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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 03.07.2008
Aktenzeichen: 12 U 8/08
Rechtsgebiete: VBLS


Vorschriften:

VBLS § 45 Abs. 1 Satz 3
Die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS ist mit höherrangigem Recht vereinbar, soweit danach für die Ermittlung der Wartezeit bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen sind. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist nicht gezwungen, die im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen Anrechnungszeiten zu übernehmen.
Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 8/08

Verkündet am 03. Juli 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Betriebsrente

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 03. Juli 2008 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richter am Landgericht Dr. Herr Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2007 - 6 O 2/07 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt für einen Zeitraum von zehn Monaten die Nachzahlung von Betriebsrentenleistungen. Die Beklagte verweigert diese, weil der Kläger bis dahin die gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 ihrer Satzung (VBLS) erforderliche Wartezeit von 420 Monaten im Zusatzversorgungssystem zurückzulegender Pflichtversicherungszeiten nicht erfüllt habe.

Der Kläger ist am 07.01.1942 geboren und war im öffentlichen Dienst beschäftigt. Er war seit 01.07.1970 bei der Ärzteversorgung N. versichert und seit 01.01.1973 bei der Beklagten zusatzversichert.

Der Kläger erhält seit 01.04.2006 von der Ärzteversorgung N. eine Altersrente in Höhe von 3.137,59 € brutto. Von der Beklagten erhält der Kläger gemäß Mitteilung vom 28.11.2006 ab 01.02.2007 (dem Zeitpunkt der Vollendung seines 65. Lebensjahres) eine Betriebsrente in Höhe von zunächst 684,96 € brutto. In der Rentenberechnung enthalten ist die ihm mit Schreiben vom 09.06.2004 mitgeteilte Startgutschrift zum 31.12.2001 in Höhe von 580,68 € 145,17 Versorgungspunkten.

Die Beklagte hat mit Ablauf des 31.12.2001 ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes hatten sich im Altersvorsorgeplan 2001 am 13.11.2001 auf den Systemwechsel geeinigt. Die Einzelheiten wurden im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 vereinbart. Der ATV liegt der neuen Satzung der Beklagten (VBLS) zugrunde, die von ihrem Verwaltungsrat am 19.09.2002 mit Wirkung ab dem 01.01.2001 beschlossen worden und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 03.01.2003 nach vorheriger Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen in Kraft getreten ist.

Den Antrag des Klägers vom 28.04.2006, ihm Betriebsrentenleistungen bereits seit dem 01.04.2006 zu gewähren, hatte die Beklagte mit Schreiben vom 11.07.2006 zurückgewiesen, weil der Kläger entgegen § 45 VBLS nicht die nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Wartezeit von 35 Jahren für die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt habe und erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Voraussetzungen einer Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfülle. § 45 Abs. 1 VBLS lautet:

"Für Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, gelten die §§ 24 bis 44 entsprechend. Soweit auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird, ist die jeweilige Regelung entsprechend anzuwenden. Bei Anwendung des § 33 sind dabei anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen."

Der Kläger ist der Ansicht, die Betriebsrentenleistung müsse gleichzeitig mit dem Rentenbezug aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung beginnen. § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Wenn schon die Wartezeitregelungen aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen würden, so müssten auch die dortigen Anrechnungszeiten - namentlich 3 Jahre für seine Hochschulausbildung zum Mediziner - berücksichtigt werden. Die Anknüpfung an die gesetzliche Rentenversicherung sei ohnehin verfehlt, da beide Systeme nicht miteinander vergleichbar seien. In der Ärzteversorgung sei er mehr als 35 Jahre versichert gewesen und hätte danach auch ohne Ausbildungszeiten die Wartezeit erreicht gehabt. Die erforderliche Wartezeit sei für Akademiker und insbesondere für Ärzte nicht zu erfüllen. Da die Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen zumeist Akademiker seien, werde ein Renteneintritt vor Vollendung des 65. Lebensjahres praktisch unmöglich gemacht. Art. 12 GG sei verletzt, da der Kläger durch seine Berufswahl und der damit einhergehenden Pflichtversicherung in der Ärztekammer Nachteile erleide. Der Kläger sei auch gegenüber Frauen benachteiligt, da diese wegen der Verweisung auf das insoweit günstige gesetzliche Rentenversicherungsrecht nur geringere Wartezeiten zu erfüllen hätten.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Betriebsrente für den Zeitraum 01.04.2006 bis 31.01.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Die Klage sei schon nicht innerhalb der satzungsgemäß erforderlichen sechsmonatigen Frist eingereicht worden. Der Kläger erfülle mit lediglich 399 Monaten Pflichtversicherungszeit nicht die erforderliche Wartezeit. Jedenfalls sei § 45 VBLS nicht zu beanstanden. Die Vorschrift entspreche weitgehend der bisherigen Regelung in § 39 Abs. 2 der früheren, bis 31.12.2000 geltenden Satzung (VBLS a. F.), die von der Rechtsprechung gebilligt worden sei. Im Übrigen diene § 45 Abs. 1 VBLS der Vermeidung von Verwaltungsaufwand.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Die sechsmonatige Klagefrist sei eingehalten. Die Beklagte habe § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS richtig angewandt. Die Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Entkoppelung von den sonstigen Altersvorsorgesystemen sei gerade auch nach Abwendung vom Gesamtversorgungssystem nachvollziehbar und innerlich gerechtfertigt. Die Maßgeblichkeit der eigenen Versicherungszeiten nehme Rücksicht darauf, dass auch nur für diese Versicherungszeiten Beiträge und Umlagen geleistet worden seien. Soweit bei Sozialrentnern allerdings für die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls auf das gesetzliche Rentenversicherungsrecht in vollem Umfang abgestellt werde und auch insbesondere hinsichtlich der Frage, ob eine ausreichende Zahl von Versicherungsmonaten vorliege, sei dies auch aus Gründen der Verwaltungseffizienz eine naheliegende Regelung. Der Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung sei damit zum Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls im dortigen Altersversorgungssystem tauglich. Aufgrund der Vielfalt der berufsständischen Versicherungssysteme und der möglichen Vertragsgestaltungen sowie der Möglichkeit erheblicher Abweichungen bei der Vertragsdurchführung im Einzelfall müsse die Beklagte bei Nicht-Sozialrentnern hinsichtlich der Frage des Eintritts des Versicherungsfalls nicht auf die Regelungen des jeweiligen Versicherungssystems verweisen. Die Abkoppelung von den Versicherungszeiten des fremden Altersversorgungssystems könne dazu führen, dass anders als bei Sozialrentnern ein Gleichlauf zwischen dem Beginn der VBL-Rente und der "Hauptrente" nicht mehr gewährleistet sei. Dies kann dem Versicherten - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil gereichen, aber auch zum Vorteil, wenn Vertragsregelungen bei bestimmten Altersversicherungssystemen längere Versicherungszeiten verlangten. Auch hinsichtlich der Nichtanrechnung von Ausbildungszeiten sei die Regelung nicht zu beanstanden. Bei rentennahen Pflichtversicherten wie dem Kläger sei - wie das Landgericht dann näher ausgeführt hat - zumindest bei der Berechnung der Startgutschrift der Gesamtversorgungsgedanke von erheblicher Bedeutung. Zwar dürfe nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - den Versicherten mit langen Ausbildungszeiten nicht übermäßig erschwert werden, in den Genuss einer vollen und rechtzeitigen Rente zu gelangen. Für den Kläger habe das jedoch keine Bedeutung. Er habe entsprechend der Wartezeitregelung bei der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) bereits beim Vorliegen von 35 Jahren Pflichtversicherungszeiten in den Genuss einer Betriebsrente kommen können. Der Kläger sei auch nicht gegenüber Frauen benachteiligt. Einzelne Privilegierungen der Frauen im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht beruhten auf nicht angreifbaren sozialpolitischen Entscheidungen, die auch dem Umstand Rechnung trügen, dass viele Frauen weiterhin im Erwerbsleben tatsächlich benachteiligt seien und wegen ihrer Familienarbeit nur eingeschränkt dem sonstigen Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden. Zwischen Männern und Frauen bestehe noch ein so wesentlicher Unterschied, dass die Privilegierung von Frauen in der genannten Hinsicht keine Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten darstelle.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger mit im Wesentlichen gleicher Argumentation sein Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwar hat der Kläger, wie das Landgericht unter Ziffer I seiner Urteilsgründe richtig näher dargelegt hat, die sechsmonatige Klagefrist des § 46 Abs. 3 Satz 2 VBLS entgegen der Behauptung der Beklagten nicht versäumt. Jedoch schuldet die Beklagte gemäß §§ 33, 45 Abs. 1 VBLS keine Betriebsrentenleistungen für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis 31.01.2007.

1. Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass der Kläger hierfür gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS eine Wartezeit von 420 Monaten im Zusatzversorgungssystem zurückzulegender Pflichtversicherungszeiten hätte erfüllen müssen. Dies ergibt die Auslegung der Satzungsbestimmungen, für die es, da es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen handelt, auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherten ankommt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BGH VersR 2003, 895 unter II 1 a m.w.N.).

Der Kläger gehört zu den Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind. Deshalb ist in seinem Fall, wie sich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 VBLS ergibt, die jeweilige Regelung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden, soweit in den §§ 24 bis 44 VBLS darauf Bezug genommen wird. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS sind bei Anwendung des § 33 VBLS anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen. Nach § 33 Satz 1 VBLS tritt der Versicherungsfall am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente besteht. Die Erfüllung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Rente wegen Alters ist demnach, wie der durchschnittliche Versicherte erkennt, Voraussetzung für die Zahlung einer Betriebsrente. Diese Anspruchsvoraussetzungen kann und muss der durchschnittliche Versicherte selbst nicht im einzelnen kennen. Ihm erschließt sich jedoch bei gehöriger Prüfung, dass diese - naturgemäß - dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zu entnehmen sind (vgl. Senatsurteil vom 21.09.2006 - 12 U 89/05 - ZTR 2007, 147 unter B IV 5). Für den Kläger ist die Regelung des § 236 SGB VI zur Altersrente für langjährig Versicherte (in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung) einschlägig. Voraussetzung ist gemäß § 236 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren. Die Regelungen über die Wartezeitenerfüllung und die insoweit im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbaren Versicherungszeiten enthalten die §§ 50 ff SGB VI. Insoweit bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS im dem vorliegenden Zusammenhang jedoch, dass anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen sind.

2. Zutreffend geht das Landgericht von einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Gerichte aus.

§§ 33 und 45 VBLS beruhen auf den weitgehend wort- und sinngleichen tarifvertraglichen Regelungen der §§ 5 und 14 ATV und somit auf maßgebenden Grundentscheidungen der Tarifpartner, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als solche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind (BGHZ 103, 370, II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f; Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - veröffentlicht in Juris, Rn. 28 ff). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; BGH VersR 2003, 719 unter 3). Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist zu beachten, dass bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein können (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).

Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229; BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO).

3. Nach diesem Maßstab ist die Wartezeitenregelung der §§ 5, 14 ATV, §§ 33 und 45 VBLS nicht zu beanstanden.

Zunächst ist festzustellen, dass die Wartezeitenregelung - jedenfalls bei Versicherten in der Situation des Klägers - nicht schlechthin zur dauerhaften Versagung jeglicher Betriebsrentenleistung führt. In Rede steht vielmehr lediglich ein Übergangszeitraum vom Zeitpunkt des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand bis zum Erreichen der Regelaltersrente. Insoweit handelt es sich, bezogen auf das Zusatzversorgungsversprechen schlechthin, um einen Nachteil von beschränkter Intensität, der jedenfalls nicht in den eigentumsrechtlich geschützten Kern eingreift. Ein bestimmter Leistungsbeginn ist vom Grundrechtsschutz nicht umfasst (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 2004 - IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210 unter 2 c; vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 d; Senatsurteil vom 06.05.2008 - 12 U 103/07 - unter II 4, zur Veröffentlichung bestimmt).

Darüber hinaus ist jedoch auch ein Verstoß gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ebenso wenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Vielmehr liegt die Regelung in der Gestaltungsmacht der Beklagten und der ihr Regelwerk bestimmenden Tarifpartner.

Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass § 45 VBLS im Vergleich zur vormaligen Regelung in § 39 Abs. 2 VBLS a.F. keine Verschlechterung enthält, wenngleich dort die Voraussetzungen des Versicherungsfalls einschließlich der erforderlichen Wartezeiten im Einzelnen aufgeführt wurden. Vielmehr wird die Versichertenposition sogar insoweit verbessert, als § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS nicht mehr auf die Umlagemonate, sondern auf die Pflichtversicherungsmonate abstellt. Demnach sind beispielsweise Mutterschutzzeiten oder bestimmte Krankheitszeiten einzubeziehen.

Die Neuregelung benachteiligt die betroffenen Versicherten in der Situation des Klägers auch nicht unangemessen oder unverhältnismäßig. Mit der Berücksichtigung der Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 3 ATV, 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS wird bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, bewusst davon abgesehen, auf die Voraussetzungen eines anderen Regelwerkes abzustellen. Dies vereinfacht die Rechtsanwendung für die Beklagte als Versorgungsträger und spart dementsprechend Verwaltungsaufwand. Außerdem führt die Regelung zu mehr Rechtssicherheit bei der Prüfung der Wartezeitvoraussetzungen, wobei insoweit alle Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind, gleich behandelt werden.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte insoweit nicht gezwungen, die Berechnungsregeln der gesetzlichen Rentenversicherung für die Erfüllung der Wartezeit mit den dort vorgesehenen Anrechnungszeiten zu übernehmen. Denn sie bzw. die Tarifpartner können die Leistungsvoraussetzungen ihres Zusatzversorgungssystems - im Rahmen des durch das höherrangige Recht vorgegebenen Gestaltungsspielraumes - autonom bestimmen (vgl. BGH-Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 115). Für die abweichende Handhabung gegenüber Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es hinreichende sachliche Gründe. Bei jenen liegt es aus Gründen der Praktikabilität und der Ersparnis von Verwaltungsaufwand nahe, gemäß § 33 Satz 2 VBLS zum Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls auf den Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen.

Die Beklagte muss auch nicht zwangsläufig auf die Regelungen des jeweiligen Versicherungssystems verweisen. Insoweit hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung zur Anrechnung fiktiver Bezüge aus anderen Versorgungen gemäß § 40 Abs. 2 c und d VBLS a.F. (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 21.09.2006 - 12 U 431/04 - veröffentlicht bei Juris, Rn. 23, sowie vom 21.09.2004 - 12 U 211/04 - VersR 2005, 256 unter II 4 c aa) zutreffend darauf hingewiesen, dass insoweit eine Vielfalt an Durchführungsmöglichkeiten besteht. Das gilt sowohl hinsichtlich der berufsständischen Versorgungseinrichtungen als auch in Bezug auf sonstige - durch die früher bestehende Möglichkeit einer sogenannten befreienden Lebensversicherung in Anspruch genommene - Gestaltungen. Es ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte davon abgesehen hat, den Leistungsbeginn ihrer Betriebsrente nicht oder nicht uneingeschränkt von den für sie im einzelnen nicht ohne weiteres übersehbaren anderen Regelwerken und Vertragsgestaltungen abhängig zu machen. Auch insoweit begegnet die in § 45 VBLS vorgesehene Lösung keinen durchgreifenden Bedenken.

Eine Benachteiligung von Akademikern, die der Kläger unter Berufung auf das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs zu den Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - behauptet, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen.

Der Bundesgerichtshof hatte beanstandet, dass der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend ist, zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten führe, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt sei. Denn bei diesem Satz ergäben sich 100% der Pflichtversicherungszeit erst mit 44,44 Pflichtversicherungsjahren. Den Prozentsatz von 2,25 hatte der Gesetzgeber dem Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung entnommen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG als - für die Übergangsregelung - nicht sachgerecht beanstandet. Das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr schließe infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein aus. Nach dem bisherigen Recht der § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 2b Sätze 1 und 5 VBLS a.F. habe sich die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet. Zu dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit zählten nach § 42 VBLS a.F. nicht nur die auf der Pflichtversicherung beruhenden Umlagemonate, sondern nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. auch die der gesetzlichen Rente zugrunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten. Der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Multiplikator des neuen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bestimme sich jedoch nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre. Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre könnten indes deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt worden seien (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählten die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker, könnten 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssten deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Neben Akademikern seien aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten.

Diese Überlegungen sind auf die vorliegend beanstandete Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS nicht übertragbar. Diese betrifft zum einen nicht die Höhe des Betriebsrentenanspruchs und damit die Frage eventueller unverhältnismäßiger Abschläge, sondern wie dargelegt lediglich die Voraussetzungen des Leistungsbeginns im Falle vorzeitiger Verrentung. Insofern besteht entgegen der Auffassung des Klägers auch kein innerer Zusammenhang mit den gemäß § 42 VBLS a.F. für die gesamtversorgungsfähige Zeit maßgeblichen Zeiten im Rahmen der Ermittlung der Startgutschrift nach den Regeln für rentennahe Versicherte (§ 79 Abs. 2 VBLS). Hiervon abgesehen ist - anders als der bei § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde gelegte Zeitraum von 44,44 Jahren - eine Wartezeit von 35 Jahren bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres oder danach vor Vollendung des 65. Lebensjahres mit Pflichtversicherungszeiten auch für Akademiker erreichbar. Der Kläger selbst hätte die Wartezeit etwa dann erfüllen können, wenn seine Zusatzversorgung bei der Beklagten zeitgleich mit dem Eintritt in die Ärzteversorgung N. begonnen hätte.

Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Frauen, die nach § 45 Abs. 1 Satz 2 VBLS i.V.m. § 237a Abs. 1 Nr. 4 SGB VI eine Wartezeit von lediglich 15 Jahren erfüllen müssen, liegt ebenfalls nicht vor. Dass Frauen älterer Jahrgänge nach § 237a SGB VI eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Unterschied zu Männern bereits mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres beziehen konnten und können, ist, wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1987 entschieden hat, mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 74, 163). Die typischen Unterbrechungen einer entgeltlichen Tätigkeit durch Zeiten von Schwangerschaft, Geburt und Kindererziehung haben bei den betroffenen Frauen häufig zur Folge, dass sie im Gegensatz zu Männern von der Inanspruchnahme des flexiblen Altersruhegeldes bei Vollendung des 63. Lebensjahres deswegen keinen Gebrauch machen können, weil sie die besondere Voraussetzung einer 35jährigen Versicherungszeit nicht erfüllen. Dies lässt sich im Kern auf die Funktion oder jedenfalls die mögliche Stellung weiblicher Versicherter als Ehefrau und Mutter, also auf biologische Umstände, zurückführen (BVerfG aaO unter C II c). Demnach kann auch der an die Beachtung der Grundrechte gebundenen Beklagten kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorgeworfen werden, soweit sie auch bei nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Frauen an die günstigere sozialversicherungsrechtliche Wartezeitenregelung anknüpft.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Ende der Entscheidung

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