwechsel und die Besitzstandsregelungen für die rentennahen Jahrgänge beruhen auch nicht auf einem erheblichen Abwägungsdefizit.

(1) Gemäß dem Bericht der Expertengruppe wurden im Zuge der Tarifverhandlungen verschiedene Einschnitte in das bestehende Gesamtversorgungssystem erwogen und die mutmaßlichen Einsparvolumina berechnet. Dazu merkte die gemeinsame Expertengruppe an, dass eine Realisierung der Maßnahmen zu einem stark gekürzten Versorgungsniveau führe, ohne dass dadurch die dauerhafte Finanzierung der Zusatzversorgung kurz- und mittelfristig sicher zu stellen sei. Daher wurden mehrere Alternativen zum gegenwärtigen Gesamtversorgungssystem mit den entsprechenden Auswirkungen geprüft. Bereits die von der Beklagten am 14.08.2000 vorgelegte Untersuchung zur "Zukunft der Zusatzversorgung" enthielt hierzu Einzelheiten. Damit wurden die wesentlichen Grundlagen erhoben, um die Entscheidung über einen Systemwechsel treffen zu können.

(2) Hinsichtlich der Ausgestaltung der Startgutschriftenregelungen der rentenfernen Pflichtversicherten hat der Senat allerdings ein erhebliches Abwägungsdefizit festgestellt. Dem Besitzstandsschutz rentenferner Pflichtversicherter wurde keine gesteigerte Bedeutung zugemessen. Es wurde verkannt, dass mit der auf den neu gefassten § 18 Abs. 2 BetrAVG für Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Versicherter zurückgreifenden Neuregelung überhaupt in geschützte Besitzstände eingegriffen wurde und mit welcher Intensität. Auf dieser Grundlage war eine sachgerechte Abwägung der Eingriffsgründe mit den schutzwürdigen Belangen der rentenfernen Pflichtversicherten unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes nicht möglich. Dementsprechend fehlte in den entschiedenen Verfahren jeglicher Vortrag der Beklagten zu Erwägungen der Tarifpartner, angesichts der vorhandenen finanziellen Möglichkeiten gerade diese Besitzstände im Rahmen der Systemumstellung besonders zu gewichten und nach Möglichkeit auch zu schützen (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 c).

(3) Demgegenüber haben die Tarifpartner und die Beklagte die besondere Schutzbedürftigkeit der rentennahen Jahrgänge von vornherein erkannt und geprüft, wie der Schutz der von diesen erdienten Anwartschaften umgesetzt werden könne. Dies ergibt sich etwa aus der von der Beklagten vorgelegten Tarifinformation der Gewerkschaftsverbände DAG und ÖTV vom März 2001 sowie aus den Erörterungen der eingesetzten gemeinsamen Expertengruppe zu der Frage, in welcher Höhe insbesondere Rentenansprüche und Anwartschaften rentennaher Jahrgänge bestandsgeschützt seien (vgl. oben 4 c bb (5)).

Ein erhebliches Prüfungsdefizit hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen eines umfassenden Besitzstandsschutzes ist nicht festzustellen. Allerdings wurden keine Berechnungen angestellt, welche Kosten voraussichtlich bei einer Gewährleistung des zeitanteilig erdienten Teilbetrages und der zeitanteilig erdienten Dynamik in dem oben dargelegten Sinne entstehen können bzw. welches Einsparvolumen sich bei Eingriffen etwa in die erdiente Dynamik ergeben könnte. Dies ist jedoch im Ergebnis unschädlich. Zwar musste davon ausgegangen werden, dass sich der Wert von Anwartschaften betriebstreuer Versicherter in einem Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes möglichst eng nach den Regeln des bisherigen Versorgungsversprechens bestimmt (vgl. oben 2 f). In Ermangelung einer eindeutigen gesetzlichen Regelung oder einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand jedoch zum damaligen Zeitpunkt (wie auch noch heute) keine Rechtssicherheit, wie weit dieser Schutz reicht bzw. im Detail auszugestalten ist (vgl. auch Clemens/Scheuring/Steinig/Wiese, BAT-Kommentar, Teil VII Vorbem. zum ATV Erl. 4 und 4.2.4.). Offensichtlich war lediglich, dass eine vollständige Besitzstandswahrung für bestimmte Versichertengruppen jedenfalls dadurch gewährleistet werden konnte, dass man das bisherige Versorgungssystem bis zum Versicherungsfall unter Gewährleistung einer bereits erdienten Dynamik und künftiger Zuwächse fortführte. Die im Falle eines solchen "maximalen" Schutzes für die rentennahen Jahrgänge zu erwartenden Kostensteigerungen und Umlagesatzerhöhungen waren jedoch Entscheidungsgrundlage der Tarifpartner. Sie ergaben sich (für den Zeitraum bis zum Ende des kommenden Deckungsabschnitts am 31.12.2008) aus dem Gutachten des Büros Dr. B und Partner vom 30.10.2000. Die dort unter Zugrundelegung mehrerer Berechnungsalternativen ausgewiesenen Steigerungen beruhten zu einem wesentlichen Teil auf dem Anstieg der Rentenempfänger im Prognosezeitraum gerade durch den Renteneintritt der am Umstellungsstichtag rentennahen Versicherten. Die Tarifpartner und die Beklagte haben den Bestandsschutzinteressen der rentennahen Versicherten im Ergebnis auch wesentlich besser Rechnung getragen als bei den rentenfernen Jahrgängen, indem die Startgutschrift nach den Regeln der alten Satzung unter Hochrechnung der Versorgungssätze bis zu einem mutmaßlichen späteren Versicherungsfall - wenn auch auf der Basis einer Fortschreibung der Rechengrößen vom 31.12.2001 - ermittelt wurde (vgl. oben 3 b aa). Bei dieser Sachlage war das zugrunde gelegte Datenmaterial jedoch (noch) ausreichend.

(4) Von Klägerseite kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, die Beklagte hätte die drohende Substanzaufzehrung durch geeignete Maßnahmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt abwenden können. Es kann dahin stehen, ob der Beklagten und ihren Verantwortlichen vorzuwerfen ist, sie hätten den Systemwechsel oder andere Maßnahmen schon früher herbeiführen müssen. Die Frage ist im Streitfall nicht ausschlaggebend. Für die Legitimation des Systemwechsels und die Eingriffe in Versorgungsbesitzstände ist allein entscheidend, inwieweit die derzeitige Situation den Handlungsbedarf begründet. Dabei ist neben der eingetretenen Entwicklung bei den Versicherten- und Rentnerbeständen auch die Erzwingung nicht vorgesehener Versorgungsleistungen durch gerichtliche Entscheidungen wie etwa zur Anrechnung von Vordienstzeiten ein wesentlicher Grund für die Rechtfertigung von Eingriffen in Versorgungsbesitzstände (vgl. BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d bb).

ff. § 79 Abs. 2 ff VBLS führt bei den betroffenen rentennahen Versicherten im Regelfall auch nicht zu unzumutbaren Einschnitten in die erdienten Besitzstände.

(1) In den entschiedenen Verfahren rentenferner Jahrgänge, bei denen die Startgutschriften meist spürbar unter dem jeweils erdienten Teilbetrag lagen und über verhältnismäßig lange Zeiträume hinweg erhebliche Steigerungen in Abhängigkeit vom Endgehalt eintreten können, hat die Beklagte die erheblichen Eingriffe nicht zu rechtfertigen vermocht. Sie hat auch nicht nachvollziehbar darlegen können, inwieweit die Zuwächse, die ein Versicherter im neuen Punktemodell erwerben konnte, geeignet erscheinen, die wahrscheinlichen Nachteile durch die Festlegung der Anwartschaftswerte zu kompensieren (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 unter B IV 9 c).

(2) Die Besitzstandsregelung für die rentennahen Jahrgänge wahrt die erdienten Rechte typischerweise wesentlich besser als § 79 Abs. 1 VBLS bei den rentenfernen Jahrgängen. Wie festgestellt, wird durch die enge Anlehnung an die Berechnung der Versorgungsrente nach der alten Satzung unter Hinzurechnung fiktiver Umlagemonate bis zum Versicherungsfall in der Regel gewährleistet, dass der bis zum Umstellungsstichtag erdiente Teilbetrag gewahrt oder sogar deutlich überschritten wird (oben B IV 3 b). Außerdem können die Versicherten bis zum Versicherungsfall Zuwächse nach der neuen Ordnung erlangen. Zwar erhöhen diese nicht den Wert der Anwartschaft im Sinne einer Anpassung der festgeschriebenen Beträge, weshalb insoweit zunächst ein gegenwärtiger Eingriff in eine (zum Umstellungszeitpunkt wahrscheinliche) Dynamik festzustellen ist. Zuwächsen nach der neuen Ordnung kommt jedoch bei der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 100, 105 unter II 2 a, b) gebotenen ergebnisbezogenen Betrachtung eine dieser Dynamik vergleichbare Wirkung zu. Ob eine erdiente Dynamik letztendlich gewährt oder vorenthalten wird, kann erst bei Eintritt des Versicherungsfalles festgestellt werden (BAG aaO unter II 2 a; oben B IV 3 b). Im Ergebnis ist der erdiente Besitzstand dann gewahrt, wenn die Summe aus Startgutschrift und den Versorgungspunkten, die ein Versicherter im neuen Punktemodell bis zum Versicherungsfall erwirbt, dem Wert des bis zur Systemumstellung erdienten dynamisierten Zeitanteils entspricht. Dieser Zusammenhang bzw. die kompensierende Wirkung etwaiger Zuwächse nach der neuen Ordnung ist auch bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Besitzstandsregelungen zu berücksichtigen.

Das Punktemodell geht von einer fiktiven Beitragsleistung in Höhe von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts eines Versicherten aus (§ 36 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Bei einer jährlichen Verzinsung von 3,25 % in der Anwartschafts- und 5,25 % in der Rentenbezugsphase (§ 35 Abs. 3 VBLS) ergibt sich eine durchschnittliche Gesamtverzinsung von etwa 4 % (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rn. 61; Clemens/Scheuring/Steinig/Wiese aaO Vorbem. zum ATV Erl. 3.5.4.). Die Vereinbarung dieses Modells ist nicht zu beanstanden. Es gewährleistet, gemessen an den in Abhängigkeit vom Beschäftigungszeitraum und dem erhaltenen Entgelt (fiktiv) geleisteten Beiträgen einen angemessenen Gegenwert. Zudem besteht die Möglichkeit der Vergabe von Bonuspunkten, wenn in der jährlich zu erstellenden versicherungstechnischen Bilanz ein Zinsüberschuss festgestellt wird (§ 68 VBLS).

(3) Insgesamt greift die Besitzstandsregelung nicht unzumutbar in die Rechte der rentennahen Versicherten ein. Angesichts der regelmäßigen Wahrung des erdienten Teilbetrages und der von der Höhe des Entgelts abhängigen Hinzurechnung nicht unerheblicher Zuwächse nach der neuen Ordnung bestand aus der maßgeblichen Sicht bei Systemumstellung die Wahrscheinlichkeit, dass die bis zum Stichtag erdienten Anwartschaften erheblich geringer bewertet werden würden, nicht in gleicher Weise wie bei den rentenfernen Jahrgängen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im öffentlichen Dienst außergewöhnliche Gehaltssteigerungen infolge eines beruflichen Aufstiegs bei Angehörigen rentennaher Jahrgänge vergleichsweise selten sind. Der einem rentennahen Versicherten verbleibende Zeitraum bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ist mit höchstens zehn Jahren wesentlich geringer als bei den rentenfernen Jahrgängen, die Anwartschaft wegen des relativ kurze Zeit bevorstehenden Versicherungsfalles also besser konkretisierbar. Es war daher schon im Ausgangspunkt eher vertretbar, bereits zum Umstellungsstichtag Anwartschaftswerte festzuschreiben, die - jedenfalls zusammen mit den nach dem neuen System zu erwartenden Zuwächsen - dazu dienen sollten, einen angemessenen, der existenzsichernden Bedeutung der Zusatzrente hinreichend Rechnung tragenden Gegenwert für die bereits zurückgelegte Zeit zu bieten.

Im Übrigen ist das Ziel, die aufrechtzuerhaltende Anwartschaft zeitnah und abschließend zu ermitteln, nicht zu beanstanden. Die Festschreibung bringt einen erheblichen Gewinn an Planungs- und Rechtssicherheit, die nicht nur der beklagten Versorgungsanstalt und den angeschlossenen Arbeitgebern, sondern in gleicher Weise den Versicherten selbst im Hinblick auf ihre Altersvorsorge zugute kommt. Sie dient insoweit einem übergreifenden, allgemeinen Interesse aller Beteiligten. Im Hinblick auf die Systemumstellung erscheint das so genannte Transfermodell auch folgerichtig. Nur so wurde ermöglicht, das Gesamtversorgungssystem zeitnah vollständig zu schließen und den Systemwechsel für die große Zahl der bestehenden Versicherungsverhältnisse zu vollziehen. Der Gefahr, wegen künftiger Entwicklungen außerhalb des bestehenden Systems, also insbesondere in den vormaligen Bezugssystemen der Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung und des Einkommensteuerrechts, nachsteuern und Versorgungsversprechen anpassen zu müssen, wurde wirksam begegnet. Diese Gefahr wollte auch der Gesetzgeber bei der Bestimmung der unverfallbaren Anwartschaft beim Ausscheiden von Arbeitnehmern aus einer betrieblichen Altersversorgung gemäß den §§ 2, 18 BetrAVG vermeiden (vgl. Höfer, BetrAVG, § 2 Rn. 3454; BAGE 69, 19 unter II 3 b). Da die konsequente Umstellung zum Stichtag 31.12.2001 die künftige Fortführung eines einheitlichen und in seiner konkreten Ausgestaltung für die Versicherten wesentlich leichter überschaubaren Systems ermöglicht, wird auch die vom Bundesverfassungsgericht (VersR 2000, 835 a.E.) geforderte Vereinfachung erreicht. Schließlich erlaubt das Transfermodell, künftig ausreichende Mittel vorzusehen, um auch neu zu versichernden Arbeitnehmern eine verlässlich kalkulierbare Zusatzversorgung versprechen zu können. Dies dient in erheblichem Maße der Gleichbehandlung der verschiedenen Arbeitnehmergruppen im bestehenden System.

Letztendlich ist zu berücksichtigen, dass die Festschreibung der Anwartschaftswerte für die rentennahen Versicherten nicht nur, bei künftig starker positiver Entgeltdynamik, die Gefahr einer Geringerbewertung mit sich bringt, sondern ebenso die Chance auf eine Besserstellung bei eher geringer Gehaltsentwicklung beinhaltet. In dem seit der Systemumstellung bis heute vergangenen Zeitraum waren, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, erhebliche Entgeltsteigerungen bei den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht zu verzeichnen. Versicherte, bei denen der Versicherungsfall zwischenzeitlich bereits eingetreten ist, dürften daher im Regelfall eine höhere Betriebsrente erhalten als bis zum 31.12.2001 erdient. Dies bestätigen auch die Berechnungen, die der Senat der Beklagten in den bisher zur Entscheidung anstehenden Fällen aufgegeben hat.

Selbstverständlich war und ist auch für zukünftige Renteneintrittsfälle eine andere Entwicklung mit einer unvorhergesehen hohen Steigerung der Durchschnittsverdienste denkbar. Ob gegebenenfalls eine nachträgliche Korrektur erforderlich werden kann, muss im Streitfall nicht entschieden werden.

e. Gleichbehandlung

Die Besitzstandsregelungen für die rentennahen Pflichtversicherten verstoßen - anders als die Bestimmungen für die Rentenfernen (siehe Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 g) - auch nicht gegen den von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie bei der Regelung der komplizierten Materie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind die Tarifpartner zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG VersR 2000, 835, 837 unter 1 c aa m.w.N.). Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (BVerfGE 98, 365 unter C I 1 m.w.N.).

aa. Entgegen der Auffassung vieler Kläger werden die rentennahen Versicherten nicht dadurch gleichheitswidrig benachteiligt, dass bei Ermittlung ihrer Anwartschaft nach § 79 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS auf die Steuertabelle, die Sozialversicherungsbeiträge und den Familienstand am 31.12.2001 sowie auf das gesamtversorgungsfähige Entgelt aus den Jahren vor diesem Stichtag abgestellt wird. Die genannten Rechengrößen sind gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. für die Bestimmung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts notwendig. Das fiktive Nettoarbeitsentgelt diente nach dem bisherigem Recht (seit dem Jahr 1985) der Vermeidung einer Überversorgung. Deshalb wurden anhand der genannten Rechengrößen, jedoch bezogen auf den Tag des Beginns der Versorgungsrente, pauschal fiktive Abzüge vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt vorgenommen und die Gesamtversorgung auf den Nettoversorgungssatz begrenzt (§ 41 Abs. 2b Satz 1 VBLS a.F.).

Die Gefahr, dass das fiktive Nettoarbeitsentgelt eines Versicherten zur Ermittlung der Startgutschrift aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse am 31.12.2001 (z.B. unverheiratet und ohne Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende kindbezogene Leistung) anhand der Lohnsteuerklasse I/0 zu berechnen ist, während der Berechnung der Versorgungsrente gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. z.B. wegen späterer Eheschließung die günstigere Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde gelegt werden müsste, ist hinzunehmen. § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS enthält eine Stichtagsregelung. Stichtagsregelungen sind vielfach üblich und nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führen. Bei der Wahl des Stichtags besteht ein weiter Ermessensspielraum. Der Zeitpunkt muss aber sachlich vertretbar sein (vgl. BAGE 99, 53 unter 2 b m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die Tarifpartner durften angesichts des wie festgestellt berechtigten Sanierungsziels und im Interesse einer künftigen verlässlichen Kostenkalkulation den Systemwechsel zum Punktemodell herbeiführen und hierzu eine Festschreibung der Anwartschaften zum Umstellungsstichtag vorsehen, wenn und soweit damit nicht unverhältnismäßig in erdiente Besitzstände eingegriffen wurde. Hierzu war die Festlegung eines bestimmten Stichtages unerlässlich. § 79 Abs. 2 ff VBLS führt, wie ebenfalls festgestellt, im Regelfall nicht zu übermäßigen Eingriffen. Die Wahl des 31.12.2001 war, nachdem das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 15.07.1998 zu § 18 BetrAVG a.F. sowie vom 22.03.2000 zur Halbanrechnung von Vordienstzeiten bereits bis zum Ende des Jahres 2000 grundlegende Satzungsänderungen angemahnt hatte und im Jahr 2000 die Aufnahme von Tarifverhandlungen zu einer grundlegenden Reform des Zusatzversorgungsrechts öffentlich bekannt gemacht worden waren, nicht zu beanstanden. Das Vertrauen eines Versicherten darauf, auch künftig ungeschmälert Zuwächse nach dem bisherigen System erwerben zu können, war insoweit nicht mehr schutzwürdig (vgl. BAG 100, 76 unter III). Das Abstellen auf den Umstellungsstichtag war auch insofern folgerichtig, als schon die im bisherigen System maßgebliche Bestimmung des § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. eine Stichtagsregelung - für den Zeitpunkt des Beginns der Versorgungsrente - enthielt und damit die Höhe des Rentenanspruchs in gleicher Weise von mehr oder weniger zufälligen Entwicklungen in den persönlichen Verhältnissen abhängig machte und mit entsprechenden Härten verbunden war. Im Übrigen war davon auszugehen, dass eine "Verbesserung" bezüglich der gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. zugrunde zu legenden Lohnsteuerklasse infolge Eheschließung oder der Erlangung von Ansprüchen auf eine kindbezogene Leistung erfahrungsgemäß in vergleichsweise wenigen Ausnahmefällen zu erwarten war. Weitaus überwiegend ändern sich in diesem Abschnitt der Erwerbsbiografie die maßgeblichen persönlichen Verhältnisse entweder nicht oder dahingehend, dass gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 VBLS a.F. die günstigere Lohnsteuerklasse III zwar zum Umstellungsstichtag, nicht aber mehr zum Zeitpunkt des Renteneintritts anzuwenden ist.

Damit muss ein Versicherter etwaige Härten, die sich daraus ergeben können, dass aufgrund einer Änderung der genannten persönlichen Verhältnisse in der Zeit nach dem Umstellungsstichtag bis zum Rentenbeginn am 31.12.2001 der nach den Regeln des bisherigen Systems erdiente Zeitanteil einer besonderen Dynamik unterliegt, grundsätzlich - das heißt abgesehen von einer besonderen Härte im Einzelfall (vgl. oben 1 c) - hinnehmen.

bb. Nicht zu beanstanden ist auch, dass gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS (§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV) für die Berechnung des Ausgangswertes der erdienten Anwartschaft im Regelfall der Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres (ohne Berücksichtigung eines Abschlags wegen vorzeitiger Inanspruchnahme) zugrunde gelegt wurde. Auch insoweit haben die Tarifpartner eine pauschalierende Regelung getroffen, die den ihnen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Ein Abstellen auf das 65. Lebensjahr als den im Sozialversicherungsrecht und dementsprechend im alten Satzungsrecht vorgesehenen Fall der Regelaltersrente (§ 39 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F.) war schon deshalb nicht zwingend, weil die Versicherten tatsächlich in vielen Fällen - z.B. durch Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen als Vollrente, wegen Arbeitslosigkeit, vereinbarter Altersteilzeit oder Erwerbsminderung - zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand eintraten. Außerdem wurde erwogen, dass die Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr für einen großen Teil der Versicherten vergleichsweise ungünstig sei, weil bei ihnen die höchstmögliche Gesamtversorgung bereits vorher erreicht und sich daher durch das weitere Ansteigen der gesetzlichen Rente Verminderungen ergeben würden. Andererseits hätte die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, z.B. auf das 60. Lebensjahr, viele Versicherte schlechter gestellt, weil sie zu wenig Pflichtversicherungsjahre erreicht hätten und/oder die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung nicht mehr hätten erfüllen können (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.3). Insofern ist das Abstellen auf das 63. Lebensjahr als Mittellösung nicht zu beanstanden.

cc. Dass bei Anwendung der genannten Hochrechnungsbestimmungen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS auch die Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBLS a.F.) und einer etwaigen qualifizierten Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente (§§ 41 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) in Bezug auf den Hochrechnungszeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt sein müssen, erscheint folgerichtig und muss grundsätzlich auch in denjenigen Fällen hingenommen werden, in denen ausnahmsweise die Voraussetzungen erst zwischen dem 63. und 65. Lebensjahr erfüllt worden wären und dadurch eine höhere Bewertung des erdienten Zeitanteils zur Folge gehabt hätten.

dd. Soweit die Tarifpartner und die Beklagte bei am Umstellungsstichtag schwerbehinderten Menschen sowie in den Fällen eines vor dem 14.11.2001 vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses oder Vorruhestandes von der pauschalen Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr abgesehen haben und stattdessen auf einen nach den konkreten Verhältnissen näher liegenden Zeitpunkt für den Renteneintritt (frühestmögliche Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen, vereinbartes Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, Rentenbeginn nach der Vorruhestandsvereinbarung) abgestellt haben, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, da hierfür ein sachlicher Grund besteht. Die Regelungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 f und Abs. 5 VBLS tragen ersichtlich dem Umstand Rechnung, dass bei den genannten Versichertengruppen jeweils ein konkreter Anhaltspunkt für den voraussichtlichen Rentenbeginn vorliegt. Die Hochrechnung auf diesen Zeitpunkt entspricht somit eher dem, womit im Gesamtversorgungssystem gerechnet werden konnte (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.3). Es besteht daher unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten auch dann kein Anlass für eine abweichende Berechnung, wenn im Einzelfall eine Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr für den Versicherten günstiger gewesen wäre. Entsprechendes gilt für die Anwendung von Mindestregelungen.

6.

Unwirksamkeit des § 79 Abs. 1 VBLS

Der Wirksamkeit der Satzungsregelungen des § 79 Abs. 2 ff (i.V.m. § 78) VBLS steht nicht entgegen, dass der Senat die für die rentenfernen Versicherten geltende Bestimmung des § 79 Abs. 1 (i.V.m. § 78) VBLS als unwirksam angesehen hat. Die Regelungen beziehen sich jeweils auf eine andere Versichertengruppe und sind sowohl sprachlich als auch inhaltlich zu trennen. Die Gültigkeit der Besitzstandsregelungen für die rentennahen Versicherten trotz Unwirksamkeit der Regelung für die Rentenfernen entspricht auch dem mutmaßlichen Willen der Tarifpartner und der Beklagten. Ihr Interesse geht weniger dahin, eine vollständige Neuregelung auszuhandeln, als vielmehr dahin, unter Beachtung der gültigen Regelungen für die rentennahen Jahrgänge auch für die rentenfernen Versicherten eine Lösung zu finden, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

7. Besondere Härte

Dass das Festhalten an der Besitzstandsregelung für die rentennahen Versicherten für den Kläger, bei dem der Versicherungsfall zwischenzeitlich eingetreten ist, eine besondere Härte mit sich brächte und die Beklagte sich deshalb nach Treu und Glauben hierauf nicht (vollumfänglich) berufen könnte (vgl. oben 1 c), ist nicht ersichtlich.

8. Keine sonstigen Ansprüche auf Höherbewertung der Anwartschaft

Dem Kläger stehen auch nicht aus anderen Gründen Ansprüche auf eine Höherbewertung seiner Anwartschaft zu. Insbesondere können die Versicherten in der Situation des Klägers nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte - bei Anwendung der Besitzstandsregelungen der §§ 78, 79 Abs. 2 ff VBLS - zur Berücksichtigung der Vordienstzeiten der Versicherten in vollem Umfang verpflichtet sei. Eine solche Verpflichtung besteht nicht. Unter dem Gesichtspunkt des Eigentums- und Vertrauensschutzes kann die Vollanrechnung schon deshalb nicht verlangt werden, weil die alte Satzung in der einschlägigen Bestimmung des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich die hälftige Berücksichtigung vorsah. Auch Gründe der Gleichbehandlung gebieten die Vollanrechnung bei Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2005, 210), der der Senat folgt, nicht. Danach können auch Versicherte, die erst nach dem vom Bundesfassungsgericht in der so genannten Halbanrechnungsentscheidung vom 22.03.2000 bestimmten Stichtag 31.12.2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind und damit zu einer Rentnergeneration gehören, bei der die beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, keine volle Berücksichtigung ihrer außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Vordienstzeiten verlangen. Sie kommen durch die neue Satzung (§§ 75 bis 77 VBLS) bereits in den Genuss einer zeitlich begrenzten Übergangsregelung, die ihnen die Vorteile belässt, die sich für sie aus dem am 31.12.2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit 01.01.2001 geltenden Neuregelung ergaben (BGH aaO unter 2 c). Steht jedoch selbst diesen Rentenberechtigten keine volle Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten zu, können die Rentenanwärter in der Situation des Klägers, deren Betriebsrente sich grundsätzlich nach dem neuen Satzungsrecht richtet, nicht beanspruchen, bei Ermittlung der im alten System erdienten Anwartschaften hinsichtlich der Berücksichtigung von Vordienstzeiten besser gestellt zu werden. Eine Ungleichbehandlung ist insoweit nicht festzustellen.

9. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ende der Entscheidung

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