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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: 12 U 88/04
Rechtsgebiete: VGB 88


Vorschriften:

VGB 88 § 4 Nr. 1 b
VGB 88 § 6 Nr. 1 a
VGB 88 § 7 Nr. 3
VGB 88 § 21 Nr. 1
Die Leitungswasserversicherung beschränkt sich nicht auf die Zu- oder Ableitungsrohre der öffentlichen Wasserversorgung.

Die sog. Rohrbruchversicherung betrifft ein gesondertes, von dem nach Maßgabe der §§ 4 Nr. 1 b, 6 versicherten Leitungswasserrisiko zu unterscheidendes Risiko. "Bruch" benennt dabei, anders als "Leitungswasser", nicht eine versicherte Gefahr, sondern eine Erscheinungsform des Sachschadens.

Nur beim Versuch einer Täuschung über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung tatsächlich von Bedeutung sind, sieht § 21 Nr. 1 VGB 88 Leistungsfreiheit vor.


Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 88/04

Verkündet am 01. Juli 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 01. Juli 2004 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung gegen das Zwischen-Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Dezember 2003 - 3 O 345/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung (vereinbart: VGB 88) wegen eines Wasserschadens in Anspruch. Im Untergeschoss des an die öffentliche Wasserversorgung und an eine Quellleitung angeschlossenen Hauses des Klägers kam es zu einer Überschwemmung. Die genaue Schadensursache ist streitig. Die Beklagte verweigert die Versicherungsleistung. Sie ist der Ansicht, dass der Schaden gemäß den VGB 88 nicht versichert sei. Außerdem beruft sie sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 21 Nr. 1 VGB 88, weil der Kläger arglistig versucht habe, über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.

Das Landgericht hat den Klagantrag durch Zwischen-Urteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der beklagten bleibt ohne Erfolg.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Wasserschadens in Anspruch.

Dem im Jahre 1995 für das Hausanwesen des Klägers in H abgeschlossenen Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) zugrunde.

Am 03.03.2003 wurde im zweiten Untergeschoss des Hauses des urlaubsabwesenden Klägers eine Überschwemmung festgestellt. Die genaue Schadensursache ist streitig.

Der Kläger beziffert den Gesamtschaden auf 47.572,91 €. Die Beklagte verweigert die Versicherungsleistung. Sie ist der Ansicht, dass der Schaden gemäß den VGB 88 nicht versichert sei. Außerdem beruft sie sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 21 Nr. 1 VGB 88, weil der Kläger arglistig versucht habe, über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 47.572,91 € nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz seit 17.04.2003 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat den Klagantrag durch Zwischen-Urteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es geht von einem versicherten Schaden aus, gleichgültig, ob man den vom Kläger oder den von der Beklagten behaupteten Sachverhalt zugrunde legt. Auch sei die Beklagte nicht nach § 21 Nr. 1 VGB 88 von der Entschädigungspflicht frei geworden.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den Klagabweisungsantrag weiter. Das landgerichtliche Urteil sei rechtsfehlerhaft; außerdem sei ihr Sachvortrag nicht vollständig berücksichtigt worden.

Der Kläger beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten beruht das landgerichtliche Urteil weder auf einem Rechtsfehler noch bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die eine erneute Feststellung gebieten, vgl. §§ 513, 529 ZPO. Die Beklagte ist daher dem Grunde nach zur Erbringung der Versicherungsleistung wegen des im Haus des Klägers aufgetretenen Wasserschadens verpflichtet.

1. Zutreffend geht das Landgericht sowohl auf der Grundlage des Klägervortrags als auch der Sachverhaltsbehauptung der Beklagten von einem versicherten Schadensereignis aus.

a) Nach dem Sachvortrag des Klägers gelangte aus der Zuleitung Wasser in das im Keller befindliche Schwimmbecken, weil die den Zulauf regelnde Steuerung des Magnetventils infolge eines Kabelbruchs defekt war. Dadurch sei das Wasser übergelaufen, in den Öltank-Raum gelangt und habe sich mit Öl vermischt. Das Öl-Wasser-Gemisch, das sehr zäh gewesen sei, habe zu einer Verstopfung des durch den Wurzeleinwuchs verengten Ableitungsrohrs geführt, weshalb der Abfluss das Wasser dauerhaft nicht mehr habe auffangen können. Das dem Schwimmbad zugeleitete Wasser stammt unstreitig nicht aus der öffentlichen Wasserversorgung, sondern wird aus der in unmittelbarer Nähe befindlichen H-Quelle zugeführt.

Dieser Sachverhalt erfüllt die Merkmale eines nach den vereinbarten VGB 88 versicherten Leitungswasserschadens.

Gemäß § 4 Nr. 1 b (hier und nachfolgend: VGB 88) werden entschädigt versicherte Sachen, die durch Leitungswasser (§ 6) zerstört oder beschädigt werden. Leitungswasser ist gemäß § 6 Nr. 1 a - unter anderem - Wasser, das aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten ist.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGHZ 123, 83, 85).

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom Bedingungswortlaut aus. Danach begegnet keinem Zweifel, dass gemäß der Sachverhaltsdarstellung des Klägers Wasser aus einem Zuleitungsrohr der Wasserversorgung ausgetreten ist. Der Austritt ist auch erkennbar bestimmungswidrig erfolgt, da er auf einem Defekt der elektrischen Wasserzufuhrsteuerung des Magnetventils der Zuleitung beruhte. Dass es sich bei dem zugeführten und ausgetretenen Wasser um solches aus einer öffentlichen Wasserversorgung handeln müsse, kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Bedingungswortlaut bei verständiger Würdigung nicht entnehmen. Entscheidend ist allein der Wasseraustritt aus einem Zu- oder Ableitungsrohr "der Wasserversorgung". Demnach ist auch das Risiko aus einer leitungsgebundenen Zuführung von Quellwasser erfasst, wobei es keine Rolle spielt, ob die Zuführung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedurft hätte und diese auch vorlag. Ebenso wenig wird, wie das Landgericht zutreffend feststellt, danach unterschieden, ob auf dem versicherten Grundstück zwei Wasserversorgungssysteme (für Wasser der öffentlichen Wasserversorgung und für Quellwasser) bestehen (vgl. auch Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., Rn. E I 29).

Eine umfassende Absicherung des Leitungswasserrisikos ohne Rücksicht auf Herkunft und Genehmigungserfordernisse hinsichtlich der Wasserqualität ist ohne weiteres auch mit dem erkennbaren Sinn und Zweck einer Leitungswasser-Versicherung vereinbar. Hätte die Beklagte ihr Risiko insoweit begrenzen wollen, wäre es ihre Sache gewesen, dies in den Bedingungen hinreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen. Das ist jedoch nicht geschehen.

b) Versicherungsschutz besteht auch bei Zugrundelegung des von der Beklagten behaupteten Geschehensablaufs.

Die Beklagte behauptet, es sei zu der Überschwemmung durch einen Rückstau gekommen, der nicht auf einen Wurzeleinwuchs im Abwassersystem, sondern einer durch Wurzeleinwuchs bedingten Verstopfung der Leitung verursacht wurde, die dem Grundstück des Klägers Quellwasser zuführt. Dabei hält sie für möglich, dass der Verschluss der Rohrleitung an einer Stelle außerhalb des Grundstücks des Klägers aufgetreten ist.

Auch ein solcher Schadensverlauf ist bedingungsgemäß versichert. Das Wasser ist aus einem Zuleitungsrohr der Wasserversorgung ausgetreten im Sinne von § 6 Nr. 1 a VGB 88. Aufgrund des durch den Wurzeleinwuchs bedingten Rückstaus war der Wasseraustritt auch bestimmungswidrig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt ein Eingreifen der in § 7 Nr. 3 VGB 88 geregelten Risikobegrenzung nicht in Betracht. Nach § 7 Nr. 3 sind außerhalb versicherter Gebäude Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung versichert, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. § 7 Nr. 3 enthält, wie der verständige Versicherungsnehmer nicht nur dem Wortlaut der Bestimmung, sondern vor allem der Regelung des § 4 über versicherte Gefahren und Schäden entnehmen kann, eine Regelung speziell für Bruchschäden an Rohren und Frostschäden an sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen. Die sogenannte Rohrbruchversicherung betrifft ein gesondertes, von dem nach Maßgabe der §§ 4 Nr. 1 b, 6 versicherten Leitungswasserrisiko zu unterscheidendes Risiko. "Bruch" benennt dabei, anders als "Leitungswasser", nicht eine versicherte Gefahr, sondern eine Erscheinungsform des Sachschadens (Martin aaO E I 79). Demnach deckt die Rohrbruchversicherung zwar die Kosten der Rohrbruchbeseitigung selbst, nicht aber Folgeschäden aus einem solchen Rohrbruch (Müller VersR 1989, 1044; Martin a.a.O. E I 17; a.A., aber unzutreffend LG Köln VersR 1989, 586 f). Es kann dahinstehen, ob im Streitfall überhaupt ein Rohrbruch vorliegt und nicht die Verstopfung aufgrund Wurzeleinwuchses durch eine mangelhafte Konstruktion der Rohre oder Rohrverbindungen eingetreten ist (vgl. dazu OLG Karlsruhe r+s 2003, 370, 371). Hierauf kommt es nicht an, weil § 7 Nr. 3 VGB 88, wie der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung erkennt, den reinen Rohrbruchschaden betrifft, nicht aber Folgeschäden eines - wenn auch durch Rohrbruch bedingten - Schadens aus dem bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser gemäß § 6 VGB 88, und daher insoweit auch keine Risikobegrenzung enthält (vgl. Müller a.a.O.).

2. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit gemäß § 21 Nr. 1 VGB 88. Gemäß § 21 Nr. 1 VGB 88 ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer versucht, ihn arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Diese Voraussetzungen liegen, wie das Landgericht ebenfalls zu Recht festgestellt hat, nicht vor.

Die Beklagte beruft sich insoweit vor allem darauf, der Kläger habe ihr gegenüber - insbesondere in seinem Antwortschreiben vom 14.04.2003 (Anl. B 6) - angegeben, es gebe keine schriftliche Vereinbarung über den Bezug des Wassers aus der H-Quelle mit der Stadt H, er dürfe es aber zum Nulltarif entnehmen; außer dem ins Haus zurückgestauten Quellwasser gebe es keine Wasserzufuhr. Beides sei - so die Beklagte - unrichtig gewesen. Das Wasser aus der H-Quelle, das in keiner Weise aufbereitet und kontrolliert werde, dürfe von den Anrainern nur für Gartenbewässerung benutzt werden und sei für Trinkwasserzwecke nicht frei gegeben. Außerdem sei der Kläger auch an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen.

Auch wenn man den Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt, ergibt sich hieraus kein gemäß § 21 Nr. 1 VGB 88 zur Leistungsfreiheit führender Versuch einer arglistigen Täuschung durch den Kläger.

Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe durch die falschen Angaben den Eindruck erwecken wollen, es handle sich bei dem ausgetretenen Wasser um "Leitungswasser" im Sinne von Wasser, das aufbereitet und kontrolliert und somit "im Rahmen der offiziellen Trinkwasserversorgung" zugeleitet werde, ist dieser Umstand, wie unter 1. festgestellt, für den Grund der Entschädigung ohne Bedeutung, da auch die Zuleitung aus einer nicht öffentlichen Wasserversorgung bedingungsgemäß versichert ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dieser Umstand für die Höhe der zu leistenden Entschädigung eine Rolle spielt. Nur beim Versuch einer Täuschung über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung tatsächlich von Bedeutung sind, sieht § 21 Nr. 1 VGB 88 jedoch Leistungsfreiheit vor.

Im Übrigen hat der Kläger den - nach der Version der Beklagten für die Verneinung ihrer Entschädigungspflicht entscheidenden - Umstand, dass er Wasser aus der Quelle bezieht und dessen Austritt für den Schaden ursächlich war, ihr gegenüber nicht etwa verschwiegen, sondern von Anfang an angegeben. Von daher begegnet es Zweifeln, ob dem Kläger überhaupt ein arglistiges Verhalten zur Last gelegt werden kann. Hierauf kommt es jedoch wegen der fehlenden Bedeutung für Grund und Höhe der Entschädigung nicht entscheidend an.

Auf Leistungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 3 VVG und § 20 Nr. 2 VGB 88 wegen vorsätzlicher Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hat die Beklagte sich nicht berufen. Im Übrigen stünde einer Leistungsfreiheit nach dieser Bestimmung gemäß den Grundsätzen der sogenannten Relevanzrechtsprechung des BGH entgegen, dass eine etwaige vorsätzliche Obliegenheitsverletzung im vorliegenden Fall generell nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen (vgl. BGH VersR 1998, 577 m.w.N.).

3. Da die Beklagte nach allem dem Grunde nach zur Leistung verpflichtet ist, die Parteien jedoch auch über die Höhe des Anspruchs streiten, konnte das Landgericht zu Recht gemäß § 304 Abs. 1 ZPO vorab über den Anspruchsgrund durch Urteil entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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